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Postverordnung

Confederation · 783.01 · ordinance

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Contents: 96 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
  3. Art. 3 Ordentliche Meldepflicht
  4. Art. 4 Angaben
  5. Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
  6. Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht
  7. Art. 7 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
  8. Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht
  9. Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen
  10. Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
  11. Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen
  12. Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle
  13. Art. 13 Umgang mit Adressdaten
  14. Art. 14 Kennzeichnung von Postsendungen, Zustellfahrzeugen und Zustellpersonal der Anbieterin
  15. Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen
  16. Art. 16 Form der Information
  17. Art. 17 Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen
  18. Art. 18 Leistungen
  19. Art. 19 Unzustellbare Postsendung
  20. Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung
  21. Art. 21 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
  22. Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen
  23. Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze
  24. Art. 24 Technische Vorgaben
  25. Art. 25 Kosten bei Verfügung des Abschlusses einer Austauschvereinbarung
  26. Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen
  27. Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Angebote
  30. Art. 30 Annahme von Postsendungen
  31. Art. 31 Hauszustellung
  32. Art. 31a Zustellung von abonnierten Tageszeitungen
  33. Art. 32 Laufzeiten im inländischen Postverkehr
  34. Art. 33 Erreichbarkeit
  35. Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
  36. Art. 35 Ausschluss von der Beförderung
  37. Art. 35a Leistungen
  38. Art. 35b Zustellung über den elektronischen Kanal
  39. Art. 35c Zustellung über den hybriden Kanal
  40. Art. 35d Benutzeroberfläche
  41. Art. 35e Identifikation und Authentifikation
  42. Art. 35f Datenschutz und Datensicherheit
  43. Art. 35g Nichtdiskriminierender Zugang
  44. Art. 35h Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge
  45. Art. 35i Gebühren und Aufsichtsabgabe
  46. Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  47. Art. 37 Verfahren
  48. Art. 38 Grundsatz
  49. Art. 39 Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für bestimmte Organisationen
  50. Art. 40 Verwendung der Beiträge
  51. Art. 41 Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besondere Veranstaltungen
  52. Art. 42 Herausgabe von Sondermarken ohne Zuschlag
  53. Art. 43 Angebote
  54. Art. 44 Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
  55. Art. 45 Ausnahmen
  56. Art. 46 Grundsatz
  57. Art. 47 Preisgestaltung
  58. Art. 48 Quersubventionierungsverbot
  59. Art. 49 Grundsatz zur Berechnung der Nettokosten
  60. Art. 50 Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten
  61. Art. 51 Nettokostenausgleich
  62. Art. 52 Rechnungswesen
  63. Art. 53 Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste
  64. Art. 54 Überprüfung des Zugangs zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
  65. Art. 55 Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots
  66. Art. 56 Genehmigung der Berechnung der Nettokosten
  67. Art. 57 Unabhängige Prüfung
  68. Art. 58 Administrative Vorschriften
  69. Art. 59 Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom
  70. Art. 60 Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom
  71. Art. 61 Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und Festlegung von Mindeststandards
  72. Art. 62 Datenbank
  73. Art. 63 Zuständigkeit
  74. Art. 64 Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM
  75. Art. 65 Ernennung
  76. Art. 66 Aufgaben
  77. Art. 67 Verfahren
  78. Art. 68 Verhältnis zu anderen Verfahren
  79. Art. 69 Verpflichtungen der Anbieterinnen
  80. Art. 70 Datenschutz
  81. Art. 71 Verfahrens- und Behandlungsgebühren
  82. Art. 72 Aufsicht über die Schlichtungsstelle
  83. Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
  84. Art. 74 Standort
  85. Art. 75 Ausnahmen
  86. Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten
  87. Art. 77 Verwaltungsgebühren
  88. Art. 78 Aufsichtsabgaben
  89. Art. 79 Beginn und Ende der Abgabepflicht
  90. Art. 80 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
  91. Art. 81
  92. Art. 82 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  93. Art. 83 Übergangsbestimmungen
  94. Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2020
  95. Art. 83b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2021
  96. Art. 84 Inkrafttreten

96 provisions

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht; b. Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen; c. Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (POG); d. PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG; e. Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften; f. Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin oder der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben; g. inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten; h. Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde; i. elektronische Sendung: von einer Absenderin oder einem Absender elektronisch an das hybride Zustellsystem übermittelte Inhalte oder Daten, die in der endgültigen Form den Empfängerinnen oder Empfängern als adressierte Sendung sowohl über den elektronischen als auch über den hybriden Kanal zugestellt werden können; als elektronische Sendungen gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die nur über den elektronischen Kanal zugestellt werden können; j. hybrides Zustellsystem: System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender elektronische Sendungen aufgeben und über den elektronischen oder den hybriden Kanal einer Empfängerin oder einem Empfänger zustellen lassen kann; k. elektronischer Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger elektronisch zugestellt wird; l. hybrider Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger als Brief (Art. 2 Bst. c PG) oder Paket (Art. 2 Bst. d PG) zugestellt wird; m. elektronische Einzelsendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt; n. elektronische Massensendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu individuellen Vertragsbedingungen zur Beförderung übergibt; o. Sortieren elektronischer Sendungen: Prozess, der die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss den Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt. SR 783.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).

Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung

1 Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen. 2 Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. 3 Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen. 4 Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.

Art. 3 Ordentliche Meldepflicht

1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen. 2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten. Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 4 Angaben

1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: a. Name, Firma und Adresse; b. Beschreibung der Dienstleistungen; c. Beschreibung der Organisation; d. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; e. Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; f. Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. 2 Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. 3 Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. 4 Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden.

Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält. 2 Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. 3 Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht

1 Die Anbieterin hat der PostCom mit Unterlagen wie Briefen, E-Mails oder Protokollen nachzuweisen, dass sie mit in der Branche anerkannten, tariffähigen und repräsentativen Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führt. 2 Sie hat den Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Meldepflicht zu erbringen.

Art. 7 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses

Liegt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 3 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 500 000 Franken, so hat sie der PostCom die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten für die Anbieterin die Bestimmungen nach den Artikeln 8–10.

Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht

1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von weniger als 500 000 Franken erzielen, haben der PostCom ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die folgenden Angaben einzureichen: a. Name, Firma und Adresse; b. Beschreibung der Dienstleistungen; c. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen. 2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten. Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen

Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit: a. den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4–7; b. den Informationspflichten nach den Artikeln 11–16; c. der Verpflichtung nach Artikel 28; d. den Auskunftspflichten nach Artikel 59; e. der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78. Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses

1 Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen: a. die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses im eigenen Namen innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss; b. die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht eingereicht hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss; c. den Nachweis nach Artikel 6 innerhalb von sechs Monaten nach dem Rechnungsabschluss. 2 Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.

Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen.

Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle

Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.

Art. 13 Umgang mit Adressdaten

Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten und die Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren.

Art. 14 Kennzeichnung von Postsendungen, Zustellfahrzeugen und Zustellpersonal der Anbieterin

Postsendungen, Zustellfahrzeuge und Zustellpersonal müssen so gekennzeichnet sein, dass sie von Dritten der verantwortlichen Anbieterin zugeordnet werden können.

Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen

Die Anbieterin hat Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 PG, insbesondere über die Laufzeiten der einzelnen Postsendungen, zu veröffentlichen.

Art. 16 Form der Information

1 Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11−15 anzubieten. 2 Die Information kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Art. 17 Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen

1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen. 2 Sie müssen auf Postsendungen, die in Postfachanlagen zugestellt werden, erkennbar sein.

Art. 18 Leistungen

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren: a. das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG; b. das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Empfangsbestätigung nach Artikel 2 Buchstaben b–d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers; c. das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers. 2 Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten. 3 Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 19 Unzustellbare Postsendung

1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung unbekannt, verweigert sie oder er deren Annahme oder wird die Postsendung nicht abgeholt, so muss die Anbieterin mit Hauszustellung die betreffende Postsendung zurücknehmen. 2 Die Anbieterin mit Hauszustellung muss die Postsendung innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zurücknehmen, in die die Postsendung zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen. 3 Nimmt die Anbieterin mit Hauszustellung die Postsendung nicht zurück, so muss die Betreiberin der Postfachanlage die betreffende Postsendung der Anbieterin mit Hauszustellung zum günstigsten Tarif zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zulasten der Anbieterin mit Hauszustellung.

Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung

1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: a. den inkrementellen Kosten; b. einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und c. einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. 2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage.

Art. 21 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren. 2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Zugang zur Postfachanlage bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zuzustellen. 3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit der Betreiberin einer Postfachanlage Verhandlungen über den Zugang zu einer Postfachanlage führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Betreiberin der Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen

1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten aus Kundenaufträgen (Datensätze). 2 Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist: a. Nachsendung; b. Umleitung; c. Rückbehalt. 3 Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren. 4 Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben. Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze

1 Die Datensätze enthalten: a. den Namen und Vornamen der Empfängerin oder des Empfängers beziehungsweise den Namen der Firma; b. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie, falls vorhanden, Standort und Nummer des Postfachs; c. Beginn, Dauer und Inhalt des Kundenauftrags; d. bei Nachsendungen und Umleitungen von Postsendungen: die nötigen Adressdaten. 2 Sie sind von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Erfassung des Kundenauftrags zu aktualisieren und zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind allgemeine Feiertage. 3 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung müssen die Datensätze nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Sie haben aber sicherzustellen, dass die Datensätze den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.

Art. 24 Technische Vorgaben

1 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung übermitteln die Datensätze über eine definierte Schnittstelle oder durch elektronischen Versand. 2 Sie richten die Schnittstellen nach einem anerkannten technischen Standard ein. 3 Sie liefern die Datensätze in einem standardisierten und verbreiteten Format.

Art. 25 Kosten bei Verfügung des Abschlusses einer Austauschvereinbarung

1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen, so setzen sich die Kosten für die Dienstleistungen nach den Artikeln 23 und 24 zusammen aus: a. den inkrementellen Kosten; und b. einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten. 2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 richtet sich nach der Kostenrechnung der Anbieterin, welche die Datensätze liefert.

Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen

1 Die Kosten der Anbieterin mit Hauszustellung für die Bearbeitung und den Austausch der Datensätze werden mit dem Umsatzerlös gedeckt, den sie aus Kundenaufträgen für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten erzielt. 2 Erzielt die Anbieterin mit Hauszustellung aus dem Umsatzerlös aus Kundenaufträgen nach Absatz 1 einen Überschuss, so wird dieser anteilsmässig unter den am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung aufgeteilt. 3 Der Anteil berechnet sich aufgrund des jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten im eigenen Namen der einzelnen, am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterin mit Hauszustellung im Vergleich zum jährlichen Umsatzerlös aller gemeldeten und am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung.

Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1 Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren. 2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen. 3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

Art. 28

1 Der Bundesrat sorgt dafür, dass insbesondere bei Katastrophen oder Notlagen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen, eine minimale Versorgung mit Postdiensten angeboten wird. 2 Er bestimmt im Einzelfall: a. welche Anbieterinnen den Postverkehr sicherstellen; b. welche Postdienste die Anbieterinnen erbringen; c. die Höhe der Abgeltung. 3 Er kann die Erbringung von Postdiensten einschränken oder untersagen.

Art. 29 Angebote

1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen: a. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, die je nach Frankierung zugestellt werden muss:1. am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, oder 2. bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag; b. Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung; c. abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung; d. Gerichts- und Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung und anschliessender Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Absenderin oder den Absender; e. elektronische Sendungen. 2 Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland: a. Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung; b. Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung. 2bis Bei Briefen nach Absatz 2 dürfen Länge, Breite und Höhe zusammen höchstens 90 cm betragen und keine Seite darf länger als 60 cm sein. 3 Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an: a. Empfangsbestätigung; b. Rücksendung. 3bis Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, gelten im Sinne des Beförderungsvertrags als empfangen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger oder eine andere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post als empfangsberechtigt bezeichnete Person auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät bestätigt, dass ihr oder ihm eine bestimmte Sendung ausgehändigt wurde. Die Absenderin oder der Absender muss die Möglichkeit haben, die Aushändigung an Personen unter 16 Jahren ohne Aufpreis sperren zu lassen. Bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsbestätigung gleich hoch ist wie bei der Papierform. 4 Die Post bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an: a. Nachsendung; b. Umleitung; c. Rückbehalt. 4bis Sie kann ein Angebot vorsehen, das darin besteht, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Post auf elektronischem Weg ermächtigen können, eine genau bezeichnete Postsendung, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, direkt in den Briefkasten oder das Postfach zuzustellen. Handelt die Absenderin oder der Absender in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so muss sie oder er die Möglichkeit haben, das Angebot für den Versand der eigenen Sendungen ohne Aufpreis sperren zu lassen. Die elektronische Ermächtigung gilt im Sinne des Beförderungsvertrags als Empfangsbestätigung nach Absatz 3 Buchstabe a. 5 Als Einzelsendung gelten Postsendungen, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt. 6 Als Massensendung gelten Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst. 7 Als Werktage und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage. 8 Express- und Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 30 Annahme von Postsendungen

1 Die Post nimmt Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Poststellen und Postagenturen entgegen. 2 Sie nimmt vorfrankierte Briefe ins In- und Ausland ohne Empfangsbestätigung an öffentlichen Briefeinwürfen entgegen. 3 Sie stellt für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b−d und Absatz 2 Buchstabe b geeignete Annahmestellen bereit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 31 Hauszustellung

1 Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. 2 Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn: a. unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären; b. zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder c. die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73−75 nicht eingehalten sind. 2bis War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 2012 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. 3 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). AS 2012 5009 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 31a Zustellung von abonnierten Tageszeitungen

1 Die Post ist verpflichtet, in Gebieten ohne Frühzustellung abonnierte Tageszeitungen bis spätestens 12.30 Uhr zuzustellen. 2 Sie ist nicht zur fristgerechten Zustellung verpflichtet, wenn: a. ihr die Zeitungen später übergeben werden, als mit der Herausgeberin oder dem Herausgeber vereinbart ist; oder b. Ereignisse dies verhindern, für welche weder die Post noch die Herausgeberin oder der Herausgeber verantwortlich sind. 3 Sie hat die Zustellzeit nach Absatz 1 zu 95 Prozent einzuhalten. Dieser Prozentwert ist jährlich schweizweit einzuhalten. 4 Die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik. 5 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).

Art. 32 Laufzeiten im inländischen Postverkehr

1 Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei Briefen und Paketen zu 90 Prozent einzuhalten. 2 Die Methoden zur Messung der Laufzeiten müssen wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie beruhen auf internationalen Qualitätsstandards und berücksichtigen den Stand der Technik. 3 Die PostCom genehmigt die Methoden und die Messinstrumente. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).

Art. 33 Erreichbarkeit

1 Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz. 2 In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein. 3 Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft. 4 Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten. 5 Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender. 5bis In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben. 6 Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik. 7 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente. 8 Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher. 9 Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur

1 Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. 2 Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis. 3 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen. 4 Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 5 Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob: a. die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat; b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und c. der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. 6 Das Verfahren ist unentgeltlich. 7 Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur. 8 Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

Art. 35 Ausschluss von der Beförderung

1 Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 von der Beförderung ausschliessen, wenn diese: a. Gefahrgut über der gesetzlich erlaubten Menge enthalten; b. Waren enthalten, deren Transport oder Konsum gesetzlich verboten ist; oder c. Waren enthalten, die Personen verletzen oder Sachschaden verursachen könnten. 2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Art. 35a Leistungen

Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit einem hybriden Zustellsystem und erbringt für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz folgende Leistungen: a. das Betreiben einer Plattform für das Annehmen, Sortieren, Zustellen und Zwischenspeichern elektronischer Sendungen; b. das Bereitstellen einer Benutzeroberfläche und von Schnittstellen, die den Nutzerinnen und Nutzern das Versenden sowie das Abrufen empfangener und versendeter elektronischer Sendungen ermöglicht; c. das Zustellen elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal; d. das Ausdrucken, Kuvertieren oder Verpacken, Frankieren und Aufgeben des Inhalts einer elektronischen Sendung als Brief oder Paket; e. das Verständigen der Empfängerin oder des Empfängers unmittelbar nach der Zustellung einer an sie oder ihn adressierten elektronischen Sendung über den elektronischen Kanal; f. das Übermitteln elektronischer Sendungen an eine anerkannte Plattform nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren; g. die Identifikation und Authentifikation der Nutzerinnen und Nutzer. SR 272.1

Art. 35b Zustellung über den elektronischen Kanal

1 Für die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen Kanal ist die ausdrückliche Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich. Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. 2 Die Post ermöglicht den Empfängerinnen und Empfängern, die elektronischen Sendungen abzurufen, unmittelbar nachdem sie diese angenommen hat. 3 Sie versieht alle elektronischen Sendungen nach der Annahme mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur. 4 Die Post stellt der Absenderin oder dem Absender unmittelbar nach der Zustellung einer elektronischen Sendung eine Eingangsbestätigung aus. Sie stellt ihr oder ihm auf Wunsch überdies folgende Bestätigungen aus: a. eine Abrufbestätigung: für jede Empfängerin und jeden Empfänger, sobald sie oder er die elektronische Sendung erstmals abgerufen hat; b. eine Nichtabrufbestätigung: wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger eine elektronische Sendung bis zum Ende des siebten Tags nach der Zustellung nicht abgerufen hat. 5 Die elektronischen Sendungen und Bestätigungen werden, sofern sie nicht dezentral auf Datenträgern der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert sind, 90 Tage nach der Zustellung gelöscht. Vorbehalten bleiben Herausgabe- oder Aufbewahrungspflichten namentlich gegenüber Strafverfolgungsbehörden. 6 Die Post setzt die Absenderin oder den Absender unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine von ihr angenommene elektronische Sendung aus technischen oder anderen Gründen nicht oder nur mit einer Verzögerung über den elektronischen Kanal zustellen kann. 7 Sie ermöglicht der Empfängerin oder dem Empfänger einer elektronischen Sendung auf einfache Art und Weise: a. Absenderinnen und Absender zu blockieren, sodass diese ihr oder ihm keine weiteren elektronischen Sendungen über den elektronischen Kanal zustellen können; b. Absenderinnen und Absendern mitzuteilen, dass sie keine weiteren elektronischen Sendungen mit ähnlichem Inhalt erhalten möchte. 8 Die Absenderinnen und Absender elektronischer Sendungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f können nicht nach Absatz 7 blockiert werden. SR 943.03

Art. 35c Zustellung über den hybriden Kanal

1 Die Post stellt Empfängerinnen oder Empfängern, die keine Einwilligung zur elektronischen Zustellung gegeben, diese widerrufen oder die Absenderin oder den Absender nach Artikel 35b Absatz 7 Buchstabe a blockiert haben, elektronische Sendungen über den hybriden Kanal zu. 2 Sie unternimmt dazu die Arbeitsschritte nach Artikel 35a Buchstabe d. 3 Die Post ist im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f nicht zur Zustellung elektronischer Sendungen über den hybriden Kanal verpflichtet. 4 Für die Zustellung elektronischer Einzelsendungen über den hybriden Kanal gelten folgende Fristen: a. Wird die elektronische Sendung an einem Werktag aufgegeben, so produziert die Post am selben Tag den Brief oder das Paket und gibt diesen beziehungsweise dieses in der gewählten Portoklasse zur Beförderung auf. b. Wird die elektronische Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem allgemeinen Feiertag aufgegeben, so produziert die Post den Brief oder das Paket am ersten Werktag nach dem Tag der Aufgabe der elektronischen Sendung und gibt diesen beziehungsweise dieses in der gewählten Portoklasse zur Beförderung auf.

Art. 35d Benutzeroberfläche

Die Benutzeroberfläche des hybriden Zustellsystems muss über gängige Technologien erreicht und benutzt werden können.

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