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Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Confederation · 0.631.242.04 · treaty

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Contents: 240 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13a
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 1 Gegenstand
  28. Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
  29. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  30. Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
  31. Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
  32. Art. 6 Datensicherheit
  33. Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
  34. Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  35. Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
  36. Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
  37. Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
  38. Art. 12 Bürge
  39. Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
  40. Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
  41. Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
  42. Art. 16 Zentralstellen
  43. Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
  44. Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
  45. Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
  46. Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
  47. Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
  48. Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung
  49. Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
  50. Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
  51. Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  52. Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
  53. Art. 27 Versandanmeldung für Reisende
  54. Art. 28 Gemischte Sendungen
  55. Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
  56. Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
  57. Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
  58. Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
  59. Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
  60. Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  61. Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren
  62. Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
  63. Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen
  64. Art. 37 Verschlusssicherheit
  65. Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
  66. Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
  67. Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  68. Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
  69. Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der Versandanmeldung
  70. Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die Zollbehörden
  71. Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
  72. Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
  73. Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
  74. Art. 46 Eingangsbescheinigung
  75. Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
  76. Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
  77. Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  78. Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  79. Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
  80. Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  82. Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  83. Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
  84. Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
  85. Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
  86. Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
  87. Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
  88. Art. 60 Haftung des Antragstellers
  89. Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
  90. Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
  91. Art. 63 Inhalt der Bewilligung
  92. Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
  93. Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
  94. Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
  95. Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
  96. Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
  97. Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
  98. Art. 70
  99. Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
  100. Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
  101. Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
  102. Art. 74 Referenzbetrag
  103. Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
  104. Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
  105. Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
  106. Art. 78 Sicherheitsurkunde
  107. Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  108. Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
  109. Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  110. Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  111. Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
  112. Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  113. Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
  114. Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
  115. Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  116. Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  117. Art. 89 Inhalt der Bewilligung
  118. Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  119. Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
  120. Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
  121. Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
  122. Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
  123. Art. 95 Aufkleber
  124. Art. 96 Änderung des Frachtvertrags
  125. Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
  126. Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
  127. Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
  128. Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
  129. Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
  130. Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
  131. Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
  132. Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren
  133. Art. 105 Ladelisten
  134. Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse
  135. Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
  136. Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
  137. Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
  138. Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
  139. Art. 111
  140. Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  141. Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  142. Art. 112 Entstehen der Schuld
  143. Art. 113 Ermittlung des Schuldners
  144. Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
  145. Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  146. Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
  147. Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
  148. Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
  149. Art. 1
  150. Art. 2
  151. Art. 2a
  152. Art. 3 Zuständige Stelle
  153. Art. 4 Allgemeines
  154. Art. 5 Begriffsbestimmung
  155. Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
  156. Art. 7 Besondere Ladelisten
  157. Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L
  158. Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
  159. Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
  160. Art. 11
  161. Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  162. Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
  163. Art. 14 Zugelassener Aussteller
  164. Art. 15 Inhalt der Bewilligung
  165. Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
  166. Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
  167. Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
  168. Art. 18a Warenmanifest
  169. Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
  170. Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
  171. Art. 21
  172. Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
  173. Art. 22
  174. Art. 1
  175. Art. 2 Versandanmeldung
  176. Art. 3 Versandbegleitdokument
  177. Art. 4 Liste der Positionen
  178. Art. 5
  179. Art. 6
  180. Art. 7 Ladelisten
  181. Art. 8 Grenzübergangsschein
  182. Art. 9 Eingangsbescheinigung
  183. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  184. Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  185. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  186. Art. 1
  187. Art. 2 Versandanmeldung
  188. Art. 3 Versandbegleitdokument
  189. Art. 4 Liste der Warenpositionen
  190. Art. 5
  191. Art. 6
  192. Art. 7 Ladelisten
  193. Art. 8 Grenzübergangsschein
  194. Art. 9 Empfangsbestätigung
  195. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  196. Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  197. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  198. Art. 1
  199. Art. 2
  200. Art. 3
  201. Art. 4
  202. Art. 5
  203. Art. 6
  204. Art. 7
  205. Art. 8
  206. Art. 9
  207. Art. 10
  208. Art. 11
  209. Art. 12
  210. Art. 13
  211. Art. 14
  212. Art. 15
  213. Art. 16
  214. Art. 17
  215. Art. 18
  216. Art. 19
  217. Art. 20–22
  218. Art. 24–26
  219. Art. 1
  220. Art. 1a
  221. Art. 2
  222. Art. 3
  223. Art. 4
  224. Art. 5
  225. Art. 6
  226. Art. 7
  227. Art. 8
  228. Art. 9
  229. Art. 10
  230. Art. 11
  231. Art. 12
  232. Art. 13
  233. Art. 14
  234. Art. 15
  235. Art. 16
  236. Art. 17
  237. Art. 18
  238. Art. 19
  239. Art. 20
  240. Art. 21

240 provisions

Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA

1. Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den zollrechtlichen Status von Unionswaren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden. 2. Werden Unionswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Unionswaren bezieht.

Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden

Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren: a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht; b) in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.

Art. 14 Zugelassener Aussteller

1. Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Aussteller» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllt und den zollrechtlichen Status von Unionswaren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9–11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. 2. Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62–69 sowie Artikel 72 der Anlage I sinngemäss.

Art. 15 Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt: a) die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Aussteller die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang

1. In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangszollstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke: a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden; oder b) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. 2. Der zugelassene Aussteller ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt werden. Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit. 3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Behörde oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Aussteller – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat. 4. Der zugelassener Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangszollstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen: – Zugelassener Versender.

Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung

1. Dem zugelassenen Aussteller kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten. 2. Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers den nachstehenden Vermerk tragen: – Freistellung von der Unterschriftsleistung.

Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen. 2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die: a) die Bedingungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen; b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln; c) und eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen. 3. Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden. Sind innerhalb von 45 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden. 4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren: a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt; b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an; c) ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt; d) ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt; e) die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch; f) die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung. 5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I: – teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit; – teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.

Art. 18a Warenmanifest

1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen. 2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen. 3. Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäss Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen. 4. Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.

Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks

Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.

Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Ausstellern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 21

Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird.

Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn: a) sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier befördert werden; b) das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»; c) die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mittels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Versandverfahrens überwacht wird; und d) das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur Anwendung des T2-Korridor-Verfahrens erhalten hat. 2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.

Art. 22

1. Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet. Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde. 2. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 30 Absatz 2 der Anlage I vorgelegt werden.

Art. 1

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Art. 2 Versandanmeldung

Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.

Art. 3 Versandbegleitdokument

Das Versandbegleitdokument wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.

Art. 4 Liste der Positionen

Die Liste der Positionen wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.

Art. 5

1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt. 2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt. 3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen: a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage 1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind; b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind. 4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet: a) als Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswarenentsprechend dem Merkblatt in Anhang B2; b) als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das Betriebskontinuitätsverfahren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6. In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.

Art. 6

1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt. 2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Wörter «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Art. 7 Ladelisten

1. Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B4. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen. 2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. 3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

Art. 8 Grenzübergangsschein

Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B8 dieser Anlage.

Art. 9 Eingangsbescheinigung

Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B10.

Art. 10 Einzelsicherheitstitel

1. Der für die EinzelsicherheitsTitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3. 2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheits-Titel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm; 4. Die Vordrucke der EinzelsicherheitsTitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen. 5. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.

Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen. 2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist: – bei der Bürgschaftsbescheinigung grün; – bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 148 mm. 4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III

1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden. 2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel. 3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. 4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört. 5. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. 6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Art. 1

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Art. 2 Versandanmeldung

Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang A1a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Formate und Codes erstellt.

Art. 3 Versandbegleitdokument

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.

Art. 4 Liste der Warenpositionen

Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.

Art. 5

1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt. 2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt. 3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen: a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind; b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind. 4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet: a) als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2; b) als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6. In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.

Art. 6

1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt. 2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Angabe «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Art. 7 Ladelisten

1. Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 der Anlage III erstellt. Sie sind gemäss dem Merkblatt in Anhang B5a der Anlage IIIa auszufüllen. 2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. 3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

Art. 8 Grenzübergangsschein

Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 der Anlage III erstellt.

Art. 9 Empfangsbestätigung

Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III erstellt.

Art. 10 Einzelsicherheitstitel

1. Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3 der Anlage III. 2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm. 4. Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen. 5. Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.

Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden «Bescheinigung» entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6 der Anlage III. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 dieser Anlage auszufüllen. 2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist: – bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün; – bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. 3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm. 4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III

1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden. 2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel. 3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. 4. Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört. 5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. 6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Art. 1

Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

Art. 2

Im Sinne dieser Anlage gelten als: – «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt; – «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

Art. 3

Diese Anlage findet Anwendung auf: a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben; b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

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