Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Mittelschulunterricht, der an den öffentlichen
Schulen, die der für Erziehung zuständigen Direktion 1) (die Direktion) unterstehen, erteilt wird.
2 Der Mittelschulunterricht schliesst grundsätzlich an den obligatorischen
Grundschulunterricht an und umfasst:
a) die Gymnasialbildung;
b) die vollzeitliche Handelsschulausbildung;
c) die Fachmittelschulausbildung;
d) besondere Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulen vorbereiten.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
3 Die Schaffung und der Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region
Broye werden in einer Spezialgesetzgebung geregelt.
4 In diesem Gesetz wird ausserdem die Aufsicht über den privaten Mittelschulunterricht geregelt.
Art. 2
Öffentliche Mittelschulen
1 Die kantonalen öffentlichen Mittelschulen, die der Direktion unterstehen,
sind:
a) das Kollegium Sankt Michael in Freiburg;
b) das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg;
c) das Kollegium Gambach in Freiburg;
d) das Kollegium des Südens in Bulle;
e) die Fachmittelschule Freiburg.
2 Der Staatsrat kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, weitere Schulen
oder Klassen in anderen Schulen eröffnen oder bestehende aufheben.
Art. 3
Gegenstand
1 Dieses Gesetz hat zum Gegenstand:
a) die Ausrichtung und die Ziele des Mittelschulunterrichts;
b) die Gliederung des Unterrichts und den allgemeinen Schulbetrieb;
c) die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern;
d) die Funktion und das Dienstverhältnis der Lehrpersonen;
e) die Organisation der Schulen;
f) die Organisation und die Aufgaben der Schulbehörden;
g) die Finanzierung der Schulen;
h) die Aufsicht über den privaten Unterricht;
i) die Beratungsdienste;
j) die Rechtsmittel;
k) die Rolle der kantonalen Schulbehörden.
Art. 4
Aufgabe der Schule und Ausrichtung des Unterrichts
1 Die Mittelschule gewährleistet die Bildung der Schülerinnen und Schüler
und unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung. Sie berücksichtigt die zunehmende Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler, Eigenverantwortung zu übernehmen.
2 Die Mittelschule ist in der christlichen und humanistischen Tradition verankert und beruht auf der Achtung der Grundrechte sowie auf dem Grundsatz
der Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten.
3 Die Schule trägt dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler unser Land in
seiner kulturellen Vielfalt kennenlernen und dass sie im Lichte der Werte, der
Grundsätze und der Ziele, auf denen der Unterricht beruht, gegenseitiges
Verständnis sowie eine offene Geisteshaltung gegenüber der menschlichen
Gemeinschaft als Ganzem entwickeln.
4 Die Mittelschule achtet die konfessionelle und politische Neutralität.
Art. 5
Ziele des Unterrichts
1 Der Mittelschulunterricht trägt dazu bei:
a) den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln;
b) ihre geistige Reife und Offenheit, ihr eigenständiges Urteilsvermögen
und ihre Persönlichkeit zu entfalten;
c) ihre intellektuellen und sozialen Kompetenzen, ihren Willen, ihr Empfindungsvermögen, ihre Kreativität und ihre physischen Fähigkeiten zu
fördern;
d) ihr Engagement und ihr Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich
selbst, ihren Mitmenschen, der Gesellschaft, der Umwelt und den künftigen Generationen zu stärken;
e) sie je nach Art des Unterrichts auf Bildungsgänge der Tertiärstufe vorzubereiten, beruflich auszubilden oder ihre allgemeine Ausbildung zu
vertiefen.
Art. 6
Unterrichtssprache
1 Für die beiden Sprachgemeinschaften des Kantons wird ein gleichwertiges
Ausbildungsangebot gewährleistet.
2 Die Ausbildung wird an jeder Schule in den beiden offiziellen Sprachen des
Kantons angeboten. Am Kollegium des Südens wird der Unterricht grundsätzlich in französischer Sprache erteilt.
3 Das Schwergewicht liegt auf dem Studium der Unterrichtssprache und der
zugehörigen Kultur.
4 Bei einer Schul- oder Klasseneröffnung (Art. 2 Abs. 2) bestimmt der Staatsrat die Unterrichtssprache.
Art. 7
Förderung der Zweisprachigkeit
1 Um die Zweisprachigkeit zu fördern und die Kenntnisse der Kultur der
anderen Sprachgemeinschaft im Kanton zu vertiefen, bieten die Mittelschulen namentlich besondere Unterrichtsformen an, führen zweisprachige Klassen und beteiligen sich an Austauschprogrammen.
2 Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Unterrichtsangebote, die Zulassungsbedingungen und die Voraussetzungen für die Verleihung zweisprachiger Mittelschulausweise.
Art. 8
Erwachsenenbildung
1 Die öffentlichen Mittelschulen können, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, auf Beschluss des Staatsrats Bildungsangebote für Erwachsene
anbieten.
Art. 9
Zusammenarbeit
1 Die Direktion fördert die Zusammenarbeit und die Koordination unter den
Mittelschulen sowie mit den vor- und nachgängigen Bildungseinrichtungen.
2 Ausbildungsgänge
Art. 10
Gymnasialbildung
1 Die Gymnasialbildung hat zum Ziel, den Schülerinnen und Schülern eine
vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln, die auf tertiäre, namentlich universitäre Studien vorbereitet.
2 Die Gymnasialbildung erfolgt an den kantonalen Kollegien und führt zur
Erlangung des Maturitätsausweises.
3 Der Staatsrat regelt die Gymnasialbildung.
Art. 11
Vollzeitliche Handelsschulausbildung
1 Die vollzeitliche Handelsschulausbildung hat zum Ziel, eine kaufmännische
Berufsausbildung zu vermitteln und auf Bildungsgänge der Tertiärstufe in
diesem Studienbereich vorzubereiten.
2 Sie führt, insbesondere durch das Absolvieren eines Langzeitpraktikums,
zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 2).
3 Der Staatsrat bestimmt die Mittelschulen, die diesen Ausbildungsgang anbieten und regelt die vollzeitliche Handelsschulausbildung.
2) SR 412.10
Art. 12
Fachmittelschulausbildung
1 Die Fachmittelschulausbildung hat zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler
auf eine höhere berufliche Fachausbildung oder auf ein Studium an einer
Fachhochschule, an einer pädagogischen Hochschule oder auf den Studiengang für die Primarstufe an der Universität Freiburg vorzubereiten.
2 Der Bildungsgang führt zur Erlangung des Fachmittelschulausweises und
zur Fachmaturität.
3 Der Staatsrat bestimmt die Standorte der Fachmittelschulen und die Berufsfelder, in denen ein Fachmittelschulausweis oder eine Fachmaturität angeboten werden, und regelt die Fachmittelschulausbildung.
Art. 13
Zusätzliche Bildungsgänge
1 Bei Bedarf kann der Staatsrat zusätzliche Bildungsgänge schaffen, namentlich im Hinblick auf den Zugang zu den Hochschulen.
2 Er regelt diese Bildungsgänge.
Art. 14
Dauer der Bildungsgänge
1 Die Gymnasialbildung dauert vier Jahre.
2 Der Staatsrat legt die Studiendauer für jeden Bildungsgang fest.
3 Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten oder Bedürfnissen kann die ordentliche Studiendauer verkürzt oder verlängert werden.
3 Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 15
Schuljahr
1 Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit insgesamt mindestens 37 Wochen
und wenigstens 180 Schultagen.
3 Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 15. September.
4 Die Direktion erstellt den Schulkalender.
Art. 16
Schulfreie Tage, Sonderurlaube und Absenzen
1 Die Schülerinnen und Schüler haben am Samstag, am Sonntag und an den
gesetzlichen Feiertagen schulfrei.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können Schülerinnen und
Schüler sowie Lehrpersonen ausnahmsweise auch am Samstag aufgeboten
werden.
3 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Mittelschulen, Klassen oder Schülerinnen und Schüler sowie zum
Absenzenwesen.
Art. 17
Lehrpläne
1 Die Direktion erlässt die Lehrpläne und setzt die Anzahl der wöchentlichen
Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest. Dazu orientiert sie sich an den eidgenössischen und den interkantonalen Vorgaben sowie an den Empfehlungen
der Mittelschuldirektorenkonferenz und denjenigen der Fachschaften.
2 Die Lehrpläne werden veröffentlicht.
Art. 18
Abschlussprüfungen
1 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Erlangung der Mittelschulausweise fest und regelt die Organisation der Abschlussprüfungen sowie die
Bedingungen für deren Wiederholung.
2 Die Direktion bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Prüfungen.
Art. 19
Lehrmittel
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor bezeichnet auf Vorschlag der
Fachschaften die zugelassenen Lehrmittel.
2 Ausnahmsweise kann das Amt, das für die Sekundarstufe 2 zuständig ist 3)
(das Amt) in Zusammenarbeit mit der Mittelschuldirektorenkonferenz für
einzelne Fächer die Lehrmittel bestimmen.
Art. 20
Qualitätssicherung und –entwicklung
1 Die Mittelschulen setzen auf der Grundlage eines von der Direktion in Zusammenarbeit mit der Mittelschuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzepts
Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung um.
Art. 21
Projekte zur Schulentwicklung
1 Um die Qualität der Mittelschulen zu gewährleisten und weiterzuentwickeln
und um mit der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten, kann die
Direktion pädagogische Projekte bewilligen oder durchführen, die unter
anderem dazu dienen, neue Lehrmittel, Unterrichtsmethoden oder Schulstrukturen zu erproben.
2 Ein Projekt muss zeitlich befristet sein und zudem begleitet und evaluiert
werden.
3) Heute: Amt für Unterricht der Sekundarstufe.
3 Weicht ein Projekt von reglementarischen Bestimmungen ab, so muss es
vorgängig vom Staatsrat bewilligt werden. Er legt in der Folge die Zielsetzung, den Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer und die Evaluationsmodalitäten fest.
Art. 22
Wissenschaftliche Studien und Umfragen
1 Zu Forschungszwecken oder zur Durchführung von wissenschaftlichen Umfragen kann die Direktion den Zugang zu Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Klassen oder Schulen erlauben:
a) wenn die Ziele mit den Interessen der Schule vereinbar sind und der
Unterricht dadurch nicht gestört wird;
b) und sofern die Privatsphäre der einzelnen Personen gewährleistet wird.
Art. 23
Klassenbestände
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände.
Art. 24
Schulbibliothek und –mediathek
1 Jede Mittelschule führt eine Schulbibliothek und -mediathek.
Art. 25
Verpflegungsräume und –angebote
1 Jede Mittelschule stellt den Schülerinnen und Schüler einen Raum zur
Selbstverpflegung zur Verfügung.
2 Eine Mittelschule kann bei Bedarf und auf Beschluss des Staatsrats eine
Mensa anbieten.
Art. 26
Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte
1 Die Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte kann bewilligt werden,
sofern der ordentliche Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist zuständig für die Erteilung
der Bewilligung.
3 Die Direktion regelt die Nutzungsbedingungen und legt die Benützungsgebühren fest.
Art. 27
Schulordnung
1 Jede Schule erlässt eine interne Schulordnung, die ergänzende Vorschriften
über den Schulbetrieb und die Hausordnung enthält.
2 Die Schulordnung wird nach Stellungnahme der Schulkommission von der
Schuldirektorin oder vom Schuldirektor genehmigt. Sie bedarf zudem der
Genehmigung durch die Direktion.
4 Eltern, Schülerinnen und Schüler
4.1 Eltern
Art. 28
Begriff
1 Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch unmittelbar oder als Vertreter die elterliche Sorge
über eine Schülerin oder einen Schüler ausüben.
Art. 29
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Im Allgemeinen
1 Eltern Minderjähriger und Mittelschulen arbeiten gemäss ihren jeweiligen
Verantwortlichkeiten bei der Bildung und der Erziehung der Schülerinnen
und Schüler zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Information verpflichtet.
2 Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler werden über die schulische
Entwicklung ihres Kindes angemessen informiert, ausser die betroffene
Schülerin oder der betroffene Schüler verweigert dies schriftlich.
3 Die Eltern sind in der Schulkommission vertreten.
4 Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und
kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.
Art. 30
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Elternvereinigungen
1 Die von der Direktion anerkannten Elternvereinigungen werden von dieser
zu den Gesetzes- oder Reglementsentwürfen, die für die Eltern von besonderem Interesse sind, angehört.
2 Die Elternvereinigungen werden von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor über den allgemeinen Gang der Schule informiert.
4.2 Schülerinnen und Schüler
Art. 31
Aufnahme – Im Allgemeinen
1 Im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler können in eine Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um dem gewählten Bildungsgang zu folgen.
2 Schülerinnen und Schüler, die nicht im Kanton wohnhaft sind und welche
die gleichen Voraussetzungen erfüllen, können aufgenommen werden, sofern
die Aufnahmekapazität der betreffenden Schulen dies zulässt. Vorbehalten
bleiben die interkantonalen Vereinbarungen.
3 Der Staatsrat kann eine Altersobergrenze für die Aufnahme festlegen.
4 Die Direktion legt die Aufnahmebedingungen für die Mittelschulen fest.
Art. 32
Aufnahme – Durchlässigkeit
1 Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen wird namentlich in den
beiden ersten Jahren erleichtert.
2 Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten
für den Wechsel von einem Bildungsgang zu einem anderen.
Art. 33
Aufnahme – Wiederaufnahme nach Ausschluss
1 Eine oder ein von einer Mittelschule ausgeschlossene Schülerin oder ausgeschlossener Schüler kann in eine andere Mittelschule aufgenommen werden,
sofern dies den Interessen dieser Schule nicht zuwiderläuft.
Art. 34
Aufnahme – Aufnahmeprüfung
1 In den Aufnahmebedingungen kann eine Prüfung vorgesehen werden, ausser für die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen.
2 Die Schülerin oder der Schüler legt eine Prüfung ab, wenn ihre oder seine in
einem anderen Kanton, Land oder an einer Privatschule erlangte Vorbildung
nicht als gleichwertig anerkannt wird.
3 Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 35
Aufnahme – Zulassungsbeschränkungen
1 Wenn die Nachfrage für bestimmte Bildungsgänge die Verfügbarkeit der
Ausbildungsplätze überschreitet, kann die Zulassung ausnahmsweise beschränkt werden.
2 Auf Antrag der Direktion erlässt der Staatsrat die Zulassungsbeschränkungen und legt die Selektionskriterien fest.
Art. 36
Rechte der Schülerinnen und Schüler
1 Alle Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Achtung ihrer Persönlichkeit. Keine Schülerin und kein Schüler darf diskriminiert werden.
2 Bei allen wichtigen Entscheiden, die eine Schülerin oder einen Schüler direkt betreffen, wird sie oder er angehört.
3 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, dem Direktionsrat allein oder
gemeinsam mit einer Schülergruppe eine Anfrage oder einen Vorschlag zu
unterbreiten.
4 Sie nehmen an der Qualitätsentwicklung und an den Projekten zur Schulentwicklung teil.
5 Mit der Unterstützung der Schule können sie einen Schülerrat bilden, dessen
Beziehung zum Direktionsrat in Statuten geregelt wird. Die Statuten müssen
von der Schulkommission, nach Stellungnahme des Direktionsrats, genehmigt werden.
Art. 37
Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der
von ihnen gewählten Freifächer sowie der von der Schuldirektorin oder vom
Schuldirektor als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet.
2 Sie setzen sich nach Kräften für ihren schulischen Erfolg und ihre persönliche Entwicklung ein.
3 Sie beachten die Vorschriften der Schulordnung und befolgen die Anordnungen des Schulpersonals und der Schulbehörden.
4 Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden
sowie ihren Mitschülerinnen und Mitschülern mit Anstand und Respekt.
Art. 38
Förder- und Unterstützungsmassnahmen
1 Die Mittelschulen unterstützen Schülerinnen und Schüler mit besonderen
Fähigkeiten oder Bedürfnissen mit geeigneten pädagogischen Massnahmen
individueller und kollektiver Natur oder mit einer angepassten Unterrichts-
oder Prüfungsorganisation.
2 Die Mitglieder des Direktionsrats arbeiten mit den Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden zusammen, wenn die Entwicklung einer oder eines Jugendlichen gefährdet scheint.
3 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die Förder- und Unterstützungsmassnahmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung solcher Massnahmen.
Art. 39
Beurteilung
1 Die Schularbeit ist Gegenstand einer regelmässigen und nachvollziehbaren
Beurteilung, die der Schülerin oder dem Schüler mitgeteilt wird.
2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden jeweils am Ende des
Semesters und des Schuljahres in einem Zeugnis mit Noten bewertet.
3 Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 40
Promotion und Wiederholung
1 Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers hängt von ihren oder seinen Schulergebnissen ab.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Promotion.
3 Für den Fall der Nichtpromotion setzt er die Bedingungen und Modalitäten
der Wiederholung fest.