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Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz, ABG)

Chur · 830 · regulation

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Aufgaben der Stadt
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Pflichten der Verursachenden
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 A. Allgemeines
  15. Art. 15
  16. Art. 16 B. Grundgebühr
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 C. Mengengebühr
  25. Art. 25
  26. Art. 26 V. Vollzug, Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Amtskosten
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 kantonalem Recht.1
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 VI. Schlussbestimmungen
  33. Art. 33

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33 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die umweltgerechte, verursachergerechte und kostendeckende Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen. 2 Siedlungsabfälle sind soweit möglich zu vermeiden, zu trennen, zu verwerten und umweltgerecht zu entsorgen.

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Art. 2

Geltungsbereich Unter dieses Gesetz fällt die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen auf Stadtgebiet.

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Art. 3

Zuständigkeiten 1 Die Entsorgung von Siedlungsabfällen erfolgt durch die Stadt. Vorbehalten bleibt die Entsorgung bzw. Rücknahme durch Dritte aufgrund spezieller Bestimmungen und Vereinbarungen. 2 Der Stadtrat kann Teile der Entsorgung mit einer Konzession Dritten übertragen. 3 Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen1 sind selbst und auf eigene Kosten für die fach- und umweltgerechte Entsorgung ihrer Abfälle zuständig. Sie können die Stadt vertraglich und gegen angemessene Entschädigung mit dieser Aufgabe beauftragen.

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Art. 4

Abfallarten 1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle. Zu den Siedlungsabfällen gehören auch Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen und aus öffentlichen Verwaltungen, wobei die Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sein muss. 2 Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere: a) Kehricht: für die Verbrennung bestimmte, nicht stofflich verwertbare, gemischte Abfälle; 1 Vgl. Art. 3 lit. a und Art. 13 Abs. 4 Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) 830 $$$ 2 1.1.2022 b) Sperrgut: brennbare Abfälle, die aufgrund ihrer Grösse und Form (Sperrigkeit) nicht über die zugelassenen Gebinde entsorgt werden können; c) Separat gesammelte Abfälle: Abfälle, die zwecks stofflicher Verwertung oder besonderer Behandlung separat gesammelt werden; d) Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern. 3 Nicht als Siedlungsabfälle gelten insbesondere: a) Industrie- oder Betriebsabfälle: aus Unternehmen stammende Abfälle, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse keine Siedlungsabfälle sind; b) aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen stammenden Abfälle: unabhängig von ihrer Zusammensetzung; c) Bauabfälle: die Definition richtet sich nach Bundesrecht.

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Art. 5

Abfallvermeidung bei öffentlichen Veranstaltungen 1 Bei öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 800 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer ist Mehrweggeschirr zu verwenden, sofern Getränke oder Esswaren zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden. Die zuständige Behörde erteilt Bewilligungen nur unter entsprechenden Auflagen. 2 Der Stadtrat regelt die Ausnahmen.

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Art. 6 II. Aufgaben der Stadt

Entsorgung 1 Die Stadt bietet für Kehricht regelmässige Abfuhren an. Zudem sorgt sie dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen separat gesammelt und stofflich verwertet werden. Für die Entgegennahme von Sperrgut und Sonderabfällen betreibt die Stadt eine Multisammelstelle. 2 Die Stadt baut und finanziert Tiefsammelsysteme (Molok), stellt an stark frequentierten öffentlichen Orten geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert und unterhält diese regelmässig.

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Art. 7

Kompostierung Die Stadt fördert die dezentrale Kompostierung mit geeigneten Massnahmen. Sie führt eine Grüngutabfuhr durch und unterhält eine zentrale Kompostierungsanlage. $$$ 830 1.1.2022 3

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Art. 8

Information und Beratung 1 Die Stadt informiert periodisch über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Abfall, zur Verminderung der Abfallmengen und zur Wiederverwendung, Verwertung und allfälligen Beseitigung der Abfälle. 2 Sie führt eine Beratung für Abfallentsorgung.

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Art. 9 III. Pflichten der Verursachenden

Ablieferung Siedlungsabfälle sind über die von der Stadt organisierten allgemeinen Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen zu entsorgen. Dabei ist die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.

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Art. 10

Kehricht 1 Der nach der Trennung der Abfälle verbleibende Kehricht ist in den dafür bestimmten Gebührensäcken in den Tiefsammelsystemen zu entsorgen. 2 Unternehmen, die für die Bereitstellung des Kehrichts Container benutzen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Hierzu werden gebührenpflichtige Abreissplomben abgegeben.

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Art. 11

Separat gesammelte Abfälle 1 Verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen sind bei einer Sammelstelle abzuliefern bzw. der Spezialabfuhr zu übergeben. 2 Kompostierbare Abfälle sind in erster Linie in Haus- und Quartieranlagen zu kompostieren, andernfalls sind sie der Grüngutsammlung zuzuführen.

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Art. 12

Sonderabfälle Sonderabfälle sind dem Detailhandel oder der Multisammelstelle zuzuführen und dürfen nicht mit dem Hauskehricht entsorgt werden.

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Art. 13

Weitere Pflichten 1 Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Hauskehricht oder grösseren Abfallmengen benutzt werden. 2 Das Verbrennen von Grünabfällen ist ausnahmsweise gestattet, wenn eine Bewilligung des Kantons vorliegt. 830 $$$ 4 1.1.2022 IV. Finanzierung

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Art. 14 A. Allgemeines

Gebühren 1 Die Gesamtkosten der Abfallbewirtschaftung werden durch verursachergerechte und kostendeckende Abfallgebühren finanziert. 2 Die Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. 3 Der Stadtrat beschliesst einen Gebührentarif. Dieser ist bei Bedarf periodisch anzupassen.

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Art. 15

Finanzierung Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich der Abfallbewirtschaftung führt die Stadt eine separate Kostenrechnung als Spezialfinanzierung.

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Art. 16 B. Grundgebühr

Grundsatz Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung, die weitgehend unabhängig von der Abfallmenge anfallen, sowie für die Entsorgung separat gesammelter Abfälle eine Grundgebühr.

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Art. 17

Gebührenpflichtige Personen Der Gebührenpflicht unterstehen natürliche Personen ab dem erfüllten 18. Altersjahr mit registriertem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Chur.

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Art. 18

Gebührenpflichtige Betriebe 1 Betriebe, die der Gebührenpflicht unterstehen sind: a) alle Gesellschaften mit weniger als 250 Vollzeitstellen, mit oder ohne juristische Persönlichkeit; b) Selbstständigerwerbende, sofern sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft bzw. der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt in Chur befindet; c) Gesellschaften oder Selbstständigerwerbende, wenn sie in der Stadt Chur Inhabende, Teilhabende oder Nutzniessende von Betrieben sind oder hier Betriebsstätten, Filialen oder Geschäftsstellen unterhalten. 2 Die Gebühr als Betrieb ist auch geschuldet, wenn die Geschäftstätigkeit am Wohnsitz stattfindet. $$$ 830 1.1.2022 5

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Art. 19

Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kantons-, Regions- und Stadtverwaltung mit ihren Departementen, Dienststellen, Verwaltungsabteilungen, Spitälern, Schulen und Gerichten gelten je als eine separate Betriebseinheit, sofern sie örtlich getrennt sind.

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Art. 20

Ausnahmen Befreit von der Grundgebühr sind Personen, die sich einzig zu Ferienzwecken oder für einen vorübergehenden Aufenthalt für den Zeitraum von maximal drei Monaten in der Stadt Chur aufhalten. Der Stadtrat kann zur Vermeidung von Härtefällen weitere Ausnahmen festlegen.

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Art. 21

Bemessung 1 Die jährlich zu erhebende Grundgebühr beträgt für alle natürlichen Personen zwischen Fr. 30.– und Fr. 100.– pro Jahr. 2 Für Betriebe beträgt die Grundgebühr Fr. 20.– bis Fr. 60.– pro Vollzeitstelle und Jahr, im Maximum jedoch Fr. 10'000.– pro Jahr. Die Anzahl der anrechenbaren Vollzeitstellen ergibt sich aus der Anzahl der beschäftigten Personen einschliesslich Geschäftsführung. Teilzeitstellen zählen anteilsmässig und werden auf 100 % aufgerechnet.

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Art. 22

Bemessungsperiode 1 Die Grundgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. 2 Der Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr unterliegt, wer am 30. April (Stichtag) des jeweiligen Jahres die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht erfüllt.

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Art. 23

Fälligkeit 1 Für alle Pflichtigen wird die Grundgebühr einmal jährlich in der Regel im Herbst in Rechnung gestellt. 2 Die Gebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. Sie sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu bezahlen. 830 $$$ 6 1.1.2022

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Art. 24 C. Mengengebühr

Grundsatz Die Mengengebühr entspricht dem Grundsatz der verursachergerechten Kostenbeteiligung und beträgt mindestens die Hälfte der Spezialfinanzierung Abfall.

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Art. 25

Bemessung 1 Die Mengengebühren werden nach Gewicht, Länge, Breite, Stück oder Volumen erhoben. 2 Die Mengengebühr für Kehricht (Sackgebühr) beträgt minimal 4 Rappen und maximal 10 Rappen pro Liter.

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Art. 26 V. Vollzug, Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Amtskosten

Vollzug Der Stadtrat ist für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlich und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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Art. 27

Strafbestimmungen 1 Vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden durch den Stadtrat mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. 2 Fahrlässige Widerhandlungen werden durch das zuständige Departement geahndet, sofern die auszufällende Busse den Betrag von Fr. 1'000.– nicht übersteigt. In leichten Fällen kann das zuständige Departement anstelle einer Busse einen Verweis erteilen. 3 Wird eine Widerhandlung für eine juristische Person oder in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf jene Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

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Art. 28

Ordnungsbussen 1 Der Stadtrat erlässt und veröffentlicht eine Liste mit Übertretungen und bestimmt die Bussenbeträge, welche nach städtischem Recht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. 2 Die für die Abfallbewirtschaftung zuständige Dienststelle ist ermächtigt, bei Verstössen gegen dieses Gesetz die in dieser Liste aufgeführten Ordnungs- $$$ 830 1.1.2022 7 bussen zu erheben. Dabei dürfen keine zusätzlichen Amtskosten erhoben werden. 3 Das Verfahren für die Erhebung von Ordnungsbussen richtet sich nach

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Art. 29 kantonalem Recht.1

Wiederherstellung, Ersatzvornahme 1 Wer einen vorschriftswidrigen Zustand schafft, hat ihn auf Aufforderung hin zu beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob für dessen Herbeiführung eine Strafe ausgesprochen wurde oder nicht. 2 Wird der Aufforderung innert angemessener Frist nicht Folge geleistet, ordnet das zuständige Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachenden an.

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Art. 30

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden. 2 Beschlüsse und Beschwerdeentscheide des Stadtrates können innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Beschwerde angefochten werden.

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Art. 31

Amtskosten Der Stadtrat erhebt für die Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung seiner Entscheide Amtskosten bis maximal Fr. 3'000.–. Für Verfügungen des Departments dürfen Amtskosten bis maximal Fr. 500.– erhoben werden.

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Art. 32 VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Abfallentsorgung vom 29. November 1998 aufgehoben.

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Art. 33

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.2 1 Vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 ff. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; BR 350.100) 2 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 2. November 2021 (SRB.2021.1068) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt

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