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V vom 12. November 1996 über die Erhebung von Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung

Liechtenstein · 941.221.1 · ordinance

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Erhebung und Rechnungsstellung
  2. Art. 2 Gebühren
  3. Art. 3 Unterbruch oder Abbruch des Akkreditierungsablaufs
  4. Art. 4 Antragsgebühr
  5. Art. 5 Gebühren für die Begutachtung
  6. Art. 6 Stundensätze
  7. Art. 7 Gebühren für die Überprüfung und Nachkontrolle
  8. Art. 8 Jahresgrundgebühr
  9. Art. 9 Pauschale
  10. Art. 10 Umsatzanteil
  11. Art. 11 Ermässigungen auf die Jahresgrundgebühr
  12. Art. 12 Entzug und Verzicht
  13. Art. 13 Gebühren für die Notifizierung
  14. Art. 14 Änderungen
  15. Art. 15 Verlängerung
  16. Art. 16 Fristverlängerung
  17. Art. 17 Akkreditierungsurkunden
  18. Art. 18 Druckvorlagen
  19. Art. 19 Inkrafttreten

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19 provisions

Art. 1 Erhebung und Rechnungsstellung

1) Die Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung werden von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle erhoben. Ein Zahlungsrückstand kann den Akkreditierungsablauf unterbrechen. 2) Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für Finanzen.

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Art. 2 Gebühren

Für die Akkreditierung und Notifizierung werden folgende Gebühren erhoben: a) Antragsgebühren; b) Gebühren für die Begutachtung und für die Überprüfung und Nachkontrolle; c) Jahresgrundgebühren; d) Gebühren für die Notifizierung; e) Gebühren für die Verlängerung der Akkreditierung und für die Fristverlängerung; f) Gebühren für Akkreditierungsurkunden und Druckvorlagen.

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Art. 3 Unterbruch oder Abbruch des Akkreditierungsablaufs

1) Der Antragsteller kann den Akkreditierungsablauf auf Antrag jederzeit unterbrechen oder abbrechen. 2) Ist der Akkreditierungsablauf unterbrochen oder abgebrochen worden, werden die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Gebühren erhoben. Die Jahresgrundgebühr verfällt dem Land Liechtenstein.

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Art. 4 Antragsgebühr

1) Für Anträge auf Akkreditierung wird eine Antragsgebühr erhoben. 2) Die Gebühr beträgt: a) für die erste Akkreditierung: 1 800 Franken; b) für jede weitere Akkreditierung: 900 Franken. 3) Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrages auf Akkreditierung fällig.

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Art. 5 Gebühren für die Begutachtung

1) Für die Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung wird eine Gebühr erhoben. 2) Unabhängig davon, ob die Begutachtung durch Mitarbeiter der Landesverwaltung oder durch Begutachter erfolgt, ist die Berechnungsgrundlage der Gebühr: a) der Arbeitsaufwand der Mitarbeiter der Landesverwaltung und der Begutachter; b) der Arbeitsaufwand für Tätigkeiten, die durch die Begutachtung bedingt sind, wie insbesondere Tauglichkeitsprüfungen und Vergleichsmessungen; c) der Arbeitsaufwand für Verwaltungstätigkeiten Dritter; d) Spesen.

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Art. 6 Stundensätze

1) Der Arbeitsaufwand der Mitarbeiter der Landesverwaltung und der Begutachter sowie der Arbeitsaufwand für Verwaltungstätigkeiten Dritter bemisst sich nach folgenden Stundensätzen: a) für Mitarbeiter der Landesverwaltung: 100 Franken pro Stunde; b) für Begutachter: 160 Franken pro Stunde; c) für Verwaltungstätigkeiten Dritter: 120 Franken pro Stunde. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2) Die Stundensätze können von Abs. 1 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände notwendig ist. Bestehen diese besonderen Umstände in der Kostenstruktur der Begutachter, teilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle dies dem Antragsteller nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, mit.

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Art. 7 Gebühren für die Überprüfung und Nachkontrolle

1) Für die Überprüfung und Nachkontrolle wird eine Gebühr erhoben. 2) Auf die Erhebung der Gebühr finden die Art. 5 und 6 sinngemäss Anwendung.

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Art. 8 Jahresgrundgebühr

1) Für die Akkreditierung wird eine Jahresgrundgebühr erhoben. 2) Die Jahresgrundgebühr setzt sich aus einer Pauschale und einem Umsatzanteil zusammen. 3) Die Jahresgrundgebühr wird am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig. Nach der Erteilung der Akkreditierung wird von der Jahresgrundgebühr ein Betrag abgezogen, der einem Viertel der Jahresgrundgebühr entspricht.

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Art. 9 Pauschale

1) Die Pauschale beträgt: a) für Inspektionsstellen und für Zertifizierungsstellen: 1 800 Franken; b) für Kalibrierstellen und für Prüfstellen/Typ A: 1 800 Franken; c) für Prüfstellen/Typ B: 2 200 Franken; d) für Prüfstellen/Typ C: 2 800 Franken. 2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle bestimmt in einem Merkblatt die Unterscheidung der Prüfstellen/Typ A, B, und C.

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Art. 10 Umsatzanteil

1) Der Umsatzanteil beträgt bei Inspektionsstellen und Zertifizierungsstellen bei einem Umsatz: a) bis zu 500 000 Franken: 1% des Umsatzes; b) von mehr als 500 000 Franken: 0.5% des Mehrumsatzes. 2) Der Umsatzanteil beträgt höchstens 25 000 Franken. 3) Die Berechnungsgrundlage des Umsatzanteiles ist der Vorjahresumsatz. Ist dieser während nur eines Teiles des Jahres erzielt worden, wird er auf das ganze Jahr hochgerechnet.

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Art. 11 Ermässigungen auf die Jahresgrundgebühr

1) Auf die Jahresgrundgebühr werden Inhabern mehrerer Akkreditierungen auf Antrag folgende Ermässigungen gewährt: a) bei zwei Akkreditierungen: 25 %; b) bei drei und mehr Akkreditierungen: 40%. 2) Die Jahresgrundgebühr für Inhaber mehrerer Akkreditierungen beträgt höchstens 26 800 Franken.

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Art. 12 Entzug und Verzicht

In den Fällen eines Entzuges der Akkreditierung oder eines Verzichtes durch den Inhaber der Akkreditierung besteht kein Rechtsanspruch auf eine Rückvergütung der Jahresgrundgebühr.

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Art. 13 Gebühren für die Notifizierung

Für die Notifizierung werden folgende Gebühren erhoben: a) für den ersten Fachbereich: 150 Franken; b) für jeden weiteren Fachbereich: 100 Franken.

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Art. 14 Änderungen

Für jede Änderung einer Notifizierung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

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Art. 15 Verlängerung

1) Für eine Verlängerung der Akkreditierung wird eine Gebühr von 500 Franken erhoben. 2) Die Entrichtung der Gebühr wird mit der Einreichung des Antrages auf Verlängerung der Akkreditierung fällig.

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Art. 16 Fristverlängerung

Für eine Fristverlängerung nach Massgabe von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, wird eine Gebühr von 150 Franken pro Monat erhoben.

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Art. 17 Akkreditierungsurkunden

1) Erteilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle die Akkreditierung, übermittelt sie dem Antragssteller drei Exemplare der Akkreditierungsurkunde. Für diese drei Exemplare der Akkreditierungsurkunde wird keine Gebühr erhoben. 2) Für jedes weitere Exemplar wird eine Gebühr von 5 Franken erhoben.

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Art. 18 Druckvorlagen

Für die Übermittlung von Druckvorlagen für das Akkreditierungszeichen wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

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Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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