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Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

Fribourg · 610.11 · regulation

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 7a
  10. Art. 7b
  11. Art. 8
  12. Art. 9
  13. Art. 9a
  14. Art. 10
  15. Art. 11
  16. Art. 12
  17. Art. 13 – keine Abschreibung
  18. Art. 13a
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 19
  25. Art. 20
  26. Art. 21
  27. Art. 22
  28. Art. 22a
  29. Art. 22b
  30. Art. 22c
  31. Art. 22d
  32. Art. 23
  33. Art. 24
  34. Art. 24a
  35. Art. 24b
  36. Art. 24c
  37. Art. 24d
  38. Art. 24e
  39. Art. 24f
  40. Art. 24g
  41. Art. 25
  42. Art. 26
  43. Art. 27
  44. Art. 28
  45. Art. 29
  46. Art. 30
  47. Art. 31
  48. Art. 32
  49. Art. 33
  50. Art. 34
  51. Art. 35
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 38
  55. Art. 39
  56. Art. 40
  57. Art. 41
  58. Art. 42
  59. Art. 43
  60. Art. 44
  61. Art. 45
  62. Art. 46
  63. Art. 47
  64. Art. 48
  65. Art. 49
  66. Art. 50
  67. Art. 51
  68. Art. 52
  69. Art. 53
  70. Art. 54
  71. Art. 55
  72. Art. 56

72 provisions

Art. 1

Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2 FHG 1)) 1 Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haushaltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der Organe der gesetzgebenden Gewalt. 2 Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit, die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind namentlich: a) die Universität; b) das freiburger spital; c) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit; d) Grangeneuve; e) die Anstalten von Bellechasse. 4 Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus. 1) SGF 610.1

Art. 2

Teilweise Geltung (Art. 2 Abs. 3 FHG 2)) 1 Die Behörde, die über die Erteilung einer Finanzhilfe entscheidet, kann die Gewährung an den Empfänger davon abhängig machen, dass dieser die im Finanzhaushaltsgesetz 3) aufgeführten Grundsätze für die Haushalts- und Rechnungsführung und die Vorschriften im Bereich der Rechnungskontrolle einhält.

Art. 2a

Staatsschatzverwalter (Art. 46 Abs. 2 FHG 4)) 1 Der Vorsteher der Finanzverwaltung führt den Titel Staatsschatzverwalter. 2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung

Art. 3

Finanzpolitik (Art. 3 FHG 5)) 1 Der Selbstfinanzierungsgrad gilt als ausreichend, wenn der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung, vor den Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und vor Einlagen in oder Entnahmen aus Fonds, Spezialfinanzierungen und Eigenkapital, mindestens 80 % der Nettoinvestitionsausgaben deckt. 2 Der finanzielle Aufwand des Staates für den Schuldendienst (Passivzinsen) darf grundsätzlich nicht mehr als 10 % der Kantonssteuern ausmachen.

Art. 4

Gesetzmässigkeit (Art. 4 FHG 6)) 1 Die Direktionen, Anstalten und Dienststellen prüfen für jede Ausgabe, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine gesetzliche Grundlage ist insbesondere dann ausreichend, wenn die Ausgabe resultiert aus der Anwendung: a) der Bundesgesetzgebung; b) interkantonaler Konkordate oder vom Staatsrat unterzeichneter Vereinbarungen; c) von Gesetzen, Parlamentsverordnungen oder Dekreten; d) von Verordnungen oder Beschlüssen des Staatsrates, sofern diese in Zusammenhang stehen mit den für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und räumlichen Mitteln und Materialien. Diese Erlasse bilden keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen für einen Neubau. 2) SGF 610.1 3) SGF 610.1 4) SGF 610.1 5) SGF 610.1 6) SGF 610.1

Art. 5

Beurteilung der finanziellen Folgen (Art. 8 FHG 7)) 1 Zur Beurteilung der finanziellen Folgen von Gesetzesentwürfen müssen die wiederkehrenden Ausgaben (insbesondere für Personal, Mieten, laufende Ausgaben) für die ersten fünf Jahre des Gesetzesvollzugs abgeschätzt werden. 2 Dieselbe Vorschrift gilt auch für die Dekrete und Beschlüsse, sofern ihre Geltungsdauer 5 Jahre oder länger ist. 3 Rechnungswesen 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG 8)) 1 Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut: a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt. b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden. c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein. d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht. e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgelegten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Rechnung auszuweisen. f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden. g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen. h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten. i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig. 7) SGF 610.1 8) SGF 610.1 j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip verbucht werden. k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten. l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten. m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten. n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein. o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben. p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen werden. 2 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen.

Art. 7

Belege 1 Jedem Buchungsvorgang muss ein Beleg mit dem Kontrollvisum oder einer elektronischen Validierung der zuständigen Person zugrunde liegen.

Art. 7a

Anhang zur Staatsrechnung (Art. 12 Bst. e FHG 9)) 1 Der Anhang zur Staatsrechnung enthält insbesondere: a) eine Beschreibung des auf die Rechnungslegung anzuwendenden Regelwerks und Informationen über die Abweichungen vom harmonisierten Rechnungslegungsmodell (HRM2); b) die Statistiken nach Sachgruppen und nach funktionaler Gliederung sowie eine Reihe statistischer Referenzkennzahlen; 9) SGF 610.1 c) die Liste der vom Grossen Rat genehmigten Nachtragskredite; d) den Eigenkapitalnachweis; e) den Anlagenspiegel; f) die Aufstellung der laufenden Investitionen; g) den Rückstellungsspiegel; h) das Inventar der Aktien, Anteilscheine, Darlehen und Beteiligungen; i) Zusatzinformationen zu den Beteiligungen von 250'000 Franken und mehr; j) die Liste der Fonds und Stiftungen; k) die Liste der hauptsächlichen nicht bilanzierten Verpflichtungen sowie Zusatzinformationen zu den darin aufgeführten Rechtsträgern.

Art. 7b

Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 18 Abs. 7 FHG 10)) 1 Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden mindestens alle drei Jahre neu bewertet. Sie können auf- oder abgewertet werden. 2 Ist bei einem Vermögenswert des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so ist dessen bilanzierter Wert sofort abzuwerten. 3 Die Neubewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert am Bilanzstichtag. 3.2 Staatsrechnung

Art. 8

Investitionen (Art. 21 FHG 11)) – Begriff 1 Die Investition ist eine Ausgabe, die den Wert des Verwaltungsvermögens erhöht. Sie ermöglicht eine neue oder erhöhte Nutzung eines Vermögenswerts über mehrere Jahre.

Art. 9

Investitionen (Art. 21 FHG 12)) – Grenze 1 Nur Investitionen in einem Betrag von über 250'000 Franken je Objekt werden der Investitionsrechnung belastet. Investitionen in einem geringeren Betrag werden der Erfolgsrechnung belastet. 10) SGF 610.1 11) SGF 610.1 12) SGF 610.1

Art. 9a

Ausserordentliche Finanzvorfälle (Art. 19 Abs. 3 Bst. c und 20 Abs. 3 Bst. c FHG 13)) 1 Als ausserordentlich gelten nicht budgetierte Aufwendungen und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen im Betrag von mindestens 1 Million Franken. 2 Dieser Betrag kann von der Finanzverwaltung periodisch an die Teuerung angepasst werden.

Art. 10

Interne Verrechnungen (Art. 26 FHG 14)) 1 Zweck der internen Verrechnungen ist eine bessere Vergleichsmöglichkeit der Kosten und eine genauere Rechnungstellung an Dritte. 2 Die zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates erbrachten Leistungen sind in den Budgetrubriken für die internen Verrechnungen zu verbuchen (39 und 49).

Art. 11

Kostenrechnung 1 Um die Kosten gewisser Leistungen ermitteln und eine wirtschaftliche Betriebsführung bei gewissen Aufgaben gewährleisten zu können, können die Anstalten und Dienststellen eine Kostenrechnung führen. 2 Vor der Einführung der Kostenrechnung muss die Finanzverwaltung informiert werden.

Art. 12

Abschreibungen (Art. 27 FHG 15)) 1 Das Verwaltungsvermögen wird in der Regel auf dem Restbuchwert am Ende des laufenden Jahres abgeschrieben. 2 Es gelten folgende Abschreibungssätze und maximale Abschreibungsdauer: Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre) Liegenschaften und überbaute Grundstücke 10 20 Strassen 10 20 Forstwirtschaftliche Investitionen 10 20 Mobilien und Fahrzeuge 20 10 Maschinen, Geräte, Lehrmittel, Ausrüstungsgegenstände 25 6 EDV-Anlagen 40 4 13) SGF 610.1 14) SGF 610.1 15) SGF 610.1 Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre) Immaterielle Anlagen, worunter Patente, Lizenzrechte und Software 40 4 Investitionsbeiträge 100 – Nicht überbaute Grundstücke, Alpen, Forsten, Reben

Art. 13 – keine Abschreibung

Rückstellungen (Art. 28 FHG 16)) 1 Rückstellungen können namentlich für eine Ausgabe vorgenommen werden, die sich aus einer bestehenden Verpflichtung von mehr als 100'000 Franken ergibt, die jedoch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt ist. 2 Rückstellungen mit Reservefunktion können vom Staatsrat in Ausnahmefällen genehmigt werden. Diese Rückstellungen müssen in der Staatsrechnung ausdrücklich ausgewiesen werden und dürfen nur für den Zweck verwendet werden, der bei ihrer Bildung festgelegt wurde.

Art. 13a

Vorfinanzierungen (Art. 28a FHG 17)) 1 Die Vorfinanzierung kann für eine Investition oder einen Investitionsbeitrag gebildet werden. 2 Sie ist nur für Vorhaben ab 5 Millionen Franken gerechtfertigt. 3 Die Verwendung der Vorfinanzierung ist an die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Grundlage gebunden. 4 Die Vorfinanzierung wird aufgelöst, wenn der Vorfinanzierungszweck erreicht ist oder das Vorhaben, wofür sie gebildet wurde, aufgegeben wird. Der Staatsrat beschliesst die Aufgabe des Vorhabens namentlich dann, wenn innert sieben Jahren nach Annahme der entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde. 4 Verpflichtungskredit

Art. 14

Berechnungsgrundlage (Art. 30 FHG 18)) 1 Für die Feststellung, ob ein Verpflichtungskredit einzuholen ist, ist die Summe der vom Grossen Rat genehmigten Aufwände der letzten Erfolgsrechnung (Gesamtergebnis) und Ausgaben der letzten Investitionsrechnung massgebend. 16) SGF 610.1 17) SGF 610.1 18) SGF 610.1

Art. 15

Zusatzkredit (Art. 33 FHG 19)) 1 Ein Zusatzkredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe, das heisst für die Mehrausgabe nach Abzug der Beteiligungen, einzuholen.

Art. 16

Indexierung 1 Enthält der Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, so wird die teuerungsbedingte Überschreitung mit dem Voranschlag genehmigt. 2 Enthält der Verpflichtungskredit keine Indexierungsklausel, so ist für den teuerungsbedingten Mehrpreis ein Zusatzkredit einzuholen. 3 Bei einem Preisrückgang sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern.

Art. 17

Verfügbarer Saldo 1 Die Einsparungen zwischen dem Betrag der Arbeitsvergebung und dem indexierten Kostenvoranschlag dürfen nicht für neue oder zusätzliche Ausgaben verwendet werden. 2 Dieser Saldo wird gesperrt und auf ein Wartekonto zurückgelegt. 3 Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme der betreffenden Direktion oder gegebenenfalls der Baukommission über die allfällige Verwendung der auf dem Wartekonto gebildeten Reserve. 5 Voranschlagskredit, Voranschlag und Staatsrechnung

Art. 18

Nachtragskredit (Art. 35, 45 Abs. 2 Bst. d und 46 Abs. 1 Bst. d FHG 20)) 1 Ein Nachtragskredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe einzuholen. Das Kreditbegehren ist ordnungsgemäss zu begründen. 2 Zur Deckung eines Nachtragskreditbegehrens bedarf es der Kürzung einer andern Ausgabe. Diese: a) wird in erster Linie in derselben Ausgabenkategorie gesucht; b) geht zu Lasten des betreffenden Sektors oder der für ihn zuständigen Direktion, und erst in zweiter Linie zu Lasten einer anderen Direktion. 2bis Die Kreditüberschreitungen bei gebundenen Ausgaben, die eine Kontenplanrubrik nach Anhang 1 betreffen, können auch durch höhere Einnahmen als im Voranschlag eingestellt kompensiert werden. 19) SGF 610.1 20) SGF 610.1 3 Jede Direktion stellt der Finanzverwaltung ihre Beschlussentwürfe über Nachtragskreditbegehren mindestens zehn Tage, bevor sie in die Traktandenliste der Staatsratssitzung aufgenommen werden, zu.

Art. 19

Kreditübertragung (Art. 37 FHG 21)) 1 Ein Kredit kann nur unter folgenden Bedingungen übertragen werden: a) Der Kredit entspricht einer im Voranschlag vorgesehenen Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogenen Ausgabe; b) Die Ausgabenverpflichtung ist bereits eingegangen, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden. c) Eine Leistung ist erbracht worden. d) Die Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem Abschluss. 2 Als bedeutende Ausgabe gilt jede Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogene Ausgabe von über 100'000 Franken. 3 Ausnahmsweise können mit vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung besondere laufende Ausgaben Ende Jahr übertragen werden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat. 4 Kreditübertragungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres mit ordentlicher Begründung bei der Finanzverwaltung zu beantragen.

Art. 20

Kreditabtretung 1 Die Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere ist nicht zulässig. Ein Voranschlagskredit kann daher grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den er gewährt worden ist. 2 Die Finanzverwaltung kann Kreditabtretungen innerhalb einer Kontengruppe genehmigen (die beiden ersten Positionen des Kontenplans), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Ausgabe ist dringlich und war unvorhersehbar. b) Sie beträgt weniger als 25'000 Franken. c) Sie bleibt im Rahmen des Voranschlages der Kontengruppe, und d) sie wurde vorgängig schriftlich beantragt.

Art. 21

Voranschlag – Nachweis (Art. 39 und 40 Abs. 2 FHG 22)) 1 Jede Ausgabe und jede Einnahme ist zu begründen. 21) SGF 610.1 22) SGF 610.1 2 Die Nachweise für den Voranschlag müssen Aufschluss über die Gründe für die Abweichung zwischen dem Voranschlag des Berichtsjahres und dem Voranschlag des Vorjahres geben.

Art. 22

Voranschlag – Unerlässliche Ausgaben (Art. 40 Abs. 3 FHG 23)) 1 Als für die Verwaltungstätigkeit unerlässliche Ausgaben gelten: a) die Personalkosten; b) die für die Weiterführung der Staatstätigkeiten unerlässlichen laufenden Ausgaben; c) die Passivzinsen. 2 Diese Beträge dürfen nicht höher sein als die des letzten vom Grossen Rat genehmigten Voranschlages.

Art. 22a

Eckdaten der konjunkturellen Lage (Art. 40b Abs. 4 FHG 24)) 1 Bei der Festlegung seiner Budgetziele berücksichtigt der Staatsrat die Entwicklung der konjunkturellen Lage, die Arbeitsmarktentwicklung sowie die Entwicklung der Steuereinnahmen und stützt sich dabei auf die jüngsten verfügbaren Daten. 2 Er beurteilt die konjunkturelle Lage und die Konjunkturprognosen, wobei er sich auf die Entwicklung des kantonalen und nationalen Bruttoinlandprodukts stützt. 3 Er beurteilt die Arbeitsmarktlage und stützt sich dabei auf die kantonale Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchenden. 4 Er berücksichtigt auch die Schätzung der Steuereinnahmen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die Lohnstatistik der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

Art. 22b

Abweichung von der Regel des ausgeglichenen Haushalts (Art. 40b Abs. 4 FHG 25)) 1 Von der Regel des ausgeglichenen Haushalts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Veränderungsrate des kantonalen Bruttoinlandprodukts im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ist während zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ. 23) SGF 610.1 24) SGF 610.1 25) SGF 610.1 b) Die kantonale Arbeitslosenquote beträgt mehr als 5 % und die Quote der im Kanton gemeldeten Stellensuchenden mehr als 7 %. c) Die jährliche Veränderung der Steuereinnahmen und der Löhne ist negativ.

Art. 22c

Ausserordentliche Finanzbedürfnisse (Art. 40c Abs. 2 Bst. a FHG 26)) 1 Als ausserordentlich können die Finanzbedürfnisse gelten, die durch Ereignisse oder Situationen verursacht werden, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind einmalig oder zumindest äusserst selten. b) Sie entziehen sich der Kontrolle der Kantonsbehörden. c) Es konnten keine Vorfinanzierungen oder Rückstellungen gebildet werden. d) Sie sind für den Kanton und seine Bevölkerung von grösserer Bedeutung.

Art. 22d

Ausserordentliche Einnahmen (Art. 40d Abs. 3 FHG 27)) 1 Als ausserordentlich gelten die nicht budgetierten Einnahmen, die mehr als 1 % der Gesamteinnahmen vor internen Verrechnungen ausmachen und aus folgenden Quellen stammen: a) aus dem Verkauf von Finanzbeteiligungen; b) aus der Veräusserung von Bestandteilen des Finanzvermögens; c) aus Schenkungen und Vermächtnissen; d) aus anderen ausserordentlichen und einmaligen Einnahmen.

Art. 23

Berechnungsgrundlage für den Steuerzuschlag (Art. 41 Abs. 6 FHG 28)) 1 Die Steuerzuschläge können die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, die Minimalsteuer sowie die Kapitalgewinnsteuern betreffen. 26) SGF 610.1 27) SGF 610.1 28) SGF 610.1

Art. 24

Staatsrechnung (Art. 42 Abs. 4 FHG 29)) 1 Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Jahres können bis zu der in den Richtlinien der Finanzverwaltung festgesetzten Frist in der Rechnung des Vorjahres verbucht werden. 5a Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung

Art. 24a

Mehrjahreskredite nach Leistungsgruppe 1 Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung im Rahmen des Finanzplans Mehrjahreskredite gewähren. 2 Die vom Staatsrat gewährten Mehrjahreskredite sind für den Grossen Rat nicht bindend. Der Grosse Rat entscheidet über die von der Verwaltungseinheit vorgelegten Jahresbudgets. 3 Die Verwaltungseinheit stellt ihre Jahresbudgets im Rahmen der Mehrjahreskredite auf.

Art. 24b

Nachtragskredit 1 Bei einer vorhersehbaren Kreditüberschreitung, die zu einer Verschlechterung des Saldos von Aufwand und Ertrag der Verwaltungseinheit führt, muss ein Nachtragskredit beantragt werden. 2 Die finanzielle Deckung des Nachtragskredits wird von derjenigen Direktion sichergestellt, der die Verwaltungseinheit angehört, und nur subsidiär von einer anderen Direktion.

Art. 24c

Kreditübertragung 1 Wenn die für ein und dieselbe Leistungsgruppe vorgesehenen Kredite bis zum Ende eines Rechnungsjahres nicht oder nur teilweise verwendet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kreditübertragung in Form einer Rückstellung möglich: a) Der Saldo der Leistungsgruppe bleibt in den im Voranschlagsentwurf bewilligten Grenzen, und der Einheit wurde kein Nachtragskredit gewährt. b) Die Übertragung erfolgt für eine Aufwendung, die direkt mit der Ausführung des ursprünglichen Ziels zu tun hat, sei das in Form von Anschaffungen und/oder Realisierungen von Projekten. c) Die Aufwendung ist höher als 5000 Franken. 29) SGF 610.1 2 Ausserdem gelten die folgenden Regeln: a) Die betroffenen Direktionen unterbreiten die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen vorgängig der Finanzverwaltung. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat. b) Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Finanzbuchhaltung verbucht. c) Rückstellungen, die nicht für die Realisierung des vorgesehenen Ziels verwendet wurden, werden spätestens drei Jahre nach ihrer Bildung aufgelöst.

Art. 24d

Kreditabtretung 1 Innerhalb ein und derselben Leistungsgruppe ist die Abtretung von finanziellen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen gestattet: a) Der Aufwand- und Ertragssaldo der betreffenden Leistungsgruppe darf sich gegenüber dem Voranschlag nicht verschlechtern. b) Die betroffene Direktion genehmigt die Abtretung. c) Die Finanzverwaltung wurde informiert. 2 Die Direktionen können ihre Befugnis nach Absatz 1 Bst. b an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung übertragen. 3 Eine Kreditabtretung zwischen Leistungsgruppen ist nicht gestattet.

Art. 24e

Kalkulatorische Abschreibungen 1 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können kalkulatorische Abschreibungen auf der Beschaffung von Gütern vornehmen, deren Kosten sich zwischen 20'000 und 250'000 Franken bewegen und die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. 2 Die Abschreibung erfolgt linear und der Abschreibungssatz bestimmt sich nach der Nutzungsdauer. 3 Die Finanzverwaltung kann kalkulatorische Abschreibungen auf gewissen umfangreichen und nachhaltigen Dienstleistungen bewilligen. 5b Infrastrukturfonds (Art. 42abis FHG 30))

Art. 24f

Höchstdotierung des Infrastrukturfonds 1 Der Infrastrukturfonds kann mit höchstens 250 Millionen Franken dotiert werden. 30) SGF 610.1

Art. 24g

Verwendung des Infrastrukturfonds 1 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds dienen der Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Mobilität, Bildung und Klima. 2 Ausnahmsweise können sie für strategische Vorhaben in anderen Bereichen verwendet werden. 3 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds können nur für Vorhaben eingesetzt werden, deren Gesamtkosten zu Lasten des Staates mindestens 20 Millionen Franken betragen. 4 Der Staatsrat überprüft die Zuweisung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds im Rahmen des Legislaturfinanzplans. Er nimmt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor und informiert die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission darüber. 6 Finanzkompetenzen (siehe Anhang 2) 6.1 Eingehen von Ausgabenverpflichtungen

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