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Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Confederation · 0.631.242.04 · treaty

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Contents: 240 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13a
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 1 Gegenstand
  28. Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
  29. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  30. Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
  31. Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
  32. Art. 6 Datensicherheit
  33. Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
  34. Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  35. Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
  36. Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
  37. Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
  38. Art. 12 Bürge
  39. Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
  40. Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
  41. Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
  42. Art. 16 Zentralstellen
  43. Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
  44. Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
  45. Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
  46. Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
  47. Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
  48. Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung
  49. Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
  50. Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
  51. Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  52. Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
  53. Art. 27 Versandanmeldung für Reisende
  54. Art. 28 Gemischte Sendungen
  55. Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
  56. Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
  57. Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
  58. Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
  59. Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
  60. Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  61. Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren
  62. Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
  63. Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen
  64. Art. 37 Verschlusssicherheit
  65. Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
  66. Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
  67. Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  68. Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
  69. Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der Versandanmeldung
  70. Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die Zollbehörden
  71. Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
  72. Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
  73. Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
  74. Art. 46 Eingangsbescheinigung
  75. Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
  76. Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
  77. Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  78. Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  79. Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
  80. Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  82. Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  83. Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
  84. Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
  85. Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
  86. Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
  87. Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
  88. Art. 60 Haftung des Antragstellers
  89. Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
  90. Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
  91. Art. 63 Inhalt der Bewilligung
  92. Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
  93. Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
  94. Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
  95. Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
  96. Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
  97. Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
  98. Art. 70
  99. Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
  100. Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
  101. Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
  102. Art. 74 Referenzbetrag
  103. Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
  104. Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
  105. Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
  106. Art. 78 Sicherheitsurkunde
  107. Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  108. Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
  109. Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  110. Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  111. Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
  112. Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  113. Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
  114. Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
  115. Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  116. Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  117. Art. 89 Inhalt der Bewilligung
  118. Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  119. Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
  120. Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
  121. Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
  122. Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
  123. Art. 95 Aufkleber
  124. Art. 96 Änderung des Frachtvertrags
  125. Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
  126. Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
  127. Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
  128. Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
  129. Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
  130. Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
  131. Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
  132. Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren
  133. Art. 105 Ladelisten
  134. Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse
  135. Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
  136. Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
  137. Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
  138. Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
  139. Art. 111
  140. Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  141. Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  142. Art. 112 Entstehen der Schuld
  143. Art. 113 Ermittlung des Schuldners
  144. Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
  145. Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  146. Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
  147. Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
  148. Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
  149. Art. 1
  150. Art. 2
  151. Art. 2a
  152. Art. 3 Zuständige Stelle
  153. Art. 4 Allgemeines
  154. Art. 5 Begriffsbestimmung
  155. Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
  156. Art. 7 Besondere Ladelisten
  157. Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L
  158. Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
  159. Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
  160. Art. 11
  161. Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  162. Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
  163. Art. 14 Zugelassener Aussteller
  164. Art. 15 Inhalt der Bewilligung
  165. Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
  166. Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
  167. Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
  168. Art. 18a Warenmanifest
  169. Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
  170. Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
  171. Art. 21
  172. Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
  173. Art. 22
  174. Art. 1
  175. Art. 2 Versandanmeldung
  176. Art. 3 Versandbegleitdokument
  177. Art. 4 Liste der Positionen
  178. Art. 5
  179. Art. 6
  180. Art. 7 Ladelisten
  181. Art. 8 Grenzübergangsschein
  182. Art. 9 Eingangsbescheinigung
  183. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  184. Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  185. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  186. Art. 1
  187. Art. 2 Versandanmeldung
  188. Art. 3 Versandbegleitdokument
  189. Art. 4 Liste der Warenpositionen
  190. Art. 5
  191. Art. 6
  192. Art. 7 Ladelisten
  193. Art. 8 Grenzübergangsschein
  194. Art. 9 Empfangsbestätigung
  195. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  196. Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  197. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  198. Art. 1
  199. Art. 2
  200. Art. 3
  201. Art. 4
  202. Art. 5
  203. Art. 6
  204. Art. 7
  205. Art. 8
  206. Art. 9
  207. Art. 10
  208. Art. 11
  209. Art. 12
  210. Art. 13
  211. Art. 14
  212. Art. 15
  213. Art. 16
  214. Art. 17
  215. Art. 18
  216. Art. 19
  217. Art. 20–22
  218. Art. 24–26
  219. Art. 1
  220. Art. 1a
  221. Art. 2
  222. Art. 3
  223. Art. 4
  224. Art. 5
  225. Art. 6
  226. Art. 7
  227. Art. 8
  228. Art. 9
  229. Art. 10
  230. Art. 11
  231. Art. 12
  232. Art. 13
  233. Art. 14
  234. Art. 15
  235. Art. 16
  236. Art. 17
  237. Art. 18
  238. Art. 19
  239. Art. 20
  240. Art. 21

240 provisions

Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen

Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben. Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.

Art. 16 Zentralstellen

Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit. Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.

Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen

Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.

Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit

Eine gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.

Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

1. Eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes, in dem die Sicherheit verlangt wird, zu leisten. 2. Einzelsicherheiten in Form einer Barsicherheit, die in einer der Vertragsparteien geleistet werden, sind in allen Vertragsparteien gültig. Sie werden erstattet, sobald das Verfahren erledigt ist. 3. Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels geleistet, so wird diese von der Zollbehörde nicht verzinst.

Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen

1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung. 2. Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordern oder es den Handelsbräuchen entspricht, kann ein Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtungserklärung in anderer Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Formular vorgesehenen Verpflichtungserklärung erzielt werden. 3. Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.

Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C2 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung. Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäss. 2. Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig. Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. 3. Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln. 4. Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern. 5. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR. 6. Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitstitel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicherheitstitels mit.

Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung

Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung

1. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung des Bürgen oder die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt. 2. Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme. Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden. Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt. 3. Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehörden geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.

Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel

1. Jede Versandanmeldung enthält nur in das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen. Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden. 2. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels (a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern; (b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen; (c) Schiffe, die eine Einheit bilden. 3. Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.

Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj ).

Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen

1. Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgenden Fällen an: (a) die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 beschriebenen Modalitäten zu beachten sind; (b) das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls:i) des elektronischen Versandsystems, ii) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die gemeinsame Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben, iii) der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem; (c) für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfahrens dies beschliesst. 2. Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und c stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten in dem elektronischen Versandsystem aufgezeichnet und zwischen den Zollbehörden mit Hilfe dieses Systems ausgetauscht werden. 3. Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.

Art. 27 Versandanmeldung für Reisende

In den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 erstellt der Reisende in den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang A1a der Anlage IIIa.

Art. 28 Gemischte Sendungen

Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1‑Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2‑Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes «T1», «T2» oder «T2F» entsprechend gekennzeichnet ist.

Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens

1. Die Versandanmeldung wird vom Anmelder authentifiziert. 2. Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich: (a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmeldung; (b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente; (c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandverfahren.

Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren

Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.

Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung

1. Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle abgegeben. 2. Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens gemäss Anhang II der Anlage III notwendig sind; (b) ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt; (c) die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt. Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden. 3. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.

Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung

1. Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Versandanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Versandanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung hat nicht zur Folge, dass die Versandanmeldung für andere als die ursprünglich angemeldeten Waren gilt. 2. Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden: (a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen; (b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind; (c) die Waren überlassen haben.

Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung

1. Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig: (a) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen; (b) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat. 2. Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn: (a) zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen; (b) die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.

Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren

1. In das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren. 2. Erachtet die Abgangszollstelle oder der Anmelder es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Anmelders eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren fest. Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.

Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren

1. Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung: (a) der Beförderungsroute; (b) des Beförderungsmittels; (c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten; (d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen. 2. Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Länder, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, verbindlich und wird von ihnen nicht geändert.

Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau

1. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Versandanmeldung kann die Abgangszollstelle: (a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen; (b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt; (c) eine Beschau der Waren vornehmen; (d) Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen. 2. Die Abgangszollstelle prüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit. 3. Die Warenbeschau im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt an den hierfür von der Abgangszollstelle für diesen Zweck bezeichneten Orten und während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Zollbehörden können die Beschau der Waren jedoch auf Antrag des Anmelders ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort durchführen.

Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen

Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.

Art. 37 Verschlusssicherheit

Als verschlusssicher gelten alle Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Massgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen

1. Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen: (a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen:i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben, ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein, iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt, iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann, v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind; (b) technische Spezifikationen:i) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind, ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein, iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können. 2. Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet. 3. Der Zollverschluss trägt folgende Angaben: (a) das Wort «Zoll» in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung; (b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha‑2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat. Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschliessen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden. 4. Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugänglich. 5. Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschliessen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschliesslich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier. 6. Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse

1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschliessen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Dokumenten zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält. 2. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn: (a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist; (b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.

Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren

1. Nur Waren, die gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens verschlossen wurden oder für die andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens und Artikel 39 dieser Anlage getroffen wurden, werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt. 2. Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens (a) an die angegebene Bestimmungszollstelle; (b) an jede angegebene Durchgangszollstelle. Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert. 3. Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.

Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen

1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäss Anhang A4 der Anlage III. 2. Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments. 3. Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus, das durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt wird. Die Liste der Warenpositionen ist ein fester Bestandteil des Versandbegleitdokuments. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage IIIa. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage IIIa.

Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der Versandanmeldung

Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung oder die MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind vorzulegen, wenn die Vorlage vorgeschrieben ist oder von den Zollbehörden verlangt wird. Bis zur Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten aufgerüsteten Version des NCTS sind das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen in gedruckter Form vorzulegen.

Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die Zollbehörden

Die MRN der Versandanmeldung wird den Zollbehörden ausschliesslich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt. Ist die Übermittlung der MRN durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung nicht möglich, so akzeptiert die auskunftserhaltende Zollbehörde die Übermittlung der MRN mittels eines Versandbegleitdokuments oder eines Strichcodes und kann andere Mittel zur Übermittlung der MRN zulassen. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ist die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden anhand eines Versandbegleitdokuments vorzulegen.

Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle

1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a vorzuführen. 2. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt. 3. Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau vornehmen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden. 4. Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren. 5. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren

1. Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdokument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn: (a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäss Artikel 33 Absatz 2 abzuweichen; (b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden; (c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden; (d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert; (e) ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte; (f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäss Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird. In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Identifikationsnummer trägt. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird. Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannte Beförderungsmittel befindet. Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Massnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäss Artikel 4. 2. In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt: a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden; b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden; c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger. Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäss Absatz 1 die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und die MRN der Versandanmeldung vorlegt: a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden; b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden; c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger. 3. Die massgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 werden die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.

Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle

1. Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen: (a) die Waren; (b) die MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a; (c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen. Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet. 2. Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäss Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist. 3. Wird der Bestimmungszollstelle ein Versandbegleitdokument auf Papier vorgelegt, so behält sie es ein. Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch. 4. Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmässigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäss Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk: – Alternativnachweis – 99202. 5. Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.

Art. 46 Eingangsbescheinigung

1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird. Diese Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung. 2. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen. 3. Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.

Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse

1. Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. 2. Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, so setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. 3. Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens. 4. Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäss Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden. 5. Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten. Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens

1. Das gemeinsame Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen. 2. Die Zollbehörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.

Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren

1. Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäss Artikel 47 Absatz 4 oder gemäss Artikel 47 Absatz 5 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse. Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter. 2. Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen: (a) die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäss Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten; (b) die Abgangszollstelle hat die gemäss Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten; (c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden. 3. Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäss Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäss Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich. 4. Die Ersuchen gemäss Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet. 5. Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat. Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten. 6. Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäss Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen. Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung. 7. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Versandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis. 8. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist. Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangslandes folgende Massnahmen: (a) Ermittlung des Zollschuldners; (b) Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.

Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld

1. Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäss Artikel 114 Absatz 2 der Zollbehörde des Abgangslandes nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, in einem anderen Land liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Frist alle sachdienlichen Informationen. 2. Die für diesen Ort zuständige Zollbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangslandes mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.

Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens

1. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäss beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt: (a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 geliefert wurden; (b) ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben; (c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden; (d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden. 2. Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von der Behörde eines Landes beglaubigt sind.

Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe

1. Die zuständigen Zollbehörden können nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Formulare, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden. 2. Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle. 3. Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangslandes ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum gemeinsamen Versandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens gemäss Artikel 48 Absatz 2 erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.

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