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Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010

Liechtenstein · 935.51 · statute

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Zulässigkeit von Geldspielen
  5. Art. 5 Abgrenzung zwischen Spielformen
  6. Art. 6 Spieltechnische Vorschriften
  7. Art. 7 Angebot von Geldspielen im Ausland
  8. Art. 8 Bewilligungspflicht
  9. Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen
  10. Art. 9a Rechtsform und Sitz
  11. Art. 9b Eigenmittel
  12. Art. 9c Geschäftsführung
  13. Art. 10 Sicherheitskonzept
  14. Art. 11 Sorgfaltspflichtkonzept
  15. Art. 12 Sozialkonzept
  16. Art. 13 Einreichung und Prüfung von Gesuchen
  17. Art. 14 Erteilung und Umfang der Bewilligung
  18. Art. 15 Verbot der Übertragung
  19. Art. 16 Meldepflicht
  20. Art. 16a Erlöschen der Bewilligung
  21. Art. 17 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Bewilligung
  22. Art. 17a Auflösung und Liquidation nach Verlust der Bewilligung
  23. Art. 18 Tischspiele
  24. Art. 19 Geldspielautomaten und Jackpots
  25. Art. 20 Spielturniere
  26. Art. 21 Besondere Genehmigungen und Bewilligungen
  27. Art. 22 Spielverbot
  28. Art. 23 Spielsperre
  29. Art. 24 Zutritts- und Teilnahmebeschränkungen
  30. Art. 25 Feststellung und Überprüfung der Identität
  31. Art. 26 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  32. Art. 27 Qualitätsmanagement-, Abrechnungs- und Kontroll- sowie Videoüberwachungssysteme
  33. Art. 28 Spielregeln und Handbücher
  34. Art. 29 Darlehen und Vorschüsse
  35. Art. 30 Zahlungsmittel und Finanztransaktionen
  36. Art. 31 Gewinnbestätigungen
  37. Art. 32 Trinkgelder
  38. Art. 33 Werbung und Kundenkarte
  39. Art. 34 Dokumentationspflicht
  40. Art. 35 Schweigepflicht
  41. Art. 36 Geschäftsbericht und Rechnungslegung
  42. Art. 37 Revisionsstelle
  43. Art. 38 Aufgaben
  44. Art. 39 Auskunftspflicht
  45. Art. 40 Anzeigepflicht
  46. Art. 41 Kosten der Revision
  47. Art. 42 Grundsätze
  48. Art. 43 Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung
  49. Art. 44 Voraussetzungen für die Spielbewilligung
  50. Art. 45 Bewilligungspflicht für Online-Terminals
  51. Art. 46 Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen
  52. Art. 47 Erteilung der Bewilligung
  53. Art. 48 Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung
  54. Art. 49 Meldepflicht
  55. Art. 50 Erlöschen, Entzug, Einschränkung und Suspendierung von Bewilligungen
  56. Art. 51 Ziehung oder andere Ermittlung des spielentscheidenden Ereignisses
  57. Art. 52 Anforderungen an die technischen Einrichtungen und Hilfsmittel
  58. Art. 53 Tombolas
  59. Art. 54 Verbot der gewerbsmässigen Spielvermittlung
  60. Art. 55 Weitere Vorschriften zur Spieldurchführung
  61. Art. 56 Grundsatz
  62. Art. 57 Erleichterungen für Kleinveranstalter
  63. Art. 58 Meldepflicht
  64. Art. 59 Weitere Vorschriften zur Spieldurchführung
  65. Art. 60 Konzessionspflicht
  66. Art. 60a Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen
  67. Art. 60b Erteilung der Konzession
  68. Art. 60c Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung
  69. Art. 61 Weitere Vorschriften zur Konzession
  70. Art. 62 Grundsatz
  71. Art. 63 Durchführungsorte
  72. Art. 64 Spiele
  73. Art. 65 Grundsatz
  74. Art. 66 Veröffentlichungspflichten
  75. Art. 67 Feststellung und Überprüfung der Identität
  76. Art. 68 Geschäftsbeziehungen mit Spielern
  77. Art. 69 Zahlungsverkehr und Dokumentation
  78. Art. 70 Technische Infrastruktur
  79. Art. 71 Kontrollsystem
  80. Art. 72 Grundsatz
  81. Art. 73 Grundsatz
  82. Art. 74 Veranlagung und Bezug
  83. Art. 75 Nach- und Strafabgabe
  84. Art. 76 Vollzugsbehörden
  85. Art. 77 Regierung
  86. Art. 78 Amt für Volkswirtschaft
  87. Art. 79 FMA
  88. Art. 80 Fachbeirat für Geldspiele
  89. Art. 81 Zusammenarbeit der inländischen Behörden
  90. Art. 81a Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
  91. Art. 81b Amtsgeheimnis
  92. Art. 81c Amtshaftung
  93. Art. 82 Mitwirkungspflichten
  94. Art. 82a Verarbeitung personenbezogener Daten
  95. Art. 82b Offenlegung personenbezogener Daten
  96. Art. 83 Gemeinsames Register der Spielverbote
  97. Art. 83a Geldspielregister
  98. Art. 84 Massnahmen
  99. Art. 85 Aufsichtsabgabe
  100. Art. 86 Gebühren
  101. Art. 87 Beschwerde
  102. Art. 88 Vergehen
  103. Art. 89 Übertretungen
  104. Art. 90 Anwendbarkeit anderer Strafnormen
  105. Art. 91 Verstösse gegen die Zulassung oder behördliche Anordnungen
  106. Art. 92 Vorteilsabschöpfung
  107. Art. 92a Verfall
  108. Art. 93 Verantwortlichkeit
  109. Art. 94 Bekanntmachung von Sanktionen
  110. Art. 95 Grundsatz
  111. Art. 96
  112. Art. 97 Übergangsbestimmung
  113. Art. 98 Durchführungsverordnungen
  114. Art. 99 Aufhebung bisherigen Rechts
  115. Art. 100 Inkrafttreten

115 provisions

Art. 36 Geschäftsbericht und Rechnungslegung

1) Die Spielbank legt dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA jedes Jahr innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht vor. 2) Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung, Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, Mittelflussrechnung und Anhang. Sie werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. 3) Im Geschäftsbericht ist zudem die Umsetzung des Sicherheits-, des Sorgfaltspflicht- und des Sozialkonzepts darzulegen. 4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Erstellung der Jahresrechnung ungeachtet der Grösse der Spielbank die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung. 5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie der Geschäftsbericht zu erstellen ist. Sie kann für die Jahresrechnung die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsstandards verlangen.

Art. 37 Revisionsstelle

1) Die Spielbank hat ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine unabhängige Revisionsstelle nach dem Wirtschaftsprüfergesetz prüfen zu lassen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen.

Art. 38 Aufgaben

1) Die Revisionsstelle prüft, ob: a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation der Spielbank den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht. 2) Die Revisionsstelle fasst das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammen und übermittelt diesen gleichzeitig dem Verwaltungsrat der Spielbank, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA. 3) Die Regierung kann nach Anhörung der FMA nähere Bestimmungen, insbesondere über den Mindestinhalt des Revisionsberichts, mit Verordnung festlegen.

Art. 39 Auskunftspflicht

Die Spielbank gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 40 Anzeigepflicht

1) Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder andere Unregelmässigkeiten fest, setzt sie der Spielbank eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, erstattet sie Bericht an das Amt für Volkswirtschaft und die FMA. 2) Die Revisionsstelle hat das Amt für Volkswirtschaft und die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn: a) eine Fristansetzung zwecklos erscheint; oder b) sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, die dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. 3) Revisionsstellen, die dem Amt für Volkswirtschaft oder der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte nach Abs. 1 und 2 zur Kenntnis bringen, verstossen nicht gegen eine allfällige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe.

Art. 41 Kosten der Revision

1) Die Spielbank trägt die Kosten der Revision. Diese richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif. 2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

Art. 42 Grundsätze

1) Wer gewerbsmässig oder öffentlich Lotterien oder Wetten veranstaltet, braucht eine Veranstalterbewilligung der Regierung; vorbehalten bleibt Abs. 4 und Art. 60. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Veranstalterbewilligung. 2) Für jedes Spiel ist zudem eine Spielbewilligung des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich. 3) Für Kleinveranstalter erteilt das Amt für Volkswirtschaft die Veranstalter- und die Spielbewilligung in einer einzigen Bewilligung. Die Regierung kann mit Verordnung für Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2, die innerhalb eines Jahres Einsätze von weniger als 25 000 Franken generieren, anstelle der Bewilligungspflicht eine Meldepflicht vorsehen. 4) Tombolas sind von der Bewilligungspflicht befreit.

Art. 43 Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung

1) Eine Veranstalterbewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; b) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen sowie, auf Verlangen der Regierung, die wichtigsten Geschäftspartner die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben; c) der Gesuchsteller durch Statuten, Organisation, vertragliche Bindungen und die internen Reglemente und Qualitätsmanagementsysteme die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen, die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebes und der Geldflüsse sowie die notwendigen Fachkenntnisse gewährleistet; d) der Gesuchsteller ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept im Sinne der Art. 10 und 12 vorlegt; e) der Gesuchsteller die Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt und aus diesen glaubwürdig hervorgeht, dass die Unternehmung wirtschaftlich überlebensfähig ist; f) der Gesuchsteller die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen werden; g) der Gesuchsteller - soweit er Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet - einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht; h) der Gesuchsteller über eine geeignete inländische Betriebsstätte verfügt. 2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. d, e, und g finden keine Anwendung auf Kleinveranstalter. Die Regierung kann für Kleinveranstalter mit Verordnung weitere Erleichterungen für die Nachweise nach Abs. 1 Bst. a bis c und h vorsehen. 3) Die Bewilligung für die Veranstaltung von Wetten wird ausschliesslich Gesuchstellern, die über eine Rechtsform und einen Sitz nach Art. 9a verfügen, erteilt.

Art. 44 Voraussetzungen für die Spielbewilligung

1) Eine Spielbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Lotterien und Wetten auf ordnungsgemässe und transparente Weise durchgeführt werden können und der Gesuchsteller Angaben macht über: a) die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht; b) Durchführungsform, -häufigkeit, -dauer und -gebiet; c) die Modalitäten der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielentscheidenden Ereignisses, der Resultatfeststellung, der Gewinnermittlung und der Gewinnauszahlung; d) die Regelung bei unvorhergesehenem Abbruch oder Nichtdurchführung; e) die Regelung bei nicht eingelösten Gewinnen; und f) die Sicherstellung der Gewinnauszahlung. 2) Für Wetten muss der Gesuchsteller zudem angeben: a) bei Totalisatorwetten: den Verteilungsplan; b) bei Quoten- und anderen Buchmacherwetten: die Methodik der Festlegung der Gewinn- und Verlustquoten; c) bei Sportwetten: den Nachweis der rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Trennung zwischen dem Veranstalter der Wette und dem Veranstalter des Sportereignisses. 3) Die Regierung kann für Kleinveranstalter mit Verordnung Erleichterungen für die Nachweise nach Abs. 1 vorsehen.

Art. 45 Bewilligungspflicht für Online-Terminals

1) Wer Online-Terminals für das Einlesen von Spielscheinen oder die Eingabe von Quick-Tipps zur Teilnahme an Lotterien oder Wetten betreiben will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. 2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a) sichergestellt ist, dass Online-Terminals nicht für Online-Geldspiele missbraucht werden; b) der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Art. 11 des Gewerbegesetzes erfüllt.

Art. 46 Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen

1) Bewilligungsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenenfalls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft führt das Verfahren zügig durch. 4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. 5) Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Regierung Antrag auf Erteilung oder Ablehnung der Veranstalterbewilligung. 6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung.

Art. 47 Erteilung der Bewilligung

1) Über die Erteilung von Bewilligungen entscheidet: a) bei Veranstalterbewilligungen die Regierung; b) bei Spielbewilligungen, Bewilligungen für Kleinveranstalter und Bewilligungen für Online-Terminals das Amt für Volkswirtschaft. 2) Die Bewilligung kann Bedingungen und Auflagen festlegen. 3) Aufgehoben

Art. 48 Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung

1) Veranstalterbewilligungen gelten in der Regel für fünf Jahre, Spielbewilligungen für ein Jahr. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann die Regierung eine kürzere oder längere Dauer vorsehen. 2) Bewilligungen können verlängert oder erneuert werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 3) Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 49 Meldepflicht

1) Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Volkswirtschaft: a) unverzüglich, spätestens aber innert vier Wochen alle wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen einschliesslich die gegen ihn, seine Organe, die Inhaber von Anteilen oder die daran wirtschaftlich Berechtigten im In- oder Ausland eingeleiteten oder ergangenen: 1. Strafverfahren und Strafurteile; 2. Konkursverfahren; 3. Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung von Bewilligungen; 4. disziplinarrechtlichen Verfahren und Entscheide; b) rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit: 1. Übertragungen von Aktien, die zu einer Konzentration von mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmkraft in der gleichen Hand führen; 2. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Aktienkapitals; 3. Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern. 2) Die Regierung legt für Kleinveranstalter mit Verordnung besondere Erleichterungen hinsichtlich der Meldepflichten nach Abs. 1 Bst. b fest.

Art. 50 Erlöschen, Entzug, Einschränkung und Suspendierung von Bewilligungen

1) Auf das Erlöschen, den Entzug, die Einschränkung und Suspendierung der Bewilligungen finden Art. 16a, 17 und 17a sinngemäss Anwendung. 2) Das Erlöschen, der Entzug, die Einschränkung oder die Suspendierung der Veranstalterbewilligung haben die gleiche Wirkung für die Spielbewilligung und die dem Veranstalter erteilten besonderen Bewilligungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a.

Art. 51 Ziehung oder andere Ermittlung des spielentscheidenden Ereignisses

1) Die Ziehung einer Lotterie sowie jede andere Ermittlung eines spielentscheidenden Ereignisses muss in sicherer und transparenter Weise erfolgen und von einer Amts- oder Urkundsperson oder auf eine andere, gleichwertige Weise persönlich oder elektronisch überwacht werden. 2) Die Ziehung oder die andere Ermittlung des spielentscheidenden Ereignisses ist zu dokumentieren. 3) Der Veranstalter hat dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen die Dokumentation zuzustellen.

Art. 52 Anforderungen an die technischen Einrichtungen und Hilfsmittel

1) Die technischen Einrichtungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen sein, dass die Ziehung oder die andere Ermittlung des spielentscheidenden Ereignisses nicht beeinflusst oder manipuliert werden kann. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Erfüllung dieser Anforderungen prüfen oder prüfen lassen. Bei computerunterstützter Ziehung oder anderer Ermittlung des spielentscheidenden Ereignisses muss eine Prüfung durchgeführt werden.

Art. 53 Tombolas

Die Regierung kann mit Verordnung die Höchsteinsätze und -gewinne, die Pflicht zur vorgängigen Meldung sowie die weiteren Anforderungen an die Tombolas festlegen.

Art. 54 Verbot der gewerbsmässigen Spielvermittlung

Die gewerbsmässig betriebene Spielvermittlung ist verboten.

Art. 55 Weitere Vorschriften zur Spieldurchführung

1) Im Übrigen finden auf die Durchführung von Lotterien und Wetten sinngemäss folgende Bestimmungen über den Spielbetrieb von Spielbanken Anwendung: a) Art. 21 (Besondere Bewilligungen); b) Art. 22 Abs. 1 und 2 (Spielverbot); c) Art. 23 (Spielsperren); d) Art. 24 (Zutritts- und Teilnahmebeschränkungen); e) Art. 26 (Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten); f) Art. 27 (Qualitätsmanagement-, Abrechnungs- und Kontroll- sowie Kameraüberwachungssysteme); g) Art. 28 (Spielregeln und Handbücher); h) Art. 29 (Darlehen und Vorschüsse); i) Art. 30 Abs. 1 bis 4 (Zahlungsmittel und Finanztransaktionen); k) Art. 31 (Gewinnbestätigungen); l) Art. 33 (Werbung und Kundenkarte); m) Art. 34 (Dokumentationspflicht); n) Art. 35 (Schweigepflicht). 2) Die Regierung kann mit Verordnung Erleichterungen festlegen für: a) über den Detailhandel vertriebene Lotterien und Wetten hinsichtlich der Pflichten nach: 1. Art. 22 (Spielverbot); 2. Art. 23 (Spielsperre); 3. Art. 34 Abs. 1 (Dokumentationspflicht); b) Kleinveranstalter hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 mit Ausnahme von: 1. Art. 29 (Darlehen und Vorschüsse); 2. Art. 30 (Zahlungsmittel und Finanztransaktionen); 3. Art. 31 (Gewinnbestätigungen); 4. Art. 33 (Werbung und Kundenkarte).

Art. 56 Grundsatz

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Rechnungslegung und Revision bei Lotterien und Wetten die Art. 36 bis 41 sinngemäss Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend: a) Übermittlung des Geschäftsberichts an die FMA (Art. 36 Abs. 1); b) Angaben im Geschäftsbericht über die Umsetzung eines Sorgfaltspflichtkonzepts (Art. 36 Abs. 3); c) Übermittlung des Revisionsberichts an die FMA (Art. 38 Abs. 2); d) Anzeigepflicht der Revisionsstelle gegenüber der FMA (Art. 40). 2) Der Veranstalter muss für jede Lotterie oder Wette gesondert Buch führen.

Art. 57 Erleichterungen für Kleinveranstalter

Kleinveranstalter stellen dem Amt für Volkswirtschaft wahlweise innert zwei Monaten nach Ende der Durchführung einer Lotterie oder Wette oder nach dem Vorliegen von Jahresrechnung und Jahresbericht des vorangehenden Geschäftsjahres einen Bericht zu. Dieser enthält: a) die Abrechnung über das betreffende Spiel; b) Angaben über den Spielablauf; c) Angaben über die Verwendung der Erträge; d) die Jahresrechnung und den Jahresbericht des vorangehenden Geschäftsjahres.

Art. 58 Meldepflicht

1) Wer gewerbsmässig oder öffentlich ein Geschicklichkeits-Geldspiel veranstaltet, muss dessen Durchführung und die Modalitäten des Spiels vorgängig dem Amt für Volkswirtschaft melden. Vorbehalten bleibt Art. 60. 2) Die Durchführung von Geschicklichkeits-Geldspielen ist zulässig, wenn die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebs und der Geldflüsse gewährleistet ist.

Art. 59 Weitere Vorschriften zur Spieldurchführung

1) Im Übrigen finden auf die Durchführung von Geschicklichkeits-Geldspielen sinngemäss folgende Bestimmungen über den Spielbetrieb von Spielbanken Anwendung: a) Art. 24 (Zutritts- und Teilnahmebeschränkungen); b) Art. 26 (Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten); c) Art. 28 Abs. 2 (Information der Spieler); d) Art. 29 (Darlehen und Vorschüsse); e) Art. 30 Abs. 1 bis 4 (Zahlungsmittel und Finanztransaktionen); f) Art. 31 (Gewinnbestätigungen); g) Art. 33 (Werbung und Kundenkarte). 2) Aufgehoben 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 60 Konzessionspflicht

1) Wer gewerbsmässig oder öffentlich Online-Geldspiele veranstaltet, braucht eine Konzession der Regierung. 2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Konzession. Die Regierung kann die Anzahl Konzessionen mit Verordnung beschränken.

Art. 60a Einreichung und Vorprüfung von Gesuchen

1) Konzessionsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenenfalls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft führt das Verfahren zügig durch. Es übermittelt das Sorgfaltspflichtkonzept der FMA zur Überprüfung. 4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. 5) Das Amt für Volkswirtschaft stellt der Regierung Antrag auf Erteilung oder Ablehnung der Konzession. 6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung.

Art. 60b Erteilung der Konzession

1) Die Regierung entscheidet über die Erteilung der Konzession. 2) Ist die Anzahl der eingereichten Gesuche höher als die von der Regierung vorgesehene Anzahl Konzessionen, so entscheidet die Regierung aufgrund der Qualität der Gesuche im Hinblick auf eine optimale Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes. 3) Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 60c Gültigkeitsdauer und Verbot der Übertragung

1) Die Konzession gilt in der Regel für fünf Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann die Regierung eine kürzere oder längere Dauer vorsehen. 2) Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 3) Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 61 Weitere Vorschriften zur Konzession

Im Übrigen finden auf die Konzessionen für Online-Geldspiele sinngemäss folgende Bestimmungen Anwendung: a) Art. 9 (Bewilligungsvoraussetzungen); b) Art. 9a (Rechtsform und Sitz); c) Art. 9b (Eigenmittel); d) Art. 9c (Geschäftsführung); e) Art. 10 (Sicherheitskonzept) und Art. 11 (Sorgfaltspflichtkonzept); f) Art. 16 (Meldepflicht); g) Art. 16a (Erlöschen der Bewilligung); h) Art. 17 (Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Bewilligung); i) Art. 17a (Auflösung und Liquidation nach Verlust der Bewilligung).

Art. 62 Grundsatz

1) Die Regierung kann mit Verordnung besondere Bewilligungen vorsehen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit: a) Server Hosting; b) gewerbsmässig durchgeführter Spielervermittlung ("affiliate programs"); c) Marketing und Promotion. 2) Sie regelt das Nähere, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren, mit Verordnung. 3) Im Übrigen findet Art. 21 sinngemäss Anwendung.

Art. 63 Durchführungsorte

1) Online-Geldspiele dürfen nur durchgeführt werden: a) im Privatbereich; insbesondere ist die Durchführung in öffentlichen Lokalen, Spielhallen oder Gastgewerbebetrieben unzulässig; b) in bewilligten Spielbanken. 2) Wer Online-Geldspiele in einer bewilligten Spielbank durchführen will, hat - soweit er als Veranstalter nicht selbst eine Spielbank ist - mit der Spielbank einen schriftlichen Vertrag über die Durchführung der Spiele abzuschliessen und diesen dem Amt für Volkswirtschaft vorgängig zur Genehmigung vorzulegen. Der Betrieb und die Abgabepflicht der Spiele unterliegen den für die Geldspielautomaten in Spielbanken geltenden Vorschriften; die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen vorsehen, soweit dies für einen ordnungsgemässen Spielbetrieb notwendig ist.

Art. 64 Spiele

1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf der Veranstalter von Online-Geldspielen auf seinen elektronischen Plattformen die folgenden Spiele elektronisch durchführen: a) die von der Regierung mit Verordnung zugelassenen Tischspiele im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a; b) Geldspielautomatenspiele und Jackpots im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a; c) Lotterien und Wetten im Sinne von Art. 44; d) Geschicklichkeitsspiele im Sinne von Art. 58. 2) Die Konzession kann das Spielangebot beschränken.

Art. 65 Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Spielbetrieb von Online-Geldspielen die Art. 19, 20, 22 bis 24, 26 bis 29, 31 sowie 33 bis 35 sinngemäss Anwendung.

Art. 66 Veröffentlichungspflichten

Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat auf seiner Homepage zu veröffentlichen: a) den Namen und die Adresse des Veranstalters; b) das Datum der Konzessionierung; c) den Hinweis, dass er dem Geldspielgesetz unterstellt ist; d) den Hinweis, dass Minderjährige von der Teilnahme an Online-Geldspielen ausgeschlossen sind; e) die weiteren von diesem Gesetz verlangten Informationen für die Spieler und die Öffentlichkeit.

Art. 67 Feststellung und Überprüfung der Identität

1) Der Veranstalter hat vor Spielbeginn folgende Angaben über den Spieler zu verlangen: a) den Namen und die Adresse, einschliesslich der Email-Adresse; b) das Geburtsdatum; c) Angaben zum Bankkonto oder zur Kreditkarte mit Name und Adresse des Halters. 2) Der Veranstalter hat nach den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes die Identität des Spielteilnehmers festzustellen und zu überprüfen. 3) Weitergehende Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz bleiben vorbehalten.

Art. 68 Geschäftsbeziehungen mit Spielern

1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden Spieler ein Kundenkonto einzurichten, über das sämtliche Transaktionen zugunsten und zulasten des Spielers abgewickelt werden. Kein Spieler darf über mehr als ein Kundenkonto verfügen. 2) Der Veranstalter nimmt Überweisungen zugunsten des Spielers ausschliesslich auf das Konto vor, von dem der Spieler zuletzt Einlagen erbracht hat. Die Regierung kann nach Anhörung der FMA mit Verordnung Ausnahmen vorsehen. 3) Der Veranstalter ist verpflichtet: a) sicherzustellen, dass sich Spieler jederzeit über den aktuellen Saldo ihres Kundenkontos informieren und in die Kontodetails Einblick nehmen können; b) dem Spieler jederzeit die sofortige Überweisung seiner Guthaben und die Auflösung seines Kontos zu ermöglichen, ausser das Amt für Volkswirtschaft hat eine Sperre verfügt; c) die Geschäftsbeziehung mit einem Spieler sofort abzubrechen, wenn dieser falsche Angaben gemacht hat; d) wirksame Massnahmen zum Schutze der Kundengelder zu treffen, insbesondere: 1. die eigenen Gelder und jene der Spieler getrennt zu verwalten; 2. seine Bankbeziehungen mit im Inland zugelassenen Banken zu unterhalten; 3. eine aktive Bewirtschaftung von Kundengeldern zu unterlassen.

Art. 69 Zahlungsverkehr und Dokumentation

1) Einlagen von Spielern können erbracht werden durch: a) elektronische Überweisungen; b) Debit- und Kreditkarten; c) Einzahlungen bei einer Bank oder Post; d) Bankschecks. 2) Der Veranstalter darf mit dem Spieler keine Bargeschäfte abwickeln. 3) Er kann Mindest- und Höchsteinlagen vorsehen. 4) Er hat den Zahlungsverkehr mit dem Spieler sowie die Spielvorgänge lückenlos zu protokollieren und zu dokumentieren. 5) Die Regierung kann die Höhe der Einlagen von Spielern mit Verordnung begrenzen.

Art. 70 Technische Infrastruktur

1) Der Betrieb und die Wartung elektronischer Plattformen für die Durchführung und die Kontrolle der Online-Geldspiele haben im Wesentlichen im Inland zu erfolgen. 2) Die elektronischen Plattformen sind vor deren Inbetriebnahme durch eine qualifizierte und unabhängige Fachstelle, die vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt ist, zu zertifizieren. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann elektronische Plattformen prüfen oder prüfen lassen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 71 Kontrollsystem

1) Der Veranstalter betreibt ein wirksames Kontrollsystem. Dieses bedarf der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. 2) Das Kontrollsystem erstreckt sich insbesondere auf die Kontrolle: a) des Betriebskonzepts einschliesslich die internen Abläufe und Verfahren, das Verfahren zur Teilnahme am Spiel und das Verfahren zur Ermittlung und Auszahlung von Spielgewinnen; b) der Funktionstüchtigkeit der Software; c) der Buchführung; d) des Verfahrens zur Gewährleistung einer sicheren technischen Infrastruktur; e) des Sicherheitskonzepts einschliesslich Notfallkonzept zur Sicherstellung des planmässigen Betriebs nach Systemausfällen; f) des Sorgfaltspflichtkonzepts.

Art. 72 Grundsatz

Auf die Rechnungslegung und Revision bei Online-Geldspielen finden die Art. 36 bis 41 sinngemäss Anwendung.

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