Open at the publisher →
In force since 2026-10-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 7a57a044c80f8d57d8083c8b00c9127e5085bb1419c7ec53dd8b52e1763e63af
14 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrichtung von Beiträgen an Unternehmen und Organisationen für
die Anschaffung, Beschriftung und Schulung der Nutzung
eines elektrischen Cargovelos (eCargovelo) zum betrieblichen
Einsatz.
Art. 2
Durch die Förderbeiträge sollen:
a. der Gebrauch nachhaltiger und flächeneffizienter Verkehrsmittel im städtischen Gewerbe- und Transportverkehr erhöht werden;
b. die städtischen Klimaziele unterstützt werden.
Art. 3
Das Tiefbauamt ist zuständig für den Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 4
Ein Gesuch für einen Förderbeitrag einreichen können
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die:
a. ihren Hauptsitz oder ihre Zweigniederlassung in der Stadt
Zürich haben; und
b. ihre gewerbliche beziehungsweise gemeinnützige Tätigkeit
in der Stadt Zürich ausüben.
1 AS 101.100
2 AS 616.100
3 AS 172.101
Gegenstand
Zweck
Vollzug
Berechtigte
2Ausführungsbestimmungen zur Förderung
von eCargovelos für Unternehmen
und Organisationen (AB CVUO)
710.601
Art. 5 B. Beiträge
1 Die Förderung von eCargovelos für Unternehmen und
Organisationen erfolgt durch einmalige Beiträge pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller für folgende Massnahmen:
a. den Kauf eines eCargovelos bei einem Velogeschäft
inklusive erste Wartung ohne Ersatz- und Verschleissteile
in Höhe von 50 Prozent der Kosten;
b. die unternehmensspezifische Beschriftung des gemäss lit. a
erworbenen eCargovelos im Umfang von maximal Fr. 1000.–;
c. die Ermässigung von 50 Prozent der Kosten für die Teilnahme an einem von der Stadt organisierten eCargovelo-
Fahrkurs für eine am Unternehmen oder der Organisation
beteiligte oder angestellte Person, sofern dafür gesamthaft
eine ausreichend grosse Nachfrage besteht.
2 Auf Förderbeiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen
besteht kein Anspruch.
3 Bei der Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 1 lit. a werden über den betrieblichen Zweck hinausgehende Funktionen,
Sonderanfertigungen und Ausstattungen eines eCargovelos
nicht mitberücksichtigt.
Art. 6
Die Ausrichtung von Förderbeiträgen erfolgt, bis die
bewilligten Ausgaben für die Förderung von eCargovelos für
Unternehmen und Organisationen ausgeschöpft sind, längstens
aber bis zum 31. Dezember 2030.
Art. 7
1 Die Gesuchstellung erfolgt elektronisch über ein Webformular auf der städtischen Website.4
2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist der Zeitpunkt massgebend, an dem die elektronische Bestätigung des Webportals
ausgestellt wird.
3 Das Gesuch enthält folgende Angaben und Unterlagen:
a. Name, Rechtsform und Adresse des gesuchstellenden
Unternehmens oder der gesuchstellenden Organisation sowie Name und Adresse der für die Vertretung zuständigen
Personen;
b. Informationen zu den aktuell eingesetzten Fahrzeugen;
c. Informationen zur geplanten Nutzung des eCargovelos;
d. Offerte eines Velogeschäfts für das gewählte Modell eines
eCargovelos sowie für dessen erste Wartung.
4 «CarGoVelo für Züri» | Stadt Zürich
Beiträge
Befristung
Verfahren
3Ausführungsbestimmungen zur Förderung
von eCargovelos für Unternehmen
und Organisationen (AB CVUO)
710.601
4 Bei Bedarf können ergänzende Angaben und Unterlagen
verlangt werden.
Art. 8
1 Der Entscheid über das Fördergesuch erfolgt anhand
folgender Kriterien:
a. Vollständigkeit der Angaben;
b. Reihenfolge des Eingangs der Gesuche;
c. Relevanz in Bezug auf den geplanten Einsatz des eCargovelos, insbesondere bezüglich Ersatz von Fahrten mit
fossilen Fahrzeugen und Fahrleistung.
2 Die Leitung des Geschäftsbereichs Verkehr + Stadtraum des
Tiefbauamts ist zuständig für den Beitragsentscheid.
3 Der Entscheid über das Fördergesuch erfolgt mittels Verfügung.
Art. 9
1 Das eCargovelo muss während mindestens zwei Jahren
nach dessen Kauf überwiegend eingesetzt werden für gewerbliche oder gemeinnützige Zwecke in der Stadt Zürich.
2 Es darf während dieser Dauer weder verkauft noch dauerhaft
an Dritte übertragen werden.
3 Die Einhaltung der Zweckbindung kann stichprobenweise
kontrolliert werden.
Art. 10
Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich:
a. nach sechs und nach zwölf Monaten ab der Inbetriebnahme des eCargovelos jeweils einen Bericht einzureichen
zur Evaluation des städtischen Programms zur eCargovelo-
Förderung;
b. während zwei Jahren nach dem Kauf des eCargovelos
Änderungen in Bezug auf die Fördervoraussetzungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
c. auf Verlangen Auskunft über die Nutzung des eCargovelos
zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen;
d. die Verwendung und Veröffentlichung des Namens des
Unternehmens, der Art der geförderten eCargovelos sowie
des Bild- und Filmmaterials im Zusammenhang mit dem
Förderprojekt für Zwecke der Information und Kommunikation durch die Stadt zu dulden.
Beitragsentscheid
Zweckbindung
Berichterstattungs-,
Mitwikungs- und
Duldungspflicht
4Ausführungsbestimmungen zur Förderung
von eCargovelos für Unternehmen
und Organisationen (AB CVUO)
710.601
Art. 11
1 Die Auszahlung des Förderbeitrags für den Kauf und
die erste Wartung des eCargovelos erfolgt nach Einreichung der
Rechnungskopie zum Erwerb des eCargovelos.
2 Die Auszahlung des Förderbeitrags für die unternehmensspezifische Beschriftung des erworbenen eCargovelos gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. b erfolgt nach Einreichung:
a. der Rechnungskopie zur Beschriftung;
b. eines Fotos des eCargovelos einschliesslich Beschriftung;
und
c. des zweiten Berichts gemäss Art. 10 lit. a.
Art. 12
1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben
bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn:
a. diese auf zweckfremde Weise verwendet werden;
b. der Hauptsitz oder die Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Organisation in der Stadt Zürich innert zwei
Jahren nach dem Kauf des eCargovelos aufgelöst wird;
c. das eCargovelo während zwei Jahren nach dessen Kauf:
1. nicht überwiegend für gewerbliche Zwecke im Gebiet
der Stadt Zürich eingesetzt wird, oder
2. verkauft oder dauerhaft an Dritte übertragen wird;
d. die Beitragsempfängerinnen und -empfänger ihren Berichterstattungs-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten gemäss
Art. 10 nicht nachkommen.
2 Im Fall von Abs. 1 lit. b erfolgt die Rückerstattung pro rata
temporis.
Art. 13 C. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober
2026 in Kraft.
Art. 14
Diese Ausführungsbestimmungen gelten bis zum Abschluss des befristeten Förderangebots gemäss Art. 6.
Auszahlung
Rückerstattung
Inkrafttreten
Geltungsdauer