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Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Confederation · 0.631.242.04 · treaty

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Contents: 240 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13a
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 1 Gegenstand
  28. Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
  29. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  30. Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
  31. Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
  32. Art. 6 Datensicherheit
  33. Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
  34. Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  35. Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
  36. Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
  37. Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
  38. Art. 12 Bürge
  39. Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
  40. Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
  41. Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
  42. Art. 16 Zentralstellen
  43. Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
  44. Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
  45. Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
  46. Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
  47. Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
  48. Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung
  49. Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
  50. Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
  51. Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  52. Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
  53. Art. 27 Versandanmeldung für Reisende
  54. Art. 28 Gemischte Sendungen
  55. Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
  56. Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
  57. Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
  58. Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
  59. Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
  60. Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  61. Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren
  62. Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
  63. Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen
  64. Art. 37 Verschlusssicherheit
  65. Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
  66. Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
  67. Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  68. Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
  69. Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der Versandanmeldung
  70. Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die Zollbehörden
  71. Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
  72. Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
  73. Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
  74. Art. 46 Eingangsbescheinigung
  75. Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
  76. Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
  77. Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  78. Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  79. Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
  80. Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  82. Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  83. Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
  84. Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
  85. Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
  86. Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
  87. Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
  88. Art. 60 Haftung des Antragstellers
  89. Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
  90. Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
  91. Art. 63 Inhalt der Bewilligung
  92. Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
  93. Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
  94. Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
  95. Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
  96. Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
  97. Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
  98. Art. 70
  99. Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
  100. Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
  101. Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
  102. Art. 74 Referenzbetrag
  103. Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
  104. Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
  105. Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
  106. Art. 78 Sicherheitsurkunde
  107. Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  108. Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
  109. Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  110. Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  111. Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
  112. Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  113. Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
  114. Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
  115. Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  116. Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  117. Art. 89 Inhalt der Bewilligung
  118. Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  119. Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
  120. Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
  121. Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
  122. Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
  123. Art. 95 Aufkleber
  124. Art. 96 Änderung des Frachtvertrags
  125. Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
  126. Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
  127. Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
  128. Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
  129. Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
  130. Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
  131. Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
  132. Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren
  133. Art. 105 Ladelisten
  134. Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse
  135. Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
  136. Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
  137. Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
  138. Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
  139. Art. 111
  140. Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  141. Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  142. Art. 112 Entstehen der Schuld
  143. Art. 113 Ermittlung des Schuldners
  144. Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
  145. Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  146. Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
  147. Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
  148. Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
  149. Art. 1
  150. Art. 2
  151. Art. 2a
  152. Art. 3 Zuständige Stelle
  153. Art. 4 Allgemeines
  154. Art. 5 Begriffsbestimmung
  155. Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
  156. Art. 7 Besondere Ladelisten
  157. Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L
  158. Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
  159. Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
  160. Art. 11
  161. Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  162. Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
  163. Art. 14 Zugelassener Aussteller
  164. Art. 15 Inhalt der Bewilligung
  165. Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
  166. Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
  167. Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
  168. Art. 18a Warenmanifest
  169. Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
  170. Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
  171. Art. 21
  172. Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
  173. Art. 22
  174. Art. 1
  175. Art. 2 Versandanmeldung
  176. Art. 3 Versandbegleitdokument
  177. Art. 4 Liste der Positionen
  178. Art. 5
  179. Art. 6
  180. Art. 7 Ladelisten
  181. Art. 8 Grenzübergangsschein
  182. Art. 9 Eingangsbescheinigung
  183. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  184. Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  185. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  186. Art. 1
  187. Art. 2 Versandanmeldung
  188. Art. 3 Versandbegleitdokument
  189. Art. 4 Liste der Warenpositionen
  190. Art. 5
  191. Art. 6
  192. Art. 7 Ladelisten
  193. Art. 8 Grenzübergangsschein
  194. Art. 9 Empfangsbestätigung
  195. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  196. Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  197. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  198. Art. 1
  199. Art. 2
  200. Art. 3
  201. Art. 4
  202. Art. 5
  203. Art. 6
  204. Art. 7
  205. Art. 8
  206. Art. 9
  207. Art. 10
  208. Art. 11
  209. Art. 12
  210. Art. 13
  211. Art. 14
  212. Art. 15
  213. Art. 16
  214. Art. 17
  215. Art. 18
  216. Art. 19
  217. Art. 20–22
  218. Art. 24–26
  219. Art. 1
  220. Art. 1a
  221. Art. 2
  222. Art. 3
  223. Art. 4
  224. Art. 5
  225. Art. 6
  226. Art. 7
  227. Art. 8
  228. Art. 9
  229. Art. 10
  230. Art. 11
  231. Art. 12
  232. Art. 13
  233. Art. 14
  234. Art. 15
  235. Art. 16
  236. Art. 17
  237. Art. 18
  238. Art. 19
  239. Art. 20
  240. Art. 21

240 provisions

Art. 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden. (2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im Unionsversandverfahren durchgeführt. (3) Vorbehaltlich der Artikel 7‑12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten. (4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden. Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 2

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1‑Verfahren oder das T2‑Verfahren bezeichnet. (2) Das T1‑Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden. (3) Das T2‑Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen: a) in der Gemeinschaft: nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als Unionswaren gelten:– im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden; – aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; – im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden. Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Unionswaren. b) in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens: nur wenn die Waren in diesem Land im T2‑Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden. (4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2‑Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2‑Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht zu begleiten braucht. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 3

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als: a) «Versandverfahren» ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird; b) «Land»: jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist; c) «Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; d) «Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. (2) … (3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1‑ oder T2‑Verfahren haben die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten. Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 4

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des der zollrechtliche Status von Unionswaren. (2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).

Art. 5

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1‑ oder T2‑Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

Art. 6

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1‑ oder T2‑Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Verweis gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).

Art. 7

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen. (2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren. (3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1‑ oder T2‑Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist. (4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen. (5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 8

Bei Warenbeförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden. Worte gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).

Art. 9

(1) Waren, die im T2‑Verfahren in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird. (2) Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nicht angewandt werden. Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden. (3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden: – Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt. – Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden. – Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein. (4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). SR 0.632.11 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 10

(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1‑ oder T2‑Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist. (2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen, a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1‑ oder T2‑Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten; b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1‑ oder T2‑Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen. (3) … Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542).

Art. 11

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert. (2) Der Verschluss erfolgt: a) durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; b) im Übrigen durch Packstückverschluss. (3) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn: a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können; b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert; c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können; d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind. (4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2009 1325).

Art. 12

(1) und (2) … (3) Der Inhaber des Verfahrens oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandanmeldungen T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind. Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 13

(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind. (2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren. Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben. (3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über: a) die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren:– im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder – von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind; b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in dieses Land gelangt oder von dort im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind. (4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht. (5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden. Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).

Art. 13a

Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren entstanden sind.

Art. 14

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist. (2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen. (4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 15

(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse. (2) Er empfiehlt insbesondere: a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3; b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind. (3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst: a) Änderungen der Anlagen; b) … c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden; [tab]… d) Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft; e) Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten. Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. (4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft. (5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. (6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein. Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542). Bst. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997 (AS 1998 258). Ursprünglich Bst. e). SR 0.631.242.044 Ursprünglich Bst. f). Fassung des Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258). Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1). Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258). Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1).

Art. 15a

(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. (2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen. (3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt. Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1059 2112, 1048; BBl 1995 II 1).

Art. 16

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

Art. 17

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Art. 18

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 19

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258).

Art. 20

1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens andererseits. 2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). SR 0.631.112.514

Art. 21

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Art. 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben. (2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft. (3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Art. 23

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 1972 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft. (2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1‑ oder T2‑Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben. (3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft. [AS 1974 281, 1977 981 987 2182 2184, 1978 807 815, 1979 2102 2114, 1980 647 651 1828 1833 2104, 1981 2113, 1982 1198 1202 2015, 1983 320 1839, 1984 1574 1575, 1985 858, 1986 609 620 747 1430, 1987 503] [AS 1978 235] [AS 1986 2035], [AS 1986 2042], [AS 1986 2028]

Art. 24

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

Art. 1 Gegenstand

1. In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt. 2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren.

Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen

Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als: (a) «Zollbehörden»: die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde; (b) «Person»: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde; (c) «Versandanmeldung»: der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet; (d) «Versandbegleitdokument»: das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht; (e) «Anmelder»: die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird; (f) «Inhaber des Verfahrens»: die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird; (g) «Abgangszollstelle»: die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird; (h) «Durchgangszollstelle»: die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen; (i) «Bestimmungszollstelle»: die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind; (j) «Hauptbezugsnummer» (Master Reference Number – MRN): die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist; (k) «Zollstelle der Sicherheitsleistung»: die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind; (l) «Schuld»: die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten; (m) «Schuldner»: eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person; (n) «Überlassung einer Ware»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten; (o) «im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person»:– eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Vertragspartei hat; – eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Vertragspartei hat; (p) «Mittel der elektronischen Datenverarbeitung»: elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel:i) elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange), ii) Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen, iii) elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnachrichten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen, iv) Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten; (q) «elektronischer Datenaustausch» (Electronic Data Interchange – EDI): elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen; (r) «elektronisches Versandsystem»: elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens; (s) «Standardnachricht»: eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten; (t) «personenbezogene Daten»: alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; (u) «festinstallierte Transporteinrichtung»: technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren; (v) «Betriebskontinuitätsverfahren»: papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.

Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren

1. Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens wird vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage das elektronische Versandsystem verwendet. 2. Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Massnahmen für die Anwendung des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist: (a) die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist; (b) ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind.

Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems

1. Die zuständigen Behörden verwenden das elektronische Versandsystem vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage für den Informationsaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens. 2. Für den Informationsaustausch gemäss Absatz 1 verwenden die Vertragsparteien das Gemeinsame Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle der Europäischen Kommission (Common Communication Network/Common Systems Interface of the European Union – CCN/CSI). Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.

Art. 6 Datensicherheit

1. Die Vertragsparteien legen die Voraussetzungen für die Erledigung der Förmlichkeiten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung fest, die auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung umfassen. 2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen treffen die zuständigen Behörden geeignete Sicherheitsvorkehrungen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des elektronischen Versandsystems. 3. Änderungen und Löschung von Daten werden zusammen mit Informationen über den Grund der Änderung oder Löschung, den genauen Zeitpunkt der Änderung oder Löschung und die Identität der hierfür verantwortlichen Person erfasst. Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt. 4. Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert. 5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

Art. 7 Schutz personenbezogener Daten

1. Die Vertragsparteien verwenden die in Anwendung dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens und für andere Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren. Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden. 3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren

1. Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich: (a) Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen; (b) Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren; (c) vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern. 2. Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen

Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.

Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

1. Der Inhaber des Verfahrens leistet eine Sicherheit, um die Erfüllung der für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern. 2. Die Sicherheit wird geleistet entweder: (a) als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder (b) als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet. 3. Die Zollbehörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens entgegensteht.

Art. 11 Formen der Einzelsicherheit

1. Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden: (a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit; (b) durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen, (c) mit Sicherheitstiteln. 2. In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall wird die Einzelsicherheit durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet.

Art. 12 Bürge

1. Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 genannte Bürge ist ein in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ansässiger und von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassener Dritter. Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten. 2. Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung. 3. Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt: (a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird; (b) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden; (c) bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden; (d) bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert werden, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird. 2. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe d gilt die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für die Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg beförderte Waren, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden. Diese Befreiung gilt bis zum 1. Mai 2019 oder für Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen

1. Unabhängig von dem Datenträger und den von den zuständigen Behörden eines Landes getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben Dokumente und Aufzeichnungen, die im Einklang mit den Vorschriften des Landes, in dem sie ausgestellt bzw. geführt wurden, im Hoheitsgebiet anderer Länder die gleiche rechtliche Wirkung, wie in dem Land, in dem sie ausgestellt oder geführt wurden. 2. Die Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.

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