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Ausführungsbestimmungen zur Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen (AB CVUO)

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Beiträge
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Schlussbestimmungen
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrichtung von Beiträgen an Unternehmen und Organisationen für die Anschaffung, Beschriftung und Schulung der Nutzung eines elektrischen Cargovelos (eCargovelo) zum betrieblichen Einsatz.

Art. 2

Durch die Förderbeiträge sollen: a. der Gebrauch nachhaltiger und flächeneffizienter Verkehrsmittel im städtischen Gewerbe- und Transportverkehr erhöht werden; b. die städtischen Klimaziele unterstützt werden.

Art. 3

Das Tiefbauamt ist zuständig für den Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 4

Ein Gesuch für einen Förderbeitrag einreichen können Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die: a. ihren Hauptsitz oder ihre Zweigniederlassung in der Stadt Zürich haben; und b. ihre gewerbliche beziehungsweise gemeinnützige Tätigkeit in der Stadt Zürich ausüben. 1 AS 101.100 2 AS 616.100 3 AS 172.101 Gegenstand Zweck Vollzug Berechtigte 2Ausführungsbestimmungen zur Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen (AB CVUO) 710.601

Art. 5 B. Beiträge

1 Die Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen erfolgt durch einmalige Beiträge pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller für folgende Massnahmen: a. den Kauf eines eCargovelos bei einem Velogeschäft inklusive erste Wartung ohne Ersatz- und Verschleissteile in Höhe von 50 Prozent der Kosten; b. die unternehmensspezifische Beschriftung des gemäss lit. a erworbenen eCargovelos im Umfang von maximal Fr. 1000.–; c. die Ermässigung von 50 Prozent der Kosten für die Teilnahme an einem von der Stadt organisierten eCargovelo- Fahrkurs für eine am Unternehmen oder der Organisation beteiligte oder angestellte Person, sofern dafür gesamthaft eine ausreichend grosse Nachfrage besteht. 2 Auf Förderbeiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen besteht kein Anspruch. 3 Bei der Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 1 lit. a werden über den betrieblichen Zweck hinausgehende Funktionen, Sonderanfertigungen und Ausstattungen eines eCargovelos nicht mitberücksichtigt.

Art. 6

Die Ausrichtung von Förderbeiträgen erfolgt, bis die bewilligten Ausgaben für die Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen ausgeschöpft sind, längstens aber bis zum 31. Dezember 2030.

Art. 7

1 Die Gesuchstellung erfolgt elektronisch über ein Webformular auf der städtischen Website.4 2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist der Zeitpunkt massgebend, an dem die elektronische Bestätigung des Webportals ausgestellt wird. 3 Das Gesuch enthält folgende Angaben und Unterlagen: a. Name, Rechtsform und Adresse des gesuchstellenden Unternehmens oder der gesuchstellenden Organisation sowie Name und Adresse der für die Vertretung zuständigen Personen; b. Informationen zu den aktuell eingesetzten Fahrzeugen; c. Informationen zur geplanten Nutzung des eCargovelos; d. Offerte eines Velogeschäfts für das gewählte Modell eines eCargovelos sowie für dessen erste Wartung. 4 «CarGoVelo für Züri» | Stadt Zürich Beiträge Befristung Verfahren 3Ausführungsbestimmungen zur Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen (AB CVUO) 710.601 4 Bei Bedarf können ergänzende Angaben und Unterlagen verlangt werden.

Art. 8

1 Der Entscheid über das Fördergesuch erfolgt anhand folgender Kriterien: a. Vollständigkeit der Angaben; b. Reihenfolge des Eingangs der Gesuche; c. Relevanz in Bezug auf den geplanten Einsatz des eCargovelos, insbesondere bezüglich Ersatz von Fahrten mit fossilen Fahrzeugen und Fahrleistung. 2 Die Leitung des Geschäftsbereichs Verkehr + Stadtraum des Tiefbauamts ist zuständig für den Beitragsentscheid. 3 Der Entscheid über das Fördergesuch erfolgt mittels Verfügung.

Art. 9

1 Das eCargovelo muss während mindestens zwei Jahren nach dessen Kauf überwiegend eingesetzt werden für gewerbliche oder gemeinnützige Zwecke in der Stadt Zürich. 2 Es darf während dieser Dauer weder verkauft noch dauerhaft an Dritte übertragen werden. 3 Die Einhaltung der Zweckbindung kann stichprobenweise kontrolliert werden.

Art. 10

Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich: a. nach sechs und nach zwölf Monaten ab der Inbetriebnahme des eCargovelos jeweils einen Bericht einzureichen zur Evaluation des städtischen Programms zur eCargovelo- Förderung; b. während zwei Jahren nach dem Kauf des eCargovelos Änderungen in Bezug auf die Fördervoraussetzungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; c. auf Verlangen Auskunft über die Nutzung des eCargovelos zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen; d. die Verwendung und Veröffentlichung des Namens des Unternehmens, der Art der geförderten eCargovelos sowie des Bild- und Filmmaterials im Zusammenhang mit dem Förderprojekt für Zwecke der Information und Kommunikation durch die Stadt zu dulden. Beitragsentscheid Zweckbindung Berichterstattungs-, Mitwikungs- und Duldungspflicht 4Ausführungsbestimmungen zur Förderung von eCargovelos für Unternehmen und Organisationen (AB CVUO) 710.601

Art. 11

1 Die Auszahlung des Förderbeitrags für den Kauf und die erste Wartung des eCargovelos erfolgt nach Einreichung der Rechnungskopie zum Erwerb des eCargovelos. 2 Die Auszahlung des Förderbeitrags für die unternehmensspezifische Beschriftung des erworbenen eCargovelos gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b erfolgt nach Einreichung: a. der Rechnungskopie zur Beschriftung; b. eines Fotos des eCargovelos einschliesslich Beschriftung; und c. des zweiten Berichts gemäss Art. 10 lit. a.

Art. 12

1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn: a. diese auf zweckfremde Weise verwendet werden; b. der Hauptsitz oder die Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Organisation in der Stadt Zürich innert zwei Jahren nach dem Kauf des eCargovelos aufgelöst wird; c. das eCargovelo während zwei Jahren nach dessen Kauf: 1. nicht überwiegend für gewerbliche Zwecke im Gebiet der Stadt Zürich eingesetzt wird, oder 2. verkauft oder dauerhaft an Dritte übertragen wird; d. die Beitragsempfängerinnen und -empfänger ihren Berichterstattungs-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten gemäss Art. 10 nicht nachkommen. 2 Im Fall von Abs. 1 lit. b erfolgt die Rückerstattung pro rata temporis.

Art. 13 C. Schlussbestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Art. 14

Diese Ausführungsbestimmungen gelten bis zum Abschluss des befristeten Förderangebots gemäss Art. 6. Auszahlung Rückerstattung Inkrafttreten Geltungsdauer

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