Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2 FHG 1))
1 Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haushaltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit
eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der
Organe der gesetzgebenden Gewalt.
2 Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit,
die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen
ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind
namentlich:
a) die Universität;
b) das freiburger spital;
c) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
d) Grangeneuve;
e) die Anstalten von Bellechasse.
4 Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller
Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus.
1) SGF 610.1
Art. 2
Teilweise Geltung (Art. 2 Abs. 3 FHG 2))
1 Die Behörde, die über die Erteilung einer Finanzhilfe entscheidet, kann die
Gewährung an den Empfänger davon abhängig machen, dass dieser die im
Finanzhaushaltsgesetz 3) aufgeführten Grundsätze für die Haushalts- und
Rechnungsführung und die Vorschriften im Bereich der Rechnungskontrolle
einhält.
Art. 2a
Staatsschatzverwalter (Art. 46 Abs. 2 FHG 4))
1 Der Vorsteher der Finanzverwaltung führt den Titel Staatsschatzverwalter.
2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung
Art. 3
Finanzpolitik (Art. 3 FHG 5))
1 Der Selbstfinanzierungsgrad gilt als ausreichend, wenn der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung, vor den Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und vor Einlagen in oder Entnahmen aus Fonds, Spezialfinanzierungen und Eigenkapital, mindestens 80 % der Nettoinvestitionsausgaben
deckt.
2 Der finanzielle Aufwand des Staates für den Schuldendienst (Passivzinsen)
darf grundsätzlich nicht mehr als 10 % der Kantonssteuern ausmachen.
Art. 4
Gesetzmässigkeit (Art. 4 FHG 6))
1 Die Direktionen, Anstalten und Dienststellen prüfen für jede Ausgabe, ob
eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
2 Eine gesetzliche Grundlage ist insbesondere dann ausreichend, wenn die
Ausgabe resultiert aus der Anwendung:
a) der Bundesgesetzgebung;
b) interkantonaler Konkordate oder vom Staatsrat unterzeichneter Vereinbarungen;
c) von Gesetzen, Parlamentsverordnungen oder Dekreten;
d) von Verordnungen oder Beschlüssen des Staatsrates, sofern diese in Zusammenhang stehen mit den für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen
personellen und räumlichen Mitteln und Materialien. Diese Erlasse bilden keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Eingehen von
Ausgabenverpflichtungen für einen Neubau.
2) SGF 610.1
3) SGF 610.1
4) SGF 610.1
5) SGF 610.1
6) SGF 610.1
Art. 5
Beurteilung der finanziellen Folgen (Art. 8 FHG 7))
1 Zur Beurteilung der finanziellen Folgen von Gesetzesentwürfen müssen die
wiederkehrenden Ausgaben (insbesondere für Personal, Mieten, laufende
Ausgaben) für die ersten fünf Jahre des Gesetzesvollzugs abgeschätzt werden.
2 Dieselbe Vorschrift gilt auch für die Dekrete und Beschlüsse, sofern ihre
Geltungsdauer 5 Jahre oder länger ist.
3 Rechnungswesen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG 8))
1 Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut:
a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden
Rechnungsjahres genehmigt werden.
c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der
Buchhaltung enthalten sein.
d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht.
e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgelegten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag
und einer einzigen Rechnung auszuweisen.
f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden.
g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu
budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in
Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.
h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten.
i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem
Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen.
Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.
7) SGF 610.1
8) SGF 610.1
j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in
Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der
Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip
verbucht werden.
k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet
werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten.
l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über
die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten.
m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt
am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten.
n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als
möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben.
p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen.
Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege
nachgewiesen werden.
2 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung
abweichen.
Art. 7
Belege
1 Jedem Buchungsvorgang muss ein Beleg mit dem Kontrollvisum oder einer
elektronischen Validierung der zuständigen Person zugrunde liegen.
Art. 7a
Anhang zur Staatsrechnung (Art. 12 Bst. e FHG 9))
1 Der Anhang zur Staatsrechnung enthält insbesondere:
a) eine Beschreibung des auf die Rechnungslegung anzuwendenden Regelwerks und Informationen über die Abweichungen vom harmonisierten Rechnungslegungsmodell (HRM2);
b) die Statistiken nach Sachgruppen und nach funktionaler Gliederung sowie eine Reihe statistischer Referenzkennzahlen;
9) SGF 610.1
c) die Liste der vom Grossen Rat genehmigten Nachtragskredite;
d) den Eigenkapitalnachweis;
e) den Anlagenspiegel;
f) die Aufstellung der laufenden Investitionen;
g) den Rückstellungsspiegel;
h) das Inventar der Aktien, Anteilscheine, Darlehen und Beteiligungen;
i) Zusatzinformationen zu den Beteiligungen von 250'000 Franken und
mehr;
j) die Liste der Fonds und Stiftungen;
k) die Liste der hauptsächlichen nicht bilanzierten Verpflichtungen sowie
Zusatzinformationen zu den darin aufgeführten Rechtsträgern.
Art. 7b
Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 18 Abs. 7 FHG 10))
1 Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden mindestens alle drei Jahre
neu bewertet. Sie können auf- oder abgewertet werden.
2 Ist bei einem Vermögenswert des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so ist dessen bilanzierter Wert sofort abzuwerten.
3 Die Neubewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert am Bilanzstichtag.
3.2 Staatsrechnung
Art. 8
Investitionen (Art. 21 FHG 11)) – Begriff
1 Die Investition ist eine Ausgabe, die den Wert des Verwaltungsvermögens
erhöht. Sie ermöglicht eine neue oder erhöhte Nutzung eines Vermögenswerts über mehrere Jahre.
Art. 9
Investitionen (Art. 21 FHG 12)) – Grenze
1 Nur Investitionen in einem Betrag von über 250'000 Franken je Objekt werden der Investitionsrechnung belastet. Investitionen in einem geringeren Betrag werden der Erfolgsrechnung belastet.
10) SGF 610.1
11) SGF 610.1
12) SGF 610.1
Art. 9a
Ausserordentliche Finanzvorfälle (Art. 19 Abs. 3 Bst. c und 20
Abs. 3 Bst. c FHG 13))
1 Als ausserordentlich gelten nicht budgetierte Aufwendungen und Erträge
sowie Ausgaben und Einnahmen im Betrag von mindestens 1 Million Franken.
2 Dieser Betrag kann von der Finanzverwaltung periodisch an die Teuerung
angepasst werden.
Art. 10
Interne Verrechnungen (Art. 26 FHG 14))
1 Zweck der internen Verrechnungen ist eine bessere Vergleichsmöglichkeit
der Kosten und eine genauere Rechnungstellung an Dritte.
2 Die zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates erbrachten Leistungen
sind in den Budgetrubriken für die internen Verrechnungen zu verbuchen (39
und 49).
Art. 11
Kostenrechnung
1 Um die Kosten gewisser Leistungen ermitteln und eine wirtschaftliche
Betriebsführung bei gewissen Aufgaben gewährleisten zu können, können
die Anstalten und Dienststellen eine Kostenrechnung führen.
2 Vor der Einführung der Kostenrechnung muss die Finanzverwaltung informiert werden.
Art. 12
Abschreibungen (Art. 27 FHG 15))
1 Das Verwaltungsvermögen wird in der Regel auf dem Restbuchwert am Ende des laufenden Jahres abgeschrieben.
2 Es gelten folgende Abschreibungssätze und maximale Abschreibungsdauer:
Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre)
Liegenschaften und überbaute Grundstücke 10 20
Strassen 10 20
Forstwirtschaftliche Investitionen 10 20
Mobilien und Fahrzeuge 20 10
Maschinen, Geräte, Lehrmittel, Ausrüstungsgegenstände
25 6
EDV-Anlagen 40 4
13) SGF 610.1
14) SGF 610.1
15) SGF 610.1
Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre)
Immaterielle Anlagen, worunter Patente, Lizenzrechte und Software
40 4
Investitionsbeiträge 100 –
Nicht überbaute Grundstücke, Alpen, Forsten, Reben
Art. 13 – keine Abschreibung
Rückstellungen (Art. 28 FHG 16))
1 Rückstellungen können namentlich für eine Ausgabe vorgenommen werden, die sich aus einer bestehenden Verpflichtung von mehr als 100'000 Franken ergibt, die jedoch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt ist.
2 Rückstellungen mit Reservefunktion können vom Staatsrat in Ausnahmefällen genehmigt werden. Diese Rückstellungen müssen in der Staatsrechnung
ausdrücklich ausgewiesen werden und dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, der bei ihrer Bildung festgelegt wurde.
Art. 13a
Vorfinanzierungen (Art. 28a FHG 17))
1 Die Vorfinanzierung kann für eine Investition oder einen Investitionsbeitrag
gebildet werden.
2 Sie ist nur für Vorhaben ab 5 Millionen Franken gerechtfertigt.
3 Die Verwendung der Vorfinanzierung ist an die Schaffung einer speziellen
gesetzlichen Grundlage gebunden.
4 Die Vorfinanzierung wird aufgelöst, wenn der Vorfinanzierungszweck erreicht ist oder das Vorhaben, wofür sie gebildet wurde, aufgegeben wird. Der
Staatsrat beschliesst die Aufgabe des Vorhabens namentlich dann, wenn innert sieben Jahren nach Annahme der entsprechenden gesetzlichen Grundlage
keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde.
4 Verpflichtungskredit
Art. 14
Berechnungsgrundlage (Art. 30 FHG 18))
1 Für die Feststellung, ob ein Verpflichtungskredit einzuholen ist, ist die
Summe der vom Grossen Rat genehmigten Aufwände der letzten Erfolgsrechnung (Gesamtergebnis) und Ausgaben der letzten Investitionsrechnung
massgebend.
16) SGF 610.1
17) SGF 610.1
18) SGF 610.1
Art. 15
Zusatzkredit (Art. 33 FHG 19))
1 Ein Zusatzkredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe, das heisst für die Mehrausgabe nach Abzug der Beteiligungen, einzuholen.
Art. 16
Indexierung
1 Enthält der Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, so wird die teuerungsbedingte Überschreitung mit dem Voranschlag genehmigt.
2 Enthält der Verpflichtungskredit keine Indexierungsklausel, so ist für den
teuerungsbedingten Mehrpreis ein Zusatzkredit einzuholen.
3 Bei einem Preisrückgang sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern.
Art. 17
Verfügbarer Saldo
1 Die Einsparungen zwischen dem Betrag der Arbeitsvergebung und dem indexierten Kostenvoranschlag dürfen nicht für neue oder zusätzliche Ausgaben verwendet werden.
2 Dieser Saldo wird gesperrt und auf ein Wartekonto zurückgelegt.
3 Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme der betreffenden Direktion
oder gegebenenfalls der Baukommission über die allfällige Verwendung der
auf dem Wartekonto gebildeten Reserve.
5 Voranschlagskredit, Voranschlag und Staatsrechnung
Art. 18
Nachtragskredit (Art. 35, 45 Abs. 2 Bst. d und 46 Abs. 1 Bst. d
FHG 20))
1 Ein Nachtragskredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe einzuholen. Das
Kreditbegehren ist ordnungsgemäss zu begründen.
2 Zur Deckung eines Nachtragskreditbegehrens bedarf es der Kürzung einer
andern Ausgabe. Diese:
a) wird in erster Linie in derselben Ausgabenkategorie gesucht;
b) geht zu Lasten des betreffenden Sektors oder der für ihn zuständigen
Direktion, und erst in zweiter Linie zu Lasten einer anderen Direktion.
2bis Die Kreditüberschreitungen bei gebundenen Ausgaben, die eine Kontenplanrubrik nach Anhang 1 betreffen, können auch durch höhere Einnahmen
als im Voranschlag eingestellt kompensiert werden.
19) SGF 610.1
20) SGF 610.1
3 Jede Direktion stellt der Finanzverwaltung ihre Beschlussentwürfe über
Nachtragskreditbegehren mindestens zehn Tage, bevor sie in die Traktandenliste der Staatsratssitzung aufgenommen werden, zu.
Art. 19
Kreditübertragung (Art. 37 FHG 21))
1 Ein Kredit kann nur unter folgenden Bedingungen übertragen werden:
a) Der Kredit entspricht einer im Voranschlag vorgesehenen Investitions-,
Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogenen Ausgabe;
b) Die Ausgabenverpflichtung ist bereits eingegangen, aber noch nicht in
Rechnung gestellt worden.
c) Eine Leistung ist erbracht worden.
d) Die Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem Abschluss.
2 Als bedeutende Ausgabe gilt jede Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder
projektbezogene Ausgabe von über 100'000 Franken.
3 Ausnahmsweise können mit vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung besondere laufende Ausgaben Ende Jahr übertragen werden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat.
4 Kreditübertragungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres mit ordentlicher
Begründung bei der Finanzverwaltung zu beantragen.
Art. 20
Kreditabtretung
1 Die Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere ist nicht zulässig. Ein Voranschlagskredit kann daher grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den er gewährt worden ist.
2 Die Finanzverwaltung kann Kreditabtretungen innerhalb einer Kontengruppe genehmigen (die beiden ersten Positionen des Kontenplans), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Ausgabe ist dringlich und war unvorhersehbar.
b) Sie beträgt weniger als 25'000 Franken.
c) Sie bleibt im Rahmen des Voranschlages der Kontengruppe, und
d) sie wurde vorgängig schriftlich beantragt.
Art. 21
Voranschlag – Nachweis (Art. 39 und 40 Abs. 2 FHG 22))
1 Jede Ausgabe und jede Einnahme ist zu begründen.
21) SGF 610.1
22) SGF 610.1
2 Die Nachweise für den Voranschlag müssen Aufschluss über die Gründe für
die Abweichung zwischen dem Voranschlag des Berichtsjahres und dem
Voranschlag des Vorjahres geben.
Art. 22
Voranschlag – Unerlässliche Ausgaben (Art. 40 Abs. 3 FHG 23))
1 Als für die Verwaltungstätigkeit unerlässliche Ausgaben gelten:
a) die Personalkosten;
b) die für die Weiterführung der Staatstätigkeiten unerlässlichen laufenden
Ausgaben;
c) die Passivzinsen.
2 Diese Beträge dürfen nicht höher sein als die des letzten vom Grossen Rat
genehmigten Voranschlages.
Art. 22a
Eckdaten der konjunkturellen Lage (Art. 40b Abs. 4 FHG 24))
1 Bei der Festlegung seiner Budgetziele berücksichtigt der Staatsrat die Entwicklung der konjunkturellen Lage, die Arbeitsmarktentwicklung sowie die
Entwicklung der Steuereinnahmen und stützt sich dabei auf die jüngsten verfügbaren Daten.
2 Er beurteilt die konjunkturelle Lage und die Konjunkturprognosen, wobei er
sich auf die Entwicklung des kantonalen und nationalen Bruttoinlandprodukts
stützt.
3 Er beurteilt die Arbeitsmarktlage und stützt sich dabei auf die kantonale
Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchenden.
4 Er berücksichtigt auch die Schätzung der Steuereinnahmen der Kantonalen
Steuerverwaltung sowie die Lohnstatistik der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
Art. 22b
Abweichung von der Regel des ausgeglichenen Haushalts (Art.
40b Abs. 4 FHG 25))
1 Von der Regel des ausgeglichenen Haushalts kann abgewichen werden,
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Veränderungsrate des kantonalen Bruttoinlandprodukts im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ist während zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ.
23) SGF 610.1
24) SGF 610.1
25) SGF 610.1
b) Die kantonale Arbeitslosenquote beträgt mehr als 5 % und die Quote
der im Kanton gemeldeten Stellensuchenden mehr als 7 %.
c) Die jährliche Veränderung der Steuereinnahmen und der Löhne ist negativ.
Art. 22c
Ausserordentliche Finanzbedürfnisse (Art. 40c Abs. 2 Bst. a
FHG 26))
1 Als ausserordentlich können die Finanzbedürfnisse gelten, die durch Ereignisse oder Situationen verursacht werden, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind einmalig oder zumindest äusserst selten.
b) Sie entziehen sich der Kontrolle der Kantonsbehörden.
c) Es konnten keine Vorfinanzierungen oder Rückstellungen gebildet werden.
d) Sie sind für den Kanton und seine Bevölkerung von grösserer Bedeutung.
Art. 22d
Ausserordentliche Einnahmen (Art. 40d Abs. 3 FHG 27))
1 Als ausserordentlich gelten die nicht budgetierten Einnahmen, die mehr als
1 % der Gesamteinnahmen vor internen Verrechnungen ausmachen und aus
folgenden Quellen stammen:
a) aus dem Verkauf von Finanzbeteiligungen;
b) aus der Veräusserung von Bestandteilen des Finanzvermögens;
c) aus Schenkungen und Vermächtnissen;
d) aus anderen ausserordentlichen und einmaligen Einnahmen.
Art. 23
Berechnungsgrundlage für den Steuerzuschlag (Art. 41 Abs. 6
FHG 28))
1 Die Steuerzuschläge können die Einkommens- und Vermögenssteuern der
natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, die Minimalsteuer sowie die Kapitalgewinnsteuern betreffen.
26) SGF 610.1
27) SGF 610.1
28) SGF 610.1
Art. 24
Staatsrechnung (Art. 42 Abs. 4 FHG 29))
1 Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Jahres können bis zu der in
den Richtlinien der Finanzverwaltung festgesetzten Frist in der Rechnung des
Vorjahres verbucht werden.
5a Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung
Art. 24a
Mehrjahreskredite nach Leistungsgruppe
1 Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung im Rahmen des Finanzplans Mehrjahreskredite gewähren.
2 Die vom Staatsrat gewährten Mehrjahreskredite sind für den Grossen Rat
nicht bindend. Der Grosse Rat entscheidet über die von der Verwaltungseinheit vorgelegten Jahresbudgets.
3 Die Verwaltungseinheit stellt ihre Jahresbudgets im Rahmen der Mehrjahreskredite auf.
Art. 24b
Nachtragskredit
1 Bei einer vorhersehbaren Kreditüberschreitung, die zu einer Verschlechterung des Saldos von Aufwand und Ertrag der Verwaltungseinheit führt, muss
ein Nachtragskredit beantragt werden.
2 Die finanzielle Deckung des Nachtragskredits wird von derjenigen Direktion sichergestellt, der die Verwaltungseinheit angehört, und nur subsidiär von
einer anderen Direktion.
Art. 24c
Kreditübertragung
1 Wenn die für ein und dieselbe Leistungsgruppe vorgesehenen Kredite bis
zum Ende eines Rechnungsjahres nicht oder nur teilweise verwendet wurden,
ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kreditübertragung in Form einer
Rückstellung möglich:
a) Der Saldo der Leistungsgruppe bleibt in den im Voranschlagsentwurf
bewilligten Grenzen, und der Einheit wurde kein Nachtragskredit
gewährt.
b) Die Übertragung erfolgt für eine Aufwendung, die direkt mit der Ausführung des ursprünglichen Ziels zu tun hat, sei das in Form von Anschaffungen und/oder Realisierungen von Projekten.
c) Die Aufwendung ist höher als 5000 Franken.
29) SGF 610.1
2 Ausserdem gelten die folgenden Regeln:
a) Die betroffenen Direktionen unterbreiten die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen vorgängig der Finanzverwaltung. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
b) Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
c) Rückstellungen, die nicht für die Realisierung des vorgesehenen Ziels
verwendet wurden, werden spätestens drei Jahre nach ihrer Bildung
aufgelöst.
Art. 24d
Kreditabtretung
1 Innerhalb ein und derselben Leistungsgruppe ist die Abtretung von finanziellen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
a) Der Aufwand- und Ertragssaldo der betreffenden Leistungsgruppe darf
sich gegenüber dem Voranschlag nicht verschlechtern.
b) Die betroffene Direktion genehmigt die Abtretung.
c) Die Finanzverwaltung wurde informiert.
2 Die Direktionen können ihre Befugnis nach Absatz 1 Bst. b an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung übertragen.
3 Eine Kreditabtretung zwischen Leistungsgruppen ist nicht gestattet.
Art. 24e
Kalkulatorische Abschreibungen
1 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können kalkulatorische Abschreibungen auf der Beschaffung von Gütern vornehmen, deren Kosten sich zwischen 20'000 und 250'000 Franken bewegen und die eine
Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.
2 Die Abschreibung erfolgt linear und der Abschreibungssatz bestimmt sich
nach der Nutzungsdauer.
3 Die Finanzverwaltung kann kalkulatorische Abschreibungen auf gewissen
umfangreichen und nachhaltigen Dienstleistungen bewilligen.
5b Infrastrukturfonds (Art. 42abis FHG 30))
Art. 24f
Höchstdotierung des Infrastrukturfonds
1 Der Infrastrukturfonds kann mit höchstens 250 Millionen Franken dotiert
werden.
30) SGF 610.1
Art. 24g
Verwendung des Infrastrukturfonds
1 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds dienen der Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Mobilität, Bildung und Klima.
2 Ausnahmsweise können sie für strategische Vorhaben in anderen Bereichen
verwendet werden.
3 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds können nur für Vorhaben eingesetzt
werden, deren Gesamtkosten zu Lasten des Staates mindestens 20 Millionen
Franken betragen.
4 Der Staatsrat überprüft die Zuweisung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds
im Rahmen des Legislaturfinanzplans. Er nimmt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor und informiert die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission darüber.
6 Finanzkompetenzen (siehe Anhang 2)
6.1 Eingehen von Ausgabenverpflichtungen