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Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)

Zürich (city) · 818.610 · regulation

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  4. Art. 4 I. Allgemeines
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 und die Friedhöfe (RBF) 818.610
  11. Art. 11 II. Ablauf
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 I. Friedhöfe
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Gemeinschaftsgräber
  26. Art. 26
  27. Art. 27 und die Friedhöfe (RBF) 818.610
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 B. Mietgräber (Privatgräber)
  33. Art. 33 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  34. Art. 34
  35. Art. 35 C. Ehren- und Schenkungsgräber
  36. Art. 36 III. Grabmäler und Grabunterhalt
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57

57 provisions

Art. 41

1 Auf Erdbestattungsgräbern muss eine Frist von zwölf Monaten bis zur Anbringung des Grabmals abgewartet werden. 2 Grundsätzlich ist die Friedhofverwaltung für die Freigabe der Gräber zuständig. 3 Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.

Art. 42

Für die Gestaltung und Errichtung der Denkmäler auf Gemeinschaftsgräbern ist das Hochbaudepartement gemeinsam mit dem Präsidialdepartement und dem Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.

Art. 43

Für die Errichtung, Setzung und Abräumung eines Grabmals muss eine Fachperson beigezogen werden. 5 Die Grabmalrichtlinien können beim Bestattungs- und Friedhofamt bezogen oder auf der Homepage des Amts heruntergeladen werden. Begriff des Grabmals Aufstellen und Unterhalt Bewilligung Allgemeine Voraussetzungen Sicherheit und Diskriminierungsverbot Fristen Gemeinschaftsgräber Beizug einer Fachperson 10Reglement über das Bestattungswesen

Art. 44 und die Friedhöfe (RBF)818.610

1 Bei der Räumung von Reihengräbern setzt das Bevölkerungsamt den Angehörigen eine angemessene Frist, um die Grabmäler abzuholen. Dazu startet es einen öffentlichen Aufruf und schreibt die Angehörigen persönlich an. 2 Falls die Grabmäler bis zum Räumungsdatum nicht abgeholt werden, kann das Bevölkerungsamt über sie verfügen.

Art. 45

Bei Aufhebungen von Mietgräbern trägt die Mieterin oder der Mieter die Kosten für das Entfernen der Grabmäler und die allfällige Wiederherrichtung der Grabstätten.

Art. 46

1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 36 ff. und die Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts kann das Bestattungs- und Friedhofamt die Abänderung oder Entfernung eines Grabmals veranlassen. 2 Das Bevölkerungsamt kann Grabmalherstellenden bei wiederholter Zuwiderhandlung im Sinne von Abs. 1 untersagen, Grabmäler für städtische Friedhöfe anzufertigen. 3 Halten sich die Grabmalherstellenden nicht an das Verbot, kann ihnen eine Busse auferlegt werden.

Art. 47

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt in Zusammenarbeit mit Grün Stadt Zürich für: a. den Unterhalt der Grabstätten; b. die Bepflanzung der Grabstätten, wenn die Angehörigen des oder der Verstorbenen einen entsprechenden Auftrag erteilen. Die Angehörigen können die Bepflanzung auch selbst übernehmen. 2 Die private Bepflanzung muss den Richtlinien von Grün Stadt Zürich6 entsprechen und hat sich harmonisch ins Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs einzufügen. 3 Die Einzelheiten werden in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Angehörigen geregelt. 4. Teil: Kosten

Art. 48

1 Verstorbene mit letztem Wohnsitz in Zürich haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Leistungen der Stadt: a. die Leichenschau; b. die Bekanntmachung der Bestattung in einem amtlichen Publikationsorgan; 6 Die Richtlinien betreffend Bepflanzung von Grün Stadt Zürich sind bei GSZ, Beatenplatz 2, 8021 Zürich, einsehbar. Räumung von Reihengräbern Aufhebung von Mietgräbern Zuwiderhandlungen Unterhalt und Bepflanzung der Grabstätten Leistungen 11Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF) 818.610 c. die Abgabe eines Standardsargs, Sargkissens und einfachen Bestattungskleids sowie die Einsargung; d. den Transport der oder des Verstorbenen innerhalb des Stadtgebiets zum städtischen Friedhof oder ins Krematorium. 2 Bei Erdbestattungen werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen: a. die Abgabe eines Reihengrabs; b. das Öffnen und Zudecken des Grabs. 3 Bei Kremationen werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen: a. die Kremation und Abgabe einer Standardurne; b. die Abgabe einer Urnennische oder eines Urnengrabs; c. der Urnentransport vom Krematorium zum städtischen Friedhof; d. das Öffnen und Schliessen der Urnennische oder des Reihengrabs. 4 Verzichten die Angehörigen auf einzelne Leistungen, entsteht daraus kein Kompensationsanspruch. Art. 48bis7 Angehörigen von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in Zürich werden die Kosten für die Hinfahrt zum Friedhof und für die Rückfahrt vom Friedhof innerhalb des Stadtgebiets am Tag der Trauerfeier bei Bedarf vergütet.

Art. 49

Das Bestattungs- und Friedhofamt ist ermächtigt, Leistungen gemäss § 45 Abs. 1 der kantonalen Bestattungsverordnung8 in Rechnung zu stellen.

Art. 50

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt für den obligatorischen Unterhalt der Grabstätte eine jährliche Gebühr von den Angehörigen9.

Art. 51

1 Sofern die Angehörigen das Grab nicht selbst bepflanzen, werden für die Bepflanzung Gebühren erhoben. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung mit dem Bestattungs- und Friedhofamt festgelegt. 7 Fassung gem. STRB Nr. 454 vom 27. Mai 2020; Inkrafttreten 1. August 2020. 8 vom 20. Mai 2015, BesV, LS 818.61. 9 Gebühren für den Gräberunterhalt vom 29. Oktober 2014, AS 818.650. Leistungen für Angehörige Weitere Leistungen Gebühren: a. Obligatorischer Unterhalt b. Bepflanzung 12Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)818.610 2 Kommt niemand für die Bepflanzung einer Grabstätte auf, wird diese auf Kosten der Stadt mit einer schlichten Dauerbepflanzung versehen und Instand gehalten.

Art. 52

Im Übrigen ist das Reglement über die allgemeinen Gebühren der Stadtverwaltung10 anwendbar. 5. Teil: Haftung

Art. 53

1 Die Stadt haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen von Grabmälern oder Beschädigungen von Bepflanzungen durch Dritte. 2 Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen, ungenügenden Unterhalt durch Dritte oder infolge von Naturereignissen entstehen. 3 Die Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 54

Für die auferlegten Gebühren und Kosten haften gegenüber der Stadt die Auftraggeberinnen und -geber oder mangels solcher die Erbinnen und Erben. 6. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 55

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements erlässt Bestimmungen über den Vollzug dieses Reglements, insbesondere zu den einzelnen Friedhöfen und über die Höhe der Gebühren. 2 Das Bevölkerungsamt erlässt Bestimmungen über den Vollzug von Art. 32 – 34 (Mietgräber), Art. 35 (Ehren- und Schenkungsgräber) und Art. 36 – 47 (Grabmäler und Grabunterhalt).

Art. 56

Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben: a. Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom 25. Juni 1971; b. Grabmalverordnung vom 13. Juli 2011; c. Stadtratsbeschluss Nr. 379 vom 5. März 1997; d. Stadtratsbeschluss Nr. 221 vom 12. Dezember 1963; e. Stadtratsbeschluss Nr. 1933 vom 18. September 1953.

Art. 57

Das Reglement tritt am 1. September 2018 in Kraft. 10 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. c. Weitere Regelungen Gemeinwesen Zahlungspflichtige Personen Vollzug Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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