Law

G vom 27. Juni 1990 über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass der Erbhuldigung 1990

Liechtenstein · 622.17 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 e0c98771b4717901f5fedba60a8b4d6380ba342651bb9a54f14c01d38e79e72e

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.

Art. 2

1) Die Goldmünzen wiegen 10 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 g und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ für das Gold und von 5 ‰ für das Silber gestattet. 2) Die Silbermünzen wiegen 30 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 g und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.

Art. 3

Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.

Art. 4

Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein Erbhuldigung 1990" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen und den Nominalwert mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein".

Art. 5

Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Sektion Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit geprüft.

Art. 6

Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 16. August 1990 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.

Art. 7

Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.

Art. 8

Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Art. 9

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

← Find another law