Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots
(Art. 67 AIG) Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.
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(Art. 67 AIG) Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.
(Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG) 1 Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile. 2 Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Die Berichtigung vom 22. April 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 170).
(Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG) 1 Die Zivilstands- und Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen sowie Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern. 2 Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 1 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
(Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG) Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis AIG) 1 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1bis: a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden; b. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird; c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird; d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet. 1bis Zu melden sind die Daten von: a. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA; b. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). SR 0.142.113.672 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dter AIG) 1 Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug folgender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG durch Ausländerinnen und Ausländer: a. jährliche Ergänzungsleistungen; b. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet. 2 Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung. 3 Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen: a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung; b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird. 4 Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). SR 831.30
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquater AIG) 1 Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquinquies AIG) 1 Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere: a. Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 308 ZGB, soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen; b. Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327a ZGB; c. Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Artikeln 394 Absatz 2 und 398 ZGB. 2 Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). SR 210
Ursprünglich: Art. 82a. Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260).
(Art. 40 Abs. 2 AIG) 1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind: a. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AIG; b. für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AIG; c. für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AIG. 2 Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann. 3 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 4 Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
1 Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Schengen-Staates feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt sind. 2 Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung. 3 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34. Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 239). Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
(Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) 1 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). 2 Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen. 3 Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 660).
1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 2 Es verweigert die Zustimmung zur: a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, 2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, 3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder 4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. 3 Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. 4 Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. 5 Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
(Art. 102 Abs. 2 AIG) 1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Gesichtsbilder; c. DNA-Profile gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person: a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist; b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt; c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen; d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht; e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält; f. angibt, ihren Namen geändert zu haben; g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind; h. aufgrund eines Rückkehrentscheids nach Artikel 68a Absatz 1 AIG verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, wenn dieser Entscheid für den ganzen Schengen-Raum gilt, oder aufgrund eines Einreiseverbotes in den Schengen-Raum nicht mehr einreisen darf und ihre Fingerabdrücke im AFIS nicht enthalten sind. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen. 1quater Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schriftlichen Antrag, in dem sie darlegt, dass die Datenabgleiche für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. 1quinquies Der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 1quater einer vom SEM in Absprache mit der auftraggebenden Behörde bezeichneten Stelle. Diese bereitet die Abgleichergebnisse auf und leitet sie an die auftraggebende Behörde weiter. 1sexies Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von den Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erhoben worden sind, werden nicht in das AFIS aufgenommen. 2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Fingerabdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht. 2bis Die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h erfolgt ausschliesslich zwecks Lieferung an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems. Die entsprechenden Daten werden nach sechs Monaten gelöscht. Es findet kein Datenabgleich statt. 2ter In den folgenden Fällen wird auf die Datenerfassung nach Absatz 1bis Buchstabe h verzichtet: a. die Person hat das zwölfte Altersjahr noch nicht vollendet; b. die körperliche Verfassung oder der Gesundheitszustand der Person erlaubt die Erfassung der Daten nicht. 2quater Auf die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Gewissheit besteht, dass die Person aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fristgerecht ausreist und keine Einreiseverweigerung beantragt wird. 2quinquies Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment ist zudem befugt, in ausserordentlichen Situationen weitere Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen. 3 Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung. 4 Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71c zur Ausstellung eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt. 5 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können für folgende Personengruppen systematisch erfasst werden zwecks Speicherung im AIFS: a. Personen, die ein Visum C oder D beantragen und bei denen aufgrund des Reisedokuments begründete Zweifel an ihrer tatsächlichen Identität bestehen; b. Personen, die ein Visum D beantragen und um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen; c. Personen, die ein humanitäres Visum nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung beantragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). SR 810.12. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Dez. 2022 angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020 (AS 2020 883). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 239). Siehe Fussnote zu Art. 83a Abs. 1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). SR 361.3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (AS 2014 163). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645). SR 142.513 Siehe Fussnote zu Art. 71c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010 (AS 2011 99). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). SR 142.204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).
(Art. 109lquinquies Abs. 1 und 2 AIG) 1 Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 109l Absatz 5 AIG werden Fingerabdruck- beziehungsweise Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 11 Absätze 3–5 und 11a Absätze 3–6 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 (AsylV 3). 3 Die Expertinnen und Experten übermitteln das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen des Grenzwachtkorps oder der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, welche die Daten erfasst haben, die den automatischen Abgleich im Eurodac ausgelöst haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). SR 142.314
Das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts und des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach den Artikeln 11b und 11c AsylV 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). SR 142.314
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260).
Die Artikel 11c und 12 AsylV 3 gelten sinngemäss für die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und für die Datensicherheit. SR 142.314
1 Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Schengen-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden. 2 Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Schengen-Staat bekanntgegeben werden, sofern: a. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind; und b. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt. 3 Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/1351 erhoben wurden: a. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen; b. Geschlecht; c. Datum, Ort und Land der Geburt; d. Staatsangehörigkeiten; e. folgende Angaben zum Reisedokument:1. Art und Nummer des Reisedokuments, 2. Ablaufdatum, 3. ausstellende Behörde, und 4. ausstellender Staat; f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind. 4 Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden: a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:1. Datum der Erfassung, 2. Datum der Übermittlung an Eurodac; b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer, 2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit, 3. Ort und Datum der Ausschiffung; c. Benutzerkennwort. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 2024/1358, 22.5.2024. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des AIG und der Ausführungsverordnungen zuständig sind. 2 Das SEM ist für alle Vollzugsaufgaben des AIG und der Ausführungsverordnungen zuständig, die nicht einer kantonalen Behörde oder einer anderen Bundesbehörde zugewiesen wurden.
(Art. 9b Abs. 4, 9c Abs. 4, 66 sowie 109l Abs. 2 AIG) 1 In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht. 1bis Handelt es sich bei der illegal aufhältigen Person oder der Person, die beim irregulären Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen wurde, um einen unbegleiteten Minderjährigen, so muss sie bei der Erfassung der Daten im Eurodac von einer Vertrauensperson begleitet werden. 2 Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach den Artikeln 9b Absatz 4, 9c Absatz 4, 66 oder 109l Absatz 2 AIG. 3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person bei der Erfassung der Daten im Eurodac und während des Überprüfungs- und Wegweisungsverfahrens unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73–81 AIG. Sie handelt zum Wohl der unbegleiteten Minderjährigen, berät sie und steht ihnen insbesondere bei der Kommunikation mit Behörden zur Seite. 4 Sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a. Beratung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und des Verfahrens zur Anordnung von Zwangsmassnahmen; b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens. 5 Die zuständige kantonale Behörde teilt den weiteren am Verfahren beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person unverzüglich mit, wenn eine Vertrauensperson bestimmt worden ist oder wenn vormundschaftliche Massnahmen angeordnet worden sind. 6 Personen, die minderjährige Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 260).
Das SEM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111d Absatz 3 AIG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11
Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Meldepflicht nach Artikel 13a verletzt; b. die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; 2. Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht; 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 über die Meldung wegziehender Ausländer; 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt; 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2] [AS 1983 535; 1986 1482; 1996 2243 Ziff. I 32; 1998 846; 2002 1769 Ziff. III 2; 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I] [AS 1971 69; 1996 2243 Ziff. I 33] [AS 1965 62; 1996 2243 Ziff. I 34; 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1] [AS 1986 1791; 1987 1334; 1989 2234; 1990 1720; 1991 2236; 1992 2040; 1993 1460, 2944; 1994 2310; 1995 4869, 5243; 1997 2410; 1998 860, 2726; 2002 1769, 1778, 3571, 4167 Ziff. II; 2004 4389, 5397; 2005 4841; 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12, 4225, 4705 Ziff. II 87, 4739 Ziff. I 4, 4869 Ziff. I 6; 2007 4967]
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017 (AS 2018 741). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
1 Bis zum 1. Januar 2020 gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen nach Artikel 77d Absatz 1 Buchstabe d auch dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das nicht den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Für Betreuungs- und Lehrpersonen nach Artikel 22a gilt diese Übergangsfrist nicht. 2 Sind ab dem 1. Januar 2020 nicht genügend Sprachnachweisverfahren verfügbar, die den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entsprechen, so kann das EJPD die Übergangsfrist durch Änderung von Absatz 1 längstens um drei Jahre verlängern. 3 Werden Sozialhilfeleistungen, die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden und bis dahin keiner Meldepflicht unterstanden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82b. Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen. 4 Werden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG, die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82d. Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). SR 831.30
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden und die beim Inkrafttreten dieser Änderung über einen nicht biometrischen Ausländerausweis im Sinne von Artikel 71b verfügen, dürfen diesen bis zum Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer behalten, sofern nicht die Ausstellung eines neuen Ausweises erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Ausweismutationen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). SR 0.142.113.672
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.