§ 1
Zweck 1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für kantonseigene Massnahmen, für die Erfüllung der Verbundaufgaben von Bund und Kanton sowie für den Vollzug der Bundesgesetzgebung.
Aargau · 910.200 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für kantonseigene Massnahmen, für die Erfüllung der Verbundaufgaben von Bund und Kanton sowie für den Vollzug der Bundesgesetzgebung.
Zielsetzungen 1 Die kantonale Agrarpolitik leistet ihren Beitrag zu einer wirtschaftlich und nachhaltig produzierenden sowie auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft. 2 Sie trägt den gesamtwirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung. 2. Bildung und Beratung
Kompetenzzentrum a) Grundsatz 1 Der Kanton unterhält ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung. 1) SR 910.1
b) Aufgaben 1 Das Kompetenzzentrum hat namentlich folgende Aufgaben: a) berufliche Grundbildung, b) höhere Berufsbildung, c) Weiterbildung, d) Beratungs- und weitere Dienstleistungen, e) Wissensbeschaffung und -vermittlung, Praxisversuche, f) Mitwirkung bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien in der Landwirtschaft, g) Mitwirkung bei Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum, h) Vollzug in Spezialgebieten, i) Unterstützung des für die Landwirtschaft massgebenden Gesetzesvollzugs. 2 Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Weiterbildung richten sich nach dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 1). 3 Der Regierungsrat kann dem Kompetenzzentrum durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.
c) Kostenbeteiligung 1 Nutzniessende von Leistungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. d–h sind an den Kosten zu beteiligen. Der Regierungsrat legt den für die Gebührenerhebung massgebenden Kostenanteil durch Verordnung fest; er berücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen Interesses an der Leistung. * 2 Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c richtet sich nach den Bestimmungen des GBW. 3 Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, namentlich im Zusammenhang mit der Förderung einer klima-, umwelt- und ressourcenschonenden
d) Organisation 1 Der Regierungsrat regelt in Abstimmung mit dem GBW Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Kompetenzzentrums durch Verordnung. 1) SAR 422.200 3. Strukturverbesserungen 3.1. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz 1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und -eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Strukturverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind. 2 Strukturverbesserungen können in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verfahren auf einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Basis durchgeführt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Höhe der Beiträge 1 Der Kanton gewährt an Strukturverbesserungsprojekte die gleich hohen Beiträge wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss Art. 17 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 1). 2 Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15–25 % der beitragsberechtigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei. * 3 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer tragen die Restkosten im Verhältnis der ihnen erwachsenen Vor- und Nachteile. 4 Grundeigentümerinnen und -eigentümer inner- und ausserhalb des Beizugsgebiets können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn ihnen aus den Projekten besondere Vorteile erwachsen.
Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung 1 Die bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss auch für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge. 1) SR 913.1 3.2. Bodenverbesserungen
Definition und Zweck 1 Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich a) die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs- und Pachtverhältnisse, b) der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur, c) der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur, d) die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur. 2 Sie haben zum Zweck, a) die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern, b) die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken, c) ökologische und raumplanerische Ziele zu erreichen sowie zur Aufwertung der Landschaft beizutragen, d) das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen. 3.2.1. Öffentlich-rechtliche Verfahren 3.2.1.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen
Landumlegungsverfahren 1 Das landwirtschaftliche Landumlegungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1). 2 In Abweichung von § 78 Abs. 2 BauG können Einspracheentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. * 1) SAR 713.100 3.2.1.2. Übrige Bodenverbesserungen 3.2.1.2.1. Einleitung und Durchführung
Einleitung 1 Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden durch: a) Beschluss der Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1) (Art. 703 ZGB), b) Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats einer oder mehrerer Gemeinden, c) Verfügung des zuständigen Departements. 2 Die Durchführung der Bodenverbesserung gemäss Litera a ist auch beschlossen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche zustimmen.
Durchführung 1 Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemeinschaft der Grundeigentümerinnen und -eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Genossenschaft. 2 In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genossenschaft übertragen werden. 3.2.1.2.2. Genossenschaft
Genehmigung der Statuten 1 Wenn für die Durchführung eine Genossenschaft gegründet wird, genehmigt das zuständige Departement deren Statuten.
Haftung 1 Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen und schliesst angemessene Versicherungen ab. 1) SR 210 3.2.1.2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Vorplanung 1 Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder das zuständige Departement führen eine Vorplanung durch, die Auskunft über Notwendigkeit, Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kosten des Projekts gibt. 2 Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten. 3 Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initiant der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten. 4 Das zuständige Departement legt in einem Vorentscheid fest, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Einleitung beschlossen und mit der Projektierung begonnen werden kann.
Generelles Projekt 1 Auf Basis der Vorplanung und nach Einbezug der interessierten Amtsstellen sind die für die Ausarbeitung des Generellen Projekts erforderlichen Kredite zu beschliessen. 2 Im Rahmen des Generellen Projekts sind alle für das Gesamtwerk wesentlichen Interessen zu berücksichtigen und sämtliche Verfahren zu koordinieren. Die voraussichtlichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern. 3 Bauprojekte, Veränderungen der Landschaft, Änderungen im Gewässerhaushalt oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen. 4 Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten geltend gemacht werden können, sind im Rahmen eines Rechtsmittels gemäss Absatz 3 nicht mehr zulässig.
Ausführungskredit 1 Nach Genehmigung des Generellen Projekts durch den Regierungsrat sind die für die Projektausführung erforderlichen Kredite zu beschliessen.
Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz a) Beizugsgebiet 1 Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentscheid während 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und - eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist. * 2 Einwendungen gegen das Beizugsgebiet sind während der Auflagefrist an den Gemeinderat zu richten. *
b) Einleitungsbeschluss 1 Gegen den Einleitungsbeschluss kann während einer Frist von 30 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. * § 20a * bbis) Generelles Projekt 1 Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen öffentlich auf. 2 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. § 21 c) übrige öffentliche Auflagen 1 Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden gegen: * a) die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen, b) * … c) die Neuzuteilung, die Mehr- und Minderwerte, die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, d) die Vermarkungspläne, e) die Kostenverteilung. 2 … *
Änderung des Beizugsgebiets 1 Das durchführende Organ verfügt Änderungen des Beizugsgebiets.
Grundsätze der Neuzuteilung 1 Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen. 2 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Perimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. 3 Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden. 4 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen wie die eingeworfenen. 5 Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
Landabzug 1 Für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen der Bodenverbesserung haben die Grundeigentümerinnen und -eigentümer anteilsmässig Land abzutreten. 2 Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.
Änderungen an Grundstücken 1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche und rechtliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs. 2 Die Bewilligung kann verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, wenn die Durchführung des Unternehmens wesentlich erschwert würde.
Besitzantritt 1 Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführenden Organs. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs den Besitzantritt vorzeitig verfügen, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen.
Eigentumsübergang 1 Das zuständige Departement genehmigt die rechtskräftige Neuzuteilung. Die Genehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag. 2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs über eine vorzeitige Grundbuchanmeldung entscheiden, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen und der Besitzantritt nicht von einer Beschwerde betroffen ist. Bei der Grundbuchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist.
Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden * 1 Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie nur dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben. * 2 Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten. 3 Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten. § 28a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen und -eigentümer 1 Beteiligen sich die Gemeinden nicht an subventionierten gemeinschaftlichen Bewässerungsanlagen, übernehmen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer diese zu Eigentum und Unterhalt. 2 Für den Unterhalt und die Nutzung erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer ein Reglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Der Regierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung. 3 Zur Finanzierung des Unterhalts können Nutzungsberechtigte gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden. 3.2.2. Privatrechtliche Projekte
Vertragliche Landumlegungen 1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG werden durch das zuständige Departement genehmigt.
Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur 1 Vereinbarungen über Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur sind durch das zuständige Departement zu genehmigen, wenn Strukturverbesserungsbeiträge geleistet werden. 3.3. Landwirtschaftlicher Hochbau
Koordination 1 Bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Hochbauten und betrieblicher Investitionen sorgt der Kanton dafür, dass Hoch- und Tiefbaumassnahmen aufeinander abgestimmt sind. 3.4. Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von
Unterstützung 1 In Abweichung vom Grundsatz in § 7 Abs. 1 steht es dem Kanton frei, durch den Bund subventionierte Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, zu unterstützen. 3.5. Kantonale Investitionshilfen
Darlehen Landwirtschaft * 1 Es können zinslose oder zinsgünstige Darlehen als Investitionshilfen an Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden. * 2 Die Darlehen dienen insbesondere der Verbesserung der Betriebsverhältnisse, der Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, der Förderung innovativer Projekte der produzierenden Landwirtschaft, der Förderung ökologischer, tier- und gewässerschützerischer Massnahmen sowie der Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen. 3 Die Darlehen können unabhängig oder ergänzend zu den Investitionskrediten des Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden. 4 Der Kanton kann durch Einlagen beziehungsweise durch rückzahlbare Darlehen den gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe von Fr. 40 Mio. erhöhen. * 5 Für die mit dem Budget beschlossenen aber im Rechnungsjahr nicht benötigten Mittel werden Rücklagen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1) gebildet. * 6 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten und Verwaltung der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung. * 4. Produktion, Absatz und Innovation
Grundsätze 1 Die Produzentinnen und Produzenten sowie deren Organisationen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich. 2 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen Anstrengungen zur Selbsthilfe. 3 Der Regierungsrat regelt Verfahren, Voraussetzungen und Beitragshöhe für die Unterstützung der von der Landwirtschaft erbrachten Eigenleistungen gemäss den §§ 35–37 durch Verordnung.
Produktion 1 Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien und Diversifikationen können Massnahmen unterstützt werden namentlich in den Bereichen a) Betriebsführung und Betriebsorganisation, b) Pflanzenbau inklusive Spezialkulturen, c) Tierhaltung und Tierzucht, d) Landtechnik, e) landwirtschaftsnahe Nebenbetriebe wie agrotouristische Angebote auf dem Bauernhof, f) schulische Angebote auf dem Bauernhof. § 36 Absatz 1 Gemeinschaftliche Marketingprojekte können unterstützt werden.
Innovation 1 Innovationen in der Landwirtschaft können durch Praxisversuche und durch finanzielle Anreize gefördert werden. 1) SAR 612.300
Qualitätssicherung 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Massnahmen zur Qualitätssicherung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit einheimischer Produkte treffen.
Schutz von Kulturen 1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung beziehungsweise Bekämpfung von seuchenhaft auftretenden Krankheiten und Schädlingen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen. 2 Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesrecht den kantonalen Pflanzenschutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest. 3 Er bestimmt die kantonalen Massnahmen; insbesondere kann er die Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen für obligatorisch erklären. Im Weiteren regelt er die Finanzierung und legt die vom Kanton zu leistenden Abfindungen durch Verordnung fest. 4 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet. 5 Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke sind verpflichtet, die Kulturen vor dem Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter Grundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
Ausserordentliche Schadenfälle 1 Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit maximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel-, Frost-, Trockenheits- und anderen Elementarschäden beteiligen. 2 Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfällen in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), maximal aber 25 % der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausserordentliche Schadenfälle leisten, an die der Elementarschädenfonds keine Zahlungen entrichtet. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 5. Direktzahlungen und kantonale Beteiligung * § 40a * Grundsatz 1 Der Kanton richtet Direktzahlungen nach dem LwG aus. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung, insbesondere die Koordination mit den Zusatzbeiträgen gemäss dem Natur- und Landschaftsschutzrecht, durch Verordnung. § 40b * Vernetzung und Landschaftsqualität 1 Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfinanzierung für Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge. 2 Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht. 3 Die Beitragsansätze pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und Weise allfälliger Reduktionen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. Der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt. § 41 * … § 42 * …
Schutz natürlicher Ressourcen * 1 Die Gemeinden können zur qualitativen Verbesserung von Grundwasservorkommen, Oberflächengewässern oder Böden, die besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordert, Massnahmen für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen. 2 Der Kanton kann sich im Rahmen mehrjähriger Vereinbarungen an den Kosten solcher Massnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge mit maximal 50 % beteiligen. 3 Er kann in Nitratgebieten bodenschonende Bewirtschaftungsformen mit Beiträgen unterstützen. 4 Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft mit finanziellen Beiträgen unterstützen. 5 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Anforderungen und Bedingungen werden die Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten. * § 45 * … 5bis. Invasive Organismen *
Massnahmen * 1 Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen. 2 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet. 3 Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung durch Verordnung. 6. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht