Die amtliche Vermessung:
a. stellt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten nach Artikel 29 Absatz 1 GeoIG zu Objekten zur Verfügung, die sich auf, über oder unter der Erdoberfläche befinden;
b. gewährleistet die Verfügbarkeit der im Sinne von Artikel 950 ZGB zur Anlage und Führung des Grundbuchs notwendigen Geobasisdaten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).
SR 510.620
Art. 2 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen
Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 3 Planung und Umsetzung
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt nach Anhörung der kantonalen zuständigen Behörde die strategische Planung der amtlichen Vermessung fest.
2 Die Kantone erstellen Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 4 Militärische Anlagen
1 Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.
2 Das VBS regelt beim Übergang militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung das Vorgehen für deren Aufnahme in die amtliche Vermessung und die Kostentragung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung
1 Bestandteile der amtlichen Vermessung sind:
a. die Daten;
b. die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen);
c. die technischen und administrativen Dokumente;
d. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
2 Das VBS regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte. Vorbehalten bleibt Artikel 7.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 6 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
1 Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.
2 Kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells sind nicht zulässig.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 6a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 6bis
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Art. 7 Plan für das Grundbuch
1 Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung.
2 Er enthält mindestens die Daten über:
a. die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);
b. die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);
c. die Bergwerke (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
d. die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB).
3 Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
4 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das VBS legen gemeinsam die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 8–9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Art. 10
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 11 Begriff und Umfang
1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbstständigen und dauernden Rechte, soweit Letztere flächenmässig ausgeschieden werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 12 Kantonales Recht
Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.
Art. 13 Verfahren
1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:
a. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten;
b. bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen damit einverstanden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
SR 912.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 14 Grenzverlauf
1 Als Grenzlinie gilt eine Strecke oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
2 Bei der Ersterhebung, Erneuerung oder laufenden Nachführung ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. Bestehende Grenzlinien sind nach Möglichkeit zu bereinigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 14a Behebung von Widersprüchen
Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 15 Grundsatz
Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.
Art. 16 Zeitpunkt
1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.
2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.
a. bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b. wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.
3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 17 Verzicht
1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.
2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:
a. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
b. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Art. 18 Begriffe
1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
2 Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.
3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 19 Verfahren
Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 20 Geodätisches Bezugssystem
Lage- und Höhenbezug der amtlichen Vermessung richten sich nach den Artikeln 4 und 5 GeoIV.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
SR 510.620
Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung
1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion und die zuständige Stelle des Kantons planen auf der Grundlage der Programmvereinbarung die Durchführung der amtlichen Vermessung.
2 Der Kanton legt den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungen fest. Er regelt das Anhörungsverfahren.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 22 Nachführungsgrundsatz
Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.
Art. 23 Laufende Nachführung
1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.
2 Die Kantone können nach Anhörung der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion für begründete Fälle abweichende Fristen vorsehen.
3 Sie regeln das Meldewesen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 24 Periodische Nachführung
1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.
2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.
3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Das VBS regelt die Einzelheiten der Nachführung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 25
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 26
Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht (Art. 42) auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 27
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 28 Öffentliche Auflage
1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.
2 Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b. Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d. Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e. Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f. In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 möglich.
4 Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 173.110
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 29 Genehmigung
1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 30 Anerkennung durch den Bund
1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion anerkennt das Vermessungswerk, wenn:
a. ihre formelle Prüfung ergeben hat, dass die Daten den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen; und
b. das Vermessungswerk vom Kanton genehmigt wurde.
2 Sie bezeichnet die von der zuständigen kantonalen Behörde einzureichenden Unterlagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 30bis
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Art. 30a
1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion kann im Bereich der amtlichen Vermessung Pilotprojekte in einzelnen Kantonen oder für beschränkte geografische Gebiete bewilligen zur Erprobung und Entwicklung:
a. neuer Abläufe und Zuständigkeiten;
b. neuer Technologien;
c. neuer Inhalte, Geodaten- und Darstellungsmodelle.
2 Das VBS erlässt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesstellen für das jeweilige Pilotprojekt in einer separaten Verordnung die Bestimmungen, die abweichen von:
a. dieser Verordnung;
b. der GeoIV;
c. der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011;
d. der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen;
e. der technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch.
3 Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren.
SR 510.620
SR 211.432.1
SR 510.625
SR 211.432.11
Art. 31 …
1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung nach den Artikeln 13–16 GeoIV.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 510.620
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 32
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
Art. 33
Aufgehoben
Art. 34 Grundsatz
1 Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Regelungen nach den Artikeln 10–13 GeoIG Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.
2 Der Kanton bestimmt die Stelle, die über Zugang und Nutzung entscheidet und die zur Abgabe von Auszügen und Auswertungen zuständig ist.
3 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt einen Geodienst für den vernetzten Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 36 Bst. e GeoIV).
SR 510.620
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen
Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.