Law

Gesetz über den Mittelschulunterricht

Fribourg · 412.0.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4fa5675b6f7f7fa744f21ce4731711418cdb0cd1b64ec5ad24f0e6399bf09a58

Contents: 89 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89

89 provisions

Art. 81

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen und Schüler 1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern und die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson, einer Vorsteherin oder eines Vorstehers sowie einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors, die sie persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Reglemente verstossen, Aufsichtsbeschwerde einreichen. 2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und teilt dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mit. 3 Der Urheberin oder dem Urheber einer leichtfertigen oder missbräuchlichen Aufsichtsbeschwerde können die Verfahrenskosten auferlegt werden. 4 Die beschwerdeführende Partei kann gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet erklärt oder der Partei Verfahrenskosten auferlegt, innert zehn Tagen Beschwerde erheben. 5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.

Art. 82

Personalentscheide 1 Die Beschwerden über das Dienstverhältnis des Personals werden in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.

Art. 83

Strafbestimmung 1 Wer den Schulunterricht oder den Schulbetrieb stört, namentlich durch das unberechtigte Eindringen auf das Schulgelände, wird auf Anzeige der Oberamtsperson mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft. 2 Sobald der Entscheid der Oberamtsperson definitiv und rechtskräftig ist, wird er der Direktion mitgeteilt. 11 Kantonale Behörden

Art. 84

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Mittelschulen aus. 2 Er übt die Zuständigkeiten aus, die ihm durch dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen übertragen werden. 3 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann diese Zuständigkeit in besonderen Bereichen auf die Direktion übertragen. 4 Er trifft Massnahmen zur Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination.

Art. 85

Direktion 1 Die Direktion ist für den Mittelschulunterricht verantwortlich; sie sichert die Qualität der Bildung und fördert ihre Entwicklung durch ein kontinuierliches und wissenschaftlich fundiertes Monitoring des gesamten Mittelschulsystems. 2 Sie ist zuständig für die allgemeine Führung der Mittelschulen und legt die strategische und pädagogische Ausrichtung fest. 3 Sie sorgt für die Kontinuität und Kohärenz der Unterrichtsprogramme und einen gut abgestimmten Übergang zwischen der obligatorischen Schule und den Hochschulen. 4 Sie ist entweder direkt oder durch die Schulbehörden für die Personalführung verantwortlich. 5 Sie bestimmt den Infrastrukturbedarf für die Mittelschulen. 6 Besondere Aufmerksamkeit widmet sie der kantonalen und der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination sowie dem Verhältnis und der Verständigung zwischen den kantonalen und den nationalen Sprachgemeinschaften. 7 Sie übt die Zuständigkeiten, die ihr der Staatsrat zuweist und die nach der Mittelschulgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind, aus. 8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Direktion das Amt zur Verfügung. 12 Schlussbestimmungen

Art. 86

Administratives Schuljahr (Art. 15) 1 Der Vertrag der vor dem 31. Juli 2016 angestellten Lehrpersonen endet an einem 31. August.

Art. 87

Unterrichtsberechtigung (Art. 48) 1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz angestellten Lehrpersonen erhalten von Amtes wegen eine Unterrichtsberechtigung.

Art. 88

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (SGF 412.0.1) wird aufgehoben.

Art. 89

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 8) 8) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2019 (StRB 28.01.2019). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 11.12.2018 Erlass Grunderlass 01.08.2019 2018_121 15.12.2020 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_191 29.06.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2023_059 12.10.2023 Art. 43 Abs. 3a eingefügt 01.01.2024 2023_087 12.10.2023 Art. 43 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_087 06.08.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert 15.08.2025 2025_059 06.08.2025 Art. 12 Abs. 3 geändert 15.08.2025 2025_059 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2018 01.08.2019 2018_121 Art. 12 Abs. 1 geändert 29.06.2023 01.08.2025 2023_059 Art. 12 Abs. 2 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059 Art. 12 Abs. 3 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059 Art. 34 Abs. 1 geändert 15.12.2020 01.08.2020 2020_191 Art. 43 Abs. 3a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087 Art. 43 Abs. 4 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087

← Find another law