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Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018

Liechtenstein · 173.540 · statute

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Contents: 117 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
  6. Art. 6 Vertrauenswürdigkeit
  7. Art. 7 Ausbildungsnachweis
  8. Art. 8 Praktische Betätigung
  9. Art. 9 Wirtschaftsprüferprüfung
  10. Art. 10 Haftpflichtversicherung
  11. Art. 11 Geschäftssitz
  12. Art. 12 Bewilligungspflicht
  13. Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen
  14. Art. 14 Bewilligungsantrag
  15. Art. 15 Erteilung und Umfang der Bewilligung
  16. Art. 16 Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister
  17. Art. 17 Register der bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  18. Art. 18 Öffentlichkeit des Registers
  19. Art. 19 Inhalt des Registers
  20. Art. 20 Aktualisierung und Löschung des Eintrags
  21. Art. 21 Aufbewahrung von Akten
  22. Art. 22 Tätigkeitsausübung
  23. Art. 23 Berufsbezeichnung und Firma
  24. Art. 24 Standesehre
  25. Art. 25 Qualitätssicherung
  26. Art. 26 Geheimhaltungspflicht
  27. Art. 27 Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten
  28. Art. 28 Unabhängigkeit
  29. Art. 29 Weiterbildung
  30. Art. 30 Werbung
  31. Art. 32 b) Ausschlussgründe
  32. Art. 33 c) Ausschlussgründe aufgrund besonderer finanzieller Beziehungen
  33. Art. 34 d) Fusion oder Übernahme
  34. Art. 35 e) Annahme von Zuwendungen
  35. Art. 36 f) Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit
  36. Art. 37 Kritische Grundhaltung
  37. Art. 38 Prüfungsstandards
  38. Art. 39 Abschlussprüfung von konsolidierten Abschlüssen
  39. Art. 40 Wechsel des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  40. Art. 41 Interne Organisation von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  41. Art. 42 Arbeitsorganisation des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  42. Art. 43 Aufbewahrungspflichten
  43. Art. 44 Anwendbares Recht
  44. Art. 45 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  45. Art. 46 Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen
  46. Art. 47 Prüfungshonorare
  47. Art. 47a Anwendbares Recht
  48. Art. 47b Prüfungsdurchführung
  49. Art. 47c Prüfungsstandards
  50. Art. 48 Durchführung von Aufsichtsprüfungen
  51. Art. 49 Durchführung von Abschlussprüfungen
  52. Art. 50 Gegenstand und Umfang
  53. Art. 51 Qualitätssicherungsstelle
  54. Art. 52 Prüf- und Tätigkeitsbericht
  55. Art. 53 Widerruf
  56. Art. 54 Erlöschen
  57. Art. 55 Entzug
  58. Art. 56 Zwangsauflösung
  59. Art. 57 Abwicklung von Mandaten
  60. Art. 58 Grundsatz
  61. Art. 59 Bewilligung und Registrierung
  62. Art. 60 Eignungsprüfung
  63. Art. 61 Grundsatz
  64. Art. 62 Bewilligung und Registrierung
  65. Art. 63 Tätigkeitsausübung
  66. Art. 64 Berufsbezeichnung und Firma
  67. Art. 65 Ergänzendes Recht
  68. Art. 66 Grundsatz
  69. Art. 67 Bewilligung und Registrierung
  70. Art. 68 Grundsatz
  71. Art. 69 Registrierung juristischer Personen aus EWRA-Vertragsstaaten
  72. Art. 70 Bewilligung und Registrierung juristischer Personen aus der Schweiz
  73. Art. 71 Tätigkeitsausübung
  74. Art. 72 Berufsbezeichnung und Firma
  75. Art. 73 Ergänzendes Recht
  76. Art. 74 Registrierung von Drittlandsprüfern
  77. Art. 75 Pflichten von Drittlandsprüfern
  78. Art. 76 Organe
  79. Art. 77 Verarbeitung personenbezogener Daten
  80. Art. 78 Amtsgeheimnis
  81. Art. 79 Aufgaben
  82. Art. 80 Befugnisse
  83. Art. 81 Unabhängigkeit der FMA
  84. Art. 82 Meldung von Verstössen
  85. Art. 83 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  86. Art. 84 Grundsatz
  87. Art. 85 Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaft mit der FMA
  88. Art. 86 Information des Amtes für Justiz
  89. Art. 87 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der EWRA-Vertragsstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden
  90. Art. 88 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittländern
  91. Art. 89 Grundsatz
  92. Art. 90 Zusammensetzung und Rechtsform
  93. Art. 91 Aufgaben
  94. Art. 92 Plenarversammlung
  95. Art. 93 Vorstand
  96. Art. 94 Mitgliederbeitrag und Beitragsvorschreibung
  97. Art. 95 Veröffentlichungen der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
  98. Art. 96 Bestellung und Aufgaben
  99. Art. 97 Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA
  100. Art. 98 Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
  101. Art. 99 Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungskommission
  102. Art. 100 Vergehen
  103. Art. 101 Übertretungen
  104. Art. 102 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  105. Art. 103 Verjährung
  106. Art. 104 Verantwortlichkeit
  107. Art. 105 Bekanntmachung von Sanktionen und Massnahmen sowie Informationsübermittlung
  108. Art. 106 Durchführungsverordnungen
  109. Art. 107 Aufhebung bisherigen Rechts
  110. Art. 108 Bewilligungen und Berechtigungen nach bisherigem Recht
  111. Art. 109 Meldepflichten
  112. Art. 110 Hängige Verfahren
  113. Art. 111 Durchführung von Abschlussprüfungen
  114. Art. 112 Erlass der Standesregeln
  115. Art. 112a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 2024
  116. Art. 113 Änderung von Bezeichnungen
  117. Art. 114 Inkrafttreten

117 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit. 3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung: a) der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 87); b) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 77). 4) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben: a) Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere: 1. Abschlussprüfungen; 2. prüferische Durchsichten (Reviews); 3. spezialgesetzliche Prüfungen; besondere Bewilligungs- und Anerkennungspflichten bleiben unberührt; 4. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung; b) Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik. c) Durchführung sonstiger gesetzlicher Prüfungen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. "Abschlussprüfung": die gesetzlich vorgeschriebene oder auf freiwilliger Basis durchgeführte Prüfung: a) der Jahresrechnung; oder b) der konsolidierten Jahresrechnung; 2. "Aufsichtsprüfung": eine spezialgesetzliche Prüfung, bei welcher geprüft wird, ob: a) die Geschäftstätigkeit der von der FMA bewilligten Finanzintermediäre dem jeweiligen Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauerhaft erfüllt sind; und c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch die geprüften Finanzintermediäre den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Die FMA kann weitere Inhalte der Aufsichtsprüfung in einer Richtlinie regeln; 3. "EWRA-Vertragsstaat": die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 4. "geschäftsmässig": das Ausüben einer Tätigkeit, die selbständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt oder deren gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist; 5. "Geschäftssitz": der Ort im Inland, an dem eine natürliche Person die nach diesem Gesetz bewilligte Tätigkeit tatsächlich ausübt; 6. "internationale Prüfungsstandards": die International Standards on Auditing (ISA), der International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die von der International Federation of Accountants (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind; 7. "Jahresrechnung": die Jahresrechnung nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts oder nach Massgabe eines der in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetze; 8. "Konzernabschlussprüfer": der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung konsolidierter Jahresrechnungen bzw. die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt; 9. "Netzwerk": eine breitere Struktur, die: a) auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört; und b) die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmassnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist; 10. "Nichtberufsausübende": natürliche Personen, die während ihrer Tätigkeit für die FMA und während der drei Jahre unmittelbar davor keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonstiger Weise mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden waren; 11. "Drittlandsprüfer": eine natürliche oder juristische Person, die Abschlussprüfungen bzw. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen durchführt, deren Sitz nicht in einem EWRA‐Vertragsstaat oder der Schweiz belegen ist und die nicht in einem EWRA‐Vertragsstaat oder der Schweiz als Abschlussprüfer bzw. Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist; 12. "Sachverständiger": eine natürliche Person, die besondere Fachkenntnisse auf den Gebieten Finanzmärkte, Rechnungslegung und Abschlussprüfung oder auf anderen für die Qualitätssicherung relevanten Gebieten besitzt, einschliesslich eine als Wirtschaftsprüfer tätige Person; 13. "Unternehmen von öffentlichem Interesse": a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind; b) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes; c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; d) Marktbetreiber einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes; 14. "verantwortlicher Prüfungspartner": ein nach diesem Gesetz bewilligter Wirtschaftsprüfer, der: a) den Bericht im Sinne von Art. 196 und 196b des Personen‐ und Gesellschaftsrechts unterzeichnet; b) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Abschluss‐ oder Konzernabschlussprüfung bzw. einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist; c) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Konzernabschlussprüfung bzw. einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist; 15. "spezialgesetzliche Prüfungen": Aufsichtsprüfungen und Abschlussprüfungen nach Massgabe eines der in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetze; 16. "Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k des Personen- und Gesellschaftsrechts. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ergänzend Anwendung. 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Wirtschaftsprüfer bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller: a) handlungsfähig ist; b) vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 ist; c) den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 erbringt; d) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzt; e) eine praktische Betätigung nach Art. 8 nachweist; f) die Wirtschaftsprüferprüfung nach Art. 9 mit Erfolg abgelegt hat; g) eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 nachweist; und h) über einen inländischen Geschäftssitz nach Art. 11 verfügt.

Art. 6 Vertrauenswürdigkeit

1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. 2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn: a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist; b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde; c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde; d) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger aufsichtsrechtlicher Entscheid wegen eines wiederholten oder schweren Verstosses gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse ergangen ist; e) gegen den Antragsteller rechtskräftig eine Busse nach Art. 101 verhängt wurde; f) gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt; g) gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt. 3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.

Art. 7 Ausbildungsnachweis

1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Bst. c gelten Diplome für Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/43/EG von den EWRA-Vertragsstaaten erteilt werden. 2) Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfers ist den in Abs. 1 genannten Diplomen gleichwertig.

Art. 8 Praktische Betätigung

1) Die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung im Sinne von Art. 5 Bst. e hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestehen. Sie kann auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen. 2) Die praktische Betätigung nach Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern, wobei davon: a) mindestens zwei Drittel bei einem in einem EWRA‐Vertragsstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder bei einem von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten bzw. einem zugelassenen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen absolviert werden müssen; und b) mindestens acht Monate bei einem in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattungen absolviert werden müssen.

Art. 9 Wirtschaftsprüferprüfung

1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Wirtschaftsprüferprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a bis e erfüllt. 2) Die Wirtschaftsprüferprüfung ist vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen. 3) Die Wirtschaftsprüferprüfung umfasst: a) zwei schriftliche Arbeiten: 1. eine aus den Bereichen Revision, Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht; sowie 2. eine aus dem Bereich Steuer- und Abgabenrecht; b) eine mündliche Prüfung aus den Bereichen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht und Sorgfaltspflichtrecht. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10 Haftpflichtversicherung

1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Bst. g muss: a) die Haftpflicht für Schäden aus der Verletzung der berufsmässigen Pflichten in Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Art. 2 abdecken; b) eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Million Franken für jeden Schadenfall und 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsehen; c) eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsehen, wobei im Falle eines blossen Versicherungswechsels die Übernahme des Vorrisikos ausreichend ist; d) einen Selbstbehalt von höchstens 10 % der Versicherungssumme pro Schadenfall vorsehen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen hiervon zulassen; und e) das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichten, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen. 2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind Antragsteller befreit, bei denen die Tätigkeitserbringung nach Art. 2 durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Haftpflichtversicherung, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde, gedeckt ist.

Art. 11 Geschäftssitz

Der inländische Geschäftssitz nach Art. 5 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs erfüllen.

Art. 12 Bewilligungspflicht

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn: a) die Kapitalmehrheit an der juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von im EWR oder in der Schweiz bewilligten Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften steht; b) die Mitglieder der Verwaltung der juristischen Person mehrheitlich im EWR oder in der Schweiz bewilligte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind; c) die Anteilseigner und Eigentümer nach Bst. a sowie die Mitglieder der Verwaltung nach Bst. b, die keine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besitzen, vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 sind; d) sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung der juristischen Person vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 sind; e) der Sitz und die Hauptverwaltung der juristischen Person sich im Inland befinden; f) eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 nachgewiesen wird.

Art. 14 Bewilligungsantrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA einzureichen. 2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 oder 13 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen. Die FMA kann anstelle von Originaldokumenten beglaubigte Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. 4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 15 Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. 2) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Art. 16 Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister

Die FMA stellt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.

Art. 17 Register der bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Die FMA führt ein elektronisches Register über die nach Art. 15 bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Eintragung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.

Art. 18 Öffentlichkeit des Registers

1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich. 2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage im Internet bereit. 3) Sie stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus. Registerauszüge und Bescheinigungen für den amtlichen Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben. 4) Die FMA kann auf Antrag bei besonderen Umständen, die eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person darstellen, von der Veröffentlichung einzelner Bestandteile des Registereintrags nach Art. 19 absehen.

Art. 19 Inhalt des Registers

1) Der Eintrag von Wirtschaftsprüfern enthält folgende Angaben: a) Registernummer; b) Name und Vorname; c) gesetzliche Grundlage der Bewilligung oder Registrierung; d) Geschäftssitz; e) gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Geschäftssitz und Registernummer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen der Wirtschaftsprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder mit denen er in ähnlicher Form verbunden ist; f) gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im liechtensteinischen Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde; g) gegebenenfalls Registrierungen bei den zuständigen Behörden anderer EWRA‐Vertragsstaaten, der Schweiz oder von Drittländern, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern; h) das Datum der erstmaligen Registereintragung. 2) Der Eintrag von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften enthält folgende Angaben: a) Registernummer; b) Firma und Rechtsform gemäss Eintragung im Handelsregister sowie Handelsregisternummer; c) gesetzliche Grundlage der Bewilligung oder Registrierung; d) Geschäftssitz, Kontaktmöglichkeiten, Hauptansprechpartner und gegebenenfalls Internetadresse; e) Adresse jeder Zweigniederlassung in Liechtenstein; f) Namen und Registernummer aller zugelassenen Wirtschaftsprüfer, die bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind; g) Namen und Geschäftsadressen aller Eigentümer und Anteilseigner; h) Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsleitung; i) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk sowie eine Liste mit Namen und Adressen der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind; k) gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im liechtensteinischen Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde; l) gegebenenfalls Registrierungen bei den zuständigen Behörden anderer EWRA‐Vertragsstaaten, der Schweiz oder von Drittländern, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern; m) das Datum der erstmaligen Registereintragung.

Art. 20 Aktualisierung und Löschung des Eintrags

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA jede Änderung der im Register über sie geführten Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Register wird nach einer solchen Mitteilung von Amts wegen aktualisiert. 2) Der Registereintrag wird von der FMA gelöscht, wenn: a) der Wirtschaftsprüfer verstorben ist; b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgelöst oder im Handelsregister gelöscht wurde; c) die Bewilligung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft widerrufen oder entzogen wurde oder die Bewilligung erloschen ist; d) der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies beantragt.

Art. 21 Aufbewahrung von Akten

Elektronisch oder in Papierform geführte Akten zu Registereinträgen sind während zehn Jahren nach Löschung eines Eintrags nach Art. 20 Abs. 2 aufzubewahren.

Art. 22 Tätigkeitsausübung

1) Wirtschaftsprüfer dürfen Tätigkeiten nach Art. 2 sowohl selbstständig als auch im Rahmen einer Anstellung bei einem nach diesem Gesetz bewilligten Wirtschaftsprüfer oder einer nach diesem Gesetz bewilligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für denselben oder dieselbe ausüben. Einer Anstellung gleichgestellt ist, wer einem solchen Wirtschaftsprüfer oder einer solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist. 2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Tätigkeiten nach Art. 2 ausschliesslich durch nach diesem Gesetz bewilligte Wirtschaftsprüfer, die bei ihr angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind, ausüben.

Art. 23 Berufsbezeichnung und Firma

1) Wirtschaftsprüfer haben die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder "Liechtensteinischer Wirtschaftsprüfer" zu führen. 2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst; sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise mittels des Hinweises "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Liechtensteinische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" auf die Bewilligung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinzuweisen. Die Firma bedarf der Genehmigung durch die FMA.

Art. 24 Standesehre

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie haben die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist. 2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. g erlassenen Standesregeln zu beachten.

Art. 25 Qualitätssicherung

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen notwendig sind. 2) Betriebswirtschaftliche Prüfungen sind unter Beachtung der Prüfungsstandards nach Art. 38, 47c sowie 49 Abs. 2 und 3, der von der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlassenen Prüfungsstandards sowie der von der FMA hierzu erlassenen Richtlinien durchzuführen.

Art. 26 Geheimhaltungspflicht

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind zur Geheimhaltung über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Kunden gelegen ist, verpflichtet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU. 2) Das Recht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Geheimhaltung darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.

Art. 27 Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen: a) der Wechsel des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; b) die Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; c) die Änderung der Haftpflichtversicherung. 3) Wirtschaftsprüfer, die bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt oder dort als Partner angehörend oder in ähnlicher Form mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden sind, haben der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn sie Tätigkeiten nach Art. 2 auch selbstständig erbringen. Ebenso ist der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn eine solche selbstständige Tätigkeitserbringung beendet wird. 4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA jährlich bis zum 30. September über den aktuellen Bestand der Abschlussprüfungsmandate sowie der Prüfungsmandate für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Meldung zu erstatten. Die Meldung hat je Prüfungsauftrag folgende Angaben zu enthalten: a) Firma des geprüften Unternehmens; b) Branchenzugehörigkeit; c) Grössenklassifikation nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts; und d) verantwortlicher Wirtschaftsprüfer (leitender Revisor) sowie gegebenenfalls auftragsbegleitender Qualitätsprüfer. 5) Der FMA sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 28 Unabhängigkeit

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ihre Tätigkeit in Unabhängigkeit von deren Kunden auszuüben.

Art. 29 Weiterbildung

Wirtschaftsprüfer haben sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterzubilden, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten und Wertmassstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.

Art. 30 Werbung

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind. Sie dürfen weder ihre Dienstleistung noch ihre Person reklamehaft herausstellen. 2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist.

Art. 32 b) Ausschlussgründe

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen eine Abschlussprüfung nicht ausführen, wenn eine Gefahr der Selbstüberprüfung, des Eigeninteresses, der Interessenvertretung, der Vertrautheit oder der Einschüchterung aufgrund einer Beziehung nach Abs. 2 besteht, wodurch eine unabhängige, vernünftige und sachkundige dritte Partei unter Beachtung der angewandten Schutzmassnahmen zu dem Schluss käme, dass die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefährdet ist. 2) Beziehungen im Sinne von Abs. 1 sind finanzielle, persönliche oder geschäftliche Beziehungen, Beziehungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder andere Beziehungen zwischen: a) einerseits dem Wirtschaftsprüfer, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Netzwerk sowie jeder natürlichen Person, die in der Lage ist, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen; und b) andererseits dem geprüften Unternehmen.

Art. 33 c) Ausschlussgründe aufgrund besonderer finanzieller Beziehungen

1) Folgende Personen dürfen kein wesentliches und direktes wirtschaftliches Eigentum an Finanzinstrumenten halten oder an Geschäften mit Finanzinstrumenten beteiligt sein, die von einem geprüften Unternehmen, das in den Kreis ihrer Prüfungstätigkeiten fällt, ausgegeben, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden: a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, ihre verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter, alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, und die unmittelbar an den Prüfungsarbeiten beteiligt sind; b) Personen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in enger Beziehung zu den in Bst. a genannten Personen stehen. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um in indirektem Eigentum befindliche Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich gemanagter Fonds, wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, handelt. 3) Personen nach Abs. 1 dürfen nicht an der Abschlussprüfung eines Unternehmens teilnehmen bzw. das Ergebnis der Abschlussprüfung dieses Unternehmens beeinflussen, wenn sie: a) Finanzinstrumente des geprüften Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um indirekt gehaltene Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen handelt; b) Finanzinstrumente eines mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um indirekt gehaltene Beteiligungen durch diversifizierte Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, und der Besitz dieser Instrumente einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht; c) während der in Art. 31 Abs. 1 genannten Zeiträume eine Beschäftigungs-, Geschäfts- oder sonstige Beziehung zu diesem geprüften Unternehmen unterhalten haben, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht.

Art. 34 d) Fusion oder Übernahme

1) Wenn ein geprüftes Unternehmen während des durch die Jahresrechnung abgedeckten Zeitraums von einem anderen Unternehmen erworben wird, sich mit diesem zusammenschliesst oder ein solches Unternehmen erwirbt, ermittelt und beurteilt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alle gegenwärtigen oder kürzlich erfolgten Beteiligungen oder Beziehungen zu diesem Unternehmen, einschliesslich aller diesem Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen, die unter Berücksichtigung verfügbarer Schutzmassnahmen die Unabhängigkeit und die Fähigkeit des Prüfers, die Abschlussprüfung nach dem Datum des Wirksamwerdens der Fusion oder Übernahme fortzusetzen, in Frage stellen könnten. 2) So schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, leitet der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alle Schritte ein, die sich als notwendig erweisen könnten, um gegenwärtige Beteiligungen oder Beziehungen, die seine bzw. ihre Unabhängigkeit in Frage stellen würden, zu beenden, und ergreift wenn möglich Schutzmassnahmen, um jede Gefahr für seine bzw. ihre Unabhängigkeit, die sich aus früheren und gegenwärtigen Beteiligungen und Beziehungen ergeben, zu minimieren.

Art. 35 e) Annahme von Zuwendungen

Personen nach Art. 33 Abs. 1 nehmen von dem geprüften Unternehmen oder von einem mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmen keine Geld- oder Sachgeschenke oder Gefälligkeiten an und bemühen sich nicht um solche, es sei denn, ein objektiver, verständiger und informierter Dritter würde deren Wert als geringfügig oder unbedeutend betrachten.

Art. 36 f) Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit

Bevor Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Auftrag für eine Abschlussprüfung annehmen oder fortsetzen, beurteilen und dokumentieren sie, ob: a) sie die Anforderungen nach Art. 31 Abs. 1 bis 4 und Art. 32 bis 35 erfüllen; b) ihre Unabhängigkeit gefährdet ist, sowie die Schutzmassnahmen, die zur Verminderung dieser Gefahren ergriffen wurden; c) sie über die kompetenten Mitarbeiter, die Zeit und die Ressourcen verfügen, die zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind; d) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der verantwortliche Prüfungspartner als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist.

Art. 37 Kritische Grundhaltung

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben bei der Durchführung einer Abschlussprüfung während der gesamten Prüfung ihre kritische Grundhaltung beizubehalten und ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmässigkeiten wie Betrug oder Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte. 2) Sie haben ihre kritische Grundhaltung insbesondere bei der prüferischen Beurteilung der Schätzungen des Managements des geprüften Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögenswerten, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten. 3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet "kritische Grundhaltung" die grundsätzliche Einstellung, Dinge kritisch zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine mögliche, durch Betrug oder Irrtümer bedingte wesentliche falsche Darstellung hindeuten können, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.

Art. 38 Prüfungsstandards

1) Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung haben Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 26 der Richtlinie 2006/43/EG angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden. 2) Bis zur Annahme der internationalen Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission regelt die Regierung das Nähere über die anzuwendenden Prüfungsstandards mit Verordnung.

Art. 39 Abschlussprüfung von konsolidierten Abschlüssen

1) Bei der Abschlussprüfung des konsolidierten Geschäftsberichts eines Konzerns gilt Folgendes: a) Der Konzernabschlussprüfer hat die volle Verantwortung für den hierzu erstellten Bericht im Sinne von Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie den gegebenenfalls zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. Die vom Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass die FMA die Arbeit des Konzernabschlussprüfers im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung überprüfen kann. b) Sind bei der Konzernabschlussprüfung Teilbereiche von anderen Wirtschaftsprüfern, auch von solchen aus einem Drittland, geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Arbeit zu bewerten und die Natur, den Zeitplan und das Ausmass der von diesen Prüfern durchgeführten Arbeit nachprüfbar zu dokumentieren. Hierzu zählt auch die Durchsicht von relevanten Teilen der Prüfungsunterlagen dieser Prüfer durch den Konzernabschlussprüfer. c) Der Konzernabschlussprüfer hat die von anderen Wirtschaftsprüfern, auch solcher aus einem Drittland, durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu überprüfen und zu dokumentieren. Soweit dies nicht möglich ist, ergreift der Konzernabschlussprüfer geeignete Massnahmen und unterrichtet die FMA schriftlich. Solche Massnahmen umfassen gegebenenfalls zusätzliche Prüfungshandlungen bei der betreffenden Tochtergesellschaft, die entweder direkt oder im Wege der Auslagerung durchgeführt werden. d) Sofern es der FMA nicht möglich ist, auf der Grundlage der in Art. 88 bezeichneten Verfahren Informationen zu erhalten, liegt es in der Verantwortung des Konzernabschlussprüfers, auf Verlangen der FMA die vom Wirtschaftsprüfer aus dem Drittland angefertigten relevanten Prüfungsunterlagen einzufordern. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Konzernabschlussprüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Konzernabschlussprüfer weitergegeben werden können, muss die vom Konzernabschlussprüfer angefertigte Prüfungsdokumentation Nachweise dafür enthalten, dass er geeignete Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen aus dem Drittland zu erhalten. Sofern der Konzernabschlussprüfer aus anderen als rechtlichen Hindernissen keinen Zugriff auf die Prüfungsdokumentation erhalten konnte, hat dieser das Vorhandensein eines solchen Hindernisses nachzuweisen. 2) Wenn ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen, das zu einem Konzern gehört, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, die Abschlussprüfung durchführt, hindern die in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht daran, relevante Prüfungsunterlagen an den Konzernabschlussprüfer in einem Drittland weiterzugeben, wenn diese für die Durchführung der Prüfung des konsolidierten Abschlusses der Muttergesellschaft benötigt werden. 3) Wenn ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen, das in einem Drittland Wertpapiere ausgegeben hat oder zu einem Konzern gehört, der den gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss in einem Drittland vorlegt, die Abschlussprüfung durchführt, kann er bzw. sie die in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen Arbeitspapiere oder anderen Unterlagen, die die Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen betreffen, nur im Wege der behördlichen Amtshilfe unter den in Art. 88 festgelegten Bedingungen an die zuständige Behörde im Drittland im Sinne von Art. 87 Abs. 1 weitergeben. 4) Die Weitergabe von Informationen an den Konzernabschlussprüfer mit Sitz in einem Drittland muss unter Wahrung der Bestimmungen von Art. 8 des Datenschutzgesetzes erfolgen.

Art. 40 Wechsel des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Wird bei einer Abschlussprüfung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer oder die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem neuen Wirtschaftsprüfer oder der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zugang zu allen relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung dieses Unternehmens zu gewähren.

Art. 41 Interne Organisation von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass geeignete Verfahren geschaffen werden, damit deren Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 intern über eigens dafür geschaffene Informationswege melden können. 2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, um zu gewährleisten, dass weder die Eigentümer oder Anteilseigner noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft in einer Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wirtschaftsprüfers, der die Abschlussprüfung im Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführt, gefährdet. 3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Diese internen Qualitätssicherungsmechanismen müssen darauf ausgelegt sein, die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Arbeitsorganisation eines Wirtschaftsprüfers sicherzustellen. 4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können und die unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligt ist, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen. 5) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, um zu gewährleisten, dass bei einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten weder die Qualität der internen Qualitätssicherung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch die Fähigkeit der FMA, die Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten Pflichten durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu führen, beeinträchtigt wird. Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten unberührt. 6) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zu treffen, um allen in den Art. 31 bis 36 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder ihnen zu begegnen und sie offenzulegen. 7) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für Mitarbeiter-Coaching und die Beaufsichtigung und Prüfung der Tätigkeiten von Mitarbeitern sowie für die Strukturierung der in Art. 42 Abs. 6 genannten Prüfungsakte festzulegen. 8) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ein internes Qualitätssicherungssystem einzurichten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Das Qualitätssicherungssystem muss zumindest die unter Abs. 7 beschriebenen Grundsätze und Verfahren erfassen. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei einem Wirtschaftsprüfer. 9) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzusetzen, um bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeiten Kontinuität und Regelmässigkeit zu gewährleisten. 10) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben angemessene und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit und die Aufzeichnung von Vorfällen zu treffen, die die Integrität ihrer Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. 11) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen über angemessene Vergütungsgrundsätze, einschliesslich Massnahmen der Gewinnbeteiligung verfügen, die ausreichende Leistungsanreize bieten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Einnahmen, die der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an das geprüfte Unternehmen erzielt, kein Teil der Leistungsbewertung und der Vergütung von Personen sein, die an der Abschlussprüfung beteiligt oder in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen. 12) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach diesem Gesetz geschaffenen Systeme, internen Qualitätssicherungsmechanismen und -vorkehrungen beobachten und bewerten und haben die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie haben insbesondere das interne Qualitätssicherungssystem nach Abs. 8 einmal jährlich einer Bewertung zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Bewertung samt aller zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems vorgeschlagenen Änderungen sind von den Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu dokumentieren. 13) Die Grundsätze und Verfahren nach Abs. 1 bis 12 sind vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dokumentieren und ihren Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. 14) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 13 dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Sie müssen der FMA gegenüber darlegen können, dass die Grundsätze und Verfahren angesichts des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind, um die Anforderungen zu erfüllen.

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