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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Confederation · 142.201 · ordinance

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Contents: 152 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 1a Unselbstständige Erwerbstätigkeit
  3. Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit
  4. Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
  5. Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
  6. Art. 5 Einreiseerlaubnis
  7. Art. 6 Bewilligungsverfahren
  8. Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
  9. Art. 8 Ausländische Ausweispapiere
  10. Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung
  11. Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung
  12. Art. 11 Verlängerung des Visums
  13. Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
  14. Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal
  15. Art. 13a Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht‑EU/EFTA-Staaten
  16. Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen
  17. Art. 15 An- und Abmeldung nach einem Wohnortswechsel
  18. Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
  19. Art. 17 Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung
  20. Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
  21. Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
  22. Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
  23. Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
  24. Art. 19b Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
  25. Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
  26. Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
  27. Art. 20b Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
  28. Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
  29. Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen
  30. Art. 22a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen
  31. Art. 22b Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen
  32. Art. 23 Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung
  33. Art. 24 Anforderungen an die Schulen
  34. Art. 25
  35. Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
  36. Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
  37. Art. 28
  38. Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
  39. Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
  40. Art. 30a Berufliche Grundbildung
  41. Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall
  42. Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen
  43. Art. 33 Pflegekinder
  44. Art. 34
  45. Art. 35 Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
  46. Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
  47. Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes
  48. Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
  49. Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
  50. Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
  51. Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
  52. Art. 41 Internationaler Austausch
  53. Art. 42 Stagiaires
  54. Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen
  55. Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
  56. Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen
  57. Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
  58. Art. 47
  59. Art. 48 Au-Pair-Angestellte
  60. Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
  61. Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Weiterbildungszwecken
  62. Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
  63. Art. 52 Asylsuchende
  64. Art. 53 Schutzbedürftige
  65. Art. 53a Beschäftigungsprogramme
  66. Art. 54
  67. Art. 55 Stellenwechsel
  68. Art. 56 Erneuerung
  69. Art. 57 Aneinanderreihung
  70. Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
  71. Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
  72. Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung
  73. Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt
  74. Art. 61a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung
  75. Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
  76. Art. 62a Rückstufung
  77. Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung
  78. Art. 64 Stellenwechsel
  79. Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
  80. Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
  81. Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten
  82. Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  83. Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich
  84. Art. 67 Kantonswechsel
  85. Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen
  86. Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
  87. Art. 69 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft
  88. Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
  89. Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG
  90. Art. 71a Weitere Ausländerausweise
  91. Art. 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis
  92. Art. 71c Biometrischer Ausländerausweis
  93. Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
  94. Art. 71e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
  95. Art. 71f Persönliche Vorsprache bei der Behörde
  96. Art. 71g Aktualisierung des Ausländerausweises
  97. Art. 71h Verpflichtung der Kantone
  98. Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache
  99. Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
  100. Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke
  101. Art. 72b Nachweis des guten Rufes
  102. Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht
  103. Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  104. Art. 73a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
  105. Art. 73b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
  106. Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
  107. Art. 74a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme
  108. Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern
  109. Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
  110. Art. 77 Sprachkompetenzen bei Ansprüchen bei Auflösung der Familiengemeinschaft
  111. Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  112. Art. 77b Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
  113. Art. 77c Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  114. Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis
  115. Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  116. Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
  117. Art. 77g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen
  118. Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe
  119. Art. 79 Erlöschen der Bewilligung
  120. Art. 80
  121. Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots
  122. Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen
  123. Art. 82a Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Zivilstand
  124. Art. 82b Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe
  125. Art. 82c Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung
  126. Art. 82d Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen
  127. Art. 82e Meldepflichten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden
  128. Art. 82f Meldepflichten im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
  129. Art. 82g
  130. Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
  131. Art. 83a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
  132. Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
  133. Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
  134. Art. 86 Zustimmungsverfahren
  135. Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
  136. Art. 87a Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten
  137. Art. 87b Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten
  138. Art. 87c
  139. Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit
  140. Art. 87e Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Schengen-Staat
  141. Art. 88 Vollzugsbehörden
  142. Art. 88a Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen
  143. Art. 89 Weisungen des SEM
  144. Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
  145. Art. 90 Fristenberechnung
  146. Art. 90a
  147. Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts
  148. Art. 91a
  149. Art. 91b
  150. Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
  151. Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019
  152. Art. 92 Inkrafttreten

152 provisions

Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten

(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG) 1 Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde folgende Daten im ZEMIS: a. die Identität des Arbeitgebers; b. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort; c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit. 2 Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons. 3 Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669).

Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen

(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG) 1 Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit prüfen, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG). 2 Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b des Obligationenrechts oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 669). SR 220

Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich

Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.

Art. 67 Kantonswechsel

(Art. 37 AIG) 1 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. 2 Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.

Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen

(Art. 85b AIG) 1 Ein Kantonswechsel nach Artikel 85b Absatz 2 Buchstabe b AIG wird namentlich bewilligt, wenn häusliche Gewalt vorliegt und dies zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist. 2 Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund des Arbeitswegs namentlich dann unzumutbar, wenn: a. der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten je für den Hin- und Rückweg dauert oder; b. die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist und der Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist. 3 Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund der Arbeitszeiten namentlich dann unzumutbar, wenn: a. die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist und zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind; b. kurzfristig angeordnete Arbeitseinsätze wie Pikettdienste erforderlich sind. 4 Massgebend für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist die zukünftige Situation im neuen Kanton. 5 Darüber hinaus kann das SEM einen Kantonswechsel verfügen, wenn beide Kantone damit einverstanden sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel

1 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel. 2 Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

Art. 69 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft

Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327a–327c des Zivilgesetzbuchs; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). SR 210

Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung

1 Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Einrichtung nach Artikel 426 ZGB untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig. 2 Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden. SR 311.0 SR 210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG

1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AIG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). 2 Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis. 3 Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und Art. 19b Abs. 2 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthaltes unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

Art. 71a Weitere Ausländerausweise

1 Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis: a. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz nach Artikel 35 AIG (Ausweis G); b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden; c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AIG; d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG; e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und:1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V‑GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci). 2 Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA. 3 Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). SR 192.121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis

1 Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise: a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA); b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden; c. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1; d. den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist (Schengen-Staat), und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 über die erworbenen Rechte erfasst werden. 2 Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis. 3 Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden: a. als Karte ohne Datenchip; b. als gedrucktes Dokument in Papierform. 4 Der Ausweis für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Schengen-Staat Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 über die erworbenen Rechte erfasst werden, enthält die Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. SR 0.142.112.681 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861). SR 0.142.113.672 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683). SR 192.121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019 (AS 2020 5853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861).

Art. 71c Biometrischer Ausländerausweis

In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.

Art. 71d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises

1 Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71a Absatz 1. 1bis Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. 1ter Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die nicht in einem Schengen-Staat ihren Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. 2 Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)». 3 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger». 4 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». 5 Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält. 5bis Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige sind von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. 5ter Staatsangehörige nach Absatz 5bis, die gestützt auf Artikel 12 des Abkommens über die erworbenen Rechte ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. Beim Tod der oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält. 6 Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683). SR 0.142.112.681 SR 0.142.113.672 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). SR 0.142.113.672; BBl 2020 1085 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861). SR 0.632.31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). Siehe Fussnote zu Art. 71c. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

Art. 71e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift

1 Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises. 2 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM. 3 Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss. 4 Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst. 5 Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst. 6 Die Fotografie wird ab Geburt erstellt. 7 Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt werden. 8 Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 71f Persönliche Vorsprache bei der Behörde

1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die gesuchstellende Person persönlich bei der ausstellenden Behörde vorsprechen. Die Kantone können vorsehen, dass die Gesuche um Ausstellung eines Ausländerausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden. In diesem Fall muss die gesuchstellende Person bei der Gemeinde persönlich vorsprechen. 2 Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können. 3 Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen.

Art. 71g Aktualisierung des Ausländerausweises

Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 71h Verpflichtung der Kantone

Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.

Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache

Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises

1 Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt. 2 Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.

Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien: a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration; b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten; c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente; d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern. 2 Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen. 3 Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen. 4 Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen: a. den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat; b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102b AIG berechtigten schweizerischen Behörden; c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). Siehe Fussnote zu Art. 71c.

Art. 72b Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern: a. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA; b. Auszug aus dem Handelsregister; c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre; f. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre. 2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das SEM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet. 3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen. 4 Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AIG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 4 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 72c Einreichungs- und Prüfungspflicht

1 Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41b AIG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern: a. geprüfte Jahresrechnung; b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen; c. Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen; d. zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem; e. Sicherheitskonzept, das namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt; f. Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden. 2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar. 3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AIG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach. SR 221.302.3

Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. 2 Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. 3 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. 4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Art. 73a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

(Art. 43 Abs. 1 Bst. d und 44 Abs. 1 Bst. d AIG) 1 Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen. 2 Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 73b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG) Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

(Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) 1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. 2 Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. 3 Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. 4 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. 5 Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss. 6 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). SR 142.311

Art. 74a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme

(Art. 85c Abs. 1 Bst. d AIG) 1 Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. 2 Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern

(Art. 47 Abs. 4 AIG) Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AIG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

(Art. 49 AIG) Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.

Art. 77 Sprachkompetenzen bei Ansprüchen bei Auflösung der Familiengemeinschaft

(Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) Der Anspruch nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG besteht nur, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 714).

Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG) 1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person: a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet; b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; c. ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. 2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.

Art. 77b Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 62 Abs. 1 Bst c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG) Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. SR 121

Art. 77c Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule.

Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis

(Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) 1 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat; c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. 2 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 1 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) 1 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2 Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist.

Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

(Art. 58a Abs. 2 AIG) Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, 4. den negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder von Zwangsheirat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 714).

Art. 77g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen

(Art. 55a und 58b AIG) 1 Die kantonale Migrationsbehörde prüft im Einzelfall, ob es aufgrund eines besonderen Integrationsbedarfs angezeigt ist, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen oder eine Integrationsempfehlung abzugeben. Liegt eine Meldung nach Artikel 97 Absatz 3 AIG vor, so kann dies ein Hinweis sein auf einen besonderen Integrationsbedarf. 2 Die in der Integrationsvereinbarung festgelegten Ziele und Massnahmen stützen sich auf die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG. Besonderen Situationen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). 3 Die zuständigen kantonalen Behörden stellen bei Bedarf eine Beratung für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung sicher. Sie arbeiten dabei mit den kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen zusammen (Art. 4 VIntA). 4 Verbinden die kantonalen Migrationsbehörden die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder die Rückstufung (Art. 62a) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so gelten die darin aufgeführten Ziele und Massnahmen als Bedingungen. 5 Wird die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten, so ist beim Entscheid über die Verlängerung oder den Widerruf der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob dafür ein entschuldbarer Grund vorliegt. Liegt kein entschuldbarer Grund vor, so sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse abzuwägen (Art. 96 Abs. 1 AIG). SR 142.205

Art. 78 Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe

(Art. 60 AIG) 1 Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat. 2 Die Artikel 62–78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 gelten sinngemäss. SR 142.312

Art. 79 Erlöschen der Bewilligung

(Art. 61 AIG) 1 Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs‑, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. 2 Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden.

Art. 80

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

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