Regale und Monopole
1 Die Regalrechte des Kantons sind:
1. das Salzregal;
2. das Jagdregal;
3. das Fischereiregal.
2 Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.
3 Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf
Dritte übertragen.
4 Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
5 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
6.5. SOZIALES, GESUNDHEIT UND FAMILIE
Art. 86
Integration
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und
Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.
2 Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.
3 Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.
4 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu
öffentlichen Bauten und Anlagen.
Art. 87
Gesundheit
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.
3 Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.
Art. 88
Familie
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.
6.6. BILDUNG, KULTUR UND FREIZEIT
Art. 89
Bildung
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christlich-humanistischen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz geprägt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Sie fördern durch ein angemessenes Bildungsangebot die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in die
Gesellschaft.
3 Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen. Zu diesem
Zweck kann er Schulen führen oder unterstützen. Er achtet auf ein dezentrales Mittel- und Berufsschulangebot und fördert höhere Fachschulen und Hochschulen im
Kanton.
Art. 90
Kultur und Forschung
1 Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche
Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei auf die sprachliche
Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht.
Art. 91
Freizeitgestaltung und Sport
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.
6.7. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Art. 92
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
1 Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
2 Er unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker.
7. Finanzordnung
Art. 93
Grundsätze
1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.
2 Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.
3 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.
4 Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.
Art. 94
Steuerkompetenzen
1 Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern werden durch Gesetz festgelegt.
2 Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich
nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.
Art. 95
Grundsätze der Besteuerung
1 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die
Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die
Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.
3 Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.
Art. 96
Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.
3 Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.
Art. 97
Finanzaufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges
Kontrollorgan unterstützt.
8. Staat und Kirchen
Art. 98
Landeskirchen und Kirchgemeinden
1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3 Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt werden.
Art. 99
Autonomie
1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.
3 Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.
4 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.
5 Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.
Art. 100
Religionsgemeinschaften des Privatrechts
1 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
9. Änderung der Kantonsverfassung
Art. 101
Total- und Teilrevision
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
3 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des
Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
4 Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder
gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
10. Schlussbestimmungen
Art. 102
In-Kraft-Treten
1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 18922) aufgehoben.
3 Änderungen der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892, die zwischen der Beschlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In-Kraft-Treten erfolgen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Art. 103
Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr
zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
3 Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892
weiter:3)
1. Art. 27 Abs. 1 und 2
2. Art. 39 Abs. 4
3. Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6
4 Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den
Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:4)
2) aRB 1 und Änderungen gemäss Register zur AGS
3) Die Wortlaute werden vorliegend nicht wiedergegeben, sondern finden sich in
AGS 2003 S. 4002 f.
4) Der Wortlaut wird vorliegend nicht wiedergegeben, sondern findet sich in
AGS 2003 S. 4003.
Art. 104
Anpassung der Gesetzgebung
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In-Kraft-Treten
dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.
Art. 105
Behörden und Gerichte
1 Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden
Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt:
1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert;
2. Die Amtsdauer der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten sowie deren
Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert;
3. Die Amtsdauer der bündnerischen Mitglieder des Ständerates wird bis 25. November 2007 verlängert.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3 Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilligung der Justizkommission des
Grossen Rates für jegliches Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten
dürfen die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und
das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine
angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die
Ausübung der Nebenbeschäftigung bezogenen Entschädigung festlegen. Die Bestimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben anwendbar.
4 Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren
sinngemäss anwendbar.
Art. 106
Politische Rechte
1 Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Referenden, die
vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standeskanzlei angemeldet worden sind,
werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
3 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme
der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur
Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 107
Regionalverbände
1 Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-
Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.
2 Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und
Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines
Regionalverbandes zu unterbreiten.