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Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Confederation · 0.631.242.04 · treaty

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Contents: 240 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13a
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 1 Gegenstand
  28. Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
  29. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  30. Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
  31. Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
  32. Art. 6 Datensicherheit
  33. Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
  34. Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  35. Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
  36. Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
  37. Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
  38. Art. 12 Bürge
  39. Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
  40. Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
  41. Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
  42. Art. 16 Zentralstellen
  43. Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
  44. Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
  45. Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
  46. Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
  47. Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
  48. Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung
  49. Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
  50. Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
  51. Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  52. Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
  53. Art. 27 Versandanmeldung für Reisende
  54. Art. 28 Gemischte Sendungen
  55. Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
  56. Art. 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
  57. Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
  58. Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
  59. Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
  60. Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  61. Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren
  62. Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
  63. Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen
  64. Art. 37 Verschlusssicherheit
  65. Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
  66. Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
  67. Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  68. Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
  69. Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der Versandanmeldung
  70. Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die Zollbehörden
  71. Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
  72. Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
  73. Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
  74. Art. 46 Eingangsbescheinigung
  75. Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
  76. Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
  77. Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
  78. Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  79. Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
  80. Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
  81. Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  82. Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
  83. Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
  84. Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
  85. Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
  86. Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
  87. Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
  88. Art. 60 Haftung des Antragstellers
  89. Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
  90. Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
  91. Art. 63 Inhalt der Bewilligung
  92. Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
  93. Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
  94. Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
  95. Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
  96. Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
  97. Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
  98. Art. 70
  99. Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
  100. Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
  101. Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
  102. Art. 74 Referenzbetrag
  103. Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
  104. Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
  105. Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
  106. Art. 78 Sicherheitsurkunde
  107. Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  108. Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
  109. Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  110. Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
  111. Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
  112. Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
  113. Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
  114. Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
  115. Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
  116. Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  117. Art. 89 Inhalt der Bewilligung
  118. Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
  119. Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
  120. Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
  121. Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
  122. Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
  123. Art. 95 Aufkleber
  124. Art. 96 Änderung des Frachtvertrags
  125. Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
  126. Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
  127. Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
  128. Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
  129. Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
  130. Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
  131. Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
  132. Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren
  133. Art. 105 Ladelisten
  134. Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse
  135. Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
  136. Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
  137. Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
  138. Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
  139. Art. 111
  140. Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  141. Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
  142. Art. 112 Entstehen der Schuld
  143. Art. 113 Ermittlung des Schuldners
  144. Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
  145. Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
  146. Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
  147. Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
  148. Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
  149. Art. 1
  150. Art. 2
  151. Art. 2a
  152. Art. 3 Zuständige Stelle
  153. Art. 4 Allgemeines
  154. Art. 5 Begriffsbestimmung
  155. Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
  156. Art. 7 Besondere Ladelisten
  157. Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L
  158. Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
  159. Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
  160. Art. 11
  161. Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  162. Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
  163. Art. 14 Zugelassener Aussteller
  164. Art. 15 Inhalt der Bewilligung
  165. Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
  166. Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
  167. Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
  168. Art. 18a Warenmanifest
  169. Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
  170. Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
  171. Art. 21
  172. Art. 21a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
  173. Art. 22
  174. Art. 1
  175. Art. 2 Versandanmeldung
  176. Art. 3 Versandbegleitdokument
  177. Art. 4 Liste der Positionen
  178. Art. 5
  179. Art. 6
  180. Art. 7 Ladelisten
  181. Art. 8 Grenzübergangsschein
  182. Art. 9 Eingangsbescheinigung
  183. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  184. Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  185. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  186. Art. 1
  187. Art. 2 Versandanmeldung
  188. Art. 3 Versandbegleitdokument
  189. Art. 4 Liste der Warenpositionen
  190. Art. 5
  191. Art. 6
  192. Art. 7 Ladelisten
  193. Art. 8 Grenzübergangsschein
  194. Art. 9 Empfangsbestätigung
  195. Art. 10 Einzelsicherheitstitel
  196. Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  197. Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
  198. Art. 1
  199. Art. 2
  200. Art. 3
  201. Art. 4
  202. Art. 5
  203. Art. 6
  204. Art. 7
  205. Art. 8
  206. Art. 9
  207. Art. 10
  208. Art. 11
  209. Art. 12
  210. Art. 13
  211. Art. 14
  212. Art. 15
  213. Art. 16
  214. Art. 17
  215. Art. 18
  216. Art. 19
  217. Art. 20–22
  218. Art. 24–26
  219. Art. 1
  220. Art. 1a
  221. Art. 2
  222. Art. 3
  223. Art. 4
  224. Art. 5
  225. Art. 6
  226. Art. 7
  227. Art. 8
  228. Art. 9
  229. Art. 10
  230. Art. 11
  231. Art. 12
  232. Art. 13
  233. Art. 14
  234. Art. 15
  235. Art. 16
  236. Art. 17
  237. Art. 18
  238. Art. 19
  239. Art. 20
  240. Art. 21

240 provisions

Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten

1. Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder: (a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM «Ja» ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; (b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs ausserhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt. 2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens

1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld. 2. Ungeachtet der in Artikel 8 genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemässe Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich. 3. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmässigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich: (a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhalten sind; (b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden; (c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

Art. 95 Aufkleber

Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann ein Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.

Art. 96 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass: (a) eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet; oder (b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb desselben endet; dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen. In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM

1. Beginnt eine Beförderung im papiergestützten gemeinsamen Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangszollstelle vorgelegt. 2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: (a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden; (b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt. 3. Ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2‑Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszollstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss. Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden. 4. Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens beginnt, gelten als im T1‑Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2‑Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2‑Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1‑Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. 5. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben. 6. Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1‑Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht. 7. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.

Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen: (a) die Waren; (b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM. Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. 2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. 3. In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern

1. Beginnt eine Beförderung im Gebiet einer Vertragspartei und soll sie in einem Drittland enden, finden die Artikel 97 und 98 Anwendung. 2. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Gebiet einer Vertragspartei verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. 3. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern

1. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden, übernimmt die Aufgabe der Abgangszollstelle für eine Beförderung, die im Gebiet eines Drittlands beginnt und im Gebiet einer Vertragspartei enden soll. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. 2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien

1. Beginnt eine Beförderung in einem Drittland und soll sie auch dort enden, so übernehmen die in Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 1 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- bzw. der Bestimmungszollstelle. 2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren

Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1‑Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen.

Art. 105 Ladelisten

1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang B4 der Anlage III festgelegten Form verwendet werden. In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen. 2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1‑Verfahren beförderte Waren als auch im T2‑Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden. Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen. 3. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung. 4. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse

1. Im Fall des kombinierten Verkehrs Schiene-Strasse schliessen die Artikel 91–105 die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 92 und 95. 2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe von Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen. Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt. 3. Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.

Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger

1. Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Massnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1», «T2» bzw. «T2F» tragen. 2. Treffen Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 88 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht. 2. In der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für gemeinsame Versandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für dieses Verfahren erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung. 3. Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1‑Verfahren und Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden, zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. SR 0.748.0

Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: (a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden; (b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist; (c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; (d) Flugnummer; (e) Datum des Fluges; (f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen. 2. Zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: (a) Nummer des Luftfrachtbriefs; (b) Anzahl der Packstücke; (c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; (d) Rohmasse. 3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen. 4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift. 5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. 6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden

1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine von den Luftverkehrsgesellschaften aufgestellte Liste der Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens. 2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben; (a) Nummer des Manifests; (b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; (c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; (d) Flugnummer; und (e) Datum des Fluges. 3. Die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen. 4. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

Art. 111

Aufgehoben

Art. 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel Artikel 57 Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen. Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt. 2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss. 3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern: a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt; b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet. 4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt. 5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.

Art. 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

1. Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden. 2. Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein: a) «T1» – Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; b) «T2» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; c) «T2F» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden; d) «C» – Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren; e) «TD» – Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden; f) «X» – Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. 3. Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden. 4. Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmässigkeiten in Kenntnis. 5. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

Art. 112 Entstehen der Schuld

1. Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn: (a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; (b) eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt ist. 2. Die Schuld erlischt: (a) wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:i) der Verstoss, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung und war kein Täuschungsversuch, ii) alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen; (b) wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann. 3. Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt: (a) zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden; (b) zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.

Art. 113 Ermittlung des Schuldners

1. Schuldner ist: (a) wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens zu erfüllen hatte; (b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte; (c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war; (d) der Inhaber des Verfahrens. 2. In dem Fall nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und für ihre Verwendung zu erfüllen hat. 3. Wird eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass eine Schuld entsteht, so ist auch Schuldner, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. 4. Gibt es für den einer Schuld entsprechenden Betrag mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Begleichung des Betrags verpflichtet.

Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld

1. Die Schuld entsteht: (a) an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist; (b) kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der die Schuld entstanden ist. 2. Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden: (a) innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäss Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat; (b) ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat; so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört. 3. Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.

Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld

1. Wird den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Schuld entstehen liess, so setzen diese Behörden das Erhebungsverfahren aus und übermitteln den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen, einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel. 2. Die zuständigen Behörden an diesem Ort bestätigen den Eingang des Antrags und teilen den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so setzen die zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners

1. Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind: (a) den Betrag der Schuld zu berechnen; und (b) den Schuldner festzustellen. 2. Diese Behörden teilen dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit. 3. Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.

Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen

1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 haftet der Bürge so lange, wie die Schuld noch fällig werden kann. 2. Wurde das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten. 3. Wird das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 114 bestimmten Zollbehörden dem Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet; diese Mitteilung muss die MRN und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den in Rede stehenden Betrag enthalten. 4. Erfolgt eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit. 5. Wurde eine der genannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung

Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden. Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unterrichten ausserdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.

Art. 1

In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Verwendung des Euro festgelegt.

Art. 2

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden. Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren: a) bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird; b) bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt. 2. Dieser Titel gilt nicht für Waren, die: a) zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind; oder b) im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn:– die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen, – die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert. 3. Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei zu einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.

Art. 2a

Aufgehoben

Art. 3 Zuständige Stelle

Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».

Art. 4 Allgemeines

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren von Waren, die nicht im T2‑Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden. 2. Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit dem nachstehenden Vermerk in roter Schrift versehen: – Nachträglich ausgestellt – 99210.

Art. 5 Begriffsbestimmung

1. Der Nachweis des «des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. 2. Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code «T2L» oder «T2LF» zu versehen.

Art. 6 Zu verwendende Vordrucke

1. Das Versandpapier T2L wird unter Verwendung eines Vordrucks nach einem der Muster in dem Einheitspapier-Übereinkommen ausgestellt. 2. Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in dem Einheitspapier-Übereinkommen ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind. 3. Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. 4. Die in den Absätzen 1–3 genannten Vordrucke werden gemäss Anhang B5a der Anlage III ausgefüllt. Sie werden in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprachen der Vertragsparteien gedruckt und ausgefüllt.

Art. 7 Besondere Ladelisten

1. Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 57 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen. 2. Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie: a) von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden; b) so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet werden können; c) für jede Warenposition die Angaben gemäss Anlage III Anhang B5a enthalten. 3. Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt. 2. Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld «C. Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind: a) auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist; b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr der Dienststempelabdruck beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.

Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht. 2. Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein. Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen. 3. Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Rechnungen oder Beförderungspapiere werden auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen, wenn der Wert der Waren 15 000 EUR übersteigt. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist. 5. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Unionswaren betreffen. 6. Für die Anwendung dieses Übereinkommens gelten Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2–5 entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, als Versandpapier T2L im Sinne dieses Übereinkommens. 7. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft

1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht. 2. Das Manifest muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft; b) Name des Schiffs; c) Verladeort und -datum; d) Entladeort der Waren. Das Manifest enthält ferner für jede Sendung: a) eine Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument; b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; c) die handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; d) die Rohmasse der Waren in Kilogramm; e) gegebenenfalls die Nummern der Behälter; f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:– die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden kann, – die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Waren. 3. Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.

Art. 11

Aufgehoben

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