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Verfassung des Kantons Graubünden

Graubünden · 110.100 · constitution

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Contents: 104 provisions
  1. Art. 1 Handelns
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Obergericht weiterziehbar. *
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 von kantonalen Behörden. *
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 ausdrücklich dazu ermächtigt werden. *
  53. Art. 53 auf die Justizverwaltung. *
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 71 Art. 70 * …
  70. Art. 74 Art. 73 * …
  71. Art. 75
  72. Art. 76
  73. Art. 77
  74. Art. 78
  75. Art. 79
  76. Art. 80 TELEKOMMUNIKATION
  77. Art. 81
  78. Art. 82
  79. Art. 83
  80. Art. 84
  81. Art. 85 wie möglich zu halten. *
  82. Art. 86
  83. Art. 87
  84. Art. 88
  85. Art. 89
  86. Art. 90
  87. Art. 91
  88. Art. 92
  89. Art. 93
  90. Art. 94
  91. Art. 95
  92. Art. 96
  93. Art. 97
  94. Art. 98
  95. Art. 99
  96. Art. 100
  97. Art. 101
  98. Art. 102
  99. Art. 103
  100. Art. 104
  101. Art. 105
  102. Art. 106
  103. Art. 107
  104. Art. 108

104 provisions

Art. 1 Handelns

Der Kanton Graubünden 1 Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Art. 2

Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland 1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben. 3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. 4 Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz. 1) B vom 15. Januar 2002, 479; GRP 2002/2003; 216 und 346 (1. Lesung) und 464 und 690 (2. Lesung); Gewährleistung vom 15. Juni 2004, BBL 2004, 3643

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Sprachen 1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons. 2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften. 3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. *

Art. 4

Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung. 2 Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.

Art. 5

Rechtsstaat 1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 6

Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung 1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen. 2. Grundrechte und Sozialziele

Art. 7

Grundrechte und Sozialziele 1 Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

Art. 8

Verfahrensgarantien und Rechtsschutz 1 Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet. 3. Politische Rechte 3.1. ALLGEMEINES

Art. 9

Stimm- und Wahlrecht 1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und -bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen. 2 Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. * 3 Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten. 4 Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.

Art. 10

Wahl- und Abstimmungsgrundsätze 1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen. * 2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.

Art. 11

Wahlbefugnisse 1 Die Stimmberechtigten wählen: 1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; 2. die Mitglieder der Regierung; 3. die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates; 4. * die Mitglieder der Regionalgerichte; 5. * … 6. * … 7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung; 8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung. 3.2. VOLKSINITIATIVE

Art. 12

Gegenstand 1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen. 2 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses; 2. Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.

Art. 13

Form 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. 2 Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

Art. 14

Ungültigkeit 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: 1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt; 2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht; 3. undurchführbar ist; 4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. 2 Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt. 3 Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das

Art. 15 Obergericht weiterziehbar. *

Verfahren 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden. 2 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. 3.3. REFERENDUM

Art. 16

Obligatorisches Referendum 1 Der Volksabstimmung werden unterstellt: 1. Änderungen der Kantonsverfassung; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt; 3. Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; 4. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken; 5. Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1. 6. * …

Art. 17

Fakultatives Referendum 1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; 3. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken. 2 Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Jahresrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen. 3 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.

Art. 18

Dringlichkeitsrecht 1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst. 2 Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.

Art. 19

Grundsatzfragen und Varianten 1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen. 2 Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen. 3 Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin. 3.4. POLITISCHE PARTEIEN

Art. 20

Stellung 1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. 2 Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 4. Kantonale Behörden * 4.1. ALLGEMEINES

Art. 21

Wählbarkeit 1 In die kantonalen Behörden sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss. * 1bis Für die Mitglieder der richterlichen Behörden kann im Gesetz vom Wohnsitzerfordernis als Wählbarkeitsvoraussetzung abgesehen werden. * 2 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder von kantonalen Behörden sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt. * 3 Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern

Art. 22 von kantonalen Behörden. *

Unvereinbarkeiten 1 Niemand darf seiner kantonalen Rechtsmittelbehörde oder seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. * 2 Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören. 3 Richterinnen und Richter dürfen nicht der Regierung angehören. * 4 Mitglieder der Regierung und Mitglieder der richterlichen Behörden, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören. * 5 Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.

Art. 23

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der ordentlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre. *

Art. 24

Immunität 1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

Art. 25

Information 1 Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

Art. 26

Staatshaftung 1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben. * 2 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen. 4.2. DER GROSSE RAT 4.2.1. Organisation

Art. 27

Zusammensetzung und Wahl 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. 2 Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen. * 3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise. * 4 Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. 5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung.

Art. 28

Stellung der Ratsmitglieder 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen. 3 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Art. 29

Öffentlichkeit der Sitzungen 1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich. 4.2.2. Aufgaben

Art. 30

Grundsatz 1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.

Art. 31

Gesetzgebung 1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. 2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: 1. Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; 2. Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; 3. Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; 4. Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; 5. * Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; 6. Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. 3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Art. 32

Weitere Rechtsetzungskompetenzen 1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird. 2 Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist. 3 Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

Art. 33

Aufsicht und Oberaufsicht 1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Obergericht und das Justizgericht aus. * 2 Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 34

Planung 1 Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze. 2 Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung. 3 Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

Art. 35

Finanzen 1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Jahresrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. * 2 Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung. 3 Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.

Art. 36

Wahlen 1 Der Grosse Rat wählt: 1. seine Organe und Kommissionen; 2. das Präsidium der Regierung; 3. * die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts; 4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 37

Begnadigung 1 Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen. 4.3. DIE REGIERUNG 4.3.1. Organisation

Art. 38

Zusammensetzung 1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 39

Wahl 1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren. 2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis. 3 Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Art. 40

Präsidium 1 Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsi - denten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.

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