Art. 1
Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.
Liechtenstein · 622.17 · statute
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 e0c98771b4717901f5fedba60a8b4d6380ba342651bb9a54f14c01d38e79e72e
Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.
1) Die Goldmünzen wiegen 10 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 g und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ für das Gold und von 5 ‰ für das Silber gestattet. 2) Die Silbermünzen wiegen 30 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 g und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.
Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.
Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein Erbhuldigung 1990" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen und den Nominalwert mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein".
Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Sektion Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit geprüft.
Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 16. August 1990 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.
Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.
Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef