1) Der Staat erhebt auf den Bruttospielerträgen von Geldspielen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Abgabe (Geldspielabgabe).
2) Die Geldspielabgabe beträgt:
a) bei Spielbanken: mindestens 17.5 % und höchstens 40 % der Bruttospielerträge, wobei der Abgabesatz progressiv gestaltet wird;
b) bei Lotterien und Wetten: mindestens 10 % und höchstens 20 % der Bruttospielerträge, wobei der Abgabesatz je nach Art der angebotenen Geldspiele unterschiedlich bemessen werden kann;
c) bei Online-Geldspielen: mindestens 5 % und höchstens 12.5 % der Bruttospielerträge, wobei der Abgabesatz je nach Art der angebotenen Geldspiele unterschiedlich bemessen werden kann.
3) Von der Geldspielabgabe befreit sind:
a) Tombolas;
b) Geschicklichkeits-Geldspiele;
c) Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 und 3.
4) Die Regierung legt die einzelnen Abgabesätze innerhalb der Grenzen nach Abs. 2 mit Verordnung fest. Sie berücksichtigt dabei, dass die Anbieter von Geldspielen im internationalen Wettbewerb bestehen und eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können.
Art. 74 Veranlagung und Bezug
1) Die Veranlagung und der Bezug der Abgabe obliegen dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Die Anbieter von Geldspielen legen das Abrechnungsverfahren für die von ihnen durchgeführten Geldspiele in einem Reglement fest und unterbreiten dieses dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
3) Hat ein Anbieter von Geldspielen trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder kann der Bruttospielertrag mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor. Hierzu kann es vor Ort eine Revision vornehmen.
4) Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode; vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nach- oder Strafabgabeverfahrens nach Art. 75. Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
5) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere die Pflicht zur Leistung von Akontozahlungen und zur Zahlung von Verzugszinsen, mit Verordnung.
Art. 75 Nach- und Strafabgabe
1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Amt für Volkswirtschaft nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen als Nachabgabe zu entrichten. Wenn der Grund dafür in einem Vergehen oder einer Übertretung nach diesem Gesetz liegt, ist zusätzlich eine Strafabgabe zu entrichten; diese beträgt höchstens das Fünffache der Nachabgabe.
2) Hat der Anbieter von Geldspielen die der Abgabe unterliegenden Beträge in seiner Abgabeerklärung vollständig und genau angegeben und waren dem Amt für Volkswirtschaft die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Nachabgabe erhoben werden.
3) Das Recht, ein Nach- oder Strafabgabeverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
4) Die Eröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 88ff. gilt zugleich als Einleitung eines Nachabgabeverfahrens. Das Recht, eine Nachabgabe festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 76 Vollzugsbehörden
Die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes obliegen:
a) der Regierung;
b) dem Amt für Volkswirtschaft;
c) der FMA.
Art. 77 Regierung
1) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Zulassungen nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 60;
b) die Bestellung des Fachbeirats nach Art. 80;
c) Aufgehoben
2) Sie erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen und kann erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen.
Art. 78 Amt für Volkswirtschaft
1) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen:
a) die Aufsicht über die Anbieter von Geldspielen und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnungen insbesondere hinsichtlich:
1. der Geschäftsführung und des Spielbetriebs;
2. des Sicherheits- und Sozialkonzepts;
3. des Führens des Geldspielregisters nach Art. 83a;
b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen nach Art. 8, Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 45;
c) die Erfüllung weiterer durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben.
2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der FMA nach Art. 79.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann zur Erfüllung seiner Aufgaben:
a) von Anbietern von Geldspielen und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b) Verfügungen erlassen;
c) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
d) Sachverständige beiziehen;
e) Massnahmen nach Art. 84 verfügen;
f) mit anderen Behörden zusammenarbeiten.
Art. 79 FMA
1) Der FMA obliegen die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über:
a) das Sorgfaltspflichtkonzept nach Art. 11;
b) die Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 25 und 67 Abs. 2;
c) die Zahlungsmittel und Finanztransaktionen nach Art. 30;
d) die Gewinnbestätigungen nach Art. 31;
e) die Geschäftsbeziehungen mit Spielern nach Art. 68; und
f) den Zahlungsverkehr und die Dokumentation nach Art. 69.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes.
Art. 80 Fachbeirat für Geldspiele
1) Die Regierung richtet einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ein.
2) Der Fachbeirat besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen, die mindestens die Bereiche Geldspielrecht, Spieltechnik, Betrieb von Spielbanken oder Online-Geldspielen, Geldwäschereiabwehr und Spielsuchtfragen vertreten und weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Inhabern einer Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz oder von diesen nahe stehenden Gesellschaften sind.
3) Der Fachbeirat steht der Regierung, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA bei allen fachlichen und strategischen Fragen des Geldspielwesens zur Seite. Er unterstützt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes und kann ihnen Empfehlungen unterbreiten.
4) Der Fachbeirat gibt sich ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung der Regierung bedarf.
Art. 81 Zusammenarbeit der inländischen Behörden
1) Die Vollzugsbehörden, der Fachbeirat, die Revisionsstellen sowie die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
2) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft haben die Vollzugsbehörden unverzüglich über die Einleitung und Einstellung von Verfahren straf-, konkurs- oder disziplinarrechtlicher Natur zu benachrichtigen, welche sich gegen Betreiber von Geldspielen, gegen ihre Geschäftsführer sowie die von ihnen beauftragten Revisionsstellen richten. Die Gerichte übermitteln den Vollzugsbehörden unaufgefordert Ausfertigungen entsprechender Urteile.
Art. 81a Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Soweit die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nicht spezialgesetzlich geregelt ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
2) Die Vollzugsbehörden übermitteln einer ersuchenden zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde im Geldspielbereich alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen ausländischen Behörde dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur zu Zwecken der Aufsicht im Geldspielbereich verwendet werden;
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben; und
e) gewährleistet ist, dass die zuständige ausländische Behörde einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde.
3) Die Vollzugsbehörden können ausländische Aufsichtsbehörden im Geldspielbereich um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
4) Die von den ausländischen Aufsichtsbehörden erhaltenen Informationen dürfen die zuständigen inländischen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur für nachfolgende Zwecke verwenden:
a) zur Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen nach diesem Gesetz und nach dem Sorgfaltspflichtgesetz;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen einer zuständigen Behörde; oder
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Art. 81b Amtsgeheimnis
1) Die Vollzugsorgane, die Mitglieder des Fachbeirats, die Mitarbeiter der Revisionsstellen sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden.
Art. 81c Amtshaftung
1) Der Staat haftet für Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft, seines Personals sowie der von ihm Beauftragten nur, wenn:
a) wesentliche Amtspflichten verletzt werden; und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
2) Im Übrigen richtet sich die Haftung des Staates nach dem Amtshaftungsgesetz.
Art. 82 Mitwirkungspflichten
1) Betreiber von Geldspielen sind verpflichtet, beim Vollzug dieses Gesetzes unentgeltlich mitzuwirken. Sie müssen den Vollzugsbehörden wahrheitsgetreu alle nach diesem Gesetz erforderlichen Meldungen und Informationen erteilen und diesen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren.
2) Die Inhaber einer Zulassung nach diesem Gesetz müssen den Vollzugs- und Strafverfolgungsbehörden jederzeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Einsicht in ihre Unterlagen und in die Register über die Spielverbote gewähren sowie Kopien und Abschriften anfertigen.
3) Besteht Grund zur Annahme, dass eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Zulassung ausgeübt wird, so können die Vollzugsbehörden von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung festlegen.
Art. 82a Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen die Vollzugsorgane, die Mitglieder des Fachbeirats, die Mitarbeiter der Revisionsstellen sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen, personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, einschliesslich der Verarbeitung von:
a) biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person;
b) Gesundheitsdaten, jedoch nur soweit sie sich auf Spiel- und Wettsucht beschränken;
c) personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
2) Auf die Aufbewahrung und Archivierung von Daten finden die Bestimmungen der Archiv- und Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 mit Verordnung.
Art. 82b Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die Vollzugsorgane, die Mitglieder des Fachbeirats, die Mitarbeiter der Revisionsstellen sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen dürfen Daten nach Art. 82a Abs. 1 offenlegen:
a) anderen Vollzugsorganen, Mitgliedern des Fachbeirats, Mitarbeitern der Revisionsstellen sowie allfällig durch diese beigezogenen weiteren Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen erforderlich sind;
c) anderen Behörden und Organen, soweit diese zur Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind;
d) zur Erfüllung von Veröffentlichungspflichten nach diesem Gesetz und nach dem Sorgfaltspflichtgesetz;
e) ausländischen Aufsichtsbehörden im Geldspielbereich nach Massgabe von Art. 81a;
f) soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich oder ausdrücklich vorgesehen ist.
2) Nicht personenbezogene Daten dürfen Dritten offengelegt werden, soweit die Offenlegung einem öffentlichen Interesse entspricht.
3) Die Offenlegung der Daten erfolgt in der Regel schriftlich.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Offenlegung von Daten nach Art. 82a Abs. 1 mit Verordnung.
Art. 83 Gemeinsames Register der Spielverbote
1) Spielbanken und Veranstalter von Online-Geldspielen können anstelle eines eigenen Registers (Art. 22 Abs. 3) ein gemeinsames elektronisches Register führen, in das die Spielverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 Bst. a und b eingetragen werden. Mit der Registerführung kann neben einer Spielbank oder einem Veranstalter von Online-Geldspielen auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden.
2) Die beteiligten Spielbanken und Veranstalter von Online-Geldspielen müssen die nach Art. 22 Abs. 3 erforderlichen Daten, insbesondere den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der gesperrten Person sowie die Art, das Ausstellungsdatum, den Grund und die Aufhebung des Spielverbots oder der Spielsperre, unverzüglich in das gemeinsame Register eintragen bzw. eintragen lassen.
3) Die Führung eines gemeinsamen Registers ist dem Amt für Volkswirtschaft von den beteiligten Spielbanken und Veranstaltern von Online-Geldspielen unverzüglich mitzuteilen. Auf das Einsichtsrecht findet Art. 82 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des gemeinsamen Registers mit Verordnung.
Art. 83a Geldspielregister
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein öffentlich zugängliches Register der zugelassenen Betreiber von Geldspielen.
2) In dieses Register werden die Angaben zum Betreiber sowie Art, Dauer und Umfang der Zulassung eingetragen. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach diesem Gesetz können ebenfalls eingetragen werden.
3) Das Register kann über die Internetseite des Amtes für Volkswirtschaft abgerufen werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung.
Art. 84 Massnahmen
1) Liegen Verstösse gegen dieses Gesetz oder sonstige Missstände vor, so verfügt das Amt für Volkswirtschaft die Massnahmen, die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendig sind. Vorbehalten bleiben die Massnahmen der FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen verfügen und insbesondere:
a) Zulassungen suspendieren;
b) den Betrieb, in denen Geldspiele angeboten werden, ganz oder teilweise schliessen;
c) sonstige Massnahmen zur Verhinderung der Durchführung von Geldspielen treffen.
3) Die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 können in dringlichen Fällen ohne vorgängige Verhandlung als sofort vollstreckbare Verfügungen im Sinne von Art. 52 LVG angeordnet werden. Das Amt für Volkswirtschaft informiert die Regierung unverzüglich über die angeordneten Massnahmen. Betrifft die Massnahme den Inhaber einer Zulassung nach Art. 8 oder 60, so informiert das Amt für Volkswirtschaft zusätzlich die FMA.
4) Wird eine vollstreckbare Entscheidung oder Verfügung nicht befolgt, so kann das Amt für Volkswirtschaft nach vorheriger Androhung:
a) die angeordnete Massnahme auf Kosten des Betreibers von Geldspielen selbst vornehmen;
b) öffentlich bekannt machen, dass sich der Betreiber von Geldspielen der vollstreckbaren Entscheidung oder Verfügung widersetzt.
Art. 85 Aufsichtsabgabe
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt von den Inhabern einer Zulassung nach Art. 8, 42 und 60 jährlich eine Aufsichtsabgabe. Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 und 3 sind von der Aufsichtsabgabe befreit. Die Aufsichtsabgaben der FMA richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).
2) Die Aufsichtsabgabe beträgt für:
a) Spielbanken und Veranstalter von Online-Geldspielen: 2 % vom Bruttospielertrag, mindestens aber 50 000 Franken und höchstens 300 000 Franken;
b) Veranstalter von Lotterien oder Wetten: 2 % vom Bruttospielertrag, mindestens aber 2 000 Franken und höchstens 30 000 Franken;
c) Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 1: 2 % vom Bruttospielertrag, mindestens aber 500 Franken.
3) Verfügt ein Abgabepflichtiger über verschiedene Zulassungen, ist er für jede Zulassung abgabepflichtig.
4) Die Abgabepflicht beginnt mit Erteilung der Zulassung und endet mit deren Entzug oder Erlöschen. Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Kalenderjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben.
5) Dem Amt für Volkswirtschaft sind die für die Berechnung der Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten bis spätestens 31. März des folgenden Jahres zu melden. Melden Abgabepflichtige die für die Berechnung der Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nicht oder nur mangelhaft, so legt das Amt für Volkswirtschaft die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.
6) Die Daten nach Abs. 5 werden der FMA zur Berechnung der Zusatzabgabe nach Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt C Ziff. 2 FMAG unverzüglich weitergeleitet.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben mit Verordnung.
Art. 86 Gebühren
1) Wer eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft oder der Regierung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldspielgesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür eine kostendeckende Gebühr bezahlen. Die Gebühren für Dienstleistungen der FMA richten sich nach dem FMAG.
2) Die Gebühren betragen für:
a) die Erteilung einer Spielbankenbewilligung: 20 000 Franken;
b) die Erteilung einer Konzession an Veranstalter von Online-Geldspielen: 10 000 Franken;
c) die Erteilung einer Bewilligung an Veranstalter von Lotterien oder Wetten: 4 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung an Kleinveranstalter:
1. nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 1: 600 Franken;
2. nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2: 200 Franken;
3. nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 3: 300 Franken.
3) Für alle übrigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten nach Abs. 1 bemisst sich die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 100 bis 300 Franken.
4) Die Gebühren nach Abs. 2 sind im Voraus zu bezahlen. Wird das Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.
5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Überwälzung externer Kosten, die Zuschläge und die Erhebung der Gebühren, mit Verordnung.
Art. 87 Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach Abs. 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.
Art. 88 Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) ein Geldspiel organisiert, betreibt, vermittelt, verbreitet, dafür Raum gibt, dafür wirbt, dafür Personen zusammenführt, dafür Spieleinrichtungen einschliesslich Software beschafft oder es auf andere Weise gewerbsmässig fördert, ohne dass die für das Geldspiel notwendige Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist;
b) durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Zulassung erschleicht;
c) eine Zulassung an einen Dritten weitergibt;
d) zugelassene Geldspiele manipuliert;
e) die Geldspielabgabe hinterzieht, indem er durch unrichtige oder unvollständige Deklaration oder Auskünfte deren Einforderung verhindert oder die Abgabe auf sonstige Art schuldhaft vorenthält.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) gegen Bedingungen oder Auflagen einer Zulassung nach diesem Gesetz verstösst;
b) in den vorgeschriebenen Meldungen, Berichterstattungen und Anzeigen an das Amt für Volkswirtschaft, die FMA, die Revisionsstelle nach Art. 13 Abs. 4, Art. 16, 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 39, 40, 46 Abs. 4, Art. 49, 51 Abs. 3, Art. 57, 58 Abs. 1, Art. 60a Abs. 4 oder Art. 85 Abs. 5 oder gegenüber anderen Spielbanken und Veranstaltern von Online-Geldspielen im Rahmen von Art. 22 Abs. 4 oder Art. 83 Abs. 2 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
c) einer Vollzugsbehörde falsche Auskünfte erteilt oder ihr als Anbieter von Geldspielen den Zutritt zu seinen Einrichtungen verweigert;
d) entgegen Art. 29 Darlehen oder Vorschüsse gewährt oder zulässt, dass Dritte gewerbsmässig Darlehen oder Vorschüsse gewähren;
e) von Spielern Inhaberschecks annimmt, ihnen solche ausstellt oder gegen andere Vorschriften zu den Geschäftsbeziehungen mit Spielern, zu den Finanztransaktionen und zum Zahlungsverkehr nach Art. 30, 68 und 69 verstösst;
f) Online-Geldspiele entgegen Art. 63 Abs. 1 ausserhalb des Privatbereichs oder von Spielbanken durchführt;
g) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht ordnungsgemäss aufbewahrt;
h) als Revisor seine Pflichten grob verletzt.
3) Die Strafen können miteinander verbunden werden.
4) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 89 Übertretungen
1) Von der Regierung wird wegen Verwaltungsübertretung mit einer Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer:
a) ein Geldspiel oder System ohne die dafür notwendige Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung oder abweichend davon betreibt oder andere spieltechnische Vorschriften nach Art. 18 bis 20, 28, 51 bis 53, 58 Abs. 2, 59, Art. 64 oder 70 verletzt;
b) bei der Durchführung von Geldspielen im Ausland die Pflicht zur Einhaltung des Rechtsfriedens nach Art. 7 verletzt;
c) Personen an einem Geldspiel teilnehmen lässt, die einem Spielverbot oder einer Spielsperre unterliegen;
d) die Feststellung der Identität nach Art. 25 Abs. 1 nicht ordnungsgemäss vornimmt;
e) die Schweigepflicht verletzt;
f) die Verpflichtungen zum ordnungsgemässen Betrieb von Qualitätsmanagement-, Abrechnungs-, Kontroll- oder Kamerasystemen verletzt;
g) unrechtmässig Spielgewinne bestätigt;
h) entgegen Art. 33 aufdringliche oder irreführende Werbung betreibt oder die Nennung des Veranstalters unterlässt;
i) die Veröffentlichungspflichten nach Art. 66 verletzt;
k) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt;
l) die ordentliche oder eine von der zuständigen Behörde angeordnete Revision nicht durchführen lässt;
m) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
n) die vorgeschriebenen Meldungen, Berichterstattungen und Anzeigen an das Amt für Volkswirtschaft, die FMA, die Revisionsstelle nach Art. 13 Abs. 4, Art. 16, 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 39, 40, 46 Abs. 4, Art. 49, 51 Abs. 3, Art. 57, 58 Abs. 1, Art. 60a Abs. 4 oder Art. 85 Abs. 5 oder gegenüber anderen Spielbanken und Veranstaltern von Online-Geldspielen im Rahmen von Art. 22 Abs. 4 oder Art. 83 Abs. 2 nicht vorschriftsmässig oder verspätet erstattet;
o) einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes oder einer anderen Verfügung nicht nachkommt;
p) eine Mitwirkungspflicht nach Art. 82 verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 90 Anwendbarkeit anderer Strafnormen
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen, insbesondere des Sorgfaltspflichtgesetzes, bleibt vorbehalten.
Art. 91 Verstösse gegen die Zulassung oder behördliche Anordnungen
Verstösst die juristische Person, die Inhaberin einer Zulassung nach diesem Gesetz ist, zu ihrem Vorteil gegen die Zulassung oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie vom Landgericht mit einer Geldbusse bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes bestraft. Liegt kein Gewinn vor oder kann er nicht festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Strafe bis zu 20 % des Bruttospielertrages im letzten Geschäftsjahr.
Art. 92 Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 89 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die Regierung die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen Verwaltungsstrafgesetzes.
5) Aufgehoben
Art. 92a Verfall
Der Verfall bei Vergehen nach Art. 88 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 93 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für die sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 94 Bekanntmachung von Sanktionen
Die Regierung kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
Art. 95 Grundsatz
1) Aus einem Geldspiel nach diesem Gesetz entsteht eine klagbare Forderung, wenn dessen Durchführung von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist.
2) Fehlt diese Zulassung, so wird eine solche Forderung wie ein Glücksvertrag nach §§ 1267 ff. ABGB behandelt.
Art. 96
Aufgehoben
Art. 97 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen zur Durchführung eines Geldspiels, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
Art. 98 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 99 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 14. März 1949 betreffend die verbotenen Spiele und Wetten, LGBl. 1949 Nr. 7;
b) § 71 Abs. 6 SchIT des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
Art. 100 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen