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V vom 13. Januar 2004 zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Zuständigkeit
  4. Art. 4 Bewilligungsgesuch
  5. Art. 5 Erteilung der Bewilligung
  6. Art. 6 Ausweiskarte
  7. Art. 7 Meldepflicht des Bewilligungsinhabers
  8. Art. 8 Zeitliche Einschränkung
  9. Art. 9 Gebühren
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zum Handel mit Waren im Umherziehen; b) die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Bewilligung; c) die zeitliche Einschränkung des bewilligten Handels; d) die Einhebung von Gebühren für die Ausstellung von Ausweiskarten und internationalen Gewerbelegitimationskarten.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Zuständigkeit

Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 4 Bewilligungsgesuch

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten. 2) Die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) der Auszug aus dem Handelsregister muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein; b) das Reisedokument kann in Form eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; c) die Strafregisterbescheinigung bzw. gleichwertige Urkunden, Bescheinigungen oder amtliche Beglaubigungen müssen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein; d) der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.

Art. 5 Erteilung der Bewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind. 2) Bei ausländischen Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung den anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen anpassen.

Art. 6 Ausweiskarte

1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt. 2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten: a) den Namen und die Adresse des Bewilligungsinhabers; b) die Firmenbezeichnung des Unternehmens, für das der Bewilligungsinhaber tätig ist; c) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde; d) die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte; e) eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren; f) einen Hinweis auf die zeitliche Einschränkung gemäss Art. 8; und g) einen Hinweis auf die anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Art. 7 Meldepflicht des Bewilligungsinhabers

Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.

Art. 8 Zeitliche Einschränkung

Der Handel mit Waren im Umherziehen ist untersagt: a) in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr; sowie b) an Sonn- und Feiertagen.

Art. 9 Gebühren

Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren: a) für die Ausstellung einer Ausweiskarte: aa) Grundgebühr: 50 Franken; bb) Zuschlag entsprechend der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte, pro Tag: 30 Franken; b) für die Ausstellung einer internationalen Gewerbelegitimationskarte: 60 Franken.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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