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12 provisions
Art. 1 I. Zweck, Einlage und deren Verwendung
Zweck
1 Der Fonds bezweckt die Förderung von Massnahmen zur Attraktivierung
der Luzerner Innenstadt als Marktplatz. Die Stadt wird dadurch vitalisiert,
um als lebendiges Zentrum den Austausch und die Vielfalt zu erhalten und
zu fördern.
2 Innenstadt als Marktplatz im Sinne dieses Reglements umfasst sowohl
dessen wirtschaftliche wie auch soziale Funktionen.
Propose a changeArt. 2
Perimeter
1 Als Innenstadt im Sinne dieses Reglements gilt das Stadtgebiet gemäss
Plan im Anhang.
2 In Ausnahmefällen können auch Massnahmen ausserhalb der Innenstadt
gefördert werden.
Propose a changeArt. 3
Förderkriterien
1 Bei der Beurteilung der Gesuche sind folgende Kriterien relevant:
– Bezug zum Marktplatz als Handelsplatz und/oder als Begegnungsort;
– Ideenattraktivität (Qualität, Innovation);
– Potenzial für Rückkoppelung in den Marktplatz (Aufmerksamkeit,
Frequenzsteigerung);
– Nachhaltigkeit (Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft);
– niederschwelliger Zugang;
– Kooperation und Austausch (Synergien zwischen Handel und Gewerbe,
Events);
– kommerzielles Potenzial (temporäre Angebotserweiterungen,
Anschubfinanzierung).
2 Gesuche für wiederkehrende Veranstaltungen sind möglich.
3 Direkte Unterstützungen von gewinnorientierten Unternehmen und
Organisationen sind ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Unterstützung
von zeitlich beschränkten Zwischennutzungen.
Propose a changeArt. 4 Seite 3/6
Einlage
Die Fondseinlage richtet sich nach Art. 12 des Reglements über die
Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren vom 12. November 2020
(Parkgebührenreglement) 2.
Propose a changeArt. 5 II. Organisation
Gesuche
Gesuche sind in schriftlicher Form mit einem Projektbeschrieb (Ziele,
Massnahmen, Budget inkl. Drittmittel und Termine) bei der Fachstelle
Wirtschaft (Finanzdirektion) einzureichen.
Propose a changeArt. 6
Fondsverwaltung
1 Die Fondsverwaltung entscheidet über die zweckgemässe Verwendung
des Fonds und beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.
2 Die Fondsverwaltung besteht aus
a. fünf Mitgliedern aus den Branchen Detailhandel, Gastronomie,
Hotellerie und dem Bereich Quartiere; sowie
b. zwei Mitgliedern aus der Verwaltung aus den Bereichen Wirtschaft
(Fachstelle Wirtschaft) und Kultur (Dienstabteilung Kultur und Sport).
Eines der fünf Mitglieder gemäss lit. a ist zugleich Präsident oder
Präsidentin.
3 Die Fondsverwaltung wird vom Stadtrat für vier Jahre gewählt. Die
Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl
des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer der
Branchenvertretungen ist auf acht Jahre beschränkt; die Amtsdauer des
Präsidiums ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.
4 Die Fondsverwaltung konstituiert sich selbst, wählt das Präsidium und trifft
ihre Entscheide mit einfachem Mehr.
2 sRSL 6.3.1.1.3
Propose a changeArt. 7 Seite 4/6
Fachstelle Wirtschaft
Zuständig für die Vorbereitung und die Einberufung der Sitzungen ist das
Kommissionsmitglied der Fachstelle Wirtschaft. Darüber hinaus überprüft
er oder sie die eingegangenen Gesuche und unterbreitet sie der
Fondsverwaltung.
Propose a changeArt. 8
Koordination
Zur Koordination und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten klärt das
Kommissionsmitglied der Fachstelle Wirtschaft vor dem Entscheid der
Fondsverwaltung ab, ob andere gesetzliche Leistungen, insbesondere der
übrigen städtischen Fonds, in Betracht fallen. Er oder sie orientiert diese
Stellen.
Propose a changeArt. 9
Rechnungswesen
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die Stadtbuchhaltung.
Propose a changeArt. 10
Berichterstattung und Aufsicht
Der Stadtrat erstattet einmal im Jahr im Rahmen der Jahresrechnung
Bericht über die Verwendung der Mittel und den Fondsbestand. Das
Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der Fonds
seinem Zweck gemäss verwendet wird.
Propose a changeArt. 11 III. Schlussbestimmungen
Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Reglement über den Fonds zur Attraktivierung der Luzerner Innenstadt
als Marktplatz vom 27. November 1997 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 12 Seite 5/6
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4
Luzern, 25. Oktober 2025
Namens des Grossen Stadtrates
Mirjam Fries
Ratspräsidentin
Daniel Egli
Stadtschreiberin-Stv.
3 Die Referendumsfrist am 5. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Januar 2026.
Seite 6/6
Anhang
(zu Art. 2)
Propose a change