Art. 97 Befreiung vom Prämienzuschlag
Die privaten Haushalte sind von der Entrichtung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten befreit.
Confederation · 832.30 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2018-05-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 6b9c34989c5bfee06a19375bb508ca1c4e6d9ddca5c2ef8ef118d070cb0e75a7
Die privaten Haushalte sind von der Entrichtung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten befreit.
1 Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) ist so zu bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge der sich an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligenden Versicherer für die BfU (Art. 59) bestritten werden können. 2 Die Suva und die anderen Versicherer unterbreiten dem Bundesrat ihren Antrag zur Festsetzung des Prämienzuschlages. Der Bundesrat hört die interessierten Organisationen an.
Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.
1 Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwenden: a. Beiträge an die BfU; b. Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhütung von Nichtberufsunfällen; c. Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen für die BfU. 2 Die Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert ab.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2917).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).
Vorbehalten bleiben Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei, die weitergehende oder detailliertere Anforderungen stellen als diejenigen dieser Verordnung.
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten; b. die Verordnung vom 8. Mai 1968 über die Koordination der Durchführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Arbeitsgesetzes auf dem Gebiete der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; c. die Verfügung vom 9. Februar 1970 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Durchführung der Unfallverhütung in der Landwirtschaft; d. die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 14. Januar 1965 betreffend Zusammensetzung und Entschädigung der gemäss Artikel 22 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917 über die Unfallversicherung zu bestellenden technischen Kommission. [AS 1960 1660] [AS 1968 617] [AS 1970 283] [AS 1965 81]
… Die Änderungen können unter AS 1983 1968 konsultiert werden.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen technischen und organisatorischen Weisungen sowie die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung von Betrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmassnahmen der Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Entscheide über Eignung oder Nichteignung. 2 Bestehende Gebäude und andere Konstruktionen sowie bestehende technische Einrichtungen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nur dann weiter benützt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer durch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet wird, dies jedoch spätestens bis 31. Dezember 1987. 3 Die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b (Anspruch auf Übergangsentschädigung) festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zur Nichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat. [AS 1960 1660]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.