1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile, insbesondere:
a) die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken sowie die Zulassung und Durchführung von Lotterien, Wetten, Geschicklichkeits-Geldspielen und Online-Geldspielen;
b) die Erhebung einer Geldspielabgabe.
2) Es findet keine Anwendung auf nicht gewerbsmässig durchgeführte bzw. betriebene Geldspiele im privaten Kreis, ausser ein Spielteilnehmer spielt Online oder mittels Geldspielautomat oder stellt als Bankhalter finanzielle Mittel für den Betrieb bzw. die Durchführung des Geldspiels zur Verfügung.
3) Auf Gewinnspiele zur Verkaufsförderung finden die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.
4) Dieses Gesetz lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die darauf gestützten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Regierung und ausländischen Anbietern von Lotterien, Wetten und Online-Geldspielen unberührt.
Art. 2 Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt:
a) einen sicheren, ordnungsgemässen und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
b) Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung durch Anbieter von Geldspielen, ihre Kunden oder Drittpersonen im Umfeld des Spielbetriebs zu verhindern;
c) sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorzubeugen.
2) Im Rahmen der Zwecke nach Abs. 1 soll dieses Gesetz dem Staat Einnahmen verschaffen sowie gemeinnützige und wohltätige Projekte und Tätigkeiten fördern.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Auszahlquote": der durchschnittliche Anteil der Gewinnauszahlungen an den Einsätzen;
b) Aufgehoben
c) "Bruttospielertrag":
1. die Differenz zwischen den Einsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Gewinnen;
2. die Kommissionen bei Geldspielen, insbesondere die bei gewissen Tischspielen erhobenen "droits de table", "rakes" und ähnlichen Vergütungen der Spieler;
3. der Überschuss zwischen den Einschreibegebühren und den ausgerichteten Preisen bei Spielturnieren;
d) "Buchmacherwette": eine Wette, bei welcher der Veranstalter die Gewinn- und Verlustquoten als Faktor der Einsätze bestimmt und die Gewinne garantiert, somit gegen die Spieler wettet;
e) "Einsatz": eine Einlage des Spielers zum Zwecke der Teilnahme an einem Geldspiel;
f) "Geldspiel": ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht;
g) "Geldspielautomat": ein elektronisch, elektromechanisch oder mechanisch gesteuertes Gerät einschliesslich Spielkonsolen und dergleichen, das Geld oder andere geldwerte Leistungen annimmt und zum Geldspiel verwendet werden kann;
h) "gemeinnützig": eine Tätigkeit, die ohne Erwerbsabsicht und in uneigennütziger Weise zum Vorteil einer unbestimmten Anzahl Personen insbesondere in den Bereichen Kultur, soziale Hilfe, Sport, Tourismus, Natur- und Heimatschutz sowie Schutz, Erhaltung und Pflege von Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes ausgeübt wird;
i) "Geschicklichkeits-Geldspiel": ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt; die typischerweise in Spielbanken durchgeführten Geldspiele wie Poker, Black Jack und dergleichen sowie die typischerweise von Lotteriegesellschaften durchgeführten Lotterien und Sportwetten gelten nicht als Geschicklichkeits-Geldspiele;
k) "Gewinn": ein Geldgewinn oder anderer vermögenswerter Vorteil;
l) "Glücksspiel": ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt;
m) "Kleinveranstalter": eine Person, die:
1. Lotterien durchführt und dabei Einsätze von weniger als 100 000 Franken pro Jahr generiert;
2. Lotterien durchführt und dabei die Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet und einen erheblichen Teil der Gewinne von Mitgliedern oder Gönnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhält. Die Betriebskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke erwirtschafteten Mitteln stehen; oder
3. nicht mehr als zwei Online-Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten betreibt;
n) "Lotterie": ein Glücksspiel:
1. das ausserhalb von Spielbanken und nicht unter Verwendung von Geldspielautomaten durchgeführt wird;
2. bei dem alle Gewinne aus einer Ziehung oder einer Serie von Ziehungen auf der Basis eines im Voraus festgelegten Plans aus den Spieleinsätzen aufgebracht werden;
3. das innerhalb eines vorbestimmten Zeitraums abgewickelt wird;
4. dessen Auszahlquote höchstens 75 % beträgt; und
5. bei dem die Gewinne jedenfalls teilweise so aufgeteilt sind, dass der Einsatz oder Gewinn eines Spielers die Gewinnhöhe oder die Gewinnchancen anderer Spieler beeinflusst oder beeinflussen kann;
o) "Online-Geldspiel": ein Geldspiel, das durch Mittel der elektronischen Kommunikation, insbesondere Internet, Telefon, Fernsehen, Radio oder andere elektronische Medien, angeboten wird;
p) "Quotenwette": eine Buchmacherwette, bei welcher der Veranstalter die Gewinn- und Verlustquoten während des Spielverlaufs wiederholt neu bestimmt;
q) "Spielbank": eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Geldspiel, insbesondere an Spieltischen, Geldspielautomaten oder ähnlichen Spieleinrichtungen, anbietet;
r) "Spielvermittlung": die Vermittlung von Spielverträgen zwischen dem Spieler und dem Betreiber einer Lotterie oder Wette, auch in Verbindung mit dem Zusammenführen von Spielern zu Spielgemeinschaften;
s) "Tombola": eine Lotterie um Warengewinne, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt wird und bei der die Ausgabe der Lose, die Ziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass stehen;
t) "Totalisatorwette": eine Wette, bei der die Teilnehmer gegeneinander wetten und die Gesamtheit der Einsätze nach Abzügen ("take out") aufgrund variabler Quoten auf die Gewinner verteilt wird;
u) "Warengewinn": ein vermögenswerter Vorteil in anderer Form als Geld;
v) "Wette": ein Glücksspiel, bei dem der Gewinn von der Genauigkeit einer Vorhersage über den Ausgang einer Veranstaltung oder den Eintritt eines Ereignisses abhängig ist;
w) "wohltätig": eine Tätigkeit, welche die materielle Situation einer bestimmten Anzahl bedürftiger Personen verbessert.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4 Zulässigkeit von Geldspielen
Geldspiele dürfen nur gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden, soweit die erforderliche Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist. Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten ausserhalb von bewilligten Spielbanken sind verboten.
Art. 5 Abgrenzung zwischen Spielformen
Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Abgrenzung zwischen verschiedenen Spielformen festlegen, insbesondere zwischen:
a) gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Geldspielen;
b) Glücks- und Geschicklichkeitsspielen.
Art. 6 Spieltechnische Vorschriften
1) Die Regierung erlässt spieltechnische Vorschriften über die Geldspiele und Systeme mit Verordnung.
2) Sie sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung oder eine Zulassung zum Zwecke des Betriebes vor, regelt das Verfahren und legt nötigenfalls die Höchsteinsätze für Geldspiele fest. Sie berücksichtigt dabei internationale Gepflogenheiten.
Art. 7 Angebot von Geldspielen im Ausland
1) Nach diesem Gesetz zugelassene Anbieter von Geldspielen dürfen im Ausland Geldspiele nur anbieten, soweit dadurch der Rechtsfriede mit dem Ausland nicht gestört wird.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen zur Wahrung des Rechtsfriedens mit dem Ausland mit Verordnung.
Art. 8 Bewilligungspflicht
Wer eine Spielbank betreiben will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.
Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Spielbankenbewilligung wird erteilt, wenn:
a) der Gesuchsteller über eine Rechtsform und einen Sitz nach Art. 9a verfügt;
b) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen sowie, auf Verlangen der Regierung, die wichtigsten Geschäftspartner die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben;
d) der Gesuchsteller durch Statuten, Organisation, vertragliche Bindungen und die internen Reglemente und Qualitätsmanagementsysteme die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen, die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebes und der Geldflüsse sowie die notwendigen Fachkenntnisse gewährleistet;
dbis) der Gesuchsteller eine Geschäftsführung nach Art. 9c bestellt;
e) der Gesuchsteller ein Sicherheits-, ein Sorgfaltspflicht- und ein Sozialkonzept nach den Art. 10 bis 12 vorlegt;
f) der Gesuchsteller einen Geschäftsplan vorlegt;
g) der Gesuchsteller die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen werden;
h) der Gesuchsteller - soweit er Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet - im Ausland einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
i) Aufgehoben
k) der Gesuchsteller über eine geeignete inländische Betriebsstätte verfügt.
Art. 9a Rechtsform und Sitz
1) Die Spielbank ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft zu führen. Das Amt für Volkswirtschaft kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
2) Der Sitz der Gesellschaft muss in Liechtenstein oder nach Massgabe von Abs. 3 in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Mitgliedstaat) liegen.
3) Die ausländische Gesellschaft hat in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankenbewilligung oder -konzession zu verfügen und muss einer vergleichbaren staatlichen Geldspielaufsicht unterliegen, die den Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmassnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Bewilligung durch eine Niederlassung in Liechtenstein zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Gesellschaft ist dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der liechtensteinischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Geschäftsführung und Rechnungslegung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.
Art. 9b Eigenmittel
1) Die Gesellschaft, die eine Spielbank betreibt, hat über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 5 Millionen Franken zu verfügen, deren rechtmässige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die der Geschäftsführung unbeschränkt und nachgewiesenermassen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Bewilligungsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock).
2) Das Eigenkapital muss ab Bewilligungserteilung mindestens 30 % der Bilanzsumme oder 20 % des erzielten Bruttospielertrags betragen. Massgebend ist der jeweils höhere dieser Werte.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann eine höhere Eigenkapitalquote verlangen, wenn besondere Betriebsrisiken oder andere besondere Umstände vorliegen.
Art. 9c Geschäftsführung
Die für den operativen Bereich verantwortlichen Geschäftsführer müssen:
a) tatsächlich und leitend in der Spielbank tätig sein und sich mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort der Geschäftsführer zu berücksichtigen;
b) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb der Spielbank besitzen. Hierzu zählt ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;
c) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
d) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder als Drittstaatsangehöriger einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland haben und diesen dauernd aufrechterhalten.
Art. 10 Sicherheitskonzept
1) Im Sicherheitskonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank die sichere, ordnungsgemässe und transparente Durchführung der Spiele gewährleisten will. Nachzuweisen ist insbesondere:
a) welche Risikomanagement- und Kontrollsysteme wirksam geführt werden;
b) wie unberechtigtes Spielen und unberechtigte Zugriffe auf Vermögenswerte sowie Management-, Überwachungs- und Kontrollsysteme verhindert werden;
c) wie der geregelte Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sichergestellt wird;
d) wie die Einlagen der Spieler geschützt werden;
e) wie Dispute zwischen Spielern und der Spielbank bereinigt werden;
f) wie die Informatiksysteme gesichert werden;
g) wie unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Vorgänge in den Betriebsräumen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf überwacht werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sicherheitskonzept mit Verordnung.
Art. 11 Sorgfaltspflichtkonzept
1) Im Sorgfaltspflichtkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank gewährleisten will, dass die Pflichten der Sorgfaltspflichtgesetzgebung eingehalten werden. Nachzuweisen ist insbesondere:
a) die Umsetzung interner Richtlinien mit Regelung aller Sorgfalts- und damit verbundenen Pflichten der Spielbank;
b) die Regelung der internen Organisation und Kontrollen;
c) die Dokumentation und die weiteren organisatorischen Massnahmen;
d) die Gewährleistung der Ausbildung;
e) die Auftragserteilung an die Revisionsstelle;
f) die Gewährleistung der Berichterstattung an das Amt für Volkswirtschaft und die Finanzmarktaufsicht (FMA).
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sorgfaltspflichtkonzept nach Anhörung der FMA mit Verordnung.
Art. 12 Sozialkonzept
1) Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will, insbesondere bezüglich:
a) Prävention von Spielsucht, wobei die Spielbank die Spieler auf die Gefahren des Geldspiels und auf Hilfsangebote hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zur Selbstsperrung und zur Limitierung der Teilnahme am Spiel einzuräumen hat;
b) Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern;
c) Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;
d) Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht;
e) Durchsetzung von Spielsperren und Spielbeschränkungen;
f) Zusammenarbeit mit Fachstellen, anderen in- und ausländischen Anbietern von Geldspielen oder Dritten unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sozialkonzept mit Verordnung.
Art. 13 Einreichung und Prüfung von Gesuchen
1) Bewilligungsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Dem Gesuch sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 9 bis 12 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenenfalls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt das Sorgfaltspflichtkonzept der FMA zur Überprüfung.
4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden.
5) Aufgehoben
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung.
Art. 14 Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt eine Spielbankenbewilligung an Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 9 bis 12 erfüllen.
2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Art. 15 Verbot der Übertragung
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.
Art. 16 Meldepflicht
Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Volkswirtschaft:
a) unverzüglich, spätestens aber innert vier Wochen alle wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen einschliesslich die gegen ihn, seine Organe, die Inhaber von Anteilen oder die daran wirtschaftlich Berechtigten im In- oder Ausland eingeleiteten oder ergangenen:
1. Strafverfahren und Strafurteile;
2. Konkursverfahren;
3. Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung von Bewilligungen oder Konzessionen;
4. disziplinarrechtlichen Verfahren und Entscheide;
b) rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit:
1. Übertragungen von Aktien, die zu einer Konzentration von mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmkraft in der gleichen Hand führen;
2. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Aktienkapitals;
3. Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern.
Art. 16a Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird;
b) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
c) die Spielbank im Handelsregister gelöscht wird.
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 17 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Bewilligung, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der Inhaber:
a) sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;
b) den Betrieb nicht innerhalb von zwei Jahren aufnimmt;
c) den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, er werde durch Umstände am Betrieb gehindert, für die er keine Verantwortung trägt.
2) Es entzieht die Bewilligung ebenfalls, wenn der Inhaber oder eine der Personen, die er mit der Geschäftsführung betraut hat:
a) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, das Sorgfaltspflichtgesetz, die Durchführungsverordnungen, gegen Bedingungen und Auflagen der Bewilligung oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörden verstösst;
b) die Bewilligung zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.
3) In leichten Fällen kann das Amt für Volkswirtschaft die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4) Der Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung der Bewilligung haben die gleiche Wirkung auf die Genehmigung einzelner Spiele, Systeme und dergleichen.
5) Der Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung sind nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung der Bewilligung, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt, mit Verordnung regeln.
Art. 17a Auflösung und Liquidation nach Verlust der Bewilligung
1) Erlöschen und Entzug der Bewilligung bewirken die Auflösung und Liquidation der Spielbank.
2) Das Amt für Volkswirtschaft informiert das Amt für Justiz über den rechtskräftigen Verlust der Bewilligung. Das Amt für Justiz trägt die Liquidation im Handelsregister ein und bestellt auf Vorschlag des Amtes für Volkswirtschaft einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 PGR. Die Vorschrift des Art. 133 Abs. 6 PGR kommt nur zur Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten der Spielbank.
4) Die Auflösung und Liquidation der Spielbank erfolgen nach Art. 133 ff. PGR.
5) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Liquidator die Erstellung eines Liquidationsberichtes verlangen.
Art. 18 Tischspiele
1) Spielbanken dürfen eine unbeschränkte Anzahl von Tischspielen und Spieltischen betreiben.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten dürfen;
b) wie die Spielbank in ihren Spielregeln die Höchsteinsätze für Tischspiele in Abhängigkeit der Gewinnmöglichkeiten festzulegen hat;
c) die Pflicht der Spielbank zum Erlass von genehmigungspflichtigen Spielregeln für die von ihr durchgeführten Tischspiele;
d) die Dokumentations- und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Tischspielen.
3) Die Regierung kann mit Verordnung angemessene Betriebspflichten für den Tischspielbereich vorsehen.
4) An Tischspielen darf nur mit Jetons oder Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden.
Art. 19 Geldspielautomaten und Jackpots
1) Spielbanken dürfen vorbehaltlich Abs. 3 eine unbeschränkte Anzahl von Geldspielautomaten und Jackpots betreiben.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) die Pflicht der Spielbank zum Erlass von genehmigungspflichtigen Spielregeln für die von ihr betriebenen Geldspielautomaten und Jackpots;
b) die Pflichten der Spielbank zur Sicherstellung von Jackpot-Gewinnen;
c) die Dokumentations- und Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten und Jackpots;
d) die Modalitäten des Betriebs systembasierter Angebote ("downloadable games", "system based games").
3) Die Regierung kann mit Verordnung ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl Geldspielautomaten und der Anzahl Spieltische festlegen.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Höchstgewinne bei Jackpots beschränken, soweit die liquiden Mittel der Spielbank dies notwendig erscheinen lassen.
5) An Geldspielautomaten und Jackpots darf nur gespielt werden mit:
a) Bargeld; oder
b) Jetons oder elektronischen Trägermedien der betreffenden Spielbank.
Art. 20 Spielturniere
1) Spielbanken dürfen Spielturniere durchführen.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) die Pflicht der Spielbank zum Erlass von genehmigungspflichtigen Turnierregeln für die von ihr durchgeführten Spielturniere;
b) die für die Durchführung von Spielturnieren zugelassenen Geldspiele;
c) weitere Modalitäten der Durchführung von Spielturnieren.
Art. 21 Besondere Genehmigungen und Bewilligungen
1) Verträge, mit denen Spielbanken spielrelevante Aufgaben an Dritte übertragen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorgängig der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Aufgaben im Kernbereich des Spielbetriebs dürfen nicht übertragen werden.
2) Die Regierung kann mit Verordnung besondere Bewilligungen vorsehen für:
a) die Lieferanten von Spielgeräten und spielrelevanter Software;
b) die technische Ausrüstung einschliesslich elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen, die Zuständigkeit und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 22 Spielverbot
1) Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
a) Personen unter 18 Jahre;
b) Personen, gegen die eine Spielsperre besteht (Art. 23);
c) Mitglieder der Organe und die Angestellten der Aufsichtsbehörden und der Revisionsstellen, die mit Aufgaben im Bereich der Aufsicht über die Geldspiele in Liechtenstein betraut sind, sowie die Mitglieder des Fachbeirates;
d) Personen, gegen die nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen Zwangsmassnahmen erlassen wurden.
2) Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a) Mitglieder der Organe und Angestellte der Spielbank;
b) Aktionäre, die mehr als 5 % des Aktienkapitals der Spielbank halten;
c) Mitglieder der Organe von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln.
3) Jede Spielbank führt ein elektronisches Register, in das die Spielverbote nach Abs. 1 Bst. b bis d und Abs. 2 Bst. a und b eingetragen werden; die Eintragung enthält insbesondere den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der betroffenen Person, die Art, das Ausstellungsdatum, den Grund und die Aufhebung des Spielverbots sowie weitere, für die Umsetzung des Sozialkonzepts nach Art. 12 notwendige Daten. Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung.
4) Die Spielbank ist verpflichtet, die Verhängung oder Aufhebung eines Spielverbots nach Abs. 1 Bst. b allen anderen Spielbanken und Veranstaltern von Online-Geldspielen unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die in Abs. 3 genannten Informationen zu enthalten, welche von den anderen Spielbanken und Veranstaltern von Online-Geldspielen in deren Register aufzunehmen sind.
Art. 23 Spielsperre
1) Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass sie:
a) überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
b) Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
c) den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
2) Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
3) Die Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht.
4) Die Spieler können selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen.
Art. 24 Zutritts- und Teilnahmebeschränkungen
Die Spielbank kann:
a) Personen ohne Angabe von Gründen den Eintritt oder die Teilnahme an Geldspielen verweigern;
b) Eintrittspreise erheben;
c) Kleidungsvorschriften erlassen.
Art. 25 Feststellung und Überprüfung der Identität
1) Die Spielbank überprüft die Identität der Personen, bevor sie ihnen Zutritt gewährt. Als Identitätsnachweis gelten:
a) jedes beweiskräftige amtliche Ausweispapier mit Foto, welches zur Einreise ins Fürstentum Liechtenstein berechtigt;
b) weitere vom Amt für Volkswirtschaft bezeichnete amtliche Ausweispapiere mit Foto, die in lateinischer Schrift abgefasst sind sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit enthalten; oder
c) die vom Amt für Volkswirtschaft bewilligten Kundenkarten der Spielbank.
2) Die Spielbank identifiziert die Spieler nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes entweder beim Eintritt in die Spielbank oder beim Erreichen der Schwellenwerte.
Art. 26 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Spielbank personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, einschliesslich der Verarbeitung von:
a) biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person;
b) Gesundheitsdaten, jedoch nur soweit sie sich auf Spiel- und Wettsucht beschränken;
c) personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
2) Die Offenlegung der Daten nach Abs. 1 ist zulässig, wenn:
a) die betroffene Person vorgängig schriftlich einwilligt;
b) eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht;
c) die Daten für die Vollzugsbehörden und Revisionsstellen zur Erfüllung der nach diesem Gesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
d) die Daten für andere Behörden und Organe zur Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind;
e) ein Fall nach Art. 22 Abs. 3 oder 4 oder Art. 83 vorliegt; oder
f) dies für die Erfüllung von Veröffentlichungspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Die Spielbank erlässt ein Reglement über die Verarbeitung und Offenlegung der Daten nach Abs. 1 und 2.
4) Die Spielbank muss geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
5) Die Regierung legt die weiteren Bestimmungen über die Verarbeitung und Offenlegung der Daten nach Abs. 1 und 2 durch die Spielbank mit Verordnung fest.
6) Auf die Aufbewahrung und Archivierung von Daten finden die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
Art. 27 Qualitätsmanagement-, Abrechnungs- und Kontroll- sowie Videoüberwachungssysteme
1) Die Spielbank betreibt ein wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS), das der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit entspricht. Das QMS umfasst auch die Datenverarbeitungsvorgänge sowie das Risikomanagement mit Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens für besonders risikobehaftete Geschäfte, welche die Liquidität und den Ruf der Spielbank gefährden können.
2) Sie betreibt ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) für alle elektronisch durchgeführten Geldspiele.
3) Sie unterhält ein Videoüberwachungssystem, das die Vorgänge, insbesondere in folgenden Bereichen der Spielbank erfasst und speichert:
a) im Zutrittsbereich;
b) in Spielsälen;
c) im Kassenbereich;
d) in Räumen mit Bewegungen von Geld oder anderen Vermögenswerten einschliesslich Spielutensilien;
e) in Räumen mit EAKS; und
f) in Räumen mit Jackpot-Controllern.
4) Das Videoüberwachungssystem unterliegt nicht der Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes.
5) Die Regierung legt die Anforderungen an die Systeme mit Verordnung fest.
Art. 28 Spielregeln und Handbücher
1) Die Spielbank erstellt Spielregeln und Handbücher für die von ihr angebotenen Geldspiele und unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.
2) Sie stellt sicher, dass die Spieler in geeigneter Form über die Spielregeln und die Bedingungen der Spielteilnahme informiert werden.
3) Die Regierung legt die Anforderungen an die Spielregeln und Handbücher sowie an die Information der Spieler mit Verordnung fest.
Art. 29 Darlehen und Vorschüsse
1) Die Spielbank darf den Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.
2) Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Räumlichkeiten, einschliesslich der zur Spielbank gehörenden Aussenanlagen, Dritte den Spielern keine Darlehen oder Vorschüsse gewerbsmässig gewähren.
Art. 30 Zahlungsmittel und Finanztransaktionen
1) Die Annahme von Kredit- und Debitkarten ist gestattet. Die Spielbank dokumentiert die Transaktion.
2) Die Spielbank darf keine Inhaberschecks annehmen oder ausstellen.
3) Schecks, die der Aussteller auf den Namen der Spielbank ausgestellt hat, darf sie annehmen. Sie muss sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Scheck ausstellt. Sie registriert den Vorgang.
4) Die Regierung legt nach Anhörung der FMA mit Verordnung fest, ab welcher Höhe die Auszahlungen und die Rückzahlungen durch Namensscheck oder mit Banküberweisung vorgenommen werden müssen.
5) Die Spielbank kann Einsätze, Jetons und Spielgewinne in Form eines Depots zur Verfügung der Spieler halten. Sie darf die Depotguthaben weder verzinsen noch aktiv verwalten. Die Regierung regelt die weiteren Anforderungen nach Anhörung der FMA mit Verordnung.
Art. 31 Gewinnbestätigungen
1) Die Spielbank bestätigt keine Spielgewinne.
2) Die Regierung kann nach Anhörung der FMA mit Verordnung Ausnahmen vorsehen, soweit dies mit dem Zweck des Sorgfaltspflichtgesetzes vereinbar ist.
Art. 32 Trinkgelder
1) Trinkgelder, die für einen von der Spielbank festgelegten Kreis der Angestellten bestimmt sind, sind in die speziell dafür vorgesehenen Behälter (Tronc) einzulegen und mit gesonderter Abrechnung zu erfassen und zu belegen. Sie sind nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Die Spielbank legt die Verteilung des Tronc in einem Reglement fest.
2) Individuelle Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art dürfen ausschliesslich die Mitarbeiter im persönlichen Dienstleistungsbereich annehmen, insbesondere das Restaurant- oder Garderobenpersonal.
Art. 33 Werbung und Kundenkarte
1) Eine Spielbank darf nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben. Sie ist in der Werbung bekannt zu geben.
2) Die Spielbank darf nach vorgängiger Information und Einwilligung des Spielbankbesuchers zum Erstellen einer Kundenkarte und zu Marketingzwecken insbesondere folgende Daten verarbeiten:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse;
b) Art und Nummer des amtlichen Ausweispapiers;
c) Datum, Uhrzeit und Dauer des Besuchs oder der Spielteilnahme;
d) benutzte Spiele, Spieleinsätze und Spielgewinne.
Art. 34 Dokumentationspflicht
1) Die Spielbank hat die dauernden Geschäftsbeziehungen mit Spielern sowie die Abwicklung spielerbezogener gelegentlicher Transaktionen angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
2) Die Regierung regelt nach Anhörung der FMA mit Verordnung die weiteren Dokumentationspflichten.
Art. 35 Schweigepflicht
1) Die Mitglieder der Organe sowie die Angestellten einer Spielbank sind zur zeitlich unbegrenzten Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen aufgrund der Teilnahme von Spielern an Geldspielen oder von anderen Betreibern von Geldspielen anvertraut, zugänglich gemacht oder übermittelt wurden, oder von Beobachtungen, die sie bei ihrer Tätigkeit gemacht haben oder ihnen offengelegt wurden, verpflichtet.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die zulässige Offenlegung von Daten nach diesem Gesetz.