Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder Beschwerde nicht gegeben, so
können die Eltern und die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler
gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson, einer Vorsteherin
oder eines Vorstehers sowie einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors,
die sie persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes oder gegen Reglemente verstossen, Aufsichtsbeschwerde
einreichen.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und teilt
dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mit.
3 Der Urheberin oder dem Urheber einer leichtfertigen oder missbräuchlichen
Aufsichtsbeschwerde können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
4 Die beschwerdeführende Partei kann gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet erklärt oder der Partei
Verfahrenskosten auferlegt, innert zehn Tagen Beschwerde erheben.
5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 82
Personalentscheide
1 Die Beschwerden über das Dienstverhältnis des Personals werden in der
Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
Art. 83
Strafbestimmung
1 Wer den Schulunterricht oder den Schulbetrieb stört, namentlich durch das
unberechtigte Eindringen auf das Schulgelände, wird auf Anzeige der Oberamtsperson mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft.
2 Sobald der Entscheid der Oberamtsperson definitiv und rechtskräftig ist,
wird er der Direktion mitgeteilt.
11 Kantonale Behörden
Art. 84
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Mittelschulen aus.
2 Er übt die Zuständigkeiten aus, die ihm durch dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen übertragen werden.
3 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann diese Zuständigkeit in besonderen Bereichen auf die Direktion übertragen.
4 Er trifft Massnahmen zur Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit
und Koordination.
Art. 85
Direktion
1 Die Direktion ist für den Mittelschulunterricht verantwortlich; sie sichert die
Qualität der Bildung und fördert ihre Entwicklung durch ein kontinuierliches
und wissenschaftlich fundiertes Monitoring des gesamten Mittelschulsystems.
2 Sie ist zuständig für die allgemeine Führung der Mittelschulen und legt die
strategische und pädagogische Ausrichtung fest.
3 Sie sorgt für die Kontinuität und Kohärenz der Unterrichtsprogramme und
einen gut abgestimmten Übergang zwischen der obligatorischen Schule und
den Hochschulen.
4 Sie ist entweder direkt oder durch die Schulbehörden für die Personalführung verantwortlich.
5 Sie bestimmt den Infrastrukturbedarf für die Mittelschulen.
6 Besondere Aufmerksamkeit widmet sie der kantonalen und der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination sowie dem Verhältnis und der Verständigung zwischen den kantonalen und den nationalen Sprachgemeinschaften.
7 Sie übt die Zuständigkeiten, die ihr der Staatsrat zuweist und die nach der
Mittelschulgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind, aus.
8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Direktion das Amt zur Verfügung.
12 Schlussbestimmungen
Art. 86
Administratives Schuljahr (Art. 15)
1 Der Vertrag der vor dem 31. Juli 2016 angestellten Lehrpersonen endet an
einem 31. August.
Art. 87
Unterrichtsberechtigung (Art. 48)
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz angestellten Lehrpersonen erhalten von Amtes wegen eine Unterrichtsberechtigung.
Art. 88
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (SGF
412.0.1) wird aufgehoben.
Art. 89
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 8)
8) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2019 (StRB 28.01.2019).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2018 Erlass Grunderlass 01.08.2019 2018_121
15.12.2020 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_191
29.06.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2023_059
12.10.2023 Art. 43 Abs. 3a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 43 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_087
06.08.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert 15.08.2025 2025_059
06.08.2025 Art. 12 Abs. 3 geändert 15.08.2025 2025_059
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.12.2018 01.08.2019 2018_121
Art. 12 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.08.2025 2023_059
Art. 12 Abs. 2 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059
Art. 12 Abs. 3 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059
Art. 34 Abs. 1 geändert 15.12.2020 01.08.2020 2020_191
Art. 43 Abs. 3a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 43 Abs. 4 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087