Fachstellen
1 Fachstellen des Kantons sind:
1. * das Amt für Raumentwicklung für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz
2. das Amt für Denkmalpflege für den Bereich Denkmalpflege und Inventarisation
3. das Amt für Archäologie für den Bereich Archäologie
§ 2
Aufsicht, Vollzug
1 Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG)1) im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt.
2 Die Fachstellen vollziehen das TG NHG in ihren Bereichen und erlassen die erforderlichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.
3 Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 TG NHG über den Erwerb
von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der
Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 3
Anhörung
1 Gesuche gemäss § 7 und § 13 TG NHG sind bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese unterbreitet sie den betroffenen Fachstellen zur Vernehmlassung. Deren
Stellungnahmen sind auch vor dem Entscheid über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss § 25 TG NHG einzuholen.
§ 3a * Aufnahmeverfahren für Entscheide
1 Die Gemeindebehörde stellt Entscheide gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG zusätzlich
den betroffenen Fachstellen gemäss § 1 Abs. 1 zu.
1) RB 450.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Sie veranlasst innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden gemäss Abs. 1 deren Eintrag in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Davon ausgenommen sind Entscheide betreffend
Nichtunterschutzstellungen.
§ 4
Rechtsmittelberechtigte Verbände
1 Die Organisationen, denen gemäss § 24 TG NHG Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.
§ 5
Schadenersatz
1 Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 TG NHG können für den Kanton
bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt werden. Die
Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
§ 6
Geringfügige Eingriffe
1 Geringfügige Eingriffe gemäss § 7 Abs. 1 TG NHG sind Eingriffe, welche einfach
rückgängig zu machen sind und weder die Substanz des Objektes noch das Schutzziel beeinträchtigen.
2. Beiträge und Abgeltungen
2.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7
Zuständigkeit
1 Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 TG NHG entscheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus
der Spezialfinanzierung.
2 Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen
abschliessen.
3 Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige
Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausbezahlt.
§ 8
Prioritätenordnung
1 Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 TG NHG besteht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt
gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung verfügbar sind.
2 Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen.
§ 9
Verfahren
1 Gesuche für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die
Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
2 Soweit kantonale Leistungen beantragt werden, leitet die Gemeindebehörde das
Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die betroffene Fachstelle weiter.
3 Die Fachstelle übermittelt ihren Entscheid der Gemeindebehörde, welche diesen
gemeinsam mit dem eigenen Entscheid dem Gesuchsteller eröffnet.
§ 10
Rückforderung
1 Beiträge und Abgeltungen werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert,
wenn
1. der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt,
2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder
3. das Objekt seinem Zweck entfremdet wird.
2 Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen des Kantons fallen in die Spezialfinanzierung.
3 Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuerstattende Beiträge und Abgeltungen sind ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen
an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
2.2. Natur- und Landschaftsschutz
2.2.1. Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge
§ 11
Beitragsarten, Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beiträge werden geleistet für:
1. die Bewirtschaftung und Pflege von erhaltenswerten Objekten sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich
2. die Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehölzen und dergleichen
2 Beiträge werden in der Regel jährlich wiederkehrend geleistet.
§ 12
Voraussetzungen
1 Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch Nutzungspläne,
Schutzverordnungen oder -verfügungen beschränkt oder durch Bewirtschaftungsverträge geregelt ist.
§ 13
Bedingungen und Auflagen
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen und Auflagen gemäss
Art. 58 und Art. 59 sowie Anhang 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an
die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)1) eingehalten sind. *
2 Die kantonale Fachstelle kann Abweichungen von einzelnen Voraussetzungen und
§ 14 Auflagen gemäss Abs. 1 bewilligen. *
Ausschluss von Beiträgen
1 Keine Beiträge werden geleistet für Massnahmen, welche
1. * in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss § 9 und § 31 des Gesetzes über den
Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)2) erbracht werden müssen oder
2. in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach der Forstgesetzgebung erbracht werden müssen.
3. * …
§ 15 * Ansätze
1 Der Grundbeitrag für die Bewirtschaftung und Pflege von unterstützten Objekten
richtet sich nach dem Grundbeitrag für Biodiversitätsförderflächen gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 DZV. *
§ 16 * Zuschläge
1 Für Qualitäten wie besonderer Artenreichtum, wichtige Vernetzungselemente sowie für erschwerte Nutzung oder Zugänglichkeit ist der Grundbeitrag angemessen,
maximal um 50 % zu erhöhen.
§ 16a * Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft
1 Die Beiträge nach § 15 und § 16 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der
Betriebsfläche nach Art. 55 bis Art. 62 der DZV gewährt werden. *
1) SR 910.13
2) RB 721.1
§ 17
Hecken und Feldgehölze
1 Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen werden die vollen
Anlagekosten vergütet.
2.2.2. Beiträge des Kantons
§ 18 * Beteiligung an Gemeindebeiträgen
1 Je nach Nutzen für die Biodiversität beteiligt sich der Kanton mit bis zu 50 % an
§ 19 den Beiträgen gemäss § 11 bis § 16. *
Objekte von nationaler Bedeutung
1 Bei Objekten von nationaler Bedeutung trägt der Kanton die vollen nach Abzug der
Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
§ 20 * Abgeltungen
1 Abgeltungen nach § 18 Abs. 3 TG NHG werden jährlich wiederkehrend geleistet.
Sie setzen voraus, dass die bisherige Nutzung zulässig und einem nachhaltigen Nutzungspotential entsprechend war. *
2 Abgeltungen für Nutzungsbeschränkungen in Pufferzonen von Biotopen von nationaler Bedeutung werden während 25 Jahren ausgerichtet. *
3 In Abhängigkeit von der bisherigen Nutzung wird pro Are landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche folgende jährliche Abgeltung gemäss Abs. 2 entrichtet: *
1. * Futterbau konventionell und biologisch Fr. 15
2. * Ackerbau konventionell Fr. 15
3. * Ackerbau biologisch Fr. 45
4. * Gemüsebau konventionell Fr. 55
5. * Gemüsebau biologisch Fr. 75
6. * Andere Kulturen maximal Fr. 75
§ 21
Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann weitere Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 1 TG NHG ausrichten.
2.2.3. Bewirtschaftungsverträge, Verfahren
§ 22
Bewirtschaftungsverträge
1 Bewirtschaftungsverträge der Gemeinden oder des Kantons sind für eine Dauer
von mindestens acht Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten: *
1. * die Vertragsdauer
1a. * die Vertragspartner
2. die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordinaten und Parzellennummern
3. die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben
4. * Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften in Abweichung
zu den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung
5. die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen
6. den Zeitpunkt der Auszahlung
7. * die Beitragsempfänger
8. die Folgen der Nichterfüllung
§ 23
Empfänger, Gesuche
1 Beiträge werden in der Regel dem Bewirtschafter ausbezahlt. Bewirtschafter ist,
wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Als Bewirtschafter gelten
auch Naturschutzverbände, Bürgergemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die das ihnen gehörige Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen.
2 Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden,
wenn die wirtschaftlichen Folgen von Schutzmassnahmen ihn unmittelbar treffen.
3 Das Beitragsgesuch ist bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, einzureichen. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages.
§ 24
Beitragszahlung
1 … *
2 Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt vollzieht das Landwirtschaftsamt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die Beitragszahlung an Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und Anspruch auf Direktzahlungen. *
3 Bei den weiteren Empfängern vollzieht das Amt für Raumentwicklung die
Beitragszahlung. *
2.3. Denkmalpflege und Archäologie
2.3.1. … *
§ 25
Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege
und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen oder Objekten anfallen.
§ 26
Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach
der Bedeutung des Objektes abgestuft.
2.3.2. … *
§ 27 * Ansätze
1 Die Beiträge des Kantons betragen:
1. 10 % bei Objekten von lokaler Bedeutung
2. 15 % bei Objekten von regionaler Bedeutung
3. 20 % bei Objekten von nationaler Bedeutung
2 Der Ansatz nach Abs. 1 Ziff. 3 kann für aufwendige Massnahmen an Bauteilen von
besonderer Bedeutung ausnahmsweise auf höchstens 45 % erhöht werden.
§ 28
Besondere Verhältnisse
1 In besonderen, zu begründenden Härtefällen, namentlich wenn nachgewiesen wird,
dass unerlässliche Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können, können
die Ansätze gemäss § 27 erhöht werden. *
2 Bei geschützten Objekten kann der Kanton einen Bonus von maximal 20 % seines
Beitrages ausrichten.
3 Bei Objekten im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist deren Finanzkraft angemessen zu berücksichtigen.
§ 29
Abgeltungen für archäologische Fundstellen
1 Abgeltungen des Kantons für archäologische Objekte sind unter sinngemässer Anwendung von § 11 bis § 24 festzulegen.
2.3.3. … *
§ 30 * …
2.3.4. … *
§ 31
Beitragsgesuche, Auszahlung
1 Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Fachstelle eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen.
2 Mit der Beitragszusicherung werden den Gesuchstellern die Einstufung der Objekte, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten sowie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages
sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Dokumentation.
3 Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Voraus- und Akonto- beziehungsweise Ratenzahlungen möglich.
3. Besonderes
3.1. Natur- und Landschaftsschutz
§ 32
Besondere Aufgaben der Fachstelle
1 Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und
Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler
Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete.
2 Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 und
Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz1). *
§ 33
Inventare und Grundlagen
1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
1. * das kantonale Landschaftsentwicklungskonzept
2. * der kantonale Richtplan, Bereiche Siedlung und Landschaft
3. * das Amphibieninventar
4. der Fischatlas
1) SR 451
5. das Reptilieninventar
6. * das Libelleninventar
7. * das Heckeninventar
8. * das Strandraseninventar
2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
1. das Flach- und Hochmoorinventar
2. das Auenwaldinventar
3. das Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung
4. das Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
5. * das Inventar der Trockenwiesen und -weiden
6. * das Inventar der Amphibienlaichgebiete
§ 33a * Biotope von nationaler Bedeutung
1 Das Departement für Bau und Umwelt erlässt die notwendigen Anordnungen zum
Schutz und zum Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung in der Form von
Plänen.
2 Einsprachen sind an das Departement zu richten. Im übrigen gelten für das Verfahren § 29, § 30 und § 31 Abs. 1 und Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)1).
3 Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs-
oder Pflanzenpflückverbote sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Straffolgen
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches2), in geeigneter Weise am Objekt bekanntzumachen.
§ 34
Ökologischer Ausgleich
1 Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander
zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Kanton und Gemeinden erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtplanung Konzepte für den ökologischen Ausgleich sowie für den Artenschutz und stimmen diese
aufeinander ab.
§ 35
Ersatzprinzip
1 Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 TG NHG legt die Bewilligungsbehörde
auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Abs. 3 TG NHG
fest.
1) RB 700
2) SR 311.0
2 In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume
nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat
zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.
3 Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.
§ 36
Sammel- und Fangverbot
1 Das organisierte Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder das organisierte
Fangen von wildlebenden Tieren sowie die Werbung dafür sind verboten.
§ 37
Schutz seltener Pflanzen und Tiere
1 Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen,
Beschädigen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten
Pflanzen ist untersagt. *
2 Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten
1. * zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen,
2. lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bundesrecht zulässt.
§ 38
Schutz von Pilzen
1 Das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen von in der Roten Liste der gefährdeten
Grosspilze der Schweiz, Ausgabe 2007, des Bundesamtes für Umwelt aufgeführten
Pilze ist untersagt. *
2 … *
3 Von allen Arten dürfen wenige Exemplare zu Studienzwecken oder zur Vorlage
bei der amtlichen Pilzkontrollstelle gepflückt werden.
4 Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze. *
§ 39
Sammelbeschränkung
1 Pro Tag und Person dürfen maximal ein Kilogramm Speisepilze gesammelt werden. *
§ 40
Pflückverbot
1 In Naturschutzzonen gilt ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten.
2 In besonderen Fällen, namentlich für Studienzwecke, kann die Fachstelle Ausnahmen bewilligen.
§ 41
Abbrennverbot
1 Das Abbrennen von Gras, Heu, Streu und Schilf ist verboten.
3.2. Denkmalpflege und Inventarisation
§ 42
Besondere Aufgabe der Fachstelle
1 Die Fachstelle inventarisiert in ihrem Bereich die Bau- und Kunstdenkmäler des
Kantons. Sie begleitet Restaurierungen und führt Archive.
§ 43
Inventare
1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
1. der kantonale Richtplan
2. das Inventar der Kunstdenkmäler
3. * das Hinweisinventar Bauten
4. das Inventar der kirchlichen Kunst
2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
1. das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler
Bedeutung
2. das Inventar der neueren Schweizer Architektur
3. das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz
4. das Inventar der historischen Verkehrswege
§ 43a * Hinweisinventar Bauten
1 Im Hinweisinventar Bauten werden nach denkmalpflegerischen Grundsätzen Bauten erfasst, welche von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind oder sein könnten.
2 Die erfassten Bauten werden, abgestuft nach ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung, als «besonders wertvoll» oder «wertvoll» klassiert.
3 Über «besonders wertvolle» und «wertvolle» Objekte ist ein Entscheid nach § 10
TG NHG zu fällen.
4 Bei «besonders wertvollen» und «wertvollen» Objekten wird im Hinweisinventar
Bauten in geeigneter Weise vermerkt, ob
1. das Objekt rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde,
2. das Objekt rechtskräftig nicht unter Schutz gestellt wurde oder
3. über das Objekt noch kein Entscheid über den Schutz gefällt wurde.
5 Das Hinweisinventar Bauten kann Informationen zu weiteren Bauten enthalten,
insbesondere über solche, welche durch ihre Stellung im Ortsbild oder ihre Wechselwirkung mit anderen Objekten von Bedeutung sein können. Solche Bauten werden
als "bemerkenswert" klassiert.
6 Bauten, welche im Rahmen der Inventarisationsarbeiten weder als «besonders
wertvoll», noch als «wertvoll» oder «bemerkenswert» klassiert wurden, werden im
Hinweisinventar Bauten als «aufgenommen» bezeichnet.
§ 44
Historischer Mehrwert
1 Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Abs. 4
TG NHG die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert übernimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zustimmung.
2 Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die
Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und
zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt.
§ 45
Gebäudeversicherung
1 Der Kanton versichert den historischen Mehrwert sämtlicher vom Regierungsrat
gemäss § 44 Abs. 1 bezeichneter Gebäude in einer einheitlichen Neuwertversicherung. In diesem Umfang gilt er als eigenständiger Versicherungsnehmer.
2 Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung im Sinne von § 43 des Gebäudeversicherungsgesetzes1) gestaltet. Vorbehältlich der besonderen Vereinbarungen in
der Police, namentlich bezüglich eines allfälligen Nichtwiederaufbaus, gelten die
Bestimmungen über die Gebäudeversicherung sinngemäss.
3 Im Falle von Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch den Eigentümer entscheidet das Amt für Denkmalpflege über die Verwendung der Versicherungsleistungen, soweit sie den zusätzlich versicherten historischen Mehrwert abgelten. Nicht
verwendete Versicherungsleistungen fallen in die Spezialfinanzierung.
3.3. Archäologie
§ 46
Besondere Aufgaben der Fachstelle
1 Der Fachstelle obliegen insbesondere:
1. die Wahrung der archäologischen Fundstellen und Objekte
1) RB 956.1
2. die Durchführung und Beaufsichtigung sämtlicher archäologischer Grabungen
sowie in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege die bauanalytischen Untersuchungen
3. die Sicherstellung archäologischer Bodenfunde und Befunde sowie von Naturkörpern erd- und vegetationsgeschichtlicher Art
4. der Unterhalt von Ruinen
5. die archäologische Prospektion
6. die Bearbeitung und Nachführung des archäologischen Fundstelleninventars