Law

Geschäftsordnung des Grossen Rates

Graubünden · 170.140 · other

Ask the law about thisMore laws of GraubündenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a35da9563bdc74a44d2a40d35b0ea8a19985851d83ee620a640c813fb8532875

Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74 Kommission zur Vorberatung überwiesen. *
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84 Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschriebene Gelübde. *
  84. Art. 85
  85. Art. 86

85 provisions

Art. 1

Sessionen 1. Anzahl und Dauer 1 Der Grosse Rat tritt zu folgenden Sessionen zusammen: a) am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Februar (Februarsession); b) am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats April (Aprilsession); c) am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni (Junisession); d) am Mittwoch nach dem vierten Sonntag des Monats August (Augustsession); e) am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats Oktober (Oktobersession); f) am Montag nach dem ersten Sonntag des Monats Dezember (Dezembersession). 2 Wenn die Geschäftslast es erfordert, kann die Präsidentenkonferenz hinsichtlich der Eröffnung der Sessionen von den in Absatz 1 genannten Wochentagen abweichen. 3 Der Grosse Rat tagt in der Regel drei Tage. 4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der Sessionen wird jeweils durch das Ratssekretariat im Kantonsamtsblatt bekannt gegeben. 1) GRP 2005/2006, 818 2) BR 110.100 3) BR 170.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 5 Zu allfälligen weiteren Sessionen wird der Grosse Rat nach Massgabe von Artikel 6 Absatz 2 des Grossratsgesetzes4) einberufen. 6 Nicht erledigte Geschäfte werden auf das Geschäftsverzeichnis der nächsten Session übertragen.

Art. 2

2. Verzicht und Verlegung 1 Liegen für eine Session nur wenige, nicht dringliche Geschäfte vor, kann von einer Einberufung des Grossen Rates abgesehen werden. 2 Fallen Feiertage in eine Session, kann diese um eine Woche vor- oder nachverlegt werden, wenn dies aufgrund des Geschäftsverzeichnisses erforderlich ist.

Art. 3

3. Nichtteilnahme 1 Die Nichtteilnahme an einer Session ist frühzeitig, in der Regel spätestens zwei Wochen vor Beginn der Session, dem Regionalausschuss zu melden. Der Regionalausschuss teilt der Standeskanzlei die Einsitznahme von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern spätestens am Freitag vor der Eröffnung der Session der Standeskanzlei mit. Vorbehalten bleiben besondere Fälle. *

Art. 4

4. Zustellung der Unterlagen 1 Das Ratssekretariat bedient die Mitglieder des Grossen Rates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mindestens 20 Tage vor der Eröffnungssitzung mit den Botschaften und allfälligen weiteren Unterlagen. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle, für welche eine Zustellung der Unterlagen innert dieser Frist nicht möglich ist.

Art. 5

5. Eröffnung 1 Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Standespräsident.

Art. 6

Wahlverfahren Ratspräsidium 1 Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlakten nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Bei der Ermittlung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht. 2 Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Wahl. Stimmen zugunsten anderer Kandidatinnen oder Kandidaten sind ungültig. Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los. 4) BR 170.100

Art. 7

Vereidigung und Amtsgelübde 1 Die Formel des Eides lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates), schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Der Eid wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich schwöre es“ geleistet. 2 Die Formel des Gelübdes lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise als gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates), geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich gelobe es“ geleistet.

Art. 8

Feier Standespräsidentin, -präsident 1 Die Feier zur Wahl der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten findet am letzten Tag der Augustsession statt. 2 Der Kanton beteiligt sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten der Feier. 3 Die Höhe dieses Beitrages legt die Präsidentenkonferenz periodisch fest. 2. Organisation 2.1. PRÄSIDIUM

Art. 9

Zuständigkeiten 1 Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in Stellvertretung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Leitung der Ratsverhandlungen, Handhabung der Sitzungspolizei und Überwachung der Einhaltung des Grossratsgesetzes sowie der Geschäftsordnung; b) Unterzeichnung zusammen mit der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor der vom Rat ausgehenden Beschlüsse; c) Aufsicht über die Ratsdienste; d) Einberufung und Leitung der Präsidentenkonferenz; e) Vertretung des Grossen Rates nach aussen.

Art. 10

Stimmenzählende 1 Die Stimmenzählenden führen die Präsenzlisten und zählen bei Abstimmungen die Stimmen in dem ihnen zugewiesenen Sektor. 2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ

Art. 11

Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten 1 Die Präsidentenkonferenz tagt auf Einladung und unter dem Vorsitz der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil. 3 Bei Stimmengleichheit steht der vorsitzenden Person der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Konferenz das Verfahren bei Abstimmungen selbstständig. 4 Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für: a) die Koordination der Ratsarbeit, insbesondere die Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Information der Kommissionen; b) die Zuweisung von Geschäften zur Vorbereitung an die Kommissionen; c) die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regierung; d) die Festsetzung der Traktandenliste; e) die Festsetzung der Sitzungszeiten und Sitzungsdauer; f) den Entscheid über die Vor- oder Nachverlegung einer Session; g) den Entscheid über den Verzicht auf eine Session; h) die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen; i) * die Festlegung des Verteilschlüssels, nach dem während der Amtsperiode die Sitze, die Präsidien und die Vizepräsidien in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden; j) die Antragstellung an den Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen bezüglich der Wahl der Mitglieder sowie der Grösse der ständigen und nichtständigen Kommissionen; k) die Wahl der Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen; l) die Ergänzung bereits bestellter Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen; m) die Festsetzung des Turnus zwischen den Fraktionen bei der Bestellung des Standespräsidiums; n) die Antragstellung an den Grossen Rat über die Dringlicherklärung von Anfragen; o) die Kreditfreigabe an die Kommissionen für ausserordentliche Aufwendungen; p) die formelle Prüfung der parlamentarischen Vorstösse sowie ihre allfällige Überweisung an ein Ratsorgan; q) den Entscheid über Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Ratsmitglieder nach Anhören der Regierung; r) die Wahl von drei Stimmenzählenden; s) die Bestellung von besonderen Stimmenzählenden zur Durchführung von Wahlen; t) die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates; u) * die Vorbereitung der Wahlen gemäss Artikel 57 des Gesetzes5), soweit nicht eine Kommission zuständig ist; ubis) * die Ermittlung der Fraktion, die rechnerisch Anspruch auf eine auszuschreibende Richterstelle am Obergericht erheben kann. Sie teilt dieses Ergebnis der Kommission für Justiz und Sicherheit mit; v) weitere Geschäfte, die ihr der Rat zuweist. 2.3. FRAKTIONEN

Art. 12

Konstituierung 1 Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben der Präsidentenkonferenz schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben. 2.4. KOMMISSIONEN 2.4.1. Allgemeines

Art. 13

Einberufung und Organisation 1 Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten einberufen. Daneben kann ein Viertel der Kommissionsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen. 2 Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten. 3 Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig.

Art. 14

Beschlussfähigkeit und Abstimmungen 1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2 Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 3 Die Mitglieder der Kommission sind bei den Kommissionsberatungen zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 15

Sekretariat und Protokoll 1 Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen obliegt dem Ratssekretariat soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorsehen. 5) BR 170.100 2 Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst, wobei das Beschlussprotokoll die Regel ist. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten: a) die Sitzungsteilnehmenden; b) die Kommissionsmitglieder; c) die Mitglieder der Präsidentenkonferenz; d) die Regierung und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor; e) weitere interessierte Ratsmitglieder; f) die kantonalen Gerichte, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. 3 Protokolle über die Vorberatung von Ratsgeschäften erhalten überdies alle Ratsmitglieder, soweit nicht das Amtsgeheimnis entgegensteht. 4 Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten nur die Kommissionsmitglieder, die Regierung und, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, die kantonalen Gerichte.

Art. 16

Öffentlichkeit und Information 1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. * 2 Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf der Kommissionsverhandlungen, wenn diese von erheblichem allgemeinen Interesse sind.

Art. 17

Mitwirkung der Regierung 1 Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder der Regierung für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzungen einzuladen. 2 Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder Anträgen, bieten sie vor Abschluss ihrer Beratungen der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Art. 18

Berichterstattung 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen Rat Bericht, sofern die Kommission nichts anderes beschliesst. 2.4.2. Ständige Kommissionen

Art. 19

Bestellung und Arten 1 Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen: a) Geschäftsprüfungskommission; b) Redaktionskommission; c) Kommission für Staatspolitik und Strategie; d) Kommission für Justiz und Sicherheit; e) Kommission für Bildung und Kultur; f) Kommission für Gesundheit und Soziales; g) Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie; h) Kommission für Wirtschaft und Abgaben. 2 Er kann weitere ständige Kommissionen bestellen und bestehende aufheben. 3 Fällt ein Mitglied einer ständigen Kommission dauernd aus, so nimmt der Grosse Rat für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl vor.

Art. 20

Aufgaben 1 Den ständigen Kommissionen nach Artikel 19 Absatz 1 Litera c – h werden durch die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben: a) Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich; b) Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates; c) Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

Art. 21

Kommission für Staatspolitik und Strategie 1 Die Kommission für Staatspolitik und Strategie ist für die Ausarbeitung der übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rates zuständig. 2 Sie berät die von der Regierung vorgelegten mittelfristigen Planungen im Aufgaben- und Finanzbereich vor und sorgt für die Koordination der Planungen. 3 Sie überprüft die mittelfristigen Planungen des Grossen Rates und der Regierung auf die Erfüllung der gesetzten Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen und ist zuständig für die Berichterstattung und die Beantragung von Korrekturmassnahmen.

Art. 22

Geschäftsprüfungskommission 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2 Die Geschäftsprüfungskommission als Verwaltungsprüfungsinstanz: a) überwacht die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung und der mit kantonalen Aufgaben beauftragten Institutionen; b) orientiert sich nachträglich über die Verwaltungstätigkeit und den Geschäftsgang sowie über die laufenden Arbeiten; c) * berät weitere Berichte zuhanden des Grossen Rates vor; d) prüft den Stand der Behandlung der überwiesenen Aufträge und stellt allenfalls dem Grossen Rat Antrag auf Abschreibung der Vorstösse; e) überwacht, ob ihren in früheren Tätigkeitsberichten gemachten Bemerkungen Rechnung getragen wurde; f) instruiert im Sinne von Artikel 56 des Grossratsgesetzes6) an den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung. 6) BR 170.100 3 Die Geschäftsprüfungskommission als Finanzprüfungsinstanz: a) überwacht den gesamten Finanzhaushalt und befasst sich mit seiner längerfristigen Entwicklung; b) * prüft das Budget, die Nachtragskreditgesuche und den Jahresbericht; c) prüft im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsberichte/Jahresrechnungen von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und von anderen Institutionen, an welche der Kanton erhebliche Beiträge leistet; d) erstattet einen Mitbericht zum Finanzplan; e) * … f) * erstattet der Kommission für Justiz und Sicherheit einen Mitbericht, wenn der Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines oder mehrerer Regionalgerichte erhöht werden soll. 4 Die Geschäftsprüfungskommission kann weiter: a) * … b) von anderen Kommissionen vorzuberatende Vorlagen und Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen prüfen und dem Grossen Rat ebenfalls Antrag stellen. Der Grosse Rat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben überweisen. 5 Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente und der Dienststellen können durch die Geschäftsprüfungskommission weder aufgehoben noch abgeändert werden.

Art. 23

2. Prüfungskriterien 1 Die Geschäftsprüfungskommission: a) achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung; b) untersucht die Wirksamkeit der Staatsverwaltung sowie deren Massnahmen und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Gesetze und Aufgaben; c) achtet auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und einen effizienten Verwaltungsablauf; d) kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genügend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.

Art. 24

3. Kantonale Finanzkontrolle * 1 Die kantonale Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission direkt. Sie erteilt ihr jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist.

Art. 25

4. Berichterstattung und Protokolle 1 Die Geschäftsprüfungskommission erstellt jährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat. 2 Über besonders wichtige Geschäfte orientiert die Geschäftsprüfungskommission den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge. 3 Die Präsidentenkonferenz, die Mitglieder der Regierung, das Ratssekretariat und die Standeskanzlei erhalten zur Information eine Traktandenliste der Sitzung der Gesamtkommission. 4 Mittels Protokollauszügen werden die Regierung über Grundsatzentscheide der Geschäftsprüfungskommission und die einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher über wichtige behandelte Sachgeschäfte ihres Departementes informiert.

Art. 26

Kommission für Justiz und Sicherheit 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten 1 Die Kommission für Justiz und Sicherheit prüft und überwacht die Geschäftsführung des Obergerichts, des Justizgerichts sowie der unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Behörden und berät deren Geschäftsberichte vor. Sie besteht aus elf Mitgliedern. * 2 Sie berät zuhanden des Grossen Rates insbesondere folgende Angelegenheiten vor: a) Begnadigungsgesuche; b) Erwahrung der Regierungsratswahlen; c) Beschwerden an den Grossen Rat im Sinne von Artikel 52 Grossratsgesetz7); d) Justizaufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel 56 Grossratsgesetz; e) weitere ihr zugewiesene Geschäfte aus ihrem Sachbereich. 3 Sie nimmt Stellung zu allen die Justiz betreffenden Berichten und Vorlagen und kann dem Grossen Rat Antrag stellen. 4 Sie nimmt: * a) * zuhanden des Obergerichts Stellung, wenn das Obergericht die Mittel für die Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts oder der weiteren richterlichen Behörden erhöhen will; b) * zuhanden der Geschäftsprüfungskommission zu Nachtragskrediten des Obergerichts und des Justizgerichts Stellung. 5 Sie entscheidet Beschwerden gegen die Regierungsratswahlen. 6 Sie bereitet die Wahlen in das Obergericht sowie in das Justizgericht vor. * 7 Sie überprüft die Angemessenheit der Dotierung des Obergerichts sowie der Regionalgerichte und bereitet den entsprechenden Beschluss des Grossen Rates vor. Zieht sie in Betracht, den Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines beziehungsweise mehrerer Regionalgerichte zu erhöhen, holt sie bei der Geschäftsprüfungskommission einen Mitbericht ein. * 7) BR 170.100

Art. 27

2. Berichterstattung und Protokolle 1 Die Kommission für Justiz und Sicherheit erstellt über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat. 2 Über wichtige Geschäfte orientiert die Kommission für Justiz und Sicherheit den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge. 3 Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann mittels Protokollauszügen die betroffenen Stellen über wichtige behandelte Sachgeschäfte informieren.

Art. 28

Redaktionskommission 1 Die Redaktionskommission besteht aus vier Mitgliedern. 2 Ihr gehören zudem von Amtes wegen die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident an. 3 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident leitet die Sitzungen, zu denen auch die Protokollführenden beigezogen werden. 4 Der Redaktionskommission obliegen: a) die Prüfung der Beschluss- und Wortlautprotokolle über die Sitzungen des Grossen Rates und der endgültige Entscheid über Änderungsanträge im Sinne von Artikel 35 und 36; b) die redaktionelle Bereinigung der Protokolle, Beschlüsse und Erlasse; c) die Genehmigung der Protokolle; d) die Genehmigung der Erläuterung an das Volk. 5 Die Redaktionskommission kann zur Abklärung umstrittener Sachverhalte Rats- und Regierungsmitglieder sowie die zuständigen Departementsmitarbeitenden zu ihren Sitzungen einladen. 2.4.3. Nichtständige Kommissionen

Art. 29

Vorberatungskommissionen 1 Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskommissionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.

Art. 30

Parlamentarische Untersuchungskommission 1 Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Er regelt insbesondere die Verfahrensrechte der Betroffenen und die Stellung der Regierung beziehungsweise des Obergerichts im Verfahren. * 2.5. RATSDIENSTE UND PROTOKOLLFÜHRUNG

Art. 31

Kanzleidirektion 1 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor unterstützt das Präsidium in der Amtsführung, sorgt für die administrative Durchführung der Sessionen und koordiniert den Geschäftsverkehr mit der Regierung.

Art. 32

Ratssekretariat 1 Das Ratssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Sessionen; b) * Führung des Sekretariates der Leitungsorgane und der Kommissionen; c) Protokollführung im Grossen Rat; d) Ausfertigung der Beschlüsse des Grossen Rates; e) Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Grossen Rates. 2 Als Abteilung der Standeskanzlei ist das Ratssekretariat fachlich den Organen des Grossen Rates unterstellt. * 3 Die Präsidentenkonferenz stellt die Leiterin oder den Leiter des Ratssekretariates und weitere Mitarbeitende an, die Geschäftsprüfungskommission ihre Sekretärin oder ihren Sekretär. Der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor steht ein Antragsrecht zu. *

Art. 33

Weitere Dienste 1 Die Standeskanzlei stellt insbesondere folgende weitere Dienste zur Verfügung: a) Weibeldienst zur Bedienung des Grossen Rates und seiner Organe; b) Übersetzungsdienst; c) Informationsdienst; d) * Betrieb und Wartung der EDV-Einrichtungen; e) * Simultanverdolmetschung der Grossratsdebatten.

Art. 34

Ausfertigungen 1 Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektoren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.

Art. 35

Beschlussprotokoll 1 Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates wird in deutscher Sprache geführt und enthält: a) den Namen der oder des Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder; b) die Verhandlungsgegenstände, den vollen Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen; c) die eingereichten parlamentarischen Vorstösse; d) alle Beschlüsse und Erlasse. 2 Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. 3 An der übernächsten Sitzung liegt das Beschlussprotokoll zur Einsicht auf. Über Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Beschlussprotokolls entscheidet die Redaktionskommission.

Art. 36

Wortlautprotokoll 1 Die Verhandlungen des Grossen Rates werden zusätzlich auf einen Tonträger aufgenommen und in einem Wortlautprotokoll schriftlich festgehalten. * 2 Das Wortlautprotokoll liegt 20 Tage nach Sessionsende für die Ratsmitglieder beim Ratssekretariat zur Einsicht auf. Auf Begehren wird ein Protokollauszug zugesandt. Die Mitglieder der Regierung erhalten mit der Auflage des Protokolls einen Protokollauszug über jene Geschäfte, die sie selber vor dem Grossen Rat vertreten haben. 3 Über die Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Wortlautprotokolls entscheidet die Redaktionskommission. 2.6. ENTSCHÄDIGUNG DER RATSMITGLIEDER UND FRAKTIONEN 2.6.1. Ratsmitglieder

Art. 37

Taggeld 1 Die Mitglieder des Grossen Rates haben für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei Sitzungen Anspruch auf ein Taggeld von 300 Franken. Das Taggeld entschädigt die Anwesenheit bei Sitzungen und die Tätigkeit, welche ein Mitglied des Grossen Rates ausserhalb der Session und der Sitzungen am Wohnsitz, am Ort seiner beruflichen Hauptbeschäftigung oder an einem anderen Ort für die Vor- und Nachbearbeitung verrichtet. * 2 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident erhält ausserdem eine einmalige Präsidial- und Repräsentationszulage von 12 000 Franken, die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident eine einmalige Repräsentationszulage von 4000 Franken.

Art. 38

Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung 1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jede Sitzung in Chur eine Mahlzeitenentschädigung von 60 Franken und im Falle der Übernachtung eine zusätzliche Entschädigung von 150 Franken. 2 Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Mitglieder, die in einem Umkreis von 25 Kilometer Fahrstrecke wohnen. 3 … * 4 Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind. 5 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident haben Anspruch auf Entschädigung der effektiven Auslagen, die ihnen aus Repräsentationspflichten entstehen.

Art. 39

Sonderfälle 1 Während der Dauer der Session werden die Entschädigungen gemäss Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 auch für die Sonn- und Feiertage ausgerichtet. 2 Wird ein Ratsmitglied während der Session zu Sitzungen einberufen, die den Anspruch auf ein Taggeld des Kantons begründen, aber nicht zum Geschäftskreis des Grossen Rats gehören, so wird das Taggeld nur einmal, bei ungleichen Taggeldern zum höheren Ansatz, ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für die Reiseentschädigung.

Art. 40

Reisekosten- und Reisezeitentschädigung 1 Für Reisen zu den Ratssitzungen erhält jedes Mitglied des Grossen Rates eine Reisekostenentschädigung von 70 Rappen pro Strassenkilometer für die Distanz zwischen Wohnsitz und Sitzungsort und zurück. * 2 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich zur Reisekostenentschädigung gemäss Absatz 1 eine Reisezeitentschädigung in gleicher Höhe. * 3 Die Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft erhalten eine Reisezeitentschädigung in der Höhe der Kilometerentschädigung gemäss Absatz 1. * Art. 40a * Informatikpauschale 1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine pauschale Entschädigung von 300 Franken je Amtsjahr als Beitrag an ihre Informatikauslagen. 2.6.2. Kommissionen

← Find another law