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Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Artikel 52 bis
  53. Art. 62
  54. Art. 63
  55. Art. 64
  56. Art. 65
  57. Art. 66

57 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung deckt sämtliche Sektoren der Berufsbildung, die gesetzlich geregelt sind ab. Vorbehalten bleiben die Verordnungen und spezifischen Reglemente betreffend: a) die Organisation und das Funktionieren der Berufsfachschulen; b) die Aufgaben und das Funktionieren der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; c) die Berufsmaturität; d) Institutionelle Anerkennung und die Validierung erworbener Fähigkeiten.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Wirtschaftszweige 1 Folgende Berufszweige sind durch diese Verordnung abgedeckt: a) Hoch- und Tiefbau; b) Handel und Industrie; c) Gewerbe und Landwirtschaft; d) Tourismus, Hotellerie und Gastgewerbe; e) Gesundheit, Soziales und Kunst.

Art. 3

Gleichstellungsprinzip 1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. 2 Berufliche Grundausbildung 2.1 Allgemeines

Art. 4

Qualitätsentwicklung 1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) überwacht die Entwicklung der Qualität in den verschiedenen Lernorten. 2 Die Berufsfachschulen führen die Zertifizierung eines vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: Departement) vorgeschriebenen und anerkannten Qualitätsmanagementsystems ein, um die dauerhafte Verbesserung ihrer Leistungen zu gewährleisten. 3 Mit dem Ziel, die Qualität ihrer Ausbildungsgänge kontinuierlich zu verbessern, sind die Berufsverbände und die Ausbildungsbetriebe ihrerseits dazu angehalten, die in den eidgenössischen Verordnungen für die Berufsbildung oder von den interkantonalen Organismen vorgeschlagenen Arbeitsinstrumente einzusetzen (Qualicarte, Bildungspläne und Modellehrgänge, halbjährlicher Bildungsbericht, Arbeitsbuch, Ausbildungshandbücher, u.a.). 4 Die Ausbildungsbetriebe müssen die in den eidgenössischen Verordnungen vorgesehenen betrieblichen Erfahrungsnoten am Ende jeden Semesters den Behörden zur Verfügung stellen, sowie alle weiteren Elemente welche für das Qualifikationsverfahren vorgesehen sind, dies gemäss Richtlinien der DB. 5 Die DB kann den anderen Anbietern der Berufsbildung auf Anfrage Methoden der Qualitätsentwicklung empfehlen.

Art. 5

Aufsicht 1 Die Anbieter der Berufsbildung erstellen ein internes Kontrollsystem, das von der DB beaufsichtigt wird. 2 Diese Kontrolle umfasst insbesondere die Betreuung des Ausbildungsprogramms im Lehrbetrieb und die von den Schuldirektionen und den Direktionen der Institutionen für Berufsbildner und Lehrkräfte im Sinne der Artikel 45 bis 47 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) ausgeübte pädagogische Betreuung. 3 Die DB kann jederzeit eine teilweise oder vollständige Überprüfung vornehmen und alle Massnahmen ergreifen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe als nötig erachtet. 4 Sie kann von den Anbietern der Berufsbildung alle zur Ausübung ihres Mandats nötigen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

Art. 6

Übertritt 1 Das Departement, insbesondere durch die zuständigen Dienststellen und das Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachstehend: das Amt), bestimmt die notwendigen Massnahmen, in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen, den Berufsverbänden, der Wirtschaft und der Industrie, um den Übertritt am Ende der Sekundarstufe I in die Berufliche Grundbildung sicherzustellen und die Duale Ausbildung aufzuwerten. * 2 Im Rahmen des Gesetzes über die Orientierungsschule, trifft das Amt alle nötigen Massnahmen, damit jeder Schüler, sofern möglich, am Ende der obligatorischen Schulzeit ein realistisches und realisierbares Berufsziel vor Augen hat. * 3 Jugendliche, die am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit keine Lehre in Angriff nehmen können, haben Anrecht auf die Massnahmen, die in Artikel 40 BBG vorgesehen sind.

Art. 7

Durchlässigkeit des Systems 1 Unter Berücksichtigung der interkantonalen Empfehlungen (EDK, SBBK, SBFI) und der eidgenössischen Bildungsverordnungen erlässt das Departement die Richtlinien betreffend den Transfer und den Übertritt von einer Bildung zur andern. *

Art. 8

Lernkanton 1 Wenn keine Möglichkeit besteht, eine Ausbildung im Kanton zu erlangen, ist die DB befugt, die Bewilligung zur Absolvierung einer Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen. Sie berücksichtigt insbesondere folgende Punkte: a) erfolglose schriftliche Suche nach einem Ausbildungsplatz innerhalb des Kantons sowohl in dualer als auch vollzeitlicher Ausbildung; b) * vom Amt bestätigte Berufseignung und Berufswahl; c) Noten und Resultate der obligatorischen Schule; d) diesbezügliche interkantonale Praktiken.

Art. 9

Leistungsaufträge 1 Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Anbietern der Berufsbildung, die nicht der DB unterstehen, erfolgt auf der Grundlage von Leistungsaufträgen. 2 Der Auftrag wird zwischen dem Departement und dem Anbieter der Bildung grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. 3 Der Auftrag betrifft folgende Leistungen: a) die Vorbereitungs- und Eingliederungsmassnahmen; b) * die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung; c) die weiteren im BBG und im EGBBG vorgesehenen Massnahmen. 4 Er bestimmt insbesondere: a) die zu erreichenden Ziele; b) die Bedingungen im Bereich des Controllings und die Auswertung der Umsetzung der gesetzten Ziele; c) Konsequenzen im Falle des nicht Ausführens, bzw. der nicht dem Mandat entsprechenden Ausführung; d) die Anpassungs-Bedingungen; e) die Verfahren zur Beilegung von Differenzen und die Mediation; f) die Beschreibung und die Begünstigten der Leistungen; g) die global bewilligten finanziellen Mittel, unter Einbezug des Beschäftigungsgrades und des Umfeldes; h) die Finanzaufsicht. 5 Im begrenzten Rahmen des Leistungsauftrags handelt der Anbieter der Bildung eigenständig. 6 Das Departement übt, durch die DB, die Aufsicht auf die Anbieter aus. 2.2 Gesundheit und Sozialleistungen

Art. 10

Grundsatz 1 Für alle in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehenen Fälle wird auf die entsprechenden Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise des Obligationenrechts verwiesen.

Art. 11

Arztzeugnis 1 Beim Abschluss des Lehrvertrags kann der Lehrbetrieb vom Lernenden ein Arztzeugnis verlangen, welches bescheinigt, dass weder eine Krankheit noch ein Gebrechen oder eine Wachstumsstörung der beabsichtigten Lehre entgegenstehen. 2 Die Kosten des Arztbesuches gehen zu Lasten des Lernenden oder, wenn er minderjährig ist, seines gesetzlichen Vertreters.

Art. 12

Unfallversicherung 1 Der Lernende muss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert werden. 2 Die Versicherungsprämien gegen Betriebsunfälle gehen zu Lasten des Lehrbetriebs. 3 Die Versicherungsprämien gegen Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten des Lernenden oder seines gesetzlichen Vertreters. Jede andere Vereinbarung zu Gunsten des Lernenden bleibt vorbehalten und muss im Lehrvertrag festgehalten werden.

Art. 13

Lohnausfallversicherung bei Krankheit 1 Der Lehrbetrieb schliesst eine Lohnausfallversicherung bei Krankheit ab, die mindestens 80 Prozent des Lohnes abdeckt und bezahlt mindestens 50 Prozent der Prämie. 2 Der Artikel 324a des Obligationenrechts bleibt jedoch anwendbar bei Krankheiten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses von der Versicherung ausgeschlossen wurden.

Art. 14

Reiseentschädigungen 1 In den Berufen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder mit einem Gesamtarbeitsvertrag, der die Reiseentschädigungen, welche dem Arbeiter zukommen sollen, nicht regelt, haben die Lernenden Anspruch auf folgende Vergütungen: a) wenn der Lernende ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes beschäftigt wird, gehen die Reisespesen zu Lasten der Lehrbetriebs; b) wenn die Dauer der Abwesenheit mehr als einen halben Tag beträgt, so hat der Lehrbetrieb dem Lernenden eine angemessene Vergütung für das Mittagessen zu leisten; c) wenn der Lernende bei einer längeren Abwesenheit von der gewöhnlichen Arbeitsstätte auswärts übernachten muss, so hat der Lehrbetrieb auf eigene Kosten ihm ein annehmbares Zimmer und eine angemessene Pension zu besorgen. 2.3 Bildung in beruflicher Praxis

Art. 15

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben die Lernenden nach dem im Lehrplan festgelegten Programm auszubilden. Sie müssen dies fachgerecht und systematisch tun und dafür sorgen, dass die Ausbildung mit der schulischen Bildung koordiniert wird.

Art. 16

Berufsbildner im Betrieb 1 Die Berufsbildner sind verpflichtet obligatorische Zusatzausbildungen zu besuchen, insbesondere betreffend den Inhalt der neuen Verordnungen über die berufliche Grundausbildung. 2 Diejenigen Berufsbildner, die für die Erlangung des Kursnachweises bereits erbrachte Bildungsleistungen geltend machen, können eine Gleichwertigkeit erlangen und von einem Teil oder der Gesamtheit der Ausbildung befreit werden. 3 Die Berufsbildner, welche Praktikanten während einer Dauer von mehr als sechs Monaten ausbilden, haben das Ausbildungsmodul für Praktikumsleiter zu besuchen, das zur Ausbildung für Lehrmeister gehört.

Art. 17

Ausbildungsbewilligung 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen im Besitz einer Ausbildungsbewilligung für den entsprechenden Beruf sein, bevor sie einen Lernenden anstellen.

Art. 18

Provisorische Bewilligung 1 Die DB kann für Unternehmen, die nicht alle Bedingungen zur Ausbildung im Sinne des Gesetzes erfüllen, aber die Garantie abgeben, die Gesetzeskonformität innert nützlicher Frist herzustellen, provisorische und zeitlich begrenzte Ausbildungsbewilligungen ausstellen. 2 Sie legt die Frist und die minimalen Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit das Unternehmen Anspruch auf eine definitive Bewilligung erheben kann. 3 Die Qualität der Ausbildung unterliegt einer Beurteilung und wird beim Schlussentscheid mit einbezogen.

Art. 19

Anzahl Lernenden 1 Bei Mangel an Grundausbildungsplätzen in einer Branche oder bei aussergewöhnlichen Umständen kann die DB eine zeitweilige Abweichung der Anzahl Lernenden bewilligen, die gleichzeitig in einem Unternehmen, einer Institution oder einem Betriebsverbund ausgebildet werden oder besondere Bedingungen gewähren. 2 Zusätzliche Anforderungen, die durch gewisse Bildungsverordnungen an die Berufsbildner gerichtet werden, können nach Stellungnahme des betreffenden Berufsverbandes Gegenstand einer von der DB bewilligten Ausnahmeregelung sein.

Art. 20

Entzug der Bewilligung 1 Wenn die Anforderungen für die Ausbildungsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, erteilt die DB, nach Anhörung des zuständigen Berufsverbandes, einen Verweis mit einer Frist zur Bereinigung der Situation. Wenn in der Folge dieses Verweises das Unternehmen nicht garantieren kann, dass die Ausbildung einwandfrei erfolgt, entzieht die DB die entsprechende Bewilligung.

Art. 21

Lehrvertrag 1 Ein Lehrvertrag kann von einem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis unterzeichnet werden, wenn er im Besitz einer Ausbildungsbewilligung für den entsprechenden Beruf ist. 2 Die DB liefert die Formulare zum Erstellen der Lehrverträge. Der Lehrvertrag wird in drei Exemplaren ausgestellt. 3 Der Berufsbildner hat den Lehrvertrag vor Beginn der Ausbildung, spätestens aber am 15. Juli der DB zur Genehmigung vorzulegen. Die Entscheidungen in anderen diese Jugendlichen betreffenden Sonderfällen liegen in der Kompetenz der DB. 4 Um den sprachlichen Austausch und den Verbund von Unternehmungen zu fördern, kann die Gesamtheit der Ausbildung durch mehrere Verträge abgedeckt werden. Diese sind der DB zur Genehmigung vorzulegen. 5 Nach der Genehmigung übergibt die DB je ein Exemplar dem Lehrmeister und dem Lernenden oder seinem gesetzlichen Vertreter. 6 Nach der Genehmigung des Vertrags setzt die DB die Gemeindekommission der Standortgemeinde des Lehrbetriebs sowie der Wohnsitzgemeinde des Lernenden, die Berufsfachschule und den Organisator der überbetrieblichen Kurse davon in Kenntnis.

Art. 22

Praktikumsvertrag 1 Die Praktika, die mehr als sechs Monate dauern, bilden Gegenstand eines Praktikumsvertrags, der vor Beginn des Praktikums von der DB ausgestellt und genehmigt wird. 2 Das Departement definiert die minimalen Anforderungen welche vom Anbieter des Praktikums für die Aufnahme von Personen in Ausbildung während einer Dauer von mehr als sechs Monaten zu erfüllen sind. 3 Bevor die DB den Praktikumsvertrag genehmigt, kann sie den Lehrbetrieb oder die Ausbildungsinstitution, sowie die Person in Ausbildung beiziehen. 2.4 Schulische Ausbildung

Art. 23

Zulassung 1 Personen, welche eine Berufsfachschule besuchen möchten, müssen im Besitz eines von der DB genehmigten Lehrvertrags sein. 2 Personen, die zu Beginn des Schuljahres über keinen gültigen Lehrvertrag verfügen und die Berufsfachschule besuchen möchten, müssen sich mit der DB in Verbindung setzen. 3 Falls zu Beginn des Schuljahres kein Lehrvertrag vorliegt oder der Lehrvertrag aufgelöst wird, kann der Interessierte während einer Dauer von höchstens drei Monaten eine Walliser Berufsfachschule besuchen. In diesem Fall informiert die DB die Wohnsitzgemeinde des Lernenden. 4 Über Sonderfälle entscheidet die DB von Fall zu Fall. 5 Während den im vorgenannten Abschnitt vorgesehenen drei Monaten, muss der Interessierte: a) dem Reglement der Berufsfachschule unterstellt werden; b) alles unternehmen um eine Lehrstelle zu finden um die Ausbildung weiterzuführen; c) den Nachweis erbringen das er motiviert ist den gewählten Beruf zu erlernen. 6 Erwachsene Personen im Sinn des Artikels 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV) können eine Berufsfachschule gemäss den vom Departement festgelegten Bedingungen besuchen.

Art. 24

Promotion 1 Am Ende jedes Schulsemesters übergibt die Schule dem Lehrmeister ein Zeugnis in dem die in den verschiedenen Unterrichtsfächern erzielten Resultate festgehalten sind. Der Lehrmeister leitet das Zeugnis an den Lernenden, oder seinen gesetzlichen Vertreter, weiter. 2 Bei jedem Schuljahresabschluss wird ein Zeugnis erstellt, das insbesondere den Gesamt-Jahresdurchschnitt enthält. 3 Der Lernende hat bestanden, wenn: a) der Gesamtdurchschnitt mindesten 4.0 beträgt; b) die Bedingungen der entsprechenden Lehrabschlussprüfung betreffend die Berufskenntnisse erfüllt sind. 4 Die in den schweizerischen Verordnungen über die Grundbildung und die Berufsmaturitäten festgelegten Promotionsverfahren bleiben vorbehalten. 5 In Sonderfällen oder falls die Berufsfachschule und der Ausbildungsbetrieb zu keiner Einigung gelangen, kann die Direktion der Berufsfachschule, nach Anhörung des Lernenden, das Dossier der DB für eine Entscheidfassung vorlegen.

Art. 25

Nichtpromovierung 1 Wenn die Resultate ungenügend sind, informiert die Schuldirektion den Lernenden oder seinen gesetzlichen Vertreter und den Lehrmeister. Sie lädt diese dazu ein, die bestmögliche Lösung für die Zukunft des Lernenden zu überprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen schlägt sie zweckmässige Massnahmen vor, die in Betracht gezogen werden können, insbesondere: a) die Wiederholung des Jahres mit der Verlängerung der Lehre um ein Jahr; b) einen Berufs- oder Niveauwechsel. 2 Bei Uneinigkeit zwischen der Schule und dem Ausbildungsbetrieb, und nach Anhörung des Lernenden, übergibt die Schuldirektion das Dossier zum Entscheid an die DB.

Art. 26

Freikurse und Stützkurse 1 Die in den schweizerischen Verordnungen über die Grundbildung vorgesehenen Freikurse, sowie die Stützkurse der Berufsfachschule, sind so zu organisieren, dass der Besuch ohne grössere Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. 2 Die Berufsfachschulen haben die Berechtigung Stützkurse zu organisieren, wenn die Anzahl der Teilnehmenden pro Kurs mindesten fünf beträgt. 3 Die Notwendigkeit des Besuchs dieser Kurse für einen Lernenden wird periodisch überprüft, indem die Organisation, sein Verhalten, die festgestellten Resultate und die von den Bildungsverordnungen festgelegten Normen berücksichtigt werden.

Art. 27

Von den Gemeinden organisierte Stützkurse 1 Der Lernende kann seine Wohngemeinde um die Organisation von Stützkursen ersuchen. Diese erhält vom Kanton eine vom Staatsrat beschlossene Entschädigung.

Art. 28

Freikurse 1 Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, kann die Schule den Lernenden im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb von den Freikursen ausschliessen.

Art. 29

Unentgeltlichkeit des Unterrichts 1 Die Personen in Ausbildung mit einem von der DB genehmigtem Lehrvertrag haben Anspruch auf unentgeltliche Fachkurse, Freikurse und Stützkurse, welche von Berufsschule organisiert werden, mit Ausnahme der Vorbereitungskurse für die Berufsmaturitäten. 2 Die Anmeldung ausserhalb des Kantons wird von der DB vorgenommen; auch in diesem Fall ist die Ausbildung unentgeltlich. 3 Denjenigen Personen, die über ein von der DB zugestandenen Zuhörerstatuts verfügen, werden die Fachkurse und die Kosten für den Besuch der überbetrieblichen Kurse gemäss den vom Departement festgesetzten Tarifen verrechnet. 4 In Sonderfällen entscheidet die DB insbesondere über die Lernorte bei der Weiterführung der Lehre nach einem Wohnortswechsel, bei einem Umzug des Lehrbetriebs, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder bei Gründen des Erwerbs einer anderen Landessprache. Dabei berücksichtigt sie die interkantonalen Praktiken. 5 Für Schüler der kantonalen Lehrwerkstätten oder in Vollzeitausbildung kommen die interkantonalen Abkommen zur Anwendung. 6 Die Lernenden und die Personen in Ausbildung aus anderen Kantonen werden gemäss den geltenden interkantonalen Vereinbarungen in den Berufsfachschulen des Kantons aufgenommen. 7 Die Unterrichtshilfen, Lehrmitteln sowie das persönliche Material, welches während der Ausbildung benutzt wird, gehen zu Lasten des Lernenden. Art. 30 * … 2.5 Überbetriebliche Kurse

Art. 31

Grundsätze - Bedingungen 1 Die überbetrieblichen Kurse sind in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung jedes Berufs festgelegt. 2 Bei den Gesuchen um Befreiung vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse, berücksichtigt die DB, zusätzlich zu den im Artikel 59 Absatz 3 EGBBG festgelegten Bedingungen, die Einhaltung der eidgenössischen Anforderungen durch den Anbieter, insbesondere die Qualifikationen der Referenten.

Art. 32

Kantonale Beteiligung 1 Die kantonale Beteiligung an den überbetrieblichen Kursen, mit Ausnahme jener die im Artikel 33 definiert werden, basiert auf den bestehenden regionalen und/oder eidgenössischen Vereinbarungen. 2 Die kantonale Beteiligung wird ebenfalls an Unternehmen ausbezahlt, die vom Besuch der obligatorischen, überbetrieblichen Kurse befreit sind.

Art. 33

Überbetriebliche Kurse in staatlichen Räumlichkeiten - Vereinbarung 1 Wenn überbetriebliche Kurse für einen Berufsverband in den Räumlichkeiten des Staats organisiert werden, wird eine Vereinbarung zwischen dem Berufsverband und dem Departement unterzeichnet. Sie regelt insbesondere folgende Punkte: a) die Zurverfügungstellung der Lehrpersonen und der Werkstätten; b) die Zurverfügungstellung des Verbrauchsmaterials und dessen Kostenübernahme; c) den an den Berufsverband oder den Lehrbetrieb zu verrechnenden Betrag als Beteiligung an die Investitions- und Betriebskosten (Lehrpersonen, Verbrauchsmaterial, usw.). 2 Der Bau, die Anschaffung, Unterhalt und Erneuerung der Räumlichkeiten, die für die überbetrieblichen Kurse genutzt werden, sowie die Ausrüstung, die Maschinen und die für den Unterricht benötigten Werkzeuge werden vom Staat finanziert. 3 Die Berufsverbände, werden im Zusammenhang mit der Wahl im Rahmen der Beschaffung und Erneuerung der Ausrüstung, der Maschinen und der für den Unterricht notwendigen Werkzeuge angehört und sind aufgerufen sich an den Kosten zu beteiligen. 4 Die Kurse stehen unter der Verantwortung einer vom betreffenden Berufsverband ernannten Kommission. Die Direktion der Berufsfachschule ist darin von Amtes wegen vertreten. Die Befugnisse dieser Kommission werden in der Vereinbarung festgehalten. 5 Die Lehrpersonen und die Teilnehmer sind dem Reglement der Berufsfachschule unterstellt, in der die überbetrieblichen Kurse stattfinden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kurskommission und der Schuldirektion entscheidet der Dienstchef der DB nach Anhörung der Parteien. 2.6 zweijährige Grundbildung

Art. 34

Grundsätze 1 Im Gegensatz zu den drei- und vierjährigen Grundausbildungen vermittelt die zweijährige Grundausbildung den Lernenden einfachere spezifische berufliche Qualifikationen im Rahmen von anzahlmässig angepassten Schulklassen. Sie berücksichtigt die individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik. 2 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlängert werden, auf Basis von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 1 EGBBG.

Art. 35

Individuelle Begleitung 1 Ist der Bildungserfolg des Lernenden gefährdet, so entscheidet die DB nach Anhörung des Lernenden oder seines gesetzlichen Vertreters zusammen mit den Anbietern der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung des Lernenden. 2 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst schulische, sozialpädagogische und betriebliche Aspekte. 3 Die Massnahmen werden aufgehoben sobald das Bedürfnis nicht mehr besteht oder der Vertrag aufgelöst wird. 4 Die Begleitmassnahmen sind in der Regel für die Vertragsparteien unentgeltlich.

Art. 36

Kantonale Ausbildungen 1 In Übereinkunft mit den betreffenden kantonalen Berufsverbänden kann der Kanton kantonale Ausbildungen anbieten oder kantonale Titel ausstellen, insbesondere: a) für die Bereiche, in denen keine eidgenössische Ausbildung existiert; b) für die Bereiche, welche nicht alle vom Bundesgesetz vorgesehenen Grundausbildungen anbieten; c) für die Jugendlichen, welche nicht alle Fähigkeiten für den Erwerb eines eidgenössischen Titels in der Grundausbildung besitzen; d) für Jugendliche mit vorwiegend praktischen Fähigkeiten, welche gezielt gefördert werden sollen. 2.7 Qualifikationsverfahren

Art. 37

Prüfungskommission 1 Die kantonale Berufsbildungskommission ist gleichzeitig auch Prüfungskommission. 2 Die DB stellt den Kommissionsmitgliedern jeweils ein Exemplar der Tabelle jeder Prüfungssession zu. Sie legt Weisungen über die auszuübende Kontrolle bei. 3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) sie überwacht den Ablauf der Prüfungen; b) sie erstellt der DB einen Bericht über den Ablauf der besuchten Prüfungssessionen; c) sie gibt dem Departement ihre Stellungnahme über die ihr vorgelegten Fragen betreffend die Prüfungen ab; d) sie spricht die im Artikel 47 vorgesehenen Sanktionen aus.

Art. 38

Prüfungssession 1 In der Regel findet die ordentliche jährliche Prüfungssession am Ende des Schuljahres statt.

Art. 39

Zulassung 1 Der Lernende wird zur ordentlichen Prüfungssession zugelassen, welche im Jahr der Beendigung seiner Lehre stattfindet, unter der Voraussetzung, dass er das gesamte Programm des von der Berufsfachschule erteilten obligatorischen Unterrichts absolviert hat und im Besitz eines Lehrvertrags ist. Die Behandlung von Sonderfällen untersteht der Kompetenz der DB.

Art. 40

Spezielle Zulassungsbedingungen 1 Die Schüler von privaten Berufsfachschulen werden zum Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn sie über eine gesetzeskonforme Ausbildung verfügen, die von der DB anerkannt ist. 2 Um an einem Qualifikationsverfahren teilnehmen zu können, müssen Personen, die einen Beruf in einem anderen Rahmen als durch einen reglementierten Ausbildungsgang erlernt haben, folgende Auflagen erfüllen: a) eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen; b) den Nachweis erbringen, dass sie den berufsspezifischen Unterricht besucht haben oder die beruflichen Kenntnisse auf eine andere Weise erworben haben.

Art. 41

Einberufung 1 Der Kandidat wird von der DB gemäss dem vom Chefexperten, in Absprache mit der Direktion der betreffend Berufsfachschule, erstellten Prüfungsprogramm mindestens 30 Tage im Voraus einberufen.

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