Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
1. Werden Waren durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert und durch diese Einrichtung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das gemeinsamen Versandverfahren übergeführt.
2. Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
3. Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Vertragspartei verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in der Vertragspartei, in der die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
4. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
5. Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren:
(a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
(b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
(c) das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben.
6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.
7. Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet letzterer Vertragspartei verbracht werden.
8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.
Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
1. Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen:
(a) Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung;
(b) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist;
(c) Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;
(d) Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäss Artikel 48 Absatz 1 endet;
(e) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren;
(f) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren;
(g) die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens;
(h) das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr;
(i) die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für:
a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
b) Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.
3. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e oder das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe f. Nach diesen Zeitpunkten finden diese gemeinsamen Versandverfahren keine Anwendung mehr.
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 findet die Vereinfachung gemäss Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vereinfachungen gelten nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei beginnen, in der die Vereinfachungen bewilligt wurden.
2. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannte Vereinfachung gilt nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei enden, in der die Vereinfachung bewilligt wurde.
3. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Vereinfachungen gelten in den Vertragsparteien, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
4. Die Vereinfachungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, f und i gilt in allen Vertragsparteien.
Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
(c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
(e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
3. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) …
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann;
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
4. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen;
(b) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(c) der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmässig in Anspruch,
oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
5. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
f) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen der Vertragsparteien durch;
g) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.
6. Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das gemeinsame Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
1. Ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme von Vereinfachungen ist zu datieren und zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien legen fest, wie der Antrag einzureichen ist.
2. Der Antrag enthält alle Angaben, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Bedingungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
Art. 60 Haftung des Antragstellers
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.
Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
1. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens beginnen sollen.
2. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens enden soll.
3. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, h und i sind bei den Zollbehörden einzureichen, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
4. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei einem Antrag auf eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die im Zusammenhang mit einer Bewilligung einer Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in Anspruch genommen werden soll, der Antrag auf Verwendung besonderer Verschlüsse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beginnen sollen.
Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
1. Nach Massgabe der in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen werden Anträge angenommen oder abgelehnt und Bewilligungen erteilt.
2. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags enthalten die Gründe für die Ablehnung und werden dem Antragsteller entsprechend den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen mitgeteilt.
Art. 63 Inhalt der Bewilligung
1. Die Bewilligung und gegebenenfalls eine oder mehrere beglaubigte Kopien werden dem Inhaber der Bewilligung ausgehändigt.
2. Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Massnahmen für deren Anwendung und Überwachung fest.
Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt, und ist von den Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig.
2. Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
(a) wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäss Absatz 1 wirksam geworden wäre;
(b) wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam;
(c) wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
1. Der Inhaber einer Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.
2. Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt;
(b) der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
(c) wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Entscheidung über die Bewilligung anders ausgefallen.
3. Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den in Absatz 2 genannten Fällen
(a) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
(b) auf Antrag des Inhabers der Bewilligung.
4. Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Änderung der Bewilligung unterrichtet.
5. Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde.
6. Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.
Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung vor:
(a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken;
(b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
(c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ergebnis der Neubewertung mit.
Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
1. Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn
(a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
(b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Massnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
(c) der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Massnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Massnahmen benötigt.
Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
1. Der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung entspricht dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind.
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse begangen hat:
(a) der Inhaber der Bewilligung;
(b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
(c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist.
2. In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Massnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt.
3. Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
1. Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:
(a) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(b) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(c) die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ende der Aussetzung mit.
Art. 70
Aufgehoben
Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
1. Bewilligungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Buchstabe f Ziffern i und ii (nur das vereinfachte Verfahren Stufe 1) der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.
2. Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
(a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
(b) alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung.
3. Mit Entscheidungen nach der Neubewertung werden die neu bewerteten Bewilligungen widerrufen und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Diese Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
1. Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
2. Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt, so werden der Antrag und gegebenenfalls die Entscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, sowie alle beigefügten Dokumente nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
Zollverschlüsse gemäss Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäss Artikel 82, die mit Anlage I Anhang II des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 74 Referenzbetrag
1. Soweit in Artikel 75 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrag.
2. Der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit entspricht dem Betrag der möglicherweise fällig werdenden Schuld im Zusammenhang mit jedem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, für den die Sicherheit geleistet wurde, in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt.
3. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorgehen.
4. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an.
5. Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
6. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 überwachen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.
Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
7. Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versandverfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmässige und angemessene Prüfung zu gewährleisten.
Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
1. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
2. Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf:
(a) 50 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht,
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können,
iii) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
iv) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen,
v) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
(b) 30 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht,
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können,
iii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest,
iv) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
v) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen,
vi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
(c) 0 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht,
ii) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen,
iii) der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht,
iv) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können,
v) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen,
vi) der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust,
vii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest,
viii) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen,
ix) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
x) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen,
xi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
3. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.
Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden:
(a) unter besonderen Umständen;
(b) für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist.
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Art. 78 Sicherheitsurkunde
1. Die Gesamtsicherheit wird in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen unter Verwendung des Formulars in Anhang C4 der Anlage III geleistet. Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Geltungsdauer in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 gelten sinngemäss.
Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Auf der Grundlage der Bewilligung und auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens erhält dieser von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung(en) oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigung(en) über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.
2. Die Geltungsdauer einer Bescheinigung ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt Artikel 23 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2. Die Rücknahme einer Bewilligung der Anwendung einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden und die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen durch die Zollstelle oder der Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen werden am Tag ihres Wirksamwerdens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung in das System gemäss Artikel 9 eingegeben.
3. Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die mit Blick auf die Anwendung des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, werden ab dem Tag des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäss Absatz 1 nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet und werden unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Stelle der Sicherheitsleistung zurückgegeben.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.
Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b für die Verwendung besonderer Verschlüsse an im gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden erteilt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
2. Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Landes zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.
Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Besondere Verschlüsse erfüllen die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1.
Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
2. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
(a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bewilligt wurde;
(b) eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann.
3. Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren an.
4. Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
Die Zollbehörde:
(a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmässigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
(b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
(c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
(d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäss Artikel 81 erteilt wurde.
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n);
(b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können;
(c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäss Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden;
(d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(e) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
1. Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das gemeinsame Versandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender darf der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens nicht vor Ablauf der in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist einleiten.
2. Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
(a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäss Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben wurde;
(b) die gemäss Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
(c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
3. Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS darf der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument ausdrucken, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmässig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
(a) er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmässigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
(b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
(c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere massgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
(d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmässigkeiten mitteilen.
2. Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
3. Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
Art. 89 Inhalt der Bewilligung
1. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
(b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat;
(c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(d) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
2. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.
Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Gemäss Artikel 48 Absatz 1 gelten die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens als erfüllt und gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d unverändert an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäss Artikel 34 gestellt wurden.
2. Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d dieser Anlage zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt.
Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmässigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsland bereit, gegebenenfalls nach Vereinbarungen in Absprache mit den betreffenden Behörden.