Art. 42
Prüfungsmaterial 1 Entspricht das vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellte Prüfungsmaterial nicht den Anforderungen, sind die Experten dazu berechtigt, dieses auf Kosten des Lehrbetriebs zu ersetzen.
Valais · 412.100 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 60de4704b39969ac02c5c75ef0d2d0e406348ca2418b01c192b5e738689eddd8
Prüfungsmaterial 1 Entspricht das vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellte Prüfungsmaterial nicht den Anforderungen, sind die Experten dazu berechtigt, dieses auf Kosten des Lehrbetriebs zu ersetzen.
Ergebnisse 1 Innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Beendigung der Prüfung übergeben die Schuldirektion und die Chefexperten dem Departement die Resultate der Prüfungsaufgaben, für die sie verantwortlich sind. 2 Sobald das Ergebnis bekannt ist, teilt die DB dem Lernenden und dem Lehrmeister die Prüfungsnoten spätestens einen Monat nach Abschluss der Prüfungen mit. 3 Die Chef-Experten und die Experten halten betreffend die Leistungen absolute Verschwiegenheit ein und unterlassen es, den Kandidaten oder Drittpersonen Noten und/oder Resultate mitzuteilen.
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, eidgenössischer Berufsattest 1 Grundsätzlich wird das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder das eidgenössische Berufsattest anlässlich einer Schlussfeier übergeben. 2 Der Lehrmeister, welcher gegen die Übergabe dieser Urkunde an seinen Lernenden Einspruch erheben will, hat dies dem Departement innert der im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlichten Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Spesen 1 Muss ein Kandidat sein Qualifikationsverfahren ausserhalb des Wallis, in einem anderen Kanton als demjenigen, in dem er den obligatorischen Unterricht absolviert hat, ablegen, werden ihm die daraus entstehenden Reisekosten von der Wohngemeinde zurückerstattet. Muss der Lernende wegen der Reisezeit auswärts übernachten, kann ihm eine angemessene Entschädigung pro Nacht ausgerichtet werden, sofern er effektive Auslagen hatte und diese mittels Rechnungsbeleg nachweisen kann.
Disziplin 1 Während der Dauer der Prüfungen unterstehen die Kandidaten der Aufsicht des DEKS, welche von der Prüfungskommission, der Schuldirektionen und den Experten ausgeübt wird. 2 Disziplinarvergehen sind Gegenstand eines schriftlichen Berichts, den der Chefexperte zuhanden der Prüfungskommission an das Departement richtet. 3 Die Fehlbaren können mit einer Busse bis zu 200 Franken bestraft werden, welche von der Prüfungskommission ausgesprochen wird. Ein allfälliger zusätzlicher Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Ausschluss von der Prüfung 1 Ein Kandidat wird von der Prüfung ausgeschlossen welcher unter anderem: a) Dokumente, Werkzeuge oder andere nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet; b) Informationen/Prüfungsunterlagen erhält oder weiterleitet; c) Vorbereitete Arbeiten von zuhause mitnimmt oder nach Hause nimmt. 2 Der von Examensbetrug betroffene Kandidat kann die Prüfungssession bis zum Entscheid der Examenskommission fortsetzen. 3 Die möglichen Sanktionen entsprechend der Schwere des vorgefallenen Grundes sind: a) Note 1 in der betroffenen Prüfung; b) Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens. 3 Bildungsdefizite
Vorbereitungsmassnahmen - Grundsätze 1 Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besteht aus praxis- und arbeitsweltbezogenen Angeboten im Rahmen der Verlängerung der obligatorischen Schulzeit, welche dieses Programm vervollständigen und den Personen, die daran teilnehmen, einen Einstieg in eine berufliche Grundausbildung ermöglichen sollen. 2 Die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung dauern höchstens ein Jahr und sind zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt. 3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.
Vorhandene Massnahmen 1 Am Ende der obligatorischen Schulzeit stehen den Schülern mit einem Bildungsdefizit folgende Massnahmen zur Verfügung: a) Massnahmen welche im Gesetz über die Orientierungsschule vorgesehen sind; b) die Schule für Berufsvorbereitung (SfB). 2 Für Jugendliche mit Migrationshintergrund werden Integrationsklassen auf nachobligatorischer Stufe (CASPO) gebildet. Diese bieten eine vorübergehende Ausbildung an, damit diese Jugendlichen eine Berufsbildung aufnehmen, eine schulische Ausbildung fortsetzen oder in das Berufsleben eintreten können. Die angebotenen Kurse zielen darauf ab, die Integration dieser fremdsprachlichen Jugendlichen in unsere Gesellschaft zu erleichtern.
Verkürzte Vorbereitungsmassnahmen 1 Für Schüler, welche vor einigen Jahren die Schulstrukturen verlassen haben, und die in den unter Artikel 49 erwähnten Strukturen nicht mehr aufgenommen werden können und Mühe bekunden, eine Lehrstelle zu finden, kann das Departement in Berufsfachschulen oder privaten Organisationen verkürzte Vorbereitungsangebote schaffen.
Koordination 1 Die DB koordiniert sämtliche Übergangsmassnahmen zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II Berufsschule in Zusammenarbeit mit den anderen Dienststellen und den betreffenden privaten Organen.
Zusammenarbeit mit dem Jugendlichen oder seinem gesetzlichen Vertreter 1 Die verschiedenen Massnahmen welche in dieser Verordnung vorgesehen sind sowie weitere vorübergehende Massnahmen basieren auf der Unterstützung der Jugendlichen und ihrer Familien. 2 Um in den Genuss der vorgesehenen Massnahmen zu kommen, muss der Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter: a) vorgeschlagene, konkrete Massnahmen akzeptieren; b) sich den beruflichen Anforderungen die ihm vorgeschlagen werden unterordnen; c) sich nach Möglichkeit einsetzen und alles Notwendige unternehmen um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen; d) sein Einverständnis geben, dass seine persönlichen Daten in eine Datenbank integriert werden und von den Verbundpartnern eingesehen werden können unter Vorbehalt, dass die Daten vertraulich behandelt werden. Nach Beendigung der Ausbildung wird die Datenbank vernichtet. 4 Kantonale Berufsbildungskommission - Berufsverbände - Gemeinden Art. 53 Vertretung 1 Die verschiedenen, in Artikel 2 aufgezählten, beruflichen Wirtschaftszweige des Kantons Wallis müssen in der kantonalen Berufsbildungskommission vertreten sein. 2 Die drei in der Verfassung festgelegten Regionen sind mindestens durch jeweils drei Mitglieder vertreten. Art. 54 Berufsverbände 1 Die Berufsverbände erarbeiten ebenfalls die Hilfsmittel für die Bildung in beruflicher Praxis, insbesondere das Arbeitsbuch und den Lehrgang. 2 Sie schlagen der DB qualifiziertes und ausgebildetes Personal vor, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, unter anderem diejenigen der Branchenkommissäre und der Experten beim Qualifikationsverfahren. Art. 55 Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden 1 Die Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden beruht insbesondere auf häufigen formellen und informellen Kontakten, auf der Teilnahme an Versammlungen und, falls nötig, auf Leistungsaufträgen. Art. 56 Aufgabe und Verantwortung der Gemeinden 1 Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden erhalten von der DB alle nötigen Informationen über die Jugendlichen, die an den Berufsschulen eingetragen sind, über die genehmigten Lehrverträge und die entsprechenden Änderungen. 2 Die Gemeinde unterstützt, durch ihre Ausbildungskommission, die Jugendlichen in ihrem Vorgehen und bei der Suche nach Lehrstellen, indem sie den Erhalt der bestehenden Lehrstellen sichert und die Schaffung von neuen Lehrstellen fördert. 3 Die Gemeinden bemühen sich, innerhalb ihrer Verwaltung oder in einem weiteren Rahmen mittels ihrer diversen Partnerschaften/Zusammenarbeit (Verbände, Gesellschaften, usw.) Lehrstellen anzubieten, die den Anforderungen der Bildungsverordnungen entsprechen. 4 Die kommunalen Ausbildungskommissionen sind in Zusammenarbeit mit der DB und den Branchenkommissären für die Aufsicht über die Lehrangebote in den Lehrbetrieben ihrer Gemeinde verantwortlich. 5 Die Gemeinden informieren die DB regelmässig über die Ergebnisse ihres Vorgehens und ihrer Massnahmen. 5 Höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung Art. 57 Höhere kantonale Schulen 1 Personen mit Wohnsitz im Kanton, die vollzeitlich oder berufsbegleitend eine höhere Fachschule besuchen, gelangen in den Genuss einer unentgeltlichen Ausbildung, mit Ausnahme des vom Staatsrat festgelegten Schulgeldes. 2 Diese Unentgeltlichkeit wird entsprechend den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen gewährt. Art. 58 Höhere ausserkantonale Schulen 1 Der Besuch einer höheren Berufsbildung ausserhalb des Kantons unterliegt den Bedingungen, die in den vom Kanton unterzeichneten interkantonalen Vereinbarungen oder den geltenden interkantonalen Praktiken festgehalten sind. Art. 59 Leistungen des Staates 1 Für die Weiterbildungskurse (höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) stellt das Departement den Berufsverbänden/Organisationen auf Anfrage nach Möglichkeit die Räumlichkeiten, die Ausrüstung der Berufsfachschulen für weiterführende Kurse (höhere Berufsbildung und berufliche Weiterbildung im Anschluss an die Grundbildung. 2 Sämtliche zur Verfügung gestellte Leistungen können dem Berufsverband/Organisator gemäss Vereinbarung verrechnet werden. 3 Personen, welche eine höhere Ausbildung absolvieren, die mit einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung abgeschlossen wird, können gemäss interkantonalen Vereinbarungen in den Genuss einer Unterstützung gelangen, die gemäss den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten und Bedingungen folgende Formen annehmen kann: a) direkte Hilfe durch eine teilweise oder vollständige Übernahme der vom Organisator der Bildung verrechneten Schulkosten; b) indirekte Hilfe durch die Zahlung einer Subvention an den Anbieter der Bildung. Art. 60 Berufsorientierte Weiterbildung 1 Der Staatsrat legt die Anforderungen für die Anerkennung und die Finanzierung der Anbieter der berufsorientierten Weiterbildung fest, insbesondere: a) die entsprechende Schulstruktur; b) die Qualitätsnormen (Qualifikation der Lehrkräfte, Dauer, Teilnehmerzahl, usw.); c) die paritätische Finanzierung durch die Partner. 6 Finanzen Art. 61 Beteiligung des Bundes - Kantonale Verwaltung
56 BBG - die vom Bund an den Kanton ausgerichtet werden in Bezug auf die Beteiligung an die Kosten der beruflichen Ausbildung. 2 Ein prozentualer Anteil der erhaltenen Pauschalbeiträge wird einem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen und ist vorgesehen für die Finanzierung von Bauten, Ausrüstungen, Umbauten und langfristige Investitionen. Ein vom Staatsrat erlassenes Reglement legt die prozentuale Verwendung und Zusprache der Beiträge fest. 3 Gemäss Artikel 9 dieser Verordnung wird bei der Vergabe eines Leistungsauftrags an Anbieter, die nicht der DB unterstehen, die zugewiesenen finanziellen Beiträge in Form eines Pauschalbetrags ebenfalls angeführt.
Gebühren 1 Die Bedingungen der Rechnungsstellung, die Beträge der Einschreibegebühren, die Beträge für Auditoren, die Gebühren, die Materialkosten und alle übrigen im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen von Verrechnungen an die Lernenden werden durch einen Staatsratsbeschluss geregelt. 2 Die Schule ist für die Erhebung dieser Beträge verantwortlich.
Gebäude und Einrichtungen 1 Die für die Berufsbildung bestimmten öffentlichen Gebäude sind insbesondere diejenigen, welche in Beziehung stehen zur beruflichen Grundbildung: Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten, Werkstatt-Schulen, Schulsporthallen und Foyers.
Entschädigungen und Reisespesen 1 Die Entschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder der kantonalen Berufsbildungskommission, die Branchenkommissäre und die Experten der Qualifikationsverfahren werden vom Staatsrat festgelegt. 2 Die Entschädigungen werden alle fünf Jahre überprüft oder spätestens wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als drei Prozent seit der letzten Index-Festlegung gestiegen ist. 7 Schlussbestimmungen
Aufhebung 1 Das Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vollzieht, vom 20. Februar 1985 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 09.02.2011 01.09.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 12/2011 06.06.2012 01.09.2012 Art. 30 aufgehoben BO/Abl. 24/2012 14.09.2022 22.04.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-066 14.09.2022 22.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-066 14.09.2022 22.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-066 14.09.2022 22.04.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-066 14.09.2022 22.04.2022 Art. 8 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-066 14.09.2022 22.04.2022 Art. 9 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2022-066 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.02.2011 01.09.2010 Erstfassung BO/Abl. 12/2011 Ingress 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066 Art. 6 Abs. 1 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066 Art. 6 Abs. 2 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066 Art. 7 Abs. 1 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066 Art. 8 Abs. 1, b) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066 Art. 9 Abs. 3, b) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066 Art. 30 06.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012