1) Der FMA obliegt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Widerruf und der Entzug von Bewilligungen;
b) die Überprüfung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen;
c) die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie der nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln;
d) die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen;
e) die Zulassung zur Wirtschaftsprüfer- und Eignungsprüfung;
f) die Führung eines Registers im Sinne von Art. 17 ff.;
g) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden;
h) die Ausübung von Befugnissen nach Art. 80 und die Ahndung von Übertretungen nach Art. 101.
2) Die FMA kann zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen. Die beauftragten Sachverständigen sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Die Sachverständigen werden nicht in die Entscheidungsprozesse der FMA eingebunden.
Art. 80 Befugnisse
1) Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:
a) von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie deren Angestellten alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b) von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Einstellung einer Praxis, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst, verlangen;
c) ein befristetes Verbot zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 als Wirtschaftsprüfer oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängen.
2) Bei Verstössen gegen die Pflichten betreffend die Abschlussprüfung oder die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 31 bis 43, 45 bis 47c und 49 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 kann die FMA vorbehaltlich Art. 101 Abs. 1 überdies:
a) von dem bzw. der für den Verstoss verantwortlichen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Einstellung der Verhaltensweise und Absehung von einer Wiederholung verlangen;
b) eine Mitteilung, in der der verantwortliche Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Art des Verstosses genannt werden, auf ihrer Internetseite veröffentlichen;
c) gegen einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen verantwortlichen Prüfungspartner ein befristetes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Unterzeichnung von Berichten nach Art. 196 bzw. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts von bis zu drei Jahren verhängen;
d) eine Mitteilung, dass der Bericht nach Art. 196 bzw. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, erlassen;
e) gegen Mitglieder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Dauer von bis zu drei Jahren verhängen.
3) Bei Verstössen gegen die nach Art. 23 bis 26 und 28 bis 30 auferlegten Pflichten sowie gegen die dazu nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln kann die FMA vorbehaltlich Art. 101 Abs. 2 gegen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften:
a) einen schriftlichen Verweis erteilen;
b) ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 von der Dauer bis zu einem Jahr verhängen;
c) ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 auf Dauer verhängen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA ist befugt, bei Verdacht eines Verstosses gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen solchen Verstoss oder zum Schutz von Kunden, Prüfungen in den Geschäftsräumen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen oder durchführen zu lassen (Vor-Ort-Kontrolle). Die dabei entstehenden Kosten hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu tragen, falls eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird; in allen anderen Fällen sind die Kosten durch das Land zu tragen.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Registrierung oder Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden Personen sowie Dritten Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
7) Die FMA kann in geeigneter Weise die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Person oder eine Gesellschaft nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit nach diesem Gesetz auszuüben.
Art. 81 Unabhängigkeit der FMA
1) Die FMA muss von den beaufsichtigten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unabhängig sein.
2) Die Aufsicht der FMA über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist durch Nichtberufsausübende zu leiten.
Art. 82 Meldung von Verstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, über das im Rahmen eines allgemein zugänglichen, sicheren Berichtswegs potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die innerhalb ihres Unternehmens begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die Person, die mutmasslich für einen Verstoss verantwortlich ist;
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 83 Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 84 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit inländischen Behörden und der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 85 Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaft mit der FMA
1) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide insolvenz- oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
2) Die Staatsanwaltschaft informiert die FMA über die Einleitung und die Einstellung von Strafverfahren und übermittelt Informationen zu diesen Verfahren.
3) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 86 Information des Amtes für Justiz
Die FMA informiert das Amt für Justiz über die Erteilung, den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung sowie über das befristete Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Art. 87 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der EWRA-Vertragsstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden
1) Die FMA leistet einer für die Zulassung, Registrierung, Berufsaufsicht und Qualitätssicherungsprüfung zuständigen Behörde in einem anderen EWRA-Vertragsstaat Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige ausländische Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes und nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die FMA dies unter Angabe von Gründen mit.
2) Die FMA leistet zudem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Amtshilfe.
3) Gegenstand der Amtshilfe sind alle Informationen und Unterlagen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Personen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen müssten, erforderlich sind.
4) Hat die FMA konkrete Hinweise darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus einem anderen EWRA‐Vertragsstaat gegen EWR‐Recht im Bereich der Prüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen sowie im Bereich der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattungen verstossen hat, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen EWRA‐Vertragsstaats mit.
5) Hat die FMA einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Bewilligung entzogen, widerrufen oder ist diese erloschen, teilt sie dies und die Gründe hierfür der zuständigen ausländischen Behörde mit, bei welcher diese auch im Sinne von Art. 69 registriert ist.
6) Erhält die FMA entsprechende Hinweise von der zuständigen Behörde eines anderen EWRA-Vertragsstaats in Bezug auf liechtensteinische Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, trifft die FMA geeignete Massnahmen und informiert die zuständige Behörde des anderen EWRA-Vertragsstaats über das Ergebnis. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde eines anderen EWRA-Vertragsstaats über die FMA Ermittlungen verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Behörde teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
7) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht den zuständigen ausländischen Behörden Informationen übermitteln, wenn:
a) die verlangten Informationen nachweislich für die Aufsichtstätigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind;
b) die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
c) die Empfänger beziehungsweise die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen ausländischen Behörde einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterstehen;
d) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für aufsichtsrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verwendet werden. Hierzu zählen auch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Wahrnehmung dieser Aufsicht betreffen;
e) die Informationen nur für jene Zwecke weitergeleitet werden, denen die FMA vorgängig schriftlich zugestimmt hat;
f) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde vorliegt, die diese Informationen übermittelt hat, und gewährleistet ist, dass diese nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde ausdrücklich zugestimmt hat; und
g) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselbe Person in Liechtenstein noch kein Verfahren anhängig ist oder aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselbe Person in Liechtenstein noch kein Urteil ergangen ist.
8) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Art. 26b FMAG Anwendung.
Art. 88 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittländern
1) Auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern findet Art. 87 Abs. 1 und 3 bis 8 sinngemäss Anwendung, sofern die zuständige Behörde im Drittland von der Europäischen Kommission für Zwecke der Zusammenarbeit als angemessen betrachtet worden ist und eine solche Zusammenarbeit auf Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen bilateraler Vereinbarungen vorgesehen ist. Die bilateralen Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass:
a) eine Glaubhaftmachung des Zweckes der Anfrage für Arbeitspapiere und sonstige Dokumente durch die zuständige Behörde erfolgt;
b) Personen, die durch die zuständige Behörde des Drittlands beschäftigt werden oder wurden, zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet sind;
c) der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschliesslich dessen Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;
d) die zuständige Behörde des Drittlands die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Untersuchungen nutzt, die den Anforderungen genügen, die denen in Liechtenstein gleichwertig sind;
e) die Anfrage für Arbeitspapiere oder sonstige Dokumente von der zuständigen Behörde verweigert werden kann, falls:
1. die Bereitstellung der Arbeitspapiere oder Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des EWR oder Liechtensteins beeinträchtigen würde;
2. gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein Gerichtsverfahren in Liechtenstein anhängig ist; oder
3. gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.
2) Für den Fall, dass keine bilaterale Vereinbarung nach Abs. 1 vorliegt, regelt die Regierung das Nähere mit Verordnung.
Art. 89 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2006/43/EG mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer zusammen.
2) Teilt die FMA dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 vertrauliche Informationen mit, so unterliegt dieser Informationsaustausch nicht dem Amtsgeheimnis nach Art. 78.
3) Vertrauliche Informationen nach Abs. 2 können auch personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von nach diesem Gesetz zugelassenen Personen beinhalten.
4) Die im Rahmen des Informationsaustausches mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 78.
Art. 90 Zusammensetzung und Rechtsform
1) Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung (Wirtschaftsprüfer-Vereinigung) wird durch die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche eine Bewilligung der FMA gemäss diesem Gesetz besitzen, gebildet.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 91 Aufgaben
1) Der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung obliegen die Wahrung des Ansehens und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Wirtschaftsprüferstandes.
2) In Verfahren wegen Pflichtverstössen gegen die nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln, kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
3) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch den Vorstand.
Art. 92 Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) der Erlass der Geschäftsordnung;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vereinigungsmitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Jahresrechnung;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesregeln in Form von:
1. Standesrichtlinien;
2. Honorarrichtlinien;
3. Aus- und Weiterbildungsrichtlinien;
4. Richtlinien zur Unabhängigkeit bei Durchführung von Abschlussprüfungen und Reviews;
5. weiteren Prüfungsstandards.
2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinigungsmitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sind zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinigungsmitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
3) Die Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
4) Die Standesregeln nach Abs. 1 Bst. g bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die FMA.
Art. 93 Vorstand
1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Vereinigungsmitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören:
a) der Verkehr mit Behörden, insbesondere der FMA, und Dritten;
b) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Vereinigungsmitglieder;
c) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streites;
d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinigungsmitgliedern;
e) die Ausübung des Antrags- und Beschwerderechts im Verfahren wegen Pflichtverstössen gegen die nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln;
f) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
g) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
h) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
i) die Namhaftmachung der Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer;
k) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
l) die Zusammenarbeit mit ausländischen Wirtschaftsprüferorganisationen.
Art. 94 Mitgliederbeitrag und Beitragsvorschreibung
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag.
2) Der Mitgliederbeitrag für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften besteht aus:
a) einem jährlichen festen Beitrag; und
b) einem jährlichen variablen Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiter.
3) Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 95 Veröffentlichungen der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
Die Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung sowie ihre Standesregeln sind auf deren Internetseite zu veröffentlichen.
Art. 96 Bestellung und Aufgaben
1) Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter und zwei Wirtschaftsprüfer anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
3) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Wirtschaftsprüfer- und der Eignungsprüfung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 97 Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 98 Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 99 Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungskommission
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
Art. 100 Vergehen
1) Wer unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 2 geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
2) Wer ohne Bewilligung die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder "Liechtensteinischer Wirtschaftsprüfer" oder bei der geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 eine von der FMA nicht genehmigte Firma führt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
Art. 101 Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) gegenüber der FMA oder einem beauftragten Dritten im Rahmen der Aufsicht die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder Informationen und Unterlagen nicht herausgibt;
b) rechtskräftigen Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen der FMA nicht nachkommt;
c) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Amtshilfeverfahren der FMA nicht nachkommt;
d) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen verletzt;
e) die Pflichten betreffend die Abschlussprüfung oder die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 31 bis 43, 45 bis 47c und 49 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verletzt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer die Pflichten nach Art. 23 bis 26 und 28 bis 30 sowie die dazu nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Standesregeln verletzt.
3) Die FMA hat die Busse nach Abs. 1 und 2 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstat) durch Personen begangen wird, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 1 und 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 1 und 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 102 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 101 berücksichtigt die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft;
4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 103 Verjährung
Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 104 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen und Bussen.
Art. 105 Bekanntmachung von Sanktionen und Massnahmen sowie Informationsübermittlung
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftigen Sanktionen und Massnahmen nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Bst. e unverzüglich nachdem der betroffenen Person die entsprechende Entscheidung mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 78 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die die Sanktion oder Massnahme verhängt wurde.
2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Sanktionen und Massnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Sanktion oder Massnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Sanktion oder Massnahme auf deren Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt wird.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer jährlich über alle rechtskräftig verhängten Sanktionen und Massnahmen. Die FMA unterrichtet den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer unverzüglich über die nach Art. 80 Abs. 2 Bst. c und d verhängten Massnahmen.
Art. 106 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 107 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG), LGBl. 1993 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 108 Bewilligungen und Berechtigungen nach bisherigem Recht
1) Alle aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen und vorgesehenen Berechtigungen bleiben vorbehaltlich Abs. 2 und 3 aufrecht.
2) Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, ihre Geschäftstätigkeit jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht ausüben, haben innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der FMA den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 10 zu erbringen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.
3) Juristische Personen, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung oder vorgesehene Berechtigung verfügen und die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 Bst. a und b nicht erfüllen, haben innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der FMA den Nachweis betreffend der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 Bst. a und b zu erbringen. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.
4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmung des Art. 10 anzupassen; die Anpassung ist der FMA nachzuweisen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
Art. 109 Meldepflichten
1) Personen, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben der FMA binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Eintragung im Register erforderlichen Angaben nach Art. 19 bekanntzugeben.
2) Wirtschaftsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt oder dort als Partner angehörend oder in ähnlicher Form mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden sind und daneben auch selbstständig Tätigkeiten nach Art. 2 erbringen, haben Letzteres der FMA binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen.
3) Die Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 27 gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren.
Art. 110 Hängige Verfahren
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 111 Durchführung von Abschlussprüfungen
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse finden erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
2) Für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 enden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 112 Erlass der Standesregeln
Die Plenarversammlung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung hat die Standesregeln nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
Art. 112a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 2024
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung finden erstmals auf Prüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
2) Die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b sind erstmals für Bewilligungen nach Art. 5, 59 und 67 nachzuweisen, die nach dem 30. Juni 2026 erteilt werden.
3) Wirtschaftsprüfer, die vor dem 1. Juli 2026 zugelassen wurden, müssen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der kontinuierlichen Weiterbildung nach Art. 29 nachweisen. Dieser Nachweis ist der FMA spätestens bis zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Ein Verstoss gegen diese Plicht wird nach Art. 101 Abs. 2 geahndet.
4) Personen, die vor dem 1. Juli 2026 die Wirtschaftsprüfer- oder Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, allerdings erst danach als Wirtschaftsprüfer nach Art. 5, 59 und 67 bewilligt werden, haben den Nachweis der theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Abs. 3 im Zuge des Antrags auf Erteilung der Bewilligung zu erbringen.
Art. 113 Änderung von Bezeichnungen
1) Die Bezeichnung "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften" bzw. "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44" ist durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfergesetz" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen in:
1. Art. 129 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7;
2. Art. 24a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144;
3. Art. 20a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 218;
4. Art. 37 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235;
5. Art. 2 Abs. 1 Bst. w Ziff. 2 und Bst. x Ziff. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47;
6. Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG), LGBl. 2007 Nr. 233;
7. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBl. 1999 Nr. 49;
8. Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBl. 2005 Nr. 3;
9. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBl. 2007 Nr. 142;
10. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG), LGBl. 2009 Nr. 368;
11. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein" (LKMG), LGBl. 2000 Nr. 137;
12. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), LGBl. 2009 Nr. 369;
13. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG), LGBl. 2009 Nr. 371;
14. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein" (LKSG), LGBl. 2002 Nr. 22;
15. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG), LGBl. 2007 Nr. 291;
16. Art. 12 des Gesetzes vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG), LGBl. 2009 Nr. 355;
17. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG), LGBl. 2017 Nr. 26;
18. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG), LGBl. 2011 Nr. 345;
19. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36;
20. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 über die Telecom Liechtenstein AG (TLIG), LGBl. 2011 Nr. 3;
21. Art. 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229;
22. Art. 16 des Gesetzes vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital (LLSG), LGBl. 1999 Nr. 240;
23. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243;
24. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29;
25. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2011 über die Förderung der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung des Standortes Liechtenstein (Standortförderungsgesetz; SFG), LGBl. 2011 Nr. 544;
26. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG), LGBl. 2016 Nr. 494;
27. Aufgehoben
28. Aufgehoben
29. Art. 6 Abs. 1 Bst. l und Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), LGBl. 2005 Nr. 278.
2) Die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" ist durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen in:
1. Aufgehoben
2. Art. 2 Bst. e und Art. 8 Abs. 1 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421;
3. Art. 23 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426;
4. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBl. 1999 Nr. 49;
5. Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBl. 2005 Nr. 3;
6. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBl. 2007 Nr. 142;
7. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG), LGBl. 2009 Nr. 368;
8. Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein" (LKMG), LGBl. 2000 Nr. 137;
9. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), LGBl. 2009 Nr. 369;
10. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG), LGBl. 2009 Nr. 371;
11. Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein" (LKSG), LGBl. 2002 Nr. 22;
12. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG), LGBl. 2007 Nr. 291;
13. Art. 12 des Gesetzes vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG), LGBl. 2009 Nr. 355;
14. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGVG), LGBl. 2017 Nr. 26;
15. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG), LGBl. 2011 Nr. 345;
16. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36;
17. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 über die Telecom Liechtenstein AG (TLIG), LGBl. 2011 Nr. 3;
18. Art. 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229;
19. Art. 16 des Gesetzes vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital (LLSG), LGBl. 1999 Nr. 240;
20. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243;
21. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29;
22. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2011 über die Förderung der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung des Standortes Liechtenstein (Standortförderungsgesetz; SFG), LGBl. 2011 Nr. 544;
23. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG), LGBl. 2016 Nr. 494;
24. Art. 17 Abs. 2, Art. 24 Abs. 6, Überschrift vor Art. 26, Art. 26 Abs. 1, Art. 27, Art. 31 Abs. 1 Bst. a und o bis r sowie Art. 38 Bst. s des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47;
25. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG), LGBl. 2016 Nr. 147;
26. Aufgehoben
27. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vom 4. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG), LGBl. 2016 Nr. 513;
28. Aufgehoben
Art. 114 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 102/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2018 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) sowie Protokoll 37 des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef