Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
1. Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den zollrechtlichen Status von Unionswaren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden.
2. Werden Unionswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Unionswaren bezieht.
Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.
Art. 14 Zugelassener Aussteller
1. Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Aussteller» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllt und den zollrechtlichen Status von Unionswaren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9–11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
2. Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62–69 sowie Artikel 72 der Anlage I sinngemäss.
Art. 15 Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
a) die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Aussteller die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
1. In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangszollstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke:
a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden; oder
b) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
2. Der zugelassene Aussteller ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt werden.
Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit.
3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Behörde oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Aussteller – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat.
4. Der zugelassener Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangszollstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen:
– Zugelassener Versender.
Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
1. Dem zugelassenen Aussteller kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
2. Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers den nachstehenden Vermerk tragen:
– Freistellung von der Unterschriftsleistung.
Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die:
a) die Bedingungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;
b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln;
c) und eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.
3. Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.
Sind innerhalb von 45 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;
b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
c) ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;
d) ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;
e) die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;
f) die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.
5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I:
– teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit;
– teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.
Art. 18a Warenmanifest
1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen.
3. Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäss Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen.
4. Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.
Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.
Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Ausstellern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 21
Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird.
Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn:
a) sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier befördert werden;
b) das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»;
c) die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mittels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Versandverfahrens überwacht wird; und
d) das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur Anwendung des T2-Korridor-Verfahrens erhalten hat.
2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.
Art. 22
1. Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 30 Absatz 2 der Anlage I vorgelegt werden.
Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.
Art. 2 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.
Art. 3 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.
Art. 4 Liste der Positionen
Die Liste der Positionen wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.
Art. 5
1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage 1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswarenentsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das Betriebskontinuitätsverfahren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.
Art. 6
1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Wörter «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.
Art. 7 Ladelisten
1. Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B4. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 8 Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B8 dieser Anlage.
Art. 9 Eingangsbescheinigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B10.
Art. 10 Einzelsicherheitstitel
1. Der für die EinzelsicherheitsTitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheits-Titel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm;
4. Die Vordrucke der EinzelsicherheitsTitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.
Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Bürgschaftsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.
5. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.
Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.
Art. 2 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang A1a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Formate und Codes erstellt.
Art. 3 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.
Art. 4 Liste der Warenpositionen
Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.
Art. 5
1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.
Art. 6
1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Angabe «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.
Art. 7 Ladelisten
1. Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 der Anlage III erstellt. Sie sind gemäss dem Merkblatt in Anhang B5a der Anlage IIIa auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 8 Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 der Anlage III erstellt.
Art. 9 Empfangsbestätigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III erstellt.
Art. 10 Einzelsicherheitstitel
1. Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3 der Anlage III.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.
4. Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.
Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden «Bescheinigung» entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6 der Anlage III. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 dieser Anlage auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört.
5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.
Art. 1
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.
Art. 2
Im Sinne dieser Anlage gelten als:
– «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt;
– «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Art. 3
Diese Anlage findet Anwendung auf:
a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;
b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.