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Postverordnung

Confederation · 783.01 · ordinance

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Contents: 96 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
  3. Art. 3 Ordentliche Meldepflicht
  4. Art. 4 Angaben
  5. Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
  6. Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht
  7. Art. 7 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
  8. Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht
  9. Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen
  10. Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
  11. Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen
  12. Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle
  13. Art. 13 Umgang mit Adressdaten
  14. Art. 14 Kennzeichnung von Postsendungen, Zustellfahrzeugen und Zustellpersonal der Anbieterin
  15. Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen
  16. Art. 16 Form der Information
  17. Art. 17 Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen
  18. Art. 18 Leistungen
  19. Art. 19 Unzustellbare Postsendung
  20. Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung
  21. Art. 21 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
  22. Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen
  23. Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze
  24. Art. 24 Technische Vorgaben
  25. Art. 25 Kosten bei Verfügung des Abschlusses einer Austauschvereinbarung
  26. Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen
  27. Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Angebote
  30. Art. 30 Annahme von Postsendungen
  31. Art. 31 Hauszustellung
  32. Art. 31a Zustellung von abonnierten Tageszeitungen
  33. Art. 32 Laufzeiten im inländischen Postverkehr
  34. Art. 33 Erreichbarkeit
  35. Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur
  36. Art. 35 Ausschluss von der Beförderung
  37. Art. 35a Leistungen
  38. Art. 35b Zustellung über den elektronischen Kanal
  39. Art. 35c Zustellung über den hybriden Kanal
  40. Art. 35d Benutzeroberfläche
  41. Art. 35e Identifikation und Authentifikation
  42. Art. 35f Datenschutz und Datensicherheit
  43. Art. 35g Nichtdiskriminierender Zugang
  44. Art. 35h Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge
  45. Art. 35i Gebühren und Aufsichtsabgabe
  46. Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  47. Art. 37 Verfahren
  48. Art. 38 Grundsatz
  49. Art. 39 Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für bestimmte Organisationen
  50. Art. 40 Verwendung der Beiträge
  51. Art. 41 Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besondere Veranstaltungen
  52. Art. 42 Herausgabe von Sondermarken ohne Zuschlag
  53. Art. 43 Angebote
  54. Art. 44 Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
  55. Art. 45 Ausnahmen
  56. Art. 46 Grundsatz
  57. Art. 47 Preisgestaltung
  58. Art. 48 Quersubventionierungsverbot
  59. Art. 49 Grundsatz zur Berechnung der Nettokosten
  60. Art. 50 Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten
  61. Art. 51 Nettokostenausgleich
  62. Art. 52 Rechnungswesen
  63. Art. 53 Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste
  64. Art. 54 Überprüfung des Zugangs zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
  65. Art. 55 Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots
  66. Art. 56 Genehmigung der Berechnung der Nettokosten
  67. Art. 57 Unabhängige Prüfung
  68. Art. 58 Administrative Vorschriften
  69. Art. 59 Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom
  70. Art. 60 Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom
  71. Art. 61 Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und Festlegung von Mindeststandards
  72. Art. 62 Datenbank
  73. Art. 63 Zuständigkeit
  74. Art. 64 Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM
  75. Art. 65 Ernennung
  76. Art. 66 Aufgaben
  77. Art. 67 Verfahren
  78. Art. 68 Verhältnis zu anderen Verfahren
  79. Art. 69 Verpflichtungen der Anbieterinnen
  80. Art. 70 Datenschutz
  81. Art. 71 Verfahrens- und Behandlungsgebühren
  82. Art. 72 Aufsicht über die Schlichtungsstelle
  83. Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
  84. Art. 74 Standort
  85. Art. 75 Ausnahmen
  86. Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten
  87. Art. 77 Verwaltungsgebühren
  88. Art. 78 Aufsichtsabgaben
  89. Art. 79 Beginn und Ende der Abgabepflicht
  90. Art. 80 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
  91. Art. 81
  92. Art. 82 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  93. Art. 83 Übergangsbestimmungen
  94. Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2020
  95. Art. 83b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2021
  96. Art. 84 Inkrafttreten

96 provisions

Art. 35e Identifikation und Authentifikation

1 Die Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren. 2 Zur Identifikation können folgende Verfahren verwendet werden: a. die briefliche Validierung der Adresse einer natürlichen Person; b. das Vorzeigen eines Dokuments nach Artikel 20a Absatz 1 oder das Überprüfen der Angaben nach Artikel 20b Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; oder c. das Vorweisen eines elektronischen Identitätsnachweises. 3 Die PostCom bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können. 4 Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzeroberfläche müssen über ein Benutzerkonto der Post verfügen. 5 Das Authentifizierungsverfahren für den Zugang zur Benutzeroberfläche muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. 6 Die Post muss den Zugang zum hybriden Zustellsystem für Personen sperren, wenn sie die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Nutzung des hybriden Zustellsystems nicht vorgängig zugestimmt hat. SR 780.11

Art. 35f Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Daten sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu bearbeiten. 2 Die Post darf Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen nach diesem Abschnitt nötig ist und die Daten nicht an unbefugte Dritte bekanntgegeben werden. 3 Sie stellt sicher, dass: a. die Inhalts- und Randdaten des hybriden Zustellsystems logisch getrennt von anderen Datenbeständen gespeichert und bearbeitet werden; b. für die Speicherung und Übermittlung der Daten Verschlüsselungsverfahren nach dem aktuellen Stand der Technik verwendet werden; c. die Datenübermittlung nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich der sicheren Übermittlung gewährleistet ist; d. nach der Auflösung eines Benutzerkontos sämtliche Daten, die nicht zur Erbringung von Postdiensten ausserhalb des hybriden Zustellsystems benötigt werden, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vernichtet werden; e. das Benutzerkonto einer Nutzerin oder eines Nutzers aufgelöst wird, wenn diese oder dieser sich mehr als zwei Jahre lang nicht mehr angemeldet hat; die Auflösung muss angekündigt werden. 4 Die PostCom kann die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit festlegen. Sie überprüft regelmässig deren Einhaltung. 5 Die Post legt die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen die unbefugte Bearbeitung der Daten schriftlich fest und protokolliert die Bearbeitung der Daten automatisch. 6 Sie betreibt ein risikogerechtes System zur Erkennung von Sicherheitsvorfällen und zum Umgang mit diesen. Sie meldet in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit als sicherheitsrelevant eingestufte Vorfälle der PostCom.

Art. 35g Nichtdiskriminierender Zugang

1 Die Post gewährt Dritten den diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den elektronischen Einrichtungen und Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems. 2 Sie stellt Dritten sichere Schnittstellen zum hybriden Zustellsystem zur Verfügung. Sie ermöglicht namentlich, dass elektronische Sendungen: a. mittels direkter Datenübermittlung zwischen Fachapplikationen Dritter und dem hybriden Zustellsystem aufgegeben werden können; b. mittels sicherer Datenübermittlung zwischen Fachapplikationen Dritter und dem hybriden Zustellsystem angenommen und abgerufen werden können. 3 Die PostCom erlässt bei Streitigkeiten zwischen der Post und Dritten betreffend den nichtdiskriminierenden Zugang eine Verfügung.

Art. 35h Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge

Die Post kann die Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge bündeln, sofern: a. sie auch ein ausschliesslich aus den Dienstleistungen der Grundversorgung bestehendes Bündel anbietet; b. sie die zur Bündelung verwendeten Schnittstellen nach Artikel 35g Absatz 2 auch Dritten zur Verfügung stellt; und c. sich die Bündelung nicht nachteilig auf die Datensicherheit und den Datenschutz in der Grundversorgung auswirkt.

Art. 35i Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die PostCom erhebt Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem nichtdiskriminierenden Zugang zum hybriden Zustellsystem. 2 Sie erhebt zur Deckung der Kosten für die Aufsicht über das hybride Zustellsystem, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, bei der Post eine jährliche Aufsichtsabgabe. 3 Bemessung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung

1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die: a. abonniert sind; b. der Post zur Tageszustellung übergeben werden; c. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; d. mindestens einmal wöchentlich erscheinen; e. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; f. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören; h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; i. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; j. kostenpflichtig sind; k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen. 2 Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt. 3 Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die: a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden; b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden; c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten, 2. ihre Spenderinnen und Spender, oder 3. ihre Mitglieder; d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen; f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen; g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen; h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen; j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden; k. kostenpflichtig sind; und l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. 4 Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.

Art. 37 Verfahren

1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen. 2 Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung. 3 Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden. 4 Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen. 5 Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620). SR 616.1

Art. 38 Grundsatz

Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben.

Art. 39 Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für bestimmte Organisationen

Organisationen mit kulturellen, sozialen oder auf die Jugendhilfe ausgerichteten Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung können der Post die Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag beantragen.

Art. 40 Verwendung der Beiträge

1 Die Post schliesst mit den Organisationen nach Artikel 39 Verträge über die Verwendung der Umsatzerlöse aus dem Verkauf der Sondermarken ab. 2 In den Verträgen ist die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation zu regeln. 3 Für die Genehmigung der Verträge ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig.

Art. 41 Herausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besondere Veranstaltungen

Die Post kann für besondere Veranstaltungen, insbesondere nationale oder internationale Ausstellungen über Philatelie, Sondermarken mit Zuschlag herausgeben.

Art. 42 Herausgabe von Sondermarken ohne Zuschlag

1 Die Post kann Sondermarken ohne Zuschlag herausgeben, insbesondere: a. für wichtige nationale oder internationale Veranstaltungen, Bestrebungen nationaler oder internationaler Institutionen sowie für Organisationen von grosser allgemeiner Bedeutung; b. um die schweizerische Mithilfe an internationalen Werken und Institutionen sozialer und kultureller Art zu bekunden; c. zur Ehrung verstorbener Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland. 2 Gesuche sind der Post frühzeitig einzureichen; diese entscheidet endgültig über die Gesuche. 3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen.

Art. 43 Angebote

1 Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. 1bis Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung. 2 Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 44 Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

1 Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c–e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 20 Minuten zugänglich sind. 1bis In Gebieten, in denen nur eine Postagentur vorhanden ist, bietet die Post die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden oder in anderer geeigneter Weise an. 1ter Erfüllt die Post die Dienstleistung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b mit einem über das Poststellen- und Agenturnetz abzuwickelnden Angebot, so gelten für die Erreichbarkeit die Vorgaben nach Absatz 1. In Gebieten mit Hausservice bietet die Post eine Ersatzlösung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden an. 2 Die Methode zur Messung des Zugangs muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik. 3 Das BAKOM genehmigt die Methode und die Messinstrumente. 4 Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher. 5 Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

Art. 45 Ausnahmen

1 Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder b. schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. 2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 46 Grundsatz

Die Grundversorgung wird mit den Umsatzerlösen der Post und der Postkonzerngesellschaften finanziert.

Art. 47 Preisgestaltung

1 Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest. 2 Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und elektronische Einzelsendungen distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind. 3 Die Post legt die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c distanzunabhängig fest. Das BAKOM kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind. 4 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung nach Artikel 36 erhalten auf dem festgelegten Preis nach Absatz 3 eine Ermässigung je Exemplar. 5 Die Post berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der Regional- und Lokalpresse beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Anspruch auf Zustellermässigung. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen. 6 Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen nach den Absätzen 3–5 und genehmigt die ermässigten Preise. 7 Unverschlossene Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie: a. von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und b. Dokumente in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten, die nicht zur kommerziellen Kommunikation dienen. 8 Elektronische Sendungen mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie: a. von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und b. der Inhalt nicht zur kommerziellen Kommunikation dient. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3).

Art. 48 Quersubventionierungsverbot

1 Verboten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG ist eine Quersubventionierung, wenn: a. der Umsatzerlös einer bestimmten Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung nicht zur Deckung der inkrementellen Kosten dieser Dienstleistung ausreicht; und b. im reservierten Dienst eine Dienstleistung oder ein gesamter Unternehmensbereich vorhanden ist, dessen Umsatzerlös seine Stand-alone-Kosten übersteigt. 2 Das Quersubventionierungsverbot gilt für die Post und die Postkonzerngesellschaften.

Art. 49 Grundsatz zur Berechnung der Nettokosten

1 Die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung ergeben sich aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das die Post und die Postkonzerngesellschaften mit dieser Verpflichtung erzielen, und dem Ergebnis, das sie ohne diese Verpflichtung erzielen würden. 2 Zur Bestimmung der Nettokosten unterbreitet die Post der PostCom das Szenario ohne die Verpflichtung zur Grundversorgung. Die PostCom ist zuständig für die Genehmigung des Szenarios.

Art. 50 Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten

1 Die Post berechnet die Nettokosten als Differenz zwischen den vermiedenen Kosten und den entgangenen Umsatzerlösen für die Postdienste und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. 2 Die Bestimmung der Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung erfolgt für die einzelnen Vorgaben der Verpflichtung zur Grundversorgung insgesamt. 3 Bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten sind sämtliche Prozesse zu berücksichtigen, die von der Verpflichtung zur Grundversorgung betroffen sind. 4 Bei der Bestimmung der entgangenen Umsatzerlöse sind diejenigen Postdienste und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu berücksichtigen, deren Anteil am Umsatz der Post und der Postkonzerngesellschaften mindestens ein Prozent beträgt. 5 Die Berechnungen erfolgen in einer eigenständigen Nettokostenrechnung.

Art. 51 Nettokostenausgleich

1 Die Post kann die von der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verursachten Nettokosten des Vorjahres mit Transferzahlungen zwischen einzelnen Unternehmensbereichen und Postkonzerngesellschaften ausgleichen. 2 Sie legt einen allfälligen Nettokostenausgleich so fest, dass die folgenden Vorgaben eingehalten sind: a. Die Förderbeträge nach Artikel 16 Absatz 7 PG müssen zur Ermässigung der jeweiligen Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung verwendet werden. b. Der reservierte Dienst muss seine eigenen Kosten decken und darf zusätzlich maximal mit den Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs belastet werden. c. Die von der PostFinance geführten Finanzdienstleistungen dürfen maximal die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs tragen.

Art. 52 Rechnungswesen

1 Die Post und die Postkonzerngesellschaften erstellen in ihrem finanziellen Rechnungswesen die Jahresrechnungen nach anerkannten Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung. Die Post erstellt die Konzernrechnung nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards. 2 Die von der PostCom bezeichneten Postkonzerngesellschaften weisen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen aus. Die Kostenzuordnung erfolgt über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht. 3 Der Umsatzerlös entspricht dem Betriebsertrag gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Ertrag und unter der Berücksichtigung eines allfälligen Nettokostenausgleichs. 4 Die Kosten entsprechen dem Betriebsaufwand gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Aufwand und unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungs- und Kapitalkosten sowie eines allfälligen Nettokostenausgleichs. Die Kapitalkosten berechnen sich mit Hilfe des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC-Methode) auf der Basis der Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen und risikogerechter Zinsen. 5 Grundlage für die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 sind die Kosten und Umsatzerlöse des betrieblichen Rechnungswesens nach den Absätzen 2−4 vor dem Nettokostenausgleich nach Artikel 51. Für die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 48 sind die Kosten und Umsatzerlöse nach dem Nettokostenausgleich massgebend. Weighted Average Cost of Capital

Art. 53 Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste

1 Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der Vorgabe nach Artikel 31a, der Laufzeiten nach Artikel 32 und der Erreichbarkeit nach Artikel 33. 2 Sie erstattet der PostCom jährlich bis 31. März Bericht. 3 Die PostCom prüft die Resultate und veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 54 Überprüfung des Zugangs zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

1 Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der Vorgaben zum Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 44. 2 Sie erstattet dem BAKOM jährlich bis 31. März Bericht. 3 Das BAKOM prüft die Resultate und veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung.

Art. 55 Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots

1 Die Post weist die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. 2 Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisung innerhalb von einem Monat. 3 Die Post ordnet die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung nach Absatz 1 den einzelnen Dienstleistungen zu und weist jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr nach, dass die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten mindestens so hoch ist, wie die Summe der Differenzen zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die PostCom prüft und genehmigt den Nachweis innerhalb von drei Monaten. 4 Der Nachweis im Einzelfall gilt als erbracht, wenn die Post den Umsatzerlös und die inkrementellen Kosten einer Dienstleistung sowie die Schlüsselung der Prozesskosten der Haupt- und der relevanten Teilprozesse auf die betreffende Dienstleistung ausweist und das Kriterium nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist. 5 Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden, so weist die Post die Stand-alone-Kosten der relevanten Dienstleistung aus.

Art. 56 Genehmigung der Berechnung der Nettokosten

1 Die Post reicht die Berechnungen der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. 2 Die PostCom ist für die Genehmigung zuständig.

Art. 57 Unabhängige Prüfung

Die Post beauftragt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005, das zuhanden der PostCom prüft: a. die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 51; b. die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen nach Artikel 52; c. die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse und den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 55 Absatz 3. SR 221.302

Art. 58 Administrative Vorschriften

Die PostCom kann administrative Vorschriften zur Prüfung der Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und zum Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall nach Artikel 55 Absätze 4 und 5 erlassen.

Art. 59 Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom

1 Die Anbieterinnen reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr ein. 2 Sie reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich bis 31. März folgende Dokumente ein: a. die Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienstleistungen; b. die Angaben über die Entwicklung der Arbeitsplätze; c. die Beschreibung der Versorgungsgebiete und die Anzahl bedienter Stellen, an denen Postdienstleistungen angeboten werden; d. die Angebotslisten und Listenpreise; e. den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Artikel 5; f. den Nachweis der Einhaltung der Informationspflichten nach den Artikeln 11−16; g. Angaben zu den Subunternehmerinnen. 3 Sind die Unterlagen unvollständig, so setzt die PostCom eine angemessene Frist zur Ergänzung.

Art. 60 Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom

1 Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere: a. die Gebiete mit Hausservice zu bezeichnen; b. die Entwicklung der Grundversorgung mit Postdiensten zu beschreiben; c. Verluste von Postsendungen und Reklamationen zur Grundversorgung mit Postdiensten anzugeben; d. die Gesamtzahl Häuser nach den Artikeln 31 Absätze 2 und 2bis und 83a ohne Hauszustellung anzugeben; e. über Vorfälle betreffend die Datensicherheit und den Datenschutz zu informieren. 2 Sie reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung er Vorgaben zur Zustellung von abonnierten Tageszeitungen nach Artikel 31a ein. Die PostCom bestimmt anlässlich der Genehmigung der Messmethode nach Artikel 31a Absatz 5 die in der Berichterstattung auszuweisenden Angaben. Die Post hat den Bericht erstmals für das Berichtsjahr 2022 einzureichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020 (AS 2020 4125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).

Art. 61 Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und Festlegung von Mindeststandards

1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien: a. Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung; b. Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit; c. Ferienanspruch. 2 Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst. 3 Sie legt Mindeststandards fest.

Art. 62 Datenbank

1 Die PostCom führt eine Datenbank zur Registrierung und Verwaltung der Anbieterinnen. Sie kann darin insbesondere Massnahmen, Auflagen und Sanktionen erfassen. 2 Sie kann eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen und Daten zur Grundversorgung mit Postdiensten veröffentlichen.

Art. 63 Zuständigkeit

Das BAKOM ist insbesondere zuständig für: a. die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; b. Gesuche um Zustellermässigung; c. die Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen.

Art. 64 Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM

1 Die Post reicht dem BAKOM jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ein. Sie hat darin insbesondere: a. die Entwicklung der Arbeitsplätze zu beschreiben; b. die Entwicklung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu beschreiben; c. Reklamationen zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs anzugeben. 2 Sie reicht dem BAKOM im Hinblick auf die Genehmigung durch den Bundesrat jährlich die Berechnungen und die ermässigten Preise nach Artikel 47 Absätze 3−5 ein.

Art. 65 Ernennung

1 Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle für eine bestimmte Dauer. Sie kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen. Diese untersteht nicht den Artikeln 32−39 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Sie muss die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Personen genehmigen. 3 Die Schlichtungsstelle muss: a. das in diesem Bereich anwendbare Recht einhalten; b. über ein Konzept für die Finanzierung der Schlichtungstätigkeit verfügen; c. Personen mit der Streitbeilegung beauftragen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen; d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber der PostCom und der Öffentlichkeit garantieren und sich insbesondere zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichten. 4 Die Ernennung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags. SR 172.056.11

Art. 66 Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle behandelt zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und den Anbieterinnen. 2 Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 67 Verfahren

1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und legt dieses der PostCom zur Genehmigung vor. Das Schlichtungsverfahren muss für die Kundinnen und Kunden fair und rasch sein. 2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn: a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen; b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird; c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist; d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist. 3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt. 4 Können sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen, so macht die Schlichtungsstelle einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag. Auf Verlangen einer Partei erstellt sie einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens. 5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag, der Ablehnung des Begehrens oder der Beendigung nach Artikel 68 Absatz 2.

Art. 68 Verhältnis zu anderen Verfahren

1 Ein Schlichtungsbegehren verhindert eine Zivilklage nicht. 2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 69 Verpflichtungen der Anbieterinnen

1 Anbieterinnen, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen sind, müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen. 2 Sie liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Schlichtung erforderlichen Daten.

Art. 70 Datenschutz

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist. Sie bewahrt diese Daten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang auf. 2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die PostCom kann die betreffende Person vom Amtsgeheimnis entbinden, soweit dies zur Streitschlichtung erforderlich ist. 3 Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge in anonymisierter Form veröffentlichen. 4 Ernennt die PostCom eine neue Schlichtungsstelle, so muss die bisherige Schlichtungsstelle die Daten der Verfahren, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Schlichtungstätigkeit hängig sind, der neuen Schlichtungsstelle unentgeltlich übermitteln. SR 311.0

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