1 Wer die Schlichtungsstelle anruft, bezahlt eine Behandlungsgebühr.
2 Die Anbieterinnen entrichten für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind, eine Verfahrensgebühr.
3 Die Schlichtungsstelle stellt den Parteien Rechnung. Sie kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, darauf verzichten, für die Verfahrensgebühr Rechnung zu stellen.
4 Wird eine Rechnung bestritten oder nicht bezahlt, so erlässt die PostCom eine Verfügung.
Art. 72 Aufsicht über die Schlichtungsstelle
1 Die PostCom ist für die Aufsicht über die Schlichtungsstelle zuständig.
2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Schlichtungsstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt die PostCom eine Überprüfung durch. Die Schlichtungsstelle muss alle dafür erforderlichen Informationen einreichen. Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
3 Stellt die PostCom fest, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie:
a. die Schlichtungsstelle auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen; die Schlichtungsstelle teilt der PostCom mit, welche Massnahmen sie getroffen hat;
b. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Verfügung einschränken, suspendieren, auflösen oder mit Auflagen ergänzen.
4 Hat die Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt oder ist sie in Konkurs geraten, so löst die PostCom den Vertrag auf.
5 Die PostCom kann den Vertrag auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.
2 Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.
3 Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.
Art. 74 Standort
1 Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.
2 Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.
3 Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.
4 Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.
Art. 75 Ausnahmen
1 Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:
a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.
2 Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.
Art. 76 Zuständigkeit bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73−75 verfügt die PostCom.
Art. 77 Verwaltungsgebühren
1 Die PostCom erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren, insbesondere für:
a. die Registrierung der Meldung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise;
b. Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen, dem Austausch von Datensätzen und der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten;
c. Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Artikel 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können;
d. Verwaltungssanktionen nach Artikel 25 PG.
2 Die Gebühren nach Absatz 1 müssen kostendeckend sein und werden nach Aufwand erhoben.
3 Die PostCom erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebührenreglement. Darin regelt sie auch die Behandlungs- und Verfahrensgebühren nach Artikel 71.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
Art. 78 Aufsichtsabgaben
1 Zur Deckung der allgemeinen Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, erhebt die PostCom für ihre Aufsichtstätigkeit von den Anbieterinnen eine jährliche Aufsichtsabgabe.
2 Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach den der PostCom jährlich gemeldeten Angaben nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a aller Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
Art. 79 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit Beginn der Meldepflicht und endet mit der Betriebsaufgabe.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Aufsichtsabgabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 80 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
1 Die PostCom stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung.
2 Sind die Anbieterinnen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so erlässt die PostCom eine Verfügung.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
Art. 81
1 Das UVEK kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
2 Das BAKOM bereitet die Beschlüsse des Bundesrates über den Abschluss internationaler Vereinbarungen vor.
3 Das BAKOM, die PostCom und die Post vertreten die Schweiz in den internationalen Organisationen. Das BAKOM koordiniert die Vertretung.
Art. 82 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 83 Übergangsbestimmungen
1 Bis zum Zeitpunkt der Umwandlung nach Artikel 13 Absatz 2 POG gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Schweizerische Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997.
2 Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 dieser Verordnung haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der PostCom zu melden. Dies gilt auch für Anbieterinnen, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen oder nach bisherigem Recht gemeldet sind.
3 Ein Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erteilten Konzession ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim UVEK einzureichen. Das Gesuch wird kostenlos behandelt.
4 Gesuche um Gewährung einer Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 36 werden für das Jahr 2012 auf der Grundlage des bisherigen Rechts und der bisherigen Preise beurteilt.
5 Die Post hat den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung und die Berichterstattung nach den Artikeln 60 und 64 für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen.
6 Die PostCom richtet innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.
[AS 1997 2465; 2000 2355 Anhang Ziff. 22; 2001 707 Art. 31 Ziff. 3; 2003 3385; 2007 4703. AS 2012 5043 Anhang Ziff. I]
[AS 1997 2452; 2003 4297]
Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2020
Für Ersatzlösungen nach Artikel 31 Absatz 3, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. September 2020 dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 31 in der Fassung vom 29. August 2012 getroffen wurden, gilt in Bezug auf die Pflicht der Post zur Hauszustellung das bisherige Recht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).
AS 2012 5009
Art. 83b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2021
Für das Jahr 2020 ist von den Anspruchsberechtigten keine Selbstdeklaration nach Artikel 37 Absatz 3 einzureichen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
Art. 84 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.