Übersetzter Erwerbspreis
1 Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die
Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf
Jahre um mehr als 15 % übersteigt.
2 Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die
Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf
Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Im Fall einer mit dem Erwerb erzielbaren Nutzungsverbesserung, namentlich hinsichtlich Arrondierung des Betriebs oder von
Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen.
§ 47a * Zerstückelung
1 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Ausnahme von Rebgrundstücken dürfen nicht
in Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden.
§ 48
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesgesetzen
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 1) sowie über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 2) durch Verordnung.
§ 49
Duldungspflicht
1 Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich
nach Art. 165b LwG. *
2 Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unterlassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks.
3 Das zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungsüberlassung an Dritte.
1) SR 211.412.11
2) SR 221.213.2
7. Soziale Begleitmassnahmen
§ 50
Betriebshilfedarlehen
1 Zwecks Gewährung von Betriebshilfedarlehen stellt der Kanton die zur Auslösung
der Bundesbeiträge erforderlichen finanziellen Mittel bereit.
§ 51
Betriebshelferdienste
1 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen krankheits- oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten.
§ 52
Härtefälle
1 Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwindung
von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darunter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefährdeter Betriebe und Umschulungsbeihilfen.
8. Vollzug und Organisation
§ 53
Koordination und Aufsicht
1 Der Regierungsrat sorgt für einen koordinierten Vollzug der agrarpolitischen und
der landwirtschaftsrelevanten Massnahmen anderer Politikbereiche von Bund und
Kanton.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschaftsrechts aus.
§ 54
Zusammenarbeit mit Dritten
1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen.
2 Er kann Aufgaben nach diesem Gesetz an geeignete Institutionen übertragen, Institutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen.
3 Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige
Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit untersteht der staatlichen Kontrolle.
§ 55
Betriebsstrukturdaten
1 Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft unterstützen die Gemeinden den Kanton bei der Erhebung der Daten gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom
23. Oktober 2013 1). Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale
Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL). *
1) SR 919.117.71
2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie
Halterinnen und Halter landwirtschaftlicher Nutztiere sind verpflichtet, die für den
Vollzug erforderlichen Daten zu liefern.
§ 56
Verrechnung obligatorischer Beiträge
1 Von Landwirtinnen und Landwirten zu leistende gesetzliche oder allgemeinverbindlich erklärte Beiträge, namentlich Beiträge für die Berufsbildung oder für den Tierseuchenfonds, können mit Finanzhilfen, insbesondere mit Direktzahlungen, verrechnet werden.
§ 57
ALK
1 Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie ist als öffentlich-rechtliche Stiftung konstituiert.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertragenen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton.
§ 58
Wiederherstellung
1 Wird in Verletzung einer Vorschrift des Landwirtschaftsrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung
einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
8bis. Informationssystem *
§ 58a * Elektronisches Informationssystem
1 Das zuständige Departement betreibt ein elektronisches Informationssystem für den
Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Beiträgen sowie zur
vom Bundesrecht vorgesehenen Erfassung von Daten zur Tierseuchenbekämpfung.
2 Das Informationssystem enthält:
a) Personendaten einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Primärproduktion,
b) Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltung,
c) Daten über Flächen und deren Nutzung,
d) Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgeflügel sowie
Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe,
e) weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
3 Das zuständige Departement macht die jeweils erforderlichen Daten für folgende
Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die Daten an diese weiter:
a) den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,
b) dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,
c) Dritten, die gemäss den §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 mit Aufgaben des Vollzugs
der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind.
4 Online Daten bearbeiten können:
a) die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,
b) der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,
c) Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind.
§ 58b * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutzkonformen Betrieb des Informationssystems durch Verordnung.
9. Rechtsschutz
§ 59
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert
30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. *
1bis Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden. *
2 Im Übrigen gelten die Rechtsschutzbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung,
soweit das dafür zuständige Departement mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung betraut ist.
§ 60 * …
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61
Übergangsrecht
1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet
sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts.