Nebenbeschäftigung und Interessenvertretung
1 Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.
2 Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung
der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.
4.3.2. Aufgaben
Art. 42
Regierungsaufgaben
1 Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen
Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen
Rates.
2 Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.
3 Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.
4 Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.
Art. 43
Leitung der Verwaltung
1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2 Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
Art. 44
Mitwirkung im Grossen Rat
1 Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht
selbständig ausarbeitet.
2 Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.
3 Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des
Grossen Rates teil und können Anträge stellen.
Art. 45
Rechtsetzung
1 Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verordnung.
2 Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.
Art. 46
Finanzen
1 Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die
Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates.
Art. 47
Weitere Aufgaben
1 Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere:
1. der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des
Grossen Rates;
2. Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen worden sind;
3. die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung zuhanden des Grossen Rates;
4. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
5. die Aufsicht über öffentlichrechtliche Körperschaften sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons.
Art. 48
Ausserordentliche Lagen
1 Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden
Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und
fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.
4.3.3. Verwaltung
Art. 49
Departemente und Standeskanzlei
1 Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.
2 Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.
Art. 50
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der
kantonalen Verwaltung übertragen.
2 Eine hinreichende Aufsicht, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und
der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein. *
3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch
Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden. *
4.4. RICHTERLICHE BEHÖRDEN *
Art. 51
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
1 Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der richterlichen Behörden sind
gewährleistet. Die richterlichen Behörden sind in ihrer Rechtsprechung nur dem
Recht verpflichtet. *
2 Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache
der richterlichen Behörden. *
3 … *
4 … *
Art. 51a * Finanzen, Mitwirkung im Grossen Rat und Rechtsetzung
1 Das Obergericht unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf für das Budget sowie
die Rechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung. *
1bis Es kann an den Grossen Rat gelangen, um die Justizverwaltung betreffende Verfassungs- und Gesetzesänderungen anzuregen. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts nimmt an den Sitzungen des
Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht sowie zu den
vom Obergericht angeregten Rechtsetzungsvorhaben teil. Sie oder er hat beratende
Stimme und kann Anträge stellen. *
3 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können die Gerichte auf
dem Gebiet der Justizverwaltung Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz
Art. 52 ausdrücklich dazu ermächtigt werden. *
Justizaufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit diese den richterlichen Behörden obliegen. Dem Obergericht können weitere Aufsichtsaufgaben durch Gesetz zugewiesen werden. *
2 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Obergericht und das Justizgericht sowie
die Oberaufsicht über die vom Obergericht beaufsichtigten Behörden aus. *
3 Aufsicht und Oberaufsicht gegenüber den richterlichen Behörden beschränken sich
Art. 53 auf die Justizverwaltung. *
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
1 Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen
öffentlich.
Art. 54
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
1 Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch:
1. * das Obergericht;
2. * die Regionalgerichte als untere kantonale Gerichte;
3. * …
4. * das kantonale Zwangsmassnahmengericht;
5. * die Schlichtungsbehörden.
Art. 55
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: *
1. * das Obergericht;
2. * das Justizgericht;
3. * weitere Spezialverwaltungsgerichte.
2 Das Obergericht beurteilt als Verfassungsgericht: *
1. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen
Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;
2. * Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden und anderer
öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.
3 Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl
unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.
Art. 56
Weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden
1 Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden eingesetzt werden.
4.5. AUSÜBUNG VON MITWIRKUNGSRECHTEN IM BUND
Art. 57
Ständerat
1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie finden
gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.
2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
Art. 58
Kantonsreferendum
1 Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass
Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung
vorgelegt werden.
Art. 59
Standesinitiative
1 Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2 Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative verlangt werden.
5. Gliederung des Kantons
5.1. GEMEINDEN UND INTERKOMMUNALE
ZUSAMMENARBEIT
5.1.1. Gemeindearten
Art. 60
Politische Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.
2 Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.
Art. 61
Bürgergemeinden
1 Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit
Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.
2 Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.
5.1.2. Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss
Art. 62
Interkommunale Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder
Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.
2 Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von
Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.
Art. 63
Zusammenschluss
1 Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.
Art. 64
Förderung von interkommunaler Zusammenarbeit und Zusammenschluss
1 Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer
Aufgaben sicherzustellen.
5.1.3. Stellung und Organisation
Art. 65
Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das
kantonale Recht bestimmt.
2 Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre
Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten
selbständig zu ordnen.
Art. 66
Organe
1 Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind:
1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der
Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben;
2. der Gemeindevorstand;
3. weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament
ersetzen oder ergänzen.
Art. 67
Aufsicht
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
3 Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.
5.2. REGIONEN *
5.2.1. Einteilung des Kantonsgebietes
Art. 68
Regionen *
1 Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert: *
1. * Albula;
2. * Bernina;
3. * Engiadina Bassa/Val Müstair;
4. * Imboden;
5. * Landquart;
6. * Maloja;
7. * Moesa;
8. * Plessur;
9. * Prättigau/Davos;
10. * Surselva;
11. * Viamala.
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen. *
Art. 69 * …
5.2.2. Rechtsstellung und Aufgaben
Art. 71 Art. 70 * …
Regionen *
1 Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen
ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden. *
2 Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem
Gesetz. *
3 Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte. *
Art. 72 * …
5.2.3. Organisation und Aufsicht
Art. 74 Art. 73 * …
Aufsicht
1 Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht. *
2 Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt wird. *
6. Öffentliche Aufgaben
6.1. ALLGEMEINES
Art. 75
Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der
Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
2 Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.
3 Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.
4 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schonen.
Art. 76
Zuständigkeit und Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfassung und Gesetz.
2 Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben. *
Art. 77
Dezentrale Aufgabenerfüllung
1 Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der
Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.
Art. 78
Aufgabenüberprüfung
1 Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.
6.2. GEWÄHRLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG
Art. 79
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur
Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
6.3. RAUMPLANUNG, UMWELT, ENERGIE, VERKEHR UND
Art. 80 TELEKOMMUNIKATION
Raumplanung
1 Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte
und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantonsgebietes an. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besiedlung.
Art. 81
Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz
1 Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen
und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die
Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und
Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.
3 Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.
Art. 82
Infrastruktur
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation.
2 Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer
Energien.
3 Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.
4 Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und
stellt den Finanzausgleich sicher.
Art. 83
Gewässer
1 Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die
Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.
2 Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.
Art. 83a * Beteiligungen an Kohlekraftwerken
1 Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten
sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in
Kohlekraftwerke verzichten.
6.4. WIRTSCHAFT
Art. 84
Wirtschaftspolitik
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.
2 Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
3 Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbildung und
Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
4 Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für
Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering