Art. 1 I. Allgemeines
Dieses Reglement regelt die Ziele sowie Grundzüge der Organisation des städtischen Bildungswesens.
Propose a changeThun · 430.10.01 · regulation
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Dieses Reglement regelt die Ziele sowie Grundzüge der Organisation des städtischen Bildungswesens.
Propose a change1 Die städtischen Schulen setzen den Bildungsauftrag gemäss dem kantonalen Lehrauftrag und in Würdigung der besonderen Ansprüche vor Ort um. 2 Sie und die weiteren Bildungseinrichtungen sind Teil der Stadt und damit wichtige Träger der Stadtentwicklung. 3 Sie unterstützen die Stärkung der Position der Stadt Thun als attraktiver Standort zum Wohnen und zur Ansiedlung von Unternehmungen. 4 Sie tragen die Massnahmen zur Integration von Menschen aus fremden Kulturen mit.
Propose a changeDie Schulorgane gemäss Art. 15 Abs. 1 schöpfen den Gestaltungsraum, welchen die kantonalen und städtischen Rahmenordnungen bieten, voll aus zur Entwicklung und Umsetzung einer eigenen städtischen Schulidentität und von gemeinsamen Standards der Unterrichtsorganisation und der Zusammenarbeit der Schulpartner. a Sie fördern und entwickeln ein zeitgemässes Führungsverständnis auf allen Ebenen. b Sie stärken die Personalentwicklung unter den Lehrkräften und Führungsverantwortlichen. 1 Mit Revisionen vom 04.07.2013 (GRB Nr. 338, in Kraft seit 01.08.2013) und 19.12.2018 (GRB Nr. 803, in Kraft seit 01.01.2019), je in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, 19.08.2021 (StRB Nr. 64, in Kraft seit 01.01.2022) sowie 08.05.2025 (StRB Nr. 38, in Kraft seit 01.08.2025) 2 BSG 432.210 3 SSG 101.1 4 Ingress Fassung vom 04.07.2013 Zweck Aufgabe der Schulen und Bildungseinrichtungen Leitsätze der städtischen Schulpolitik 2 430.10.01 c Sie beobachten die mittel- und längerfristige Entwicklung der Bedürfnisse nach Räumen und Einrichtungen und stellen Antrag an die zuständigen Instanzen. d Sie berücksichtigen die Bedürfnisse nach besonderer Förderung und Stützung. e Sie pflegen eine proaktive Information und koordinieren diese mit der übrigen städtischen Öffentlichkeitsarbeit. f Sie unterstützen die Prävention von Konflikten und sorgen für ein kompetentes und fachlich einwandfreies Vorgehen bei deren Bearbeitung. g Sie sorgen für die nötige Evaluation der Qualität an den Schulen und deren Erhaltung und Weiterentwicklung. h Sie sorgen für die optimale Ausschöpfung der Möglichkeiten im schulischen Betreuungswesen. i Sie erhalten und pflegen die ergänzenden Angebote in Kultur, Sport und Freizeit. Art. 3a1 1 Der Gemeinderat beschliesst die Bildungsstrategie. 2 Das Amt für Bildung und Sport erarbeitet die Bildungsstrategie unter Einbezug weiterer Stellen, insbesondere der Schulbehörden. 3 Die Bildungsstrategie wird periodisch überprüft.
Propose a change1 Schulen und Bildungseinrichtungen sind insbesondere a …2 b die Volksschule, c Gesundheits- und Beratungsdienste, d Tagesschulangebote, e der freiwillige Schulsport, f das Kadettenwesen, g das Stipendienwesen, h das Ganztagesschulangebot.1 2 Sie arbeiten mit weiteren öffentlichen Bildungseinrichtungen in der Stadt und Region Thun zusammen, namentlich mit a dem Gymnasium Thun,3 b der Wirtschaftsschule Thun (WST), c dem Berufsbildungszentrum IDM,3 d …4 e der Hotelfachschule Thun (HFT),3 f der Musikschule Region Thun (MSRT),3 g den öffentlichrechtlichen Kirchgemeinden betreffend den kirchlichen Unterricht. 1 Eingefügt am 19.08.2021 2 Aufgehoben am 04.07.2013 3 Fassung vom 19.12.2018 4 Aufgehoben am 19.12.2018 Bildungsstrategie Schulen und Bildungseinrichtungen 3 430.10.01
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Propose a changeZur Volksschule der Stadt Thun gehören: a der zweijährige Kindergarten, b die Klassen der Primarstufe (1. bis 6. Schuljahr), c die Klassen der Sekundarstufe I (7. bis 9. Schuljahr), d die besonderen Massnahmen wie Spezialunterricht, Massnahmen zur besonderen Förderung oder die Schulung in besonderen Klassen (Art. 17 VSG).
Propose a change1 Auf der Sekundarstufe I werden getrennte Real- und Sekundarklassen geführt. 2 Die Durchlässigkeit zwischen den Oberstufenklassen ist nach unten und oben gewährleistet. 3 In den drei Niveaufächern Deutsch, Französisch und Mathematik werden die Schülerinnen und Schüler beider Schultypen entsprechend ihrem Leistungsstand dem Real- oder dem Sekundarschulniveau zugeteilt. 4 Schülerinnen und Schüler aus Real- und Sekundarklassen können in den fakultativen Fächern in gemeinsamen Klassen unterrichtet werden. 5 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Schulkommission für Versuche von höchstens drei Jahren Dauer an einzelnen Schulen mit Unterrichtsformen, welche von Abs. 1 bis 3 abweichen, Anträge an die Bildungs-
Propose a changeAuf der Sekundarstufe I wird für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der Unterricht auf speziellem Sekundarschulniveau mit erhöhten Ansprüchen (spez. Sek.) angeboten.
Propose a change1 Schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste gemäss Art. 59 und 60 VSG 5 werden zentral vom Amt für Bildung und Sport organisiert. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. 1 Aufgehoben am 04.07.2013 2 Fassung vom 04.07.2013 3 Fassung vom 08.05.2025 4 Fassung vom 19.12.2018 5 BSG 432.210 Volksschule Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe I Spezielles Sekundarschulniveau Ärztliche Dienste 4 430.10.01
Propose a change1 Die Stadt führt Tagesschulangebote gemäss den kantonalen Vorgaben. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Art. 10a1 1 Die Stadt kann ein Ganztagesschulangebot führen. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Art. 10b1 1 Die Stadt bietet eine Ferienbetreuung an. 2 Die Ferienbetreuung ist für die Eltern kostenpflichtig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Die Stadt bietet freiwilligen Schulsport an. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Die Stadt ist Trägerin des Kadettenwesens. 2 Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Reglement.
Propose a change1 Die Stadt gewährt Stipendien. 2 Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Reglement.
Propose a change1 Der Gemeinderat bestimmt, welche Schulstufen in welchen Schulanlagen geführt werden. 2 Die Schulkommission bestimmt, welche Schulanlagen jeweils einer Schulleitung unterstehen.
Propose a change1 Schulorgane sind a der Gemeinderat, b die Schulkommission, c das Amt für Bildung und Sport, 1 Eingefügt am 19.08.2021 2 Titel Fassung vom 04.07.2013 Tagesschulangebote Ganztagesschule Ferienbetreuung Schulsport Kadetten Stipendien Schulstufen, Schulanlagen Schulorgane 5 430.10.01 d die Schulleitungen. 2 Zur Koordination der Aufgaben von Schulkommission, Schulleitungskonferenz sowie Amt für Bildung und Sport besteht ein Koordinationsbüro. 3 Zur Koordination der Schulleitungsaufgaben besteht eine Schulleitungskonferenz. 4 Zur Vorbereitung von Entscheiden zu Fachfragen können weitere Gremien wie z.B. ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis eingesetzt werden.
Propose a change1 Die städtischen Schulen unterstehen den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen der Stadtverwaltung. Schnittstelle zur Verwaltung bildet das Amt für Bildung und Sport. 2 Sie erhalten für ihre Betriebskosten inklusive administrativen Aufwand ein Globalbudget zugewiesen. 3 Die Schulkommission schliesst mit den Schulen im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine einfache Leistungsvereinbarung ab.
Propose a change1 Die Schulkommission besteht aus zehn Mitgliedern. Sie werden vom Stadtrat gewählt. Ein Mitglied mit Wohnsitz in Goldiwil wird von der Schulgemeinde Goldiwil vorgeschlagen.1 2 Der Kommission gehören ferner von Amtes wegen an: a eine Vertretung des Amtes für Bildung und Sport (mit beratender Stimme und Antragsrecht), b Präsidium und Vizepräsidium der Schulleitungskonferenz (mit beratender Stimme und Antragsrecht). 3 Der Sitz von Goldiwil ist bei der Zuteilung der Sitze der übrigen gewählten Mitglieder an die Parteien nicht mit einzubeziehen. 4 Je nach traktandierten Geschäften nehmen für das betreffende Geschäft ein Mitglied der entsprechenden Schulleitung oder eine entsprechende Lehrkraft an der Sitzung teil. 5 Die Kommission kann bei Bedarf Fachleute beiziehen.
Propose a change1 Die Mitglieder der Schulkommission bringen Kenntnisse und Erfahrungen aus ihrem beruflichen und persönlichen Hintergrund ein, welche für die Übernahme des Amtes geeignet sind. Dabei ist auf eine möglichst breite Zusammensetzung zu achten. 1 Fassung vom 08.05.2025 Rechnungswesen Schulkommission a Zusammensetzung, Wahl Schulkommission b Anforderungen, Entschädigung 6 430.10.01 2 Die gewählten Mitglieder der Schulkommission erhalten eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Gemeinderat festgelegt wird. Er berücksichtigt dabei den Aufwand, der mit der spezifischen Funktion verbunden ist. Ausserordentlicher Aufwand kann zusätzlich abgegolten werden.
Propose a change1 Die Schulkommission ist unmittelbares Aufsichts- und Verwaltungsorgan der Kindergärten und Volksschulen (Art. 34 VSG 1). 2 Sie ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben und Befugnisse, die ihr gemäss kantonaler Gesetzgebung über die Schulen übertragen werden, soweit sie nicht weiter delegiert worden sind. 3 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben der Schulkommission.
Propose a changeDer Stadtrat wählt das Präsidium der Kommission. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
Propose a change1 Das Amt für Bildung und Sport ist als zentrale Verwaltungsstelle für alle Angelegenheiten des Bildungs- und Erziehungswesens zuständig, die nicht durch übergeordnete Gesetzgebung oder durch dieses Reglement und seine Ausführungserlasse anderen Organen vorbehalten sind. 2 Es berät und unterstützt die Schulleitungen, die Schulkommission und den Gemeinderat. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Die Schulleitungen führen die ihnen unterstellten Schulen im Rahmen der kantonalen und städtischen Vorgaben. Sie erhalten die nötigen personellen und administrativen Mittel im Voranschlag zugewiesen. 2 Leitbilder der Schulen sind kongruent mit der städtischen Bildungs- und Entwicklungspolitik. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Für das Präsidium und das Vizepräsidium wird eine jährliche Entschädigung ausgerichtet. 2 Der Gemeinderat legt die Höhe fest. Er berücksichtigt dabei den Aufwand, der mit der spezifischen Funktion verbunden ist. 1 BSG 432.210 Schulkommission c Aufgaben Schulkommission d Konstituierung Amt für Bildung und Sport Schulleitungen Präsidium der Schulleitungskonferenz, Entschädigung 7 430.10.01
Propose a change1 Die Eltern sind vom Kindergarten und von der Schule regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht, dem Schulbetrieb und der schulorganisatorischen Planung zu informieren. 2 Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die entsprechenden Lehrkräfte, die zuständige Schulleitung oder durch die Schulkommission angehört und beraten. 3 Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen. Im Besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten und bei Laufbahn- und Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeDer Gemeinderat a beschliesst die weiter notwendigen Ausführungserlasse zu diesem Reglement, soweit nicht ausdrücklich der Stadtrat oder die Schulkommission zuständig ist, b regelt die Einsetzung weiterer nicht entscheidbefugter Kommissionen und wählt deren Mitglieder, c regelt die Schulkosten für auswärtige Kinder.1 IV. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen; Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
Propose a change1 Das Reglement tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. 2 Zusammensetzung und Amtsdauer der für die Amtsdauer 2007 bis 2010 gewählten Mitglieder der Schulkommissionen bleiben unverändert.
Propose a changeMit dem Inkrafttreten werden 1. geändert: Anhang I des Kommissionenreglements der Stadt Thun vom 13. Dezember 2002: a Spalte Kommissionen: «Schulkommission gemäss Schulreglement bzw. Organisationsreglement der Schulgemeinde Goldiwil» wird ersetzt durch «Schulkommission gemäss Bildungsreglement der Stadt Thun». b Spalte Mitgliederzahl: «7–11» wird ersetzt durch «9». 2. aufgehoben: Versuchsreglement Bildung der Stadt Thun vom 18. November 2004. 1 Fassung vom 4.7.2013 Information der Eltern Gemeinderat Inkrafttreten, Übergangsrecht Anpassung und Aufhebung bisherigen Rechts 8 430.10.01 Thun, 2. April 2009 Namens des Stadtrates Der Vize-Stadtratspräsident: Lanz Der Vizestadtschreiber: Berlinger
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