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10 provisions
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zum Handel mit Waren im Umherziehen;
b) die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Bewilligung;
c) die zeitliche Einschränkung des bewilligten Handels;
d) die Einhebung von Gebühren für die Ausstellung von Ausweiskarten und internationalen Gewerbelegitimationskarten.
Art. 2 Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Zuständigkeit
Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 4 Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.
2) Die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) der Auszug aus dem Handelsregister muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
b) das Reisedokument kann in Form eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden;
c) die Strafregisterbescheinigung bzw. gleichwertige Urkunden, Bescheinigungen oder amtliche Beglaubigungen müssen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
d) der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
Art. 5 Erteilung der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Bei ausländischen Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung den anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen anpassen.
Art. 6 Ausweiskarte
1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt.
2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten:
a) den Namen und die Adresse des Bewilligungsinhabers;
b) die Firmenbezeichnung des Unternehmens, für das der Bewilligungsinhaber tätig ist;
c) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
d) die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte;
e) eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren;
f) einen Hinweis auf die zeitliche Einschränkung gemäss Art. 8; und
g) einen Hinweis auf die anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Art. 7 Meldepflicht des Bewilligungsinhabers
Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.
Art. 8 Zeitliche Einschränkung
Der Handel mit Waren im Umherziehen ist untersagt:
a) in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr; sowie
b) an Sonn- und Feiertagen.
Art. 9 Gebühren
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:
a) für die Ausstellung einer Ausweiskarte:
aa) Grundgebühr: 50 Franken;
bb) Zuschlag entsprechend der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte, pro Tag: 30 Franken;
b) für die Ausstellung einer internationalen Gewerbelegitimationskarte: 60 Franken.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef