Prävention
1 Die Lehrpersonen und der Direktionsrat jeder Schule leisten in Zusammenarbeit mit den Eltern Aufklärungsarbeit. Sie sensibilisieren die Schülerinnen
und Schüler namentlich für die Gesundheitsvorsorge und gegen schädliche
Verhaltensweisen, insbesondere Drogenabhängigkeit und Gewalt gegen sich
selbst oder andere, sowie für die Verschuldungsproblematik und die öffentlichen und administrativen Verpflichtungen; für diese Aufklärungsarbeit werden von der Direktion in Zusammenarbeit mit der Direktion, die für Gesundheitsförderung und Prävention zuständig ist 4), Programme erarbeitet und aktualisiert.
2 Der Direktionsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen
Ämtern dafür, dass die Schulräumlichkeiten angemessen instandgehalten
werden und den geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften sowie den
ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Art. 42
Schutz der Privatsphäre
1 Den Lehrpersonen, dem administrativen und dem technischen Personal, den
Mitarbeitenden der Beratungsdienste sowie den Mitgliedern der Schulbehörden ist es untersagt, Informationen aus dem Privatbereich der Schülerinnen
und Schüler oder ihrer Angehörigen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren haben, an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
Art. 43
Datenbanken oder Schülerdateien
1 Das Erstellen von Datenbanken oder Dateien über die Schülerinnen und
Schüler ist nur erlaubt, wenn damit ihr schulischer Werdegang verfolgt werden kann, die Steuerung und Verwaltung des Schulsystems erleichtert werden, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn sie der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung dienen.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbanken und
Dateien und regelt die Zugriffsmodalitäten und die Datenübermittlung sowie
die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
4) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3 Die AHV-Nummer (AHVN13) soll allein zur Personenidentifikation, insbesondere in Verbindung mit der kantonalen Informatikplattform der
Einwohnerkontrollregister, und zur Übermittlung der erforderlichen Daten
ans Bundesamt für Statistik verwendet werden.
3a Die AHV-Nummer (AHVN13) kann zu Identifikationszwecken auch an die
Föderation der Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz, die von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragt wurde, übermittelt werden. Der Staatsrat erlässt die notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
4 Die Personendaten können über ein Abrufverfahren nach Artikel 14 Abs. 4
des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz 5) zugänglich gemacht werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen fest.
Art. 44
Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen, insbesondere unentschuldigt dem
Unterricht fernbleiben, die Anweisungen des Schulpersonals oder der Schulbehörden missachten, den Unterricht oder den Schulbetrieb stören oder betrügerische Mittel einsetzen, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
2 Disziplinarmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen. Sie wahren die Würde sowie die physische und psychische Integrität der Schülerin
oder des Schülers.
3 Disziplinarmassnahmen werden nach Anhören der Schülerin oder des Schülers und, wenn nötig, der Eltern der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers ausgesprochen.
4 Die schwerste Massnahme ist der Ausschluss. Er wird von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor ausgesprochen.
5 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen, die
Zuständigkeit und das Disziplinarverfahren.
Art. 45
Vorläufiges Schulhausverbot
1 Unabhängig von jeglichem Disziplinarverfahren kann die Schuldirektorin
oder der Schuldirektor vorläufig und mit sofortiger Wirkung anordnen, dass
eine Schülerin oder ein Schüler das Schulareal nicht betreten darf, wenn es
ihr oder sein Wohl, dasjenige der Mitschülerinnen und Mitschüler oder des
Schulpersonals, deren Sicherheit oder die Aufrechterhaltung eines geordneten
Schulbetriebs erfordern.
2 Das vorläufige Schulhausverbot darf nicht für länger als 10 Schultage ausgesprochen werden.
5) SGF 17.1
5 Lehrpersonen
Art. 46
Funktion
1 Die Lehrpersonen haben den Auftrag, die ihnen anvertrauten Schülerinnen
und Schüler zu bilden und die Eltern in deren Erziehungsverantwortung zu
unterstützen. Sie erfüllen diese Aufgabe unter der Leitung der Schulbehörden
und in Zusammenarbeit mit den Eltern.
2 Sie führen die Klasse nach den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes,
den Zielsetzungen der Lehrpläne und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Die Lehrpersonen arbeiten miteinander, mit dem Direktionsrat und mit den
Fachpersonen der Beratungsdienste zusammen, nehmen aktiv am Schulleben
und an der Entwicklung ihrer Schule teil und tragen zu einem guten Schulklima bei.
4 Sie achten die persönliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und vermeiden jede Form von Diskriminierung und Propaganda.
Art. 47
Dienstverhältnis und Ausbildung
1 Die Lehrpersonen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal,
soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften festgelegt sind.
2 Die Lehrpersonen müssen ein von der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe II besitzen, das sie zum Unterricht der erteilten Fächer befähigt.
Weitergehende Anforderungen aus übergeordnetem Recht bleiben vorbehalten. Die Direktion kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Stellvertretungen.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei einem Mangel an Lehrkräften, entscheidet die Direktion über die Anerkennung von Ausbildungen, die nicht
den Bedingungen nach Absatz 2 entsprechen, und über die Rechte und
Pflichten, die eine solche Anerkennung beinhaltet.
Art. 48
Unterrichtsberechtigung
1 Bei der Anstellung erhält die Lehrperson die Unterrichtsberechtigung. Der
Anstellungsvertrag gilt als Unterrichtsberechtigung.
2 Die Unterrichtsberechtigung endet mit dem Ablauf des Vertrags oder mit
ihrem Entzug, unabhängig davon, welche Behörde die Massnahme ausgesprochen hat.
Art. 49
Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Die Direktion kann die Unterrichtsberechtigung vorübergehend oder endgültig entziehen, wenn eine Lehrperson schwerwiegende Handlungen begangen hat, die mit ihrer Funktion unvereinbar sind oder welche die Sicherheit
oder den Ruf der Schule erheblich gefährden können, oder wenn die Lehrperson namentlich infolge von Suchtproblemen oder psychischen Störungen
nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion auszuüben.
2 Die Unterrichtsberechtigung kann nur im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal oder nach einem
Rücktritt aus einem Grund nach Absatz 1 entzogen werden.
3 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung kann der EDK zur Aufnahme in die
interkantonale Liste von Lehrpersonen, denen die Unterrichtsberechtigung
entzogen wurde, gemeldet werden.
4 Das Eintragen und Löschen, die Rechtsmittel und der Zugang zur Liste werden in der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 6) geregelt.
Art. 50
Berufsverbände
1 Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden in wichtigen schulischen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und in den Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis der Lehrpersonen betreffen, von der Direktion angehört. Sie werden zudem zu gesetzlichen und reglementarischen Vorlagen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
2 Sie können der Direktion Anträge unterbreiten.
6 Organisation der Schulen
Art. 51
Rechtsstellung der Schulen und ihres Personals
1 Die Mittelschulen sind staatliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
2 Sie sind der Direktion unterstellt.
3 Das gesamte Personal der Schule untersteht der Gesetzgebung über das
Staatspersonal.
Art. 52
Schulbehörden und Organe
1 Jede Mittelschule hat folgende Schulbehörden und Organe:
a) eine Schulkommission;
b) einen Direktionsrat;
6) SGF 410.4
c) eine Schuldirektorin oder ein Schuldirektor;
d) eine Lehrpersonenkonferenz;
e) Fachschaften.
2 Der Staatsrat regelt die nähere Organisation, die Arbeitsweise und die einzelnen Zuständigkeiten der Schulbehörden und Organe; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 53
Schulkommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die Schulkommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und sechs bis zehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die von der
Direktion ernannt werden. Der Kommission müssen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und, in den Schulen, in denen der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird, Vertreterinnen und Vertreter beider
Sprachgemeinschaften angehören.
2 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann an den Sitzungen der
Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil. Die Schulkommission kann auch ohne sie oder ihn beraten. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrer- und Schülerschaft nicht an den Beratungen teil.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft, die oder der von der
Lehrpersonenkonferenz ernannt wird, nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit
des Schulpersonals nimmt sie oder er nicht teil.
5 Eine volljährige Vertreterin oder ein volljähriger Vertreter der Schülerschaft, die oder der vom Schülerrat ernannt wird, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, sofern ein solcher Rat an der Schule besteht. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit des Schulpersonals nimmt sie oder er nicht teil.
Art. 54
Schulkommission – Befugnisse
1 Die Schulkommission ist ein beratendes Organ der Direktion. Sie kann auch
vom Direktionsrat zu Rate gezogen werden.
2 Die Schulkommission setzt sich für einen guten Schulbetrieb und die gesellschaftliche Verankerung der Schule ein.
3 Der Staatsrat legt die Befugnisse der Schulkommission fest.
Art. 55
Schulkommission – Konferenz der Schulkommissionspräsidentinnen und präsidenten
1 Die Direktion kann nach Bedarf eine Konferenz der Schulkommissionspräsidentinnen und -präsidenten einsetzen.
2 Die Konferenz ist ein beratendes Organ der Direktion.
Art. 56
Direktionsrat
1 Der Direktionsrat ist ein Koordinations- und Kooperationsorgan, dem die
Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die Vorsteherinnen und Vorsteher
und die Verwalterin oder der Verwalter angehören.
Art. 57
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Anforderungen und
Status
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren müssen über ein von der EDK
anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
2 Sie werden nach Stellungnahme der Schulkommission von der Direktion
angestellt.
3 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren unterstehen dem Amt.
4 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor eines Kollegiums wird Rektorin
oder Rektor genannt.
Art. 58
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Befugnisse
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sind verantwortlich für die
Qualität und Entwicklung, die Organisation, den Betrieb, die pädagogische
und administrative Leitung, die Personalführung und die Zusammenarbeit
mit den Partnern der Schule, gegenüber denen sie die Schule vertreten.
2 Sie führen ihre Schule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom
Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Sie achten insbesondere auf ein gutes Schulklima und auf das Wohlbefinden
der an der Schule tätigen Personen.
4 Sie treffen die Entscheide, für die sie gemäss den Ausführungsbestimmungen zuständig sind.
5 Sie können bestimmte Aufgaben und Befugnisse an die Vorsteherinnen und
Vorsteher delegieren.
6 Sie können einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit aufwenden.
Art. 59
Vorsteherinnen und Vorsteher – Anforderungen und Anstellung
1 Vorsteherinnen und Vorsteher müssen über ein von der EDK anerkanntes
Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
2 Sie werden auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors und nach
Stellungnahme der Schulkommission von der Direktion angestellt.
Art. 60
Vorsteherinnen und Vorsteher – Befugnisse
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher, die in der Ausübung ihrer Befugnisse
der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstehen, wirken unter deren
oder dessen Verantwortung bei der pädagogischen und administrativen Leitung der Schule sowie bei der Führung der Lehrpersonen mit.
2 Sie führen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem
vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb aus. Der Staatsrat setzt ihre
allgemeinen Befugnisse fest.
3 Sie wenden einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit auf.
Art. 61
Verwalterinnen und Verwalter
1 Die Verwalterinnen und Verwalter, die in der Ausübung ihrer Befugnisse
der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstehen, wirken unter deren
oder dessen Verantwortung bei der administrativen Leitung der Schule mit.
2 Sie sind verantwortlich für die Führung des administrativen und technischen
Personals.
Art. 62
Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die administrativen und die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unterstützen den Direktionsrat bei der administrativen und technischen Führung und Verwaltung der Schule.
2 Sie unterstehen direkt der Verwalterin oder dem Verwalter.
Art. 63
Zusammenarbeit der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren bilden die Konferenz der
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen.
2 Die Konferenz dient namentlich der Koordination und dem gegenseitigen
Informationsaustausch unter den Mittelschulen.
3 Die Direktion hört die Konferenz in wichtigen Angelegenheiten an und legt
die strategische und pädagogische Ausrichtung unter deren Mitwirkung fest.
Sie kann ihr ausserdem besondere Aufgaben übertragen.
4 Das Amt nimmt an den Sitzungen der Konferenz teil.
5 Der Staatsrat legt die Befugnisse der Konferenz fest.
Art. 64
Lehrpersonenkonferenz
1 Die Lehrpersonenkonferenz ist ein beratendes Organ des Direktionsrats,
dem alle Lehrpersonen der Schule angehören.
2 Sie befasst sich insbesondere mit pädagogischen Fragen sowie mit Fragen
der Schulentwicklung und Schulorganisation.
3 Sie kann dem Direktionsrat Vorschläge unterbreiten.
4 Sie ernennt ihre Vertreterin oder ihren Vertreter in der Schulkommission.
Art. 65
Fachschaften
1 Alle Lehrpersonen des gleichen Fachs einer Schule bilden eine Fachschaft.
2 Die Fachschaft ist ein beratendes Organ des Direktionsrats, behandelt namentlich didaktische Fragen und schlägt der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor die zugelassenen Lehrmittel vor.
3 Fachschaften können auf kantonaler Ebene organisiert werden.
7 Finanzierung der Schulen
Art. 66
Grundsatz
1 Der Staat trägt die Investitions- und Betriebskosten der Mittelschulen.
Art. 67
Schulgelder und Gebühren
1 Für den Besuch der Mittelschulen wird ein Schulgeld erhoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind,
können höhere Schulgelder in Rechnung gestellt werden; die interkantonalen
Schulgeldvereinbarungen müssen eingehalten werden.
3 Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
4 Der Staatsrat legt die Höhe der Schulgelder und Gebühren fest.
5 Allfällige Bestimmungen zur Unentgeltlichkeit aus übergeordnetem Recht
bleiben vorbehalten.
Art. 68
Übernahme der Kosten durch die Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial und persönliche Effekten sowie für schulische Veranstaltungen und Exkursionen.
2 Allfällige Fahrkosten für den Schulbesuch sowie die auswärtige Verpflegung gehen ebenfalls zu ihren Lasten.
Art. 69
Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen ganz oder teilweise übernehmen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
2 Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
8 Privatschulen
Art. 70
Aufsicht
1 Die Eröffnung einer privaten Mittelschule muss der Direktion gemeldet
werden.
2 Die Privatschule gibt an, welche Bildungsgänge sie anbietet und welche
Ausweise sie ausstellt.
3 Die Direktion übt die Oberaufsicht über die Privatschulen aus.
4 Sie kann den Betrieb einer Privatschule ganz oder teilweise untersagen,
wenn die öffentliche Ordnung dies erfordert.
Art. 71
Übernahme der Kosten der Privatschule
1 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für eine Privatschule.
Art. 72
Kantonale Subventionen
1 Der Staat kann ausnahmsweise eine im Kanton ansässige Privatschule subventionieren, wenn diese einen Bildungsgang anbietet, der von keiner öffentlichen Schule des Kantons abgedeckt wird oder wenn sie vom Staat mit der
Aufgabe betraut wird, einen spezifischen Bildungsgang anzubieten.
2 Der Subventionsentscheid wird vom Staatsrat gefällt. Er wird an Bedingungen geknüpft und ist mit besonderen Auflagen für die Privatschule, namentlich in Bezug auf ihren Betrieb, ihre administrative und finanzielle Führung,
die Qualifikation ihrer Lehrpersonen und deren Entlöhnung, die Zulassung
der Schülerinnen und Schüler und die staatliche Aufsicht, verbunden.
3 Beteiligt sich der Staat an den Kosten einer Privatschule, so schliesst die Direktion mit dem privaten Anbieter eine Leistungsvereinbarung ab, die das
Bildungsangebot, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das notwendige Berichts- und Kontrollwesen regelt.
9 Beratungsdienste
Art. 73
Studien- und Berufsberatung
1 Das Amt, das für die Studien- und Berufsberatung zuständig ist 7), berät die
Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern entsprechend der Spezialgesetzgebung.
Art. 74
Weitere Beratungsdienste
1 Die Angehörigen der Mittelschulen können weitere Beratungsdienste in Anspruch nehmen, deren Bedingungen und Modalitäten der Staatsrat festlegt.
Art. 75
Seelsorge
1 An den Mittelschulen kann ein Seelsorgedienst angeboten werden, der von
den anerkannten Kirchen angeboten und durch eine Vereinbarung mit ihnen
geregelt wird.
10 Rechtsmittel
Art. 76
Form der Entscheide
1 Jeder Entscheid, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, muss schriftlich erfolgen und eine
Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Die Lehrpersonen werden über Entscheide informiert, die ihre Schülerinnen
und Schüler betreffen.
Art. 77
Entscheide, welche die Stellung der Schülerinnen und Schüler
betreffen – Entscheide der Lehrpersonen oder der Vorsteherinnen und Vorsteher
1 Gegen jeden Entscheid einer Lehrperson, einer Vorsteherin oder eines Vorstehers, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt
oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler bei der Schuldirektorin oder
beim Schuldirektor innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet möglichst rasch.
3 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
7) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
Art. 78
Entscheide, welche die Stellung der Schülerinnen und Schüler
betreffen – Entscheide der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren
1 Gegen jeden Entscheid einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors, der
die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder von der volljährigen Schülerin
oder vom volljährigen Schüler bei der Direktion innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden.
2 Ohne gegenteiligen Beschluss der Direktion hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Art. 79
Entscheide, welche die Abschlussprüfungen betreffen
1 Gegen jeden Entscheid, der die Abschlussprüfungen betrifft, kann innert
fünf Tagen bei der Behörde, die über die Ausstellung des Ausweises entscheidet, Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion
Beschwerde eingereicht werden.
Art. 80
Entscheide der Direktion
1 Gegen die Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.