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Verordnung über die amtliche Vermessung

Confederation · 211.432.2 · ordinance

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Contents: 71 provisions
  1. Art. 1 Funktionen der amtlichen Vermessung
  2. Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
  3. Art. 2 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen
  4. Art. 3 Planung und Umsetzung
  5. Art. 4 Militärische Anlagen
  6. Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung
  7. Art. 6 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
  8. Art. 6a
  9. Art. 6bis
  10. Art. 7 Plan für das Grundbuch
  11. Art. 8–9
  12. Art. 10
  13. Art. 11 Begriff und Umfang
  14. Art. 12 Kantonales Recht
  15. Art. 13 Verfahren
  16. Art. 14 Grenzverlauf
  17. Art. 14a Behebung von Widersprüchen
  18. Art. 15 Grundsatz
  19. Art. 16 Zeitpunkt
  20. Art. 17 Verzicht
  21. Art. 18 Begriffe
  22. Art. 19 Verfahren
  23. Art. 20 Geodätisches Bezugssystem
  24. Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung
  25. Art. 22 Nachführungsgrundsatz
  26. Art. 23 Laufende Nachführung
  27. Art. 24 Periodische Nachführung
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28 Öffentliche Auflage
  32. Art. 29 Genehmigung
  33. Art. 30 Anerkennung durch den Bund
  34. Art. 30bis
  35. Art. 30a
  36. Art. 31 …
  37. Art. 32
  38. Art. 33
  39. Art. 34 Grundsatz
  40. Art. 35 Beschreibung der Auszüge und Auswertungen
  41. Art. 36 Download-Dienst und Schnittstellen
  42. Art. 37 Beglaubigte Auszüge
  43. Art. 38
  44. Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden
  45. Art. 40 Fachstelle des Bundes
  46. Art. 41
  47. Art. 42 Kantonale Vermessungsaufsicht
  48. Art. 42a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein
  49. Art. 43 Zuständigkeit
  50. Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
  51. Art. 45 Arbeitsvergabe
  52. Art. 46 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
  53. Art. 46a Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge
  54. Art. 47 Gegenstand und Dauer
  55. Art. 47a Berichterstattung und Kontrolle
  56. Art. 47b Mangelhafte Erfüllung
  57. Art. 47c Bemessung des Bundesbeitrags
  58. Art. 47d Anrechenbare Kosten
  59. Art. 48 Berechnung der anrechenbaren Kosten
  60. Art. 48a
  61. Art. 49
  62. Art. 50 Aufhebung
  63. Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen
  64. Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen
  65. Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
  66. Art. 54 Weitergeltung alten Rechts
  67. Art. 55 Übersichtsplan
  68. Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen
  69. Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008
  70. Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2023
  71. Art. 58

71 provisions

Art. 36 Download-Dienst und Schnittstellen

1 Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten. 2 Das VBS regelt die technischen und organisatorischen Einzelheiten des Dienstes. 3 Es kann weitere Schnittstellen vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 37 Beglaubigte Auszüge

1 Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch einen Ingenieur-Geometer oder eine Ingenieur-Geometerin amtlich bestätigt wird, der oder die im Geometerregister eingetragen und nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe b zur Beglaubigung ermächtigt ist. 2 Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 39 Abgabe an Bundesbehörden

Ist der Datenaustausch unter Behörden nicht durch einen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG geregelt, so werden für die Abgeltung der Abgabe der Daten der amtlichen Vermessung an Bundesbehörden nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 40 Fachstelle des Bundes

1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin. 2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung. 3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung. 3bis Sie sorgt unter Mitwirkung der Kantone, des Eidgenössischen Amts für Grundbuch- und Bodenrecht und der Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung des Geodatenmodells der amtlichen Vermessung; sie kann zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. 4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten. 5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, Daten über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu bearbeiten. 6 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 28 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 41

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 42 Kantonale Vermessungsaufsicht

1 Der Kanton bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht). Diese steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung eines im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerin. 2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen. 3 Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion übertragen. 4 Die Kantone können einander die Vermessungsaufsicht übertragen oder gemeinsame Institutionen für die Vermessungsaufsicht errichten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 42a Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein

Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung der liechtensteinischen Vermessungsaufsicht an die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion abschliessen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 43 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung. 2 Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. 2 Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 45 Arbeitsvergabe

1 Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 46 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch

1 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Grundzüge des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Stellen der amtlichen Vermessung und den Grundbuchämtern. 2 Im Übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 46a Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge

1 Die Kantone legen fest, welche im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen: a. Mutationsurkunden unterzeichnen dürfen; b. beglaubigte Auszüge nach Artikel 37 ausstellen dürfen. 2 Die elektronische Ausstellung beglaubigter Auszüge richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). SR 211.435.1

Art. 47 Gegenstand und Dauer

1 Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und den Kantonen sind insbesondere: a. die Leistungen des Kantons; b. die Beitragsleistungen des Bundes; c. das Controlling; d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht. 2 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 47a Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. 2 Das Bundesamt für Landestopografie kontrolliert stichprobenweise: a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 47b Mangelhafte Erfüllung

1 Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen der Bundesbeiträge während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 47a Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist. 3 Bleibt die Leistung auch nach Ablauf dieser Frist mangelhaft, so fordert das Bundesamt für Landestopografie Zahlungen im Umfang des Mangels samt einem Zins von 5 Prozent zurück (Art. 28 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764). SR 616.1

Art. 47c Bemessung des Bundesbeitrags

Die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Anhang. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 47d Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind. 2 Nicht anrechenbar sind namentlich: a. die Kosten der laufenden Nachführung und der Verwaltung; b. … c. die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht; d. die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen; e. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage; f. die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden; g. die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; h. die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten; i. das Festlegen der Gebäudeadressierung; j. die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 48 Berechnung der anrechenbaren Kosten

1 Bei Arbeiten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47d den anrechenbaren Kosten. 2 Für Arbeiten, die nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts vergeben werden, legt der Kanton die anrechenbare Entschädigung nach marktüblichen Ansätzen fest. 3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen bedürfen der Genehmigung des Bundes. 4 In der Programmvereinbarung kann anstelle der anrechenbaren Kosten ein pauschaler Bundesbeitrag vereinbart werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 48a

Ursprünglich Art. 48bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 764).

Art. 49

Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 50 Aufhebung

Es werden aufgehoben: 1. die Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Triangulation IV. Ordnung; 2. die Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung; 3. der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1920 über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten; 4. die Verordnung vom 12. Mai 1971 über die Grundbuchvermessung. [BS 2 568] [BS 2 592; AS 1980 106] [BS 2 658] [AS 1971 704; 1991 370 Anhang Ziff. 2]

Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen

1 Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen. 2 Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern. 3 Das VBS regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen. 4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung. 5 Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).

Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermessungen

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind. 2 Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.

Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.

Art. 54 Weitergeltung alten Rechts

Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und 53 nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verordnung vom 12. Mai 1971 über die Grundbuchvermessung weiter. [BS 2 592; AS 1980 106] [AS 1971 704; 1991 370 Anhang Ziff. 2]

Art. 55 Übersichtsplan

1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen. 2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen

1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung verstanden. 2 Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden. 3 Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung. 4 Das VBS legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest. [AS 1992 2461; 1994 1612. AS 2007 5819 Art. 6]. Siehe heute: die V der BVers vom 6. Okt. 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).

Art. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008

1 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG dürfen für Datenbezüge der Bundesbehörden aus der amtlichen Vermessung nur der zeitliche Aufwand und die auftragsbedingten Kosten berücksichtigt werden. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).

Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2023

1 Ändert das VBS die Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 6), so regelt es den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell. 2 Es legt dabei fest, welche bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung über das Datenmodell für eine bestimmte Zeit weitergelten. 3 Die Aufhebung der Informationsebene Rohrleitungen findet in folgenden Schritten statt: a. Der Geobasisdatensatz Rohrleitungen (Identifikator 222), der mit der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 geschaffen wurde, und die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung werden vorläufig parallel verwaltet und nachgeführt. b. Das Bundesamt für Energie (BFE) überprüft anhand der Daten der Informationsebene Rohrleitungen die Daten des Geobasisdatensatzes Rohrleitungen. c. Das Bundesamt für Landestopografie legt in Absprache mit dem BFE den Zeitpunkt fest, in welchem die Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung aufgehoben und gelöscht werden kann; es teilt diesen Zeitpunkt den Kantonen mit und veröffentlicht den Beschluss im Bundesblatt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). SR 746.12

Art. 58

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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