Taggeld und Spesenentschädigung
1. Im Allgemeinen
1 Die Mitglieder der Kommissionen des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen wie die Ratsmitglieder
während der Session. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen erhalten zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage. *
2 Die Spesenentschädigung beträgt für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session 60 Franken. Kann der Wohnsitz nach Schluss der Kommissionssitzung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden, beträgt
die Spesenentschädigung 210 Franken. Das Gleiche gilt, wenn ein Ratsmitglied bei
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zur Kommissionssitzung erscheinen kann.
3 … *
4 Die Präsidentenkonferenz kann Kommissionspräsidenten oder allenfalls auch
andern Kommissionsmitgliedern bei besonders starker Inanspruchnahme ausnahmsweise eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
Art. 41a * 2. Redaktionskommission
1 Die Mitglieder der Redaktionskommission des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, ein Taggeld von
600 Franken.
Art. 42
3. Geschäftsprüfungskommission *
1 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, welche an mindestens zwei
Drittel der Sitzungen eines Amtsjahres teilnehmen, haben zudem Anspruch auf ein
Fixum von 4000 Franken je Amtsjahr. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.
2 Hinsichtlich der Spesen- und Reiseentschädigung bei Sitzungen ist die für andere
Kommissionen geltende Regelung anwendbar. Davon ausgenommen sind Augenscheine und Besichtigungen, bei welchen die effektiven Spesen vergütet werden.
2.6.3. Fraktionen
Art. 43
Entschädigungen
1 Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die ausserhalb der Session stattfinden,
werden den Mitgliedern des Grossen Rates die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen ausgerichtet, wie für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session (Art. 41), jedoch höchstens für zwei Sitzungen je Session. Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident stellt dem
Departement für Finanzen und Gemeinden die Präsenzliste zu. *
2 Überdies erhalten die Fraktionen zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit jährlich eine Grundentschädigung von 12 000 Franken und eine Entschädigung
von 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Anspruch auf die Entschädigung von
500 Franken haben auch jene Mitglieder des Rates, die keiner Fraktion angehören. *
3. Allgemeine Verfahrensordnung
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 44
Sitzungsort und -zeiten
1 Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Chur.
2 Der Vormittag des ersten Tages der Session steht gewöhnlich für Fraktionssitzungen zur Verfügung.
3 Die Ratssitzungen dauern in der Regel:
a) Vormittag von 08.15 bis 12.00 Uhr;
b) Nachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr.
4 Je nach Geschäftslast können Nachmittagssitzungen verlängert oder Abendsitzungen durchgeführt werden.
Art. 45
Präsenzpflicht
1 Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintragung in die Präsenzliste festgestellt. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn geschlossen.
2 Ratsmitglieder, welche bis dahin nicht anwesend sind, verlieren das Sitzungsgeld,
es sei denn, dass sie sich vorher bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten unter Angabe der Gründe abgemeldet haben. Das Sitzungsgeld verliert auch,
wer den ganzen Tag abwesend ist.
3 Bei häufiger Abwesenheit eines Mitgliedes während der Sitzungen ohne begründete Abmeldung entscheidet die Präsidentenkonferenz nach einmaliger Ermahnung
über den Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. In Krankheitsfällen während der
Sitzung tritt keine Verwirkung der Taggelder ein.
Art. 46
Kleidung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates haben an den Sitzungen korrekte Kleidung zu
tragen, welche die Würde des Parlaments respektiert.
Art. 46a * Anrede
1 Einmal pro Sitzungstag erfolgt eine kurze formelle Anrede.
Art. 47
Öffentlichkeit und Medien
1 Den Zuhörenden steht die Tribüne offen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Befolgen sie die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder dieser
die Tribüne räumen lassen.
2 Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewiesen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht zulässig.
3 Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne
sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.
4 Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plakaten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf
der Tribüne sind untersagt.
Art. 48
Tagesordnung
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat, soweit möglich, am Schluss jeder Sitzung
dem Rate die Tagesordnung der nächsten Sitzung mitzuteilen.
3.2. BERATUNG
3.2.1. Verfahrensablauf
Art. 49
Eintreten
1 Bei Sachvorlagen behandelt der Rat zunächst die Eintretensfrage. Liegt kein begründeter Antrag der Regierung oder bei Vorlagen über Anträge auf Direktbeschluss
und parlamentarische Initiativen der zuständigen Vorberatungskommission vor,
kann Eintreten nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Art. 50
Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen, geht der Rat zur artikel- oder abschnittsweisen Beratung
über. Eine Verlesung findet dabei in der Regel nicht statt.
Art. 51
Rückkommen
1 Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne
Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. Nimmt er den Antrag an, so wird der betreffende Artikel oder
Abschnitt nochmals beraten.
Art. 52
Zweite Lesung
1 Vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage hat die Präsidentin oder der
Präsident dem Rat die Frage vorzulegen, ob eine zweite Lesung zu erfolgen habe.
Eine zweite Lesung kann auf Antrag auch bei Verordnungen beschlossen werden.
Bei wichtigen Vorlagen prüft die Vorberatungskommission von Amtes wegen die
Frage einer zweiten Lesung und stellt Antrag an den Grossen Rat.
3.2.2. Anträge
Art. 53
Form
1 Alle Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Verlangen der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung schriftlich einzureichen.
2 Wichtige Anträge zu Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen sollen vor der Beratung
durch die Kommission bei ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten eingereicht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zur Begründung seines Antrags
zur Kommissionssitzung eingeladen werden.
3 Werden solche Anträge während der Beratung im Rate gestellt, so kann die Kommission verlangen, dass sie ihr zur Vorberatung überwiesen werden.
3.2.3. Voten
Art. 54
Diskussion
1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet vor jeder Abstimmung über den vorgelegten Gegenstand die Diskussion. Vor Eröffnung der allgemeinen Diskussion erteilt
sie oder er das Wort den Berichterstattenden und Kommissionsmitgliedern. In der
folgenden allgemeinen Diskussion wird das Wort in der Reihenfolge erteilt, in der es
verlangt worden ist. Eine Ausnahme hievon findet lediglich zugunsten von Berichterstattenden und Mitgliedern der Regierung statt.
2 Will sich die Standespräsidentin oder der Standespräsident an der Diskussion beteiligen, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.
Art. 55
Anstandspflicht
1 Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich die oder der Sprechende aller ehrverletzenden Ausdrücke zu enthalten. Ein allfälliger Verstoss gegen diese Vorschrift soll
von der Präsidentin oder dem Präsidenten sogleich gerügt werden (Ordnungsruf).
2 Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des
Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine
Verletzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die
Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.
3 Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so
entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit
zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.
Art. 56
Redezeit
1 Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin
oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner
länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt sprechen.
2 Wird Schluss der Diskussion beantragt, so ist darüber ohne weitere Diskussion
abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch bereits angemeldete Rednerinnen und Redner und die Mitglieder der Regierung das
Wort. Artikel 57 bleibt vorbehalten.
3 Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Einschränkungen kann der Rat mit
Zweidrittelmehrheit beschliessen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwerden.
5 Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu verlangen, Ordnungsanträge zu stellen oder auf eine persönliche Bemerkung zu antworten.
Art. 57
Schlusswort
1 Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommission oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder
der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehrheit das Recht zu einem Schlusswort.
Art. 58
Organisierte Debatte
1 Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkonferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.
Art. 58a * Simultanverdolmetschung
1 Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der
Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.
2 Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdolmetschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Gegenstände.
3.3. ABSTIMMUNGEN
Art. 59
Einleitung
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.
Art. 60
Mehrere Anträge
1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den
Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner
die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist darüber abzustimmen, welcher
von denjenigen Anträgen, welche die wenigsten Stimmen erhielten, wegzufallen habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge angewendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
3 Wer einem Unterabänderungsantrag zugestimmt hat, ist nicht gehalten, auch für
den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung
zum Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.
Art. 61
Zusammengesetzte Anträge
1 Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern
ein Mitglied es verlangt.
Art. 62
Stimmabgabe bei Sachgeschäften
1. Im Allgemeinen *
1 Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzuhalten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden. *
2 Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufstehen durchgeführt werden. *
3 Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme
zu enthalten. *
4 In Begnadigungssachen oder wenn 25 Ratsmitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. *
5 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. *
6 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident gibt das Abstimmungsergebnis
bekannt. *
7 … *
Art. 62a * 2. Elektronische Stimmabgabe
1 Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen und die Stimmenthaltungen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der
Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
2 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden auf Namenslisten gespeichert. Diese
Namenslisten werden auf der Internetseite des Kantons publiziert. *
Art. 62b * 3. Abstimmung durch Aufstehen
1 Bei offenen Abstimmungen durch Aufstehen ermitteln die Stimmenzählerinnen
oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokollführerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten.
Art. 63
Stichentscheid
1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Stehen die Stimmen ein, so entscheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.
3.4. WIEDERERWÄGUNG
Art. 64
Verfahren
1 Beschlüsse des Grossen Rates können nur in der Session, in welcher sie gefasst
werden, in Wiedererwägung gezogen werden.
2 Auf die Wiedererwägung ist einzutreten, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der
Stimmenden beschlossen wird. Für die Abstimmung über den materiellen Antrag genügt die Mehrheit der Stimmen, wenn keine andere Vorschrift besteht.
3 Bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit.
4 Beschlüsse des Grossen Rates, für welche gemäss Absatz 1 eine Wiedererwägung
ausgeschlossen ist, können nur auf dem Wege des ordentlichen Rechtssetzungsverfahrens geändert werden.
4. Verhandlungsgegenstände
4.1. PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
4.1.1. Allgemeines
Art. 65
Einreichung und Rückweisung
1 Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können bei der Standespräsidentin
oder dem Standespräsidenten parlamentarische Vorstösse einreichen. Diese sind mit
einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen. Die Standespräsidentin
oder der Standespräsident bringt sie dem Rat in der gleichen Sitzung zur Kenntnis.
2 Die Präsidentenkonferenz prüft die eingereichten parlamentarischen Vorstösse in
formeller Hinsicht; sie kann dazu die Regierung anhören. Sie weist sie zurück,
wenn:
a) sie nicht die richtige Form aufweisen;
b) der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten wurde und die Sachlage sich in der Zwischenzeit nicht geändert
hat;
c) das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
3 Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.
Art. 66
Dringliche Behandlung
1 Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens
an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.
2 Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.
4.1.2. Auftrag
Art. 67
Behandlung
1 Die Regierung erstattet dem Grossen Rat spätestens in der übernächsten Session
nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.
2 Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen,
abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.
3 Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regierung geändert werden.
4 Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss:
a) den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;
b) eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines
allfällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgender Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.
Für die Meinungsbildung der Unterzeichnenden kann die Behandlung im Rat unterbrochen werden.
Art. 68
Beratung
1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Auftrag von der Regierung oder aus der
Ratsmitte bekämpft oder Diskussion vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten
diesfalls die allgemeinen Regeln über die Redezeit.
2 Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einem hängigen Geschäft besteht, können
beantwortete Aufträge gleichzeitig beraten werden.
3 Ist ein Auftrag im Zeitpunkt der Beratung im Grossen Rat vollzogen, kann der
Auftrag mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.
4 Am Schluss der Beratung beschliesst der Rat, ob der Vorstoss der Regierung zu
überweisen oder abzulehnen ist.
Art. 69 * Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung
1 Die Regierung legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils im Frühjahr eine
Liste der ihr erteilten, jedoch noch nicht erledigten Aufträge vor. Diese enthält zu jedem noch nicht erledigten Auftrag, welcher zum Stichtag der Liste bereits vor mehr
als zwei Jahren überwiesen wurde, Angaben zum aktuellen Stand und der vorgesehenen Erledigung. Im Rahmen eines Berichtes über die Finanz- und Aufsichtsarbeit
beantragt die Geschäftsprüfungskommission eine allfällige Abschreibung von Aufträgen. Beruht eine Vorlage der Regierung auf einem Auftrag, stellt die Regierung
bereits in der Botschaft den Antrag auf Abschreibung.
4.1.3. Anfrage
Art. 70
Verfahren
1 Die Regierung beantwortet die Anfragen spätestens in der übernächsten Session
nach Einreichung schriftlich.
2 Die Anfragerin oder der Anfrager kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise
oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von
höchstens vier Minuten erläutert werden.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss
gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Beschränkung der Redezeit.
4.1.4. Fragestunde
Art. 71
Verfahren
1 In jeder Session findet eine Fragestunde statt.
2 Fragen an die Regierung sind spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn dem Ratssekretariat schriftlich einzureichen. Dieses leitet sie an die Regierung weiter. Die
eingereichten Fragen werden dem Grossen Rat bei Sessionsbeginn abgegeben. Eine
Verlesung im Rat findet nicht statt. *
3 Die Beantwortung durch die Regierung erfolgt in der gleichen Session mündlich.
Einmaliges Nachfragen ist gestattet.
4.1.5. Antrag auf Direktbeschluss
Art. 72
Verfahren
1 Der Rat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages
auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der
Vorberatung beauftragt werden soll.
2 Wird eine Kommission beauftragt, legt der Rat eine Frist fest, innert der sie Bericht
zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
3 Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu überweisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.
4.1.6. Parlamentarische Initiative
Art. 73
Einreichung und Überweisung
1 Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.
2 Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern
nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
3 Die Präsidentenkonferenz weist nach Anhören der Regierung eine parlamentarische Initiative zurück, wenn:
a) sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig
ist;
b) der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines
halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
4 Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.
5 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident stellt nach der Beratung durch
Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder erheblich erklärt wird. Trifft dies zu, wird die Initiative einer
Art. 74 Kommission zur Vorberatung überwiesen. *
Vorberatung in Kommission
1 Die Kommission:
a) berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen
Gegenvorschlag entwerfen;
b) kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;
c) unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme;
d) überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht
und Antrag an den Grossen Rat.
Art. 75
Behandlung im Grossen Rat
1 Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission wie eine Vorlage der Regierung.
4.2. WAHLEN
Art. 76
Wahlvorbereitung
1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der
Ämter gemäss Artikel 36 Ziffern 3 und 4 der Kantonsverfassung8) vor.
2 Vorschläge müssen der Konferenz in der Regel bis zwei Monate vor der Wahl
schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidierenden Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das
zu besetzende Amt beizulegen.
3 Die Präsidentenkonferenz ist verpflichtet, sich durch eigene Erhebungen, Befragungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu
besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.
4 Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen
im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.
Art. 77
Gültiges Mehr
1 Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
2 Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr von keiner kandidierenden Person
oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter,
freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.
3 Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsident die gewählte Person durch Ziehung des Loses.
Art. 78
Stimmabgabe
1 Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den
Stimmenzählenden zu übergeben.
Art. 79
Mehrere Wahlen
1 Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie
der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.
2 Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam
ausgeteilt und eingesammelt.
3 Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.
8) BR 110.100
Art. 80
Anwendbares Recht
1 Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurteilen sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der
politischen Rechte im Kanton Graubünden9).
Art. 81
Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse
1 Die Präsidentenkonferenz setzt für die Ermittlung der Wahlergebnisse besondere
Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.
2 Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mitglieder der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.
4.3. VEREIDIGUNG, AMTSGELÜBDE