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Verordnung über den «Vögeli-Fonds» der Schulgemeinde Goldiwil

Thun · 430.10.03.1 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Vögeli-Fonds» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 der Gemeindeverordnung. 2 Nach letztwilliger Verfügung der 1983 verstorbenen Martha Vögeli bezweckt das Legat die Unterstützung unverschuldet in Not geratener Goldiwiler und Goldiwilerinnen. 3 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von minderbemittelten, im Gebiet der Schulgemeinde Goldiwil wohnhaften Einzelpersonen und Familien, die durch wirtschaftliche oder persönliche Umstände in Not geraten sind, insbesondere wenn die öffentlichen Fürsorgeleistungen nicht beansprucht werden können oder nicht ausreichen.

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Art. 2

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus dem ursprünglichen Legat der Martha Vögeli sel. im Betrag von Fr. 40‘000.– sowie dessen Zinsen. Der Stand am 17. März 1999 beträgt Fr. 34'934.90.

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Art. 3

1 Es werden die jährlich anfallenden Zinsen auf dem Kapital und soweit nötig ein Teil des Kapitals selber ausgeschüttet. 2 Das Kapital darf jedoch Fr. 30‘000.– nie unterschreiten. 3 Falls es zu Kapitalauszahlungen kommt, ist in den Folgejahren mindestens die Hälfte der Zinserträge so lange zurückzubehalten, bis der ursprüngliche Kapitalbestand wieder erreicht ist.

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Art. 4

Im Rahmen der verfügbaren Mittel ist das Büro der Schulgemeinde Goldiwil für die Bewilligung zuständig. 1 BSG 170.111 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 Name, Zweck Finanzierung Entnahme und Äufnung Bewilligung von Entnahmen 2 430.10.03.1

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Art. 5

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz1 als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision2 ist Kontrollstelle. 3 Über den Fonds ist jährlich der Schulgemeinde zu berichten.

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Art. 6

Die Verordnung tritt mit der Genehmigung der Zweckänderung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Thun, 30. April 1999 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Zweckänderung vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 17. August 1999 genehmigt. 1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) 2 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten

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