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Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018

Liechtenstein · 173.540 · statute

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Contents: 117 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
  6. Art. 6 Vertrauenswürdigkeit
  7. Art. 7 Ausbildungsnachweis
  8. Art. 8 Praktische Betätigung
  9. Art. 9 Wirtschaftsprüferprüfung
  10. Art. 10 Haftpflichtversicherung
  11. Art. 11 Geschäftssitz
  12. Art. 12 Bewilligungspflicht
  13. Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen
  14. Art. 14 Bewilligungsantrag
  15. Art. 15 Erteilung und Umfang der Bewilligung
  16. Art. 16 Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister
  17. Art. 17 Register der bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  18. Art. 18 Öffentlichkeit des Registers
  19. Art. 19 Inhalt des Registers
  20. Art. 20 Aktualisierung und Löschung des Eintrags
  21. Art. 21 Aufbewahrung von Akten
  22. Art. 22 Tätigkeitsausübung
  23. Art. 23 Berufsbezeichnung und Firma
  24. Art. 24 Standesehre
  25. Art. 25 Qualitätssicherung
  26. Art. 26 Geheimhaltungspflicht
  27. Art. 27 Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten
  28. Art. 28 Unabhängigkeit
  29. Art. 29 Weiterbildung
  30. Art. 30 Werbung
  31. Art. 32 b) Ausschlussgründe
  32. Art. 33 c) Ausschlussgründe aufgrund besonderer finanzieller Beziehungen
  33. Art. 34 d) Fusion oder Übernahme
  34. Art. 35 e) Annahme von Zuwendungen
  35. Art. 36 f) Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit
  36. Art. 37 Kritische Grundhaltung
  37. Art. 38 Prüfungsstandards
  38. Art. 39 Abschlussprüfung von konsolidierten Abschlüssen
  39. Art. 40 Wechsel des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  40. Art. 41 Interne Organisation von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  41. Art. 42 Arbeitsorganisation des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  42. Art. 43 Aufbewahrungspflichten
  43. Art. 44 Anwendbares Recht
  44. Art. 45 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  45. Art. 46 Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen
  46. Art. 47 Prüfungshonorare
  47. Art. 47a Anwendbares Recht
  48. Art. 47b Prüfungsdurchführung
  49. Art. 47c Prüfungsstandards
  50. Art. 48 Durchführung von Aufsichtsprüfungen
  51. Art. 49 Durchführung von Abschlussprüfungen
  52. Art. 50 Gegenstand und Umfang
  53. Art. 51 Qualitätssicherungsstelle
  54. Art. 52 Prüf- und Tätigkeitsbericht
  55. Art. 53 Widerruf
  56. Art. 54 Erlöschen
  57. Art. 55 Entzug
  58. Art. 56 Zwangsauflösung
  59. Art. 57 Abwicklung von Mandaten
  60. Art. 58 Grundsatz
  61. Art. 59 Bewilligung und Registrierung
  62. Art. 60 Eignungsprüfung
  63. Art. 61 Grundsatz
  64. Art. 62 Bewilligung und Registrierung
  65. Art. 63 Tätigkeitsausübung
  66. Art. 64 Berufsbezeichnung und Firma
  67. Art. 65 Ergänzendes Recht
  68. Art. 66 Grundsatz
  69. Art. 67 Bewilligung und Registrierung
  70. Art. 68 Grundsatz
  71. Art. 69 Registrierung juristischer Personen aus EWRA-Vertragsstaaten
  72. Art. 70 Bewilligung und Registrierung juristischer Personen aus der Schweiz
  73. Art. 71 Tätigkeitsausübung
  74. Art. 72 Berufsbezeichnung und Firma
  75. Art. 73 Ergänzendes Recht
  76. Art. 74 Registrierung von Drittlandsprüfern
  77. Art. 75 Pflichten von Drittlandsprüfern
  78. Art. 76 Organe
  79. Art. 77 Verarbeitung personenbezogener Daten
  80. Art. 78 Amtsgeheimnis
  81. Art. 79 Aufgaben
  82. Art. 80 Befugnisse
  83. Art. 81 Unabhängigkeit der FMA
  84. Art. 82 Meldung von Verstössen
  85. Art. 83 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  86. Art. 84 Grundsatz
  87. Art. 85 Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaft mit der FMA
  88. Art. 86 Information des Amtes für Justiz
  89. Art. 87 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der EWRA-Vertragsstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden
  90. Art. 88 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittländern
  91. Art. 89 Grundsatz
  92. Art. 90 Zusammensetzung und Rechtsform
  93. Art. 91 Aufgaben
  94. Art. 92 Plenarversammlung
  95. Art. 93 Vorstand
  96. Art. 94 Mitgliederbeitrag und Beitragsvorschreibung
  97. Art. 95 Veröffentlichungen der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
  98. Art. 96 Bestellung und Aufgaben
  99. Art. 97 Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA
  100. Art. 98 Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
  101. Art. 99 Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungskommission
  102. Art. 100 Vergehen
  103. Art. 101 Übertretungen
  104. Art. 102 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  105. Art. 103 Verjährung
  106. Art. 104 Verantwortlichkeit
  107. Art. 105 Bekanntmachung von Sanktionen und Massnahmen sowie Informationsübermittlung
  108. Art. 106 Durchführungsverordnungen
  109. Art. 107 Aufhebung bisherigen Rechts
  110. Art. 108 Bewilligungen und Berechtigungen nach bisherigem Recht
  111. Art. 109 Meldepflichten
  112. Art. 110 Hängige Verfahren
  113. Art. 111 Durchführung von Abschlussprüfungen
  114. Art. 112 Erlass der Standesregeln
  115. Art. 112a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 2024
  116. Art. 113 Änderung von Bezeichnungen
  117. Art. 114 Inkrafttreten

117 provisions

Art. 42 Arbeitsorganisation des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat für die Durchführung der Abschlussprüfung zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner zu benennen. Die Hauptkriterien, nach denen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den oder die zu benennenden verantwortlichen Prüfungspartner bestimmt, sind Sicherstellung der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz. Der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner muss bzw. müssen aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt sein. 2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen. 3) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Durchführung der Abschlussprüfung ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen vorzusehen. 4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über alle Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Abschlussprüfung zu führen. Geringfügige Verstösse sind hiervon ausgenommen. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben ebenfalls alle aus Verstössen erwachsenden Konsequenzen aufzuzeichnen, einschliesslich der zur Behebung dieser Verstösse und zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems getroffenen Massnahmen. Sie haben jährlich einen Bericht über alle getroffenen Massnahmen zu erstellen und müssen diesen intern weiterleiten. Holen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Rat externer Sachverständiger ein, haben sie sowohl die Anfrage als auch die erhaltene Antwort zu dokumentieren. 5) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben eine Mandantendatei zu führen. Diese Datei muss für jeden Mandanten die folgenden Angaben enthalten: a) Name, Anschrift und Ort der Niederlassung; b) bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Namen der verantwortlichen Prüfungspartner; c) für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare. 6) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben für jede Abschlussprüfung einen Prüfungsakt anzulegen (Prüfungsdokumentation). Der Prüfungsakt hat die nach diesem Gesetz anzufertigenden Dokumentationen zu enthalten. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben alle anderen Daten und Unterlagen, die zur Begründung von Prüfungsfeststellungen und zur Beobachtung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von Bedeutung sind, in der Prüfungsdokumentation aufzubewahren. Die Prüfungsfeststellungen und Beobachtungen resultieren hierbei aus: a) dem in Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts genannten beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellenden Bericht; und b) dem bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu erstellenden zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss sowie dem Bericht über Unregelmässigkeiten wie Betrug oder Irrtum. 7) Die Prüfungsakte muss spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Berichts nach Art. 196 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 geschlossen werden. 8) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben alle etwaigen schriftlichen Beschwerden über die Durchführung der Abschlussprüfungen aufzubewahren.

Art. 43 Aufbewahrungspflichten

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bewahren die Prüfungsdokumentation als auch die in diesem Zusammenhang erstatteten Berichte, Mitteilungen und Meldungen nach deren Erstellung für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren auf. 2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz und einer Bewilligung nach Art. 67 oder 70 haben die Aufbewahrung nach Abs. 1 im Inland sicherzustellen.

Art. 44 Anwendbares Recht

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Art. 31 bis 43 sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Anwendung.

Art. 45 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Ein Wirtschaftsprüfer oder ein verantwortlicher Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführt, darf bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem er die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag eingestellt hat, keine Funktionen im Sinne von Art. 31 Abs. 5 ausüben.

Art. 46 Ausnahmen vom Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eines Unternehmens von öffentlichem Interesse und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört, dürfen nach Massgabe der Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 folgende Leistungen erbringen: a) Erstellung von Steuererklärungen; b) Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen, sofern die Unterstützung durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist; c) Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden, sofern die Unterstützung durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist; d) Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern; e) Erbringung von Steuerberatungsleistungen; f) Bewertungsleistungen, einschliesslich Bewertungsleistungen in Zusammenhang mit Leitungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten. 2) Die erbrachten Leistungen nach Abs. 1 und die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind zu dokumentieren.

Art. 47 Prüfungshonorare

Die FMA kann auf Antrag ausnahmsweise gestatten, dass der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ein geprüftes Unternehmen für einen Zeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren von den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgenommen wird.

Art. 47a Anwendbares Recht

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Art. 31 bis 37 und 39 bis 43 und - bei Unternehmen von öffentlichem Interesse - zusätzlich Art. 44 und 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 2 sowie Art. 47 sinngemäss Anwendung. 2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört, dürfen bei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese nicht Abschlussprüfer dieser Unternehmen sind, über die in Art. 46 Abs. 1 Bst. a bis e bezeichneten Leistungen hinaus folgende Leistungen erbringen: a) Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Fragestellungen zum Lohnsteuerabzug an der Quelle (Lohnsteuer); b) Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Fragestellungen zu Zöllen; sowie c) Leistungen im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Art. 47b Prüfungsdurchführung

Führt derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so kann die Prüfungsakte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Prüfungsakte für die Abschlussprüfung aufgenommen werden.

Art. 47c Prüfungsstandards

1) Bei der Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 26a der Richtlinie 2006/43/EG angenommenen Prüfungsstandards anzuwenden. 2) Bis zur Annahme der Prüfungsstandards nach Abs. 1 regelt die Regierung das Nähere über die anzuwendenden Prüfungsstandards mit Verordnung.

Art. 48 Durchführung von Aufsichtsprüfungen

1) Auf die Durchführung von Aufsichtsprüfungen finden, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Art. 31 bis 47 - mit Ausnahme von Art. 38 - sinngemäss Anwendung. 2) Die FMA kann Richtlinien über weitere Grundsätze zur Durchführung von Aufsichtsprüfungen erlassen.

Art. 49 Durchführung von Abschlussprüfungen

1) Auf die Durchführung von Abschlussprüfungen finden, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Art. 31 bis 47 Anwendung; vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 4. 2) Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung von Unternehmen, denen von der FMA eine spezialgesetzliche Bewilligung erteilt wurde, haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften abweichend von Art. 38 die entsprechenden internationalen Prüfungsstandards in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 3) Soweit internationale Prüfungsstandards nach Abs. 2 von der Europäischen Kommission angenommen worden sind, haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften diese anzuwenden. 4) Die FMA kann Richtlinien über weitere Grundsätze zur Durchführung von Abschlussprüfungen erlassen.

Art. 50 Gegenstand und Umfang

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung. 2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine geeignete und angemessene Beurteilung mindestens der folgenden Bereiche zu umfassen: a) Aufbau und Einhaltung der Qualitätssicherungsmassnahmen auf Ebene der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; b) die Überprüfung der Arbeitspapiere zur Ermittlung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems; c) eine unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsprüfung nach Bst. a und b vorgenommene Bewertung des Inhalts des aktuellsten von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse veröffentlichten jährlichen Transparenzberichts; d) die Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeitsanforderungen; e) die Quantität und die Qualität der eingesetzten Ressourcen und der berechneten Honorare; f) die Angemessenheit der kontinuierlichen Fortbildung; g) die Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 38, 47c und 49 Abs. 2 und 3 in einer Weise, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen Rechnung trägt. 3) Qualitätssicherungsprüfungen müssen mindestens durchgeführt werden: a) bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen vornehmen: 1. bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die als grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschafsrechts gelten: alle drei Jahre; 2. bei den übrigen Unternehmen: alle sechs Jahre; b) bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen: alle sechs Jahre. 4) Die Regierung regelt das Nähere über Inhalt und Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen mit Verordnung.

Art. 51 Qualitätssicherungsstelle

1) Die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen obliegt der FMA. 2) Die FMA kann Qualitätssicherungsprüfungen jederzeit selbst durchführen oder ausnahmsweise durch von ihr beauftragte Sachverständige durchführen lassen. Sachverständige werden jedoch nicht in die Beschlussfassungsprozesse der FMA einbezogen. 3) Personen, die mit Qualitätssicherungsprüfungen betraut werden, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige praktische Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung, der Erstellung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der Rechnungslegung verfügen und eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben. Sie sind so auszuwählen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind und die Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. 4) Personen, die Teilhaber oder Angestellte eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anderweitig mit diesem Wirtschaftsprüfer oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen. 5) Die Qualitätssicherungsprüfer erklären, dass zwischen ihnen und dem zu überprüfenden Wirtschaftsprüfer oder der zu überprüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

Art. 52 Prüf- und Tätigkeitsbericht

1) Über jede Qualitätssicherungsprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Prüfung wiedergibt. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht. 2) Die in Prüfberichten ausgesprochenen Empfehlungen müssen vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb einer von der FMA festgesetzten Frist umgesetzt werden. Bei Empfehlungen zum internen Qualitätssicherungssystem des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beträgt die Dauer dieser Frist höchstens zwölf Monate. 3) Die FMA hat jährlich in einem Tätigkeitsbericht über die Gesamtergebnisse ihrer Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu berichten und ein Arbeitsprogramm mit Zielen und Schwerpunkten für das Folgejahr vorzulegen.

Art. 53 Widerruf

1) Die Bewilligung wird von der FMA widerrufen, wenn: a) der Bewilligungsinhaber sie durch falsche Angaben erschlichen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder b) bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren. 2) Die FMA hat vor dem Widerruf einer Bewilligung die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung anzuhören. 3) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 54 Erlöschen

1) Die Bewilligung erlischt, wenn: a) der Bewilligungsinhaber stirbt oder handlungsunfähig wird oder im Handelsregister gelöscht wird; b) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist ab Bewilligungserteilung aufgenommen wird; c) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wird; d) schriftlich auf die Bewilligung verzichtet wird; oder e) die dauernde Untersagung der Berufsausübung nach Art. 80 Abs. 3 Bst. c verhängt wurde. 2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c angemessen verlängern. 3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 55 Entzug

1) Die Bewilligung kann von der FMA entzogen werden, wenn: a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder mit der Bewilligung in Zusammenhang stehende Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden; b) die Pflichten nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in schwerwiegender Weise verletzt werden; oder c) behördliche Anordnungen in schwerwiegender Weise verletzt werden, insbesondere der Aufforderung der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht Folge geleistet wird. 2) Die FMA hat vor dem Entzug einer Bewilligung die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung anzuhören. 3) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 56 Zwangsauflösung

1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Art. 2 ausübt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. 2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. 3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgt durch das Amt für Justiz. 4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt. 5) Die FMA hat vor der Zwangsauflösung die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung anzuhören. 6) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen beziehungsweise auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 57 Abwicklung von Mandaten

1) Ist im Falle der Beendigung einer Bewilligung eine ordentliche Abwicklung von Mandaten nicht gewährleistet, hat die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung die Abwicklung von Mandaten des Bewilligungsinhabers zu koordinieren. 2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 gegenüber den Gerichten, der FMA sowie den Auftraggebern über umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte; sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3) Die FMA informiert die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung unverzüglich über die Beendigung einer Bewilligung.

Art. 58 Grundsatz

Natürliche Personen, die das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzen und die nach den Vorschriften eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen sich nach Massgabe von Art. 59 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein niederlassen.

Art. 59 Bewilligung und Registrierung

1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 58 bedarf einer Bewilligung der FMA. 2) Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die natürliche Person nachweist, dass sie: a) in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a, b, g und h erfüllt; und c) die Eignungsprüfung nach Art. 60 erfolgreich abgelegt hat. 3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der natürlichen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die erfolgte Registrierung.

Art. 60 Eignungsprüfung

1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Wirtschaftsprüferberuf in Liechtenstein auszuüben, beurteilt wird. 2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 verfügt. Es wird lediglich überprüft, ob der Antragsteller über eine ausreichende Kenntnis der für die Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 relevanten liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verfügt. 3) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Eignungsprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a bis c erfüllt. 4) Die Eignungsprüfung umfasst: a) zwei schriftliche Arbeiten: 1. eine aus den Bereichen Revision, Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht; sowie 2. eine aus dem Bereich Steuer- und Abgabenrecht; b) eine mündliche Prüfung aus den Bereichen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht und Sorgfaltspflichtrecht. 5) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 61 Grundsatz

Juristische Personen, die in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz haben und dort zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen sich nach Massgabe von Art. 62 zur Ausübung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein niederlassen.

Art. 62 Bewilligung und Registrierung

1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 61 bedarf einer Bewilligung der FMA. 2) Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die juristische Person nachweist, dass sie: a) in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz hat und dort zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und b) die Voraussetzungen nach Art. 13 Bst. c bis f erfüllt. 3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der juristischen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die erfolgte Registrierung.

Art. 63 Tätigkeitsausübung

Eine juristische Person nach Art. 61 darf die in Art. 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich durch natürliche Personen, die nach diesem Gesetz eine Bewilligung der FMA besitzen, ausüben.

Art. 64 Berufsbezeichnung und Firma

1) Natürliche Personen mit einer Bewilligung nach Art. 58 haben bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 in Liechtenstein eine Berufsbezeichnung nach Art. 23 Abs. 1 zu führen. 2) Juristische Personen mit einer Bewilligung nach Art. 61 haben bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 in Liechtenstein eine Firma nach Art. 23 Abs. 2 zu führen.

Art. 65 Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, auf die niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen sinngemäss Anwendung.

Art. 66 Grundsatz

Natürliche Personen, die das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzen und die nach den Vorschriften eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach Massgabe von Art. 67 in Liechtenstein vorübergehend ausüben.

Art. 67 Bewilligung und Registrierung

1) Die Ausübung der Tätigkeit im Sinne von Art. 66 bedarf einer Bewilligung der FMA. 2) Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die natürliche Person nachweist, dass sie: a) in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a, b und g erfüllt; c) über einen Berufssitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügt; und d) die Eignungsprüfung nach Art. 60 erfolgreich abgelegt hat. 3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der natürlichen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die erfolgte Registrierung.

Art. 68 Grundsatz

1) Juristische Personen, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz ihren Sitz haben und dort zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach Massgabe von Art. 69 oder 70 in Liechtenstein vorübergehend ausüben, soweit ihnen dies zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung oder Bewilligung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. 2) Den juristischen Personen im Sinne dieses Unterabschnitts sind sonstige Einrichtungen gleich welcher Rechtsform gleichgestellt, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz für die Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 zugelassen wurden.

Art. 69 Registrierung juristischer Personen aus EWRA-Vertragsstaaten

1) Juristische Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Liechtenstein nach Massgabe von Art. 17 ff. bei der FMA registrieren zu lassen. 2) Die Registrierung erfolgt, wenn: a) der für die Durchführung der jeweiligen Abschlussprüfung verantwortliche Prüfungspartner der juristischen Person über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt; b) die juristische Person über eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 verfügt; und c) die juristische Person eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die dortige Zulassung und Registrierung vorlegt, die nicht älter als drei Monate ist. 3) Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat über die Registrierung. 4) Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, so erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.

Art. 70 Bewilligung und Registrierung juristischer Personen aus der Schweiz

1) Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz bedürfen für die Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 68 einer Bewilligung der FMA. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht nicht. 2) Die Bewilligung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die juristische Person nachweist, dass sie: a) in der Schweiz zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 befugt ist und dass ihr dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) die Voraussetzungen nach Art. 13 Bst. c, d und f erfüllt; und c) über einen Geschäftssitz in der Schweiz verfügt. 3) Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt die Eintragung der juristischen Person im Register nach Art. 17 ff. Die FMA informiert die zuständige Aufsichtsbehörde in der Schweiz über die erfolgte Registrierung.

Art. 71 Tätigkeitsausübung

Juristische Personen nach Art. 68 dürfen die in Art. 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich durch natürliche Personen, die gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung der FMA besitzen, ausüben.

Art. 72 Berufsbezeichnung und Firma

1) Natürliche Personen mit einer Bewilligung nach Art. 66 haben bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 in Liechtenstein eine Berufsbezeichnung nach Art. 23 Abs. 1 zu führen. 2) Juristische Personen nach Art. 68 haben bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 die Firma, die sie in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz nach dem jeweils dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu führen.

Art. 73 Ergänzendes Recht

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, auf die im freien Dienstleistungsverkehr zur vorübergehenden Ausübung bewilligten natürlichen Personen und bewilligten oder registrierten juristischen Personen sinngemäss Anwendung. 2) Die FMA berücksichtigt bei der Qualitätssicherungsprüfung nach Art. 50 die Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsstaat.

Art. 74 Registrierung von Drittlandsprüfern

1) Drittlandsprüfer sind verpflichtet, sich nach Massgabe der Art. 17 ff. registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, einen Bericht im Sinne des Art. 196 oder 196b des Personen‐ und Gesellschaftsrechts für ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR zu erstatten, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU in Liechtenstein zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschliesslich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen: a) Sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWRA-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen. b) Sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWRA-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen. 2) Drittlandsprüfer dürfen nur registriert werden, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, die denen nach Art. 5 oder 13 gleichwertig sind. 3) Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, so erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.

Art. 75 Pflichten von Drittlandsprüfern

1) Drittlandsprüfer haben bei der Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. des konsolidierten Abschlusses oder der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten: a) die Prüfungsstandards nach Art. 38, 47c oder 49 Abs. 2 und 3; b) die Bestimmungen über die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die kritische Grundhaltung nach Art. 31 bis 37, 44 bis 46 und 47a; c) die Bestimmungen zum Prüfungshonorar nach Art. 31 Abs. 7, Art. 47 und 47a. 2) Drittlandsprüfer haben auf ihrer Internetseite einen jährlichen Transparenzbericht zu veröffentlichen.

Art. 76 Organe

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut: a) die FMA; b) die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung; c) die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer.

Art. 77 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 78 Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.

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