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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Confederation · 832.30 · ordinance

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Ausnahmen
  3. Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
  4. Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit
  5. Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen
  6. Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
  7. Art. 6a Anhörung der Arbeitnehmer
  8. Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer
  9. Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
  10. Art. 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
  11. Art. 10 Personalverleih
  12. Art. 11
  13. Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers
  14. Art. 11b Richtlinien über die Beizugspflicht
  15. Art. 11c Verfügung über die Beizugspflicht
  16. Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
  17. Art. 11dbis Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
  18. Art. 11e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit
  19. Art. 11f Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb
  20. Art. 11g Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit gegenüber den Durchführungsorganen
  21. Art. 12 Belastbarkeit
  22. Art. 13 Gestaltung und Reinigung
  23. Art. 14 Fussböden
  24. Art. 15 Glaswände und -türen
  25. Art. 16 Treppen
  26. Art. 17 Dächer
  27. Art. 18 Ortsfeste Leitern
  28. Art. 19 Verkehrswege
  29. Art. 20 Fluchtwege
  30. Art. 21 Abschrankungen und Geländer
  31. Art. 22 Laderampen und Rampenauffahrten
  32. Art. 23 Gleise
  33. Art. 24 Grundsatz
  34. Art. 25 Belastbarkeit
  35. Art. 26 Gestaltung und Reinigung
  36. Art. 27 Zugänglichkeit
  37. Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
  38. Art. 29 Zündquellen
  39. Art. 30 Steuer- und Schalteinrichtungen
  40. Art. 31 Behälter und Leitungen
  41. Art. 32 Feuerungsanlagen für technische Zwecke
  42. Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln
  43. Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln
  44. Art. 32c Flüssiggasanlagen
  45. Art. 33 Lüftung
  46. Art. 34 Lärm und Vibrationen
  47. Art. 35 Beleuchtung
  48. Art. 36 Explosions- und Brandgefahr
  49. Art. 37 Instandhaltung und Abfallbeseitigung
  50. Art. 38 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen
  51. Art. 39 Zutrittsverbot
  52. Art. 40 Brandbekämpfung
  53. Art. 41 Transport und Lagerung
  54. Art. 42 Personentransport
  55. Art. 43 Arbeiten an Arbeitsmitteln
  56. Art. 44 Gesundheitsgefährdende Stoffe
  57. Art. 45 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
  58. Art. 46 Brandgefährliche Flüssigkeiten
  59. Art. 47 Kantonale Durchführungsorgane des ArG
  60. Art. 48 Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG
  61. Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen
  62. Art. 50 b. Berufskrankheiten
  63. Art. 51 Fachorganisationen
  64. Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche
  65. Art. 52a Richtlinien der Koordinationskommission
  66. Art. 53 Zuständigkeiten der Koordinationskommission
  67. Art. 54 Vergütungsordnung
  68. Art. 55 Organisation
  69. Art. 56 Beschaffung von Grundlagen
  70. Art. 57 Anhören der interessierten Organisationen
  71. Art. 58 Berichterstattung
  72. Art. 59
  73. Art. 60 Beratung
  74. Art. 61 Betriebsbesuche und Befragungen
  75. Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers
  76. Art. 63 Anzeigen
  77. Art. 64 Verfügung
  78. Art. 65 Vollzugsmeldung des Arbeitgebers
  79. Art. 66 Prämienerhöhung
  80. Art. 67 Zwangsmassnahmen
  81. Art. 68 Kantonale Behörde
  82. Art. 69
  83. Art. 69a Vollzugsdatenbank
  84. Art. 69b Zweck
  85. Art. 69c Inhalt der Vollzugsdatenbank
  86. Art. 69d Dateneingabe
  87. Art. 69e Zugriffsberechtigung
  88. Art. 69f Bekanntgabe von Daten an Dritte
  89. Art. 69g Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit
  90. Art. 69h Leistungsaufträge für den Betrieb der Vollzugsdatenbank
  91. Art. 69i Auskunftsrecht
  92. Art. 69j Datenqualität und -berichtigung
  93. Art. 70
  94. Art. 71 Im Allgemeinen
  95. Art. 72 Eintrittsuntersuchungen
  96. Art. 73 Kontrolluntersuchungen
  97. Art. 74 Nachuntersuchungen
  98. Art. 75 Entschädigung
  99. Art. 76 Kontrollbüchlein
  100. Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht
  101. Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers
  102. Art. 79 Meldepflicht
  103. Art. 80 Wirkung der Entscheide
  104. Art. 81 Nichtbefolgung einer Verfügung
  105. Art. 82
  106. Art. 82a Gebühren
  107. Art. 83 Anspruch
  108. Art. 84 Höhe und Dauer
  109. Art. 85 Auszahlung
  110. Art. 86 Anspruch
  111. Art. 87 Höhe und Dauer
  112. Art. 88 Auszahlung
  113. Art. 89
  114. Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers
  115. Art. 91 Durch den Prämienzuschlag gedeckte Kosten
  116. Art. 92 Verwendung der Prämienzuschläge
  117. Art. 93 Voranschlag
  118. Art. 94 Festsetzung des Prämienzuschlages
  119. Art. 95 Überweisung des Prämienzuschlages
  120. Art. 96 Vergütung an die Durchführungsorgane
  121. Art. 97 Befreiung vom Prämienzuschlag
  122. Art. 98 Bemessung des Prämienzuschlages
  123. Art. 99 Festsetzung des Prämienzuschlages
  124. Art. 100 Verwendung des Prämienzuschlages
  125. Art. 101
  126. Art. 102 und 103
  127. Art. 104 Vorbehalt des Polizeirechts
  128. Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts
  129. Art. 106 Änderung bisherigen Rechts
  130. Art. 107
  131. Art. 108 Übergangsbestimmungen
  132. Art. 109 Inkrafttreten

132 provisions

Art. 68 Kantonale Behörde

Die Kantone bezeichnen die für den Verwaltungszwang nach Artikel 86 des Gesetzes zuständige Behörde und melden sie der Koordinationskommission.

Art. 69

1 Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitssicherheit bewilligen, wenn: a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft; oder b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist. 2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er die betroffenen Arbeitnehmer oder deren Vertretung nach Artikel 6a anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhörung im Antrag festhalten. 3 Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Weise bekannt zu geben. 4 Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zuständig, so holt es vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Suva ein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091).

Art. 69a Vollzugsdatenbank

1 Die Koordinationskommission sorgt für die Einrichtung eines automatisierten Systems zur Verwaltung von Daten im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Vollzugsdatenbank). 2 Die Suva betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, der ihrer Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit entspricht. 3 Das SECO betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, den es aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz führt. SR 822.111

Art. 69b Zweck

Die Vollzugsdatenbank dient: a. den Durchführungsorganen zur Erfassung, Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung ihrer Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen; b. der Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere derjenigen gemäss den Artikeln 52–58; c. zur Erstellung von Auswertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit.

Art. 69c Inhalt der Vollzugsdatenbank

Die Vollzugsdatenbank enthält: a. Daten über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Durchführungsorgane; b. anonymisierte Schadendaten, die nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes erhoben werden; c. folgende Betriebsdaten:1. Identifikationsnummer des Betriebs gemäss der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) oder gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), 2. Versicherer, 3. Versicherungsnummer oder Policennummer. SR 431.903 SR 431.03

Art. 69d Dateneingabe

1 Die Durchführungsorgane gemäss den Artikeln 47–49 geben die Daten nach Artikel 69c Buchstabe a in die Vollzugsdatenbank ein. 2 Die Versicherer liefern die Daten nach Artikel 69c Buchstaben b und c direkt an die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 oder 3 respektive über das Organ, das die Daten nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes verwaltet.

Art. 69e Zugriffsberechtigung

1 Die Durchführungsorgane und das Sekretariat der Koordinationskommission sind zugriffsberechtigt. 2 Auf Betriebsdaten nach Artikel 69c Buchstabe c dürfen neben dem Sekretariat der Koordinationskommission jedoch einzig die Durchführungsorgane des ArG zugreifen. 3 Die Koordinationskommission bestimmt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigungen. Diese sind insbesondere zum Schutz von persönlichen oder betriebsspezifischen Daten sowie im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte so weit wie nötig zu beschränken.

Art. 69f Bekanntgabe von Daten an Dritte

1 Die Koordinationskommission kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Sie kann den Interessierten zu diesem Zweck Auszüge aus der Vollzugsdatenbank abgeben oder beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen. 2 Sie stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere nicht auf die Identität von in der Vollzugsdatenbank erfassten Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern geschlossen werden kann.

Art. 69g Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit

1 Die zur Dateneingabe, -bearbeitung und -zugriff berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind. 2 Die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 und 3 müssen dafür sorgen, dass beim Zugriff auf schaden- und betriebsrelevante Daten (Art. 69c Bst. b und c) automatisch protokolliert wird, welche Benutzerinnen oder welche Benutzer wann auf die Vollzugsdatenbank zugegriffen haben. Die Versicherer erhalten auf Anfrage bei der Suva oder dem SECO Auszüge dieser Protokolle.

Art. 69h Leistungsaufträge für den Betrieb der Vollzugsdatenbank

Die Koordinationskommission kann mit den für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stellen (Art. 69a Abs. 2 und 3) Leistungsaufträge über die Einzelheiten, insbesondere über deren Aufgaben und Entschädigungen abschliessen.

Art. 69i Auskunftsrecht

1 Betriebe haben das Recht, bei der für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stelle (Art. 69a) oder bei den zuständigen Durchführungsorganen Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen. 2 Die Stelle oder das zuständige Durchführungsorgan gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt. 3 Die Auskunftsberechtigten können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus der Vollzugsdatenbank entfernt werden.

Art. 69j Datenqualität und -berichtigung

1 Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Daten liefert oder in die Vollzugsdatenbank eingibt. 2 Stellen die Auskunftsberechtigten oder Zugriffsberechtigten fehlerhafte oder nicht aktuelle Eintragungen fest, so veranlasst das Sekretariat der Koordinationskommission die Berichtigung der entsprechenden Daten.

Art. 70

1 Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren kann die Suva einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen. 2 Bei der Unterstellung muss die Suva die Art der auszuführenden Arbeiten, die allgemeine Erfahrung und die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. Sind die Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt oder ist das Ausmass der Gefährdung nicht voraussehbar, so kann eine Unterstellung vorläufig für die Dauer von höchstens vier Jahren verfügt werden. 3 Das Departement kann nach Anhören der Koordinationskommission und der interessierten Organisationen Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in bestimmten Betriebskategorien oder bei bestimmten Arbeitsarten sowie von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren erlassen.

Art. 71 Im Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist der Suva zudem bei jedem Verdacht einer vermehrten Gefährdung eines Arbeitnehmers zu beantragen. 2 Die Suva bestimmt die Art der Untersuchungen und überwacht ihre Durchführung. 3 Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, der fachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die Suva kann Untersuchungen auch selbst durchführen oder durchführen lassen. 4 Nach jeder Vorsorgeuntersuchung sendet der untersuchende Arzt den verlangten Befund mit seinem Antrag zur Frage der Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) an die Suva. Bestehen Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit sofort aufgeben muss, teilt dies der Arzt der Suva unverzüglich mit.

Art. 72 Eintrittsuntersuchungen

1 Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsaufnahme der Suva melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) in Bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teilt dem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die Suva kann Ausnahmen von der Meldepflicht bewilligen. 2 Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der Suva ärztlich untersucht werden. 3 Arbeitnehmer, die für Arbeiten im Überdruck wie Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten vorgesehen sind, müssen sofort gemeldet werden. Die Eintrittsuntersuchung muss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Arbeitnehmer darf nicht bei der gefährdenden Arbeit beschäftigt werden, bevor die Suva dazu Stellung bezogen hat. 4 Die Suva kann auch bei anderen Tätigkeiten und Expositionen die Eintrittsuntersuchungen vor der Arbeitsaufnahme durchführen lassen oder selbst durchführen, wenn bereits kurzdauernde Einsätze zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führen können oder der Eignungsentscheid für die weitere Ausbildung der Arbeitnehmer bedeutsam ist. Fassung gemäss Art. 61 der V vom 15. April 2015 über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1187). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1895).

Art. 73 Kontrolluntersuchungen

1 Je nach dem ärztlichen Befund und den Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer zu arbeiten haben, ordnet die Suva in bestimmten Zeitabständen Kontrolluntersuchungen an. 2 Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt einer Kontrolluntersuchung keine kontrollpflichtige Arbeit verrichten, müssen erst untersucht werden, wenn sie wieder zu solchen Arbeiten zugezogen werden. In diesem Fall muss die Kontrolluntersuchung innert 30 Tagen nach Wiederaufnahme der betreffenden Arbeit veranlasst werden.

Art. 74 Nachuntersuchungen

Die Suva kann Untersuchungen nach Aufgabe der gesundheitsgefährdenden Arbeit anordnen, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Art. 75 Entschädigung

Die Suva vergütet dem Arbeitnehmer die durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entstehenden notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie, im Rahmen des versicherten Höchstverdienstes (Art. 15 UVG), den Lohnausfall.

Art. 76 Kontrollbüchlein

1 Die Suva kann bei besonderer Gefährdung von Arbeitnehmern, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehen, persönliche Kontrollbüchlein einführen. 2 Der Arbeitgeber muss im Kontrollbüchlein die Art der Gefährdung und die Dauer, während welcher der Arbeitnehmer ihr ausgesetzt war, angeben. Die Entscheide über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) und der Zeitpunkt der nächsten Kontroll- oder Nachuntersuchung werden von der Suva eingetragen. 3 Das Kontrollbüchlein wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Dieser hat es bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zuhanden des neuen Arbeitgebers auszuhändigen.

Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht

1 Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat. 2 Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers

1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. 2 Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen. 3 … Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947).

Art. 79 Meldepflicht

Auch wenn ein Betrieb den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht unterstellt ist, melden die anderen Durchführungsorgane, die Versicherer und die Arbeitgeber der Suva jene Arbeitnehmer, bei denen sie die Vorschriften über den Ausschluss für individuell anwendbar halten.

Art. 80 Wirkung der Entscheide

1 Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf der Frist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. Die Gültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durch Krankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber die Suva orientieren. 2 Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten. 3 Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der Suva festgesetzten Zeitpunkt verlassen. 4 Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich.

Art. 81 Nichtbefolgung einer Verfügung

Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

Art. 82

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann.

Art. 82a Gebühren

Die Regelung gemäss Artikel 72a der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung gilt sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). SR 832.202

Art. 83 Anspruch

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.

Art. 84 Höhe und Dauer

1 Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes. 2 Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet.

Art. 85 Auszahlung

1 Das Übergangstaggeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

Art. 86 Anspruch

1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er: a. durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. 2 Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert. 3 Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.

Art. 87 Höhe und Dauer

1 Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes. 2 Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. 3 Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.

Art. 88 Auszahlung

Die Übergangsentschädigung wird monatlich im Voraus entrichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

Art. 89

1 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt. 2 Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er: a. die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat; b. die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder c. die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit sowie diejenigen allfälliger Zwangsmassnahmen.

Art. 91 Durch den Prämienzuschlag gedeckte Kosten

Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt: a. die Kosten der Durchführungsorgane des ArG für ihre nach dieser Verordnung ausgeübte Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben, ausgenommen die Kosten des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens (Art. 7 und 8 ArG); b. die Kosten der Suva für:1. ihre nach dieser Verordnung und anderen bundesrechtlichen Vorschriften entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit, 2. das Sekretariat der Koordinationskommission, 3. die Verwaltung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten; c. die Kosten der Fachorganisationen (Art. 51) für ihre nach dem Vertrag mit der Suva entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit; d. die Kosten der Koordinationskommission; e. die Kosten der Versicherer für die Erfüllung besonderer Aufträge der Koordinationskommission; f. die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit im Bereich der Arbeitssicherheit. Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 853). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583). SR 930.11

Art. 92 Verwendung der Prämienzuschläge

1 Die Verwendung der Prämienzuschläge richtet sich nach den Beschlüssen der Koordinationskommission. 2 Die Suva verwaltet die Prämienzuschläge im Auftrag der Koordinationskommission und führt darüber eine gesonderte Rechnung. Diese ist dem Bundesrat mit einem Bericht alljährlich bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Die Einzelheiten der Verwaltung werden in einem Vertrag zwischen der Koordinationskommission und der Suva geregelt. 4 Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 93 Voranschlag

1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Voranschlag für das nächste Jahr. 2 Die Versicherer melden der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt die im nächsten Jahr zu erwartenden Nettoprämien. 3 Gestützt auf die nach den Absätzen 1 und 2 eingereichten Angaben erstellt die Koordinationskommission ihren Voranschlag. 4 Der Voranschlag der Koordinationskommission bildet die Grundlage für den Umfang und die Ausrichtung der Vergütungen an die Durchführungsorgane sowie für den Antrag an den Bundesrat zur Änderung des Prämienzuschlages.

Art. 94 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.

Art. 95 Überweisung des Prämienzuschlages

1 Die Versicherer überweisen der Suva die eingegangenen Prämienzuschläge jeweils auf das Ende des der Zahlung folgenden Vierteljahres. 2 Die Versicherer müssen die Erhebung und Überweisung des Prämienzuschlages alljährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen lassen. Der Bericht dieser Stelle hat mindestens über die Höhe des erhobenen Prämienzuschlages und über die entsprechenden Nettoprämien Auskunft zu geben. Er muss bis Ende Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Koordinationskommission übergeben werden.

Art. 96 Vergütung an die Durchführungsorgane

1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen. 2 Geben die Abrechnungen zu keinen Beanstandungen Anlass, so werden die Vergütungen nach der Vergütungsordnung (Art. 54) den betreffenden Durchführungsorganen ausgerichtet. 3 Die Koordinationskommission kann die Abrechnungen der Durchführungsorgane revidieren oder durch eine Revisionsstelle revidieren lassen.

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