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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Confederation · 142.201 · ordinance

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Contents: 152 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit
  3. Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit
  4. Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
  5. Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
  6. Art. 5 Einreiseerlaubnis
  7. Art. 6 Bewilligungsverfahren
  8. Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
  9. Art. 8 Ausländische Ausweispapiere
  10. Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung
  11. Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung
  12. Art. 11 Verlängerung des Visums
  13. Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
  14. Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal
  15. Art. 13a Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht‑EU/EFTA-Staaten
  16. Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen
  17. Art. 15 An- und Abmeldung nach einem Wohnortswechsel
  18. Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
  19. Art. 17 Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung
  20. Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
  21. Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
  22. Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
  23. Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
  24. Art. 19b Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
  25. Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
  26. Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
  27. Art. 20b Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
  28. Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
  29. Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen
  30. Art. 22a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen
  31. Art. 22b Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen
  32. Art. 23 Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung
  33. Art. 24 Anforderungen an die Schulen
  34. Art. 25
  35. Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
  36. Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
  37. Art. 28
  38. Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
  39. Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
  40. Art. 30a Berufliche Grundbildung
  41. Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall
  42. Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen
  43. Art. 33 Pflegekinder
  44. Art. 34
  45. Art. 35 Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
  46. Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
  47. Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes
  48. Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
  49. Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
  50. Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
  51. Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
  52. Art. 41 Internationaler Austausch
  53. Art. 42 Stagiaires
  54. Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen
  55. Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
  56. Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
  57. Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
  58. Art. 47
  59. Art. 48 Au-Pair-Angestellte
  60. Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
  61. Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Weiterbildungszwecken
  62. Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
  63. Art. 52 Asylsuchende
  64. Art. 53 Schutzbedürftige
  65. Art. 53a Beschäftigungsprogramme
  66. Art. 54
  67. Art. 55 Stellenwechsel
  68. Art. 56 Erneuerung
  69. Art. 57 Aneinanderreihung
  70. Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
  71. Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
  72. Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung
  73. Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt
  74. Art. 61a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung
  75. Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
  76. Art. 62a Rückstufung
  77. Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung
  78. Art. 64 Stellenwechsel
  79. Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
  80. Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
  81. Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten
  82. Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  83. Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich
  84. Art. 67 Kantonswechsel
  85. Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen
  86. Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
  87. Art. 69 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft
  88. Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
  89. Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG
  90. Art. 71a Weitere Ausländerausweise
  91. Art. 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis
  92. Art. 71c Biometrischer Ausländerausweis
  93. Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
  94. Art. 71e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
  95. Art. 71f Persönliche Vorsprache bei der Behörde
  96. Art. 71g Aktualisierung des Ausländerausweises
  97. Art. 71h Verpflichtung der Kantone
  98. Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache
  99. Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
  100. Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke
  101. Art. 72b Nachweis des guten Rufes
  102. Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht
  103. Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  104. Art. 73a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
  105. Art. 73b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
  106. Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
  107. Art. 74a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme
  108. Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern
  109. Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
  110. Art. 77 Sprachkompetenzen bei Ansprüchen bei Auflösung der Familiengemeinschaft
  111. Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  112. Art. 77b Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
  113. Art. 77c Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  114. Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis
  115. Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  116. Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
  117. Art. 77g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen
  118. Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe
  119. Art. 79 Erlöschen der Bewilligung
  120. Art. 80
  121. Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots
  122. Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen
  123. Art. 82a Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Zivilstand
  124. Art. 82b Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe
  125. Art. 82c Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung
  126. Art. 82d Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen
  127. Art. 82e Meldepflichten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden
  128. Art. 82f Meldepflichten im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
  129. Art. 82g
  130. Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
  131. Art. 83a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
  132. Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
  133. Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
  134. Art. 86 Zustimmungsverfahren
  135. Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
  136. Art. 87a Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten
  137. Art. 87b Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten
  138. Art. 87c
  139. Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit
  140. Art. 87e Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Schengen-Staat
  141. Art. 88 Vollzugsbehörden
  142. Art. 88a Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen
  143. Art. 89 Weisungen des SEM
  144. Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
  145. Art. 90 Fristenberechnung
  146. Art. 90a
  147. Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts
  148. Art. 91a
  149. Art. 91b
  150. Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
  151. Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019
  152. Art. 92 Inkrafttreten

152 provisions

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) 1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; b. … c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; d. die finanziellen Verhältnisse; e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; f. der Gesundheitszustand; g. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. 3 Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich. 4 … 5 War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. 6 Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) 1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. bedeutende kulturelle Anliegen; b. staatspolitische Gründe; c. erhebliche kantonale fiskalische Interessen; d. die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens. 2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

Art. 33 Pflegekinder

(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.

Art. 34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

Art. 35 Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage. 2 Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben. 3 Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person: a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist; b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat; c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist. 2 Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat. 3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden. 4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. 5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. 6 Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt: a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG. 2 Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle. 3 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 Absätze 2 oder 3 erfüllt sind. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). SR 312.2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte

(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.

Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert; b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet; c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.

Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn: a. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden. 2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.

Art. 41 Internationaler Austausch

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden; d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind; f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

Art. 42 Stagiaires

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG) 1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen. 2 Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen. 2bis Sind in den Stagiaires-Abkommen keine Höchstzahlen für Bewilligungen festgelegt, so kann das SEM an Ausländerinnen und Ausländer, die vom Geltungsbereich dieser Abkommen erfasst werden, Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 9 erteilen. 3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 747).

Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) 1 Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben: a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen; b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen; c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen; d. Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt; e. Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben; f. Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind; g. von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen; h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt. 2 Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte. 3 Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.

Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als: a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen; b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen; c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.

Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) 1 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis. 2 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.

Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AIG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden; d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

Art. 47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

Art. 48 Au-Pair-Angestellte

(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG) 1 An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist; b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden; c. ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt; d. sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen; e. ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert; f. ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten; g. sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen. 2 Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden. SR 823.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) 1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war; und b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 2 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Weiterbildungszwecken

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).

Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

Art. 52 Asylsuchende

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 43 AsylG) 1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: a. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; d. der Vorrang nach Artikel 21 AIG eingehalten wird; e. sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind. 2 … Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). SR 311.0 SR 321.0 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 53 Schutzbedürftige

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 75 Abs. 2 AsylG) 1 Schutzbedürftige dürfen ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel unterliegen der Meldepflicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669).

Art. 53a Beschäftigungsprogramme

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 43 Abs. 4 und 75 Abs. 4 AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

Art. 54

Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich.

Art. 55 Stellenwechsel

(Art. 32 Abs. 3 AIG) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.

Art. 56 Erneuerung

1 Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 19b Absatz 2 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten. 3 Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

Art. 57 Aneinanderreihung

1 Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden: a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19b Abs. 2 Bst. a); b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monate (Art. 19 Abs. 1 und 19b Abs. 1); c. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und 19b Abs. 2 Bst. b); d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42). 2 Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland aufhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung

1 Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2 Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 2, 42 Abs. 3, 43 Abs. 5, 58a Abs. 1 und 96 AIG) 1 Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt

(Art. 34 Abs. 3 AIG) 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. 2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 61a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung

(Art. 34 Abs. 6, 58a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG) 1 Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). 2 Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn: a. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen; und b. die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind. 3 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 4 und 58a Abs. 1 AIG) 1 Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. 2 Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 62a Rückstufung

(Art. 63 Abs. 2 AIG) 1 Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58b AIG verbunden werden. 2 Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten: a. die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG), die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; b. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; c. die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 2 AIG); d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung

(Art. 41 Abs. 3 AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

Art. 64 Stellenwechsel

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 43, 61 und 75 Abs. 2 AsylG) 1 Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind. 2 … 3 Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, von Schutzbedürftigen, von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669).

Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen

(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG) 1 Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, Schutzbedürftige sowie Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist. 1bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist. 2 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten: a. die Identität der erwerbstätigen Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); b. die Identität des Arbeitgebers: Name oder Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer, Branche sowie eine Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse; c. die ausgeübte Tätigkeit: Art der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, wöchentliche Arbeitszeit; d. den Arbeitsort und den Lohn; e. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit. 3 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e. 4 Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese: a. bei behördlich beauftragten Anbietern von Massnahmen die berufliche Ein- oder Wiedereingliederung unterstützt; oder b. über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde verfügt. 5 Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Massnahmen der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. 6 Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. 7 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: a. die durch behördlich beauftragte Anbieter von Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung vermittelt wurde; b. für die eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörden vorliegt; und c. bei der die Entschädigung unter dem für die Berechnung der Globalpauschale des Bundes nach Artikel 23 und 27 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 massgebenden Bruttomonatslohn von 600 Franken liegt oder bei der es sich um eine Massnahme zur beruflichen Grundbildung nach Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 handelt. 8 Für Behördenstellen, die Massnahmen der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung direkt umsetzen, gelten die Absätze 4 und 7 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). SR 142.312 SR 412.10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen

(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG) Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669

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