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Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)

Zürich (city) · 818.610 · regulation

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  4. Art. 4 I. Allgemeines
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 und die Friedhöfe (RBF) 818.610
  11. Art. 11 II. Ablauf
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 I. Friedhöfe
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Gemeinschaftsgräber
  26. Art. 26
  27. Art. 27 und die Friedhöfe (RBF) 818.610
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 B. Mietgräber (Privatgräber)
  33. Art. 33 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  34. Art. 34
  35. Art. 35 C. Ehren- und Schenkungsgräber
  36. Art. 36 III. Grabmäler und Grabunterhalt
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 und die Friedhöfe (RBF)818.610
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57

57 provisions

Art. 1

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt ist eine Abteilung des Bevölkerungsamts. 2 Das Amt ist zuständig für: a. die administrativen Aufgaben des Bestattungswesens und des Gräberunterhalts; b. die Aufsicht über die Friedhöfe und deren ordnungsgemässen Betrieb; c. die Sicherstellung des Betriebs des Krematoriums und der Aufbahrungsräume.

Art. 2

1 Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (Grün Stadt Zürich) ist zuständig für: a. die Neuanlage, Erweiterungen und Umgestaltung von städtischen Friedhöfen; b. die Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Friedhöfe; c. die Bewirtschaftung der zugehörigen Installationen. 2 Das Bestattungs- und Friedhofamt beauftragt Grün Stadt Zürich mit der Vornahme der Bestattungen auf den Friedhöfen, dem Öffnen und Zudecken des Grabs sowie dem Unterhalt und der Bepflanzung der Gräber. 1 BesV, LS 818.61. 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 478 vom 13. Juni 2018. Bestattungs- und Friedhofamt Tiefbau- und Entsorgungsdepartement 2Reglement über das Bestattungswesen

Art. 3 und die Friedhöfe (RBF)818.610

Das Hochbaudepartement ist zuständig für: a. die Erstellung der Hochbauten, den Unterhalt der Gebäude und ihrer Einrichtungen; b. den Unterhalt der auf Kosten der Stadt errichteten Grabmäler. 2. Teil: Bestattungen

Art. 4 I. Allgemeines

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt setzt den Zeitpunkt der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen fest. 2 Bestattungen und Beisetzungen in den Friedhöfen erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag.

Art. 5

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt legt die Einzelheiten der Bestattung mit den Angehörigen oder mit einer von ihnen schriftlich bevollmächtigten Person in einer Vereinbarung fest. 2 Fehlen Angehörige, treten an deren Stelle Personen, die der oder dem Verstorbenen nahegestanden sind.

Art. 6

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt ordnet die Kremation an, wenn keine entsprechende Willenserklärung seitens der oder des Verstorbenen oder der hierzu berechtigten Angehörigen vorliegt. 2 Die Anordnung der Kremation darf nicht gegen den erkennbaren Willen oder die geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft der oder des Verstorbenen verstossen.

Art. 7

1 Die Angehörigen organisieren die Trauerfeier im Einvernehmen mit dem Bestattungs- und Friedhofamt. 2 Die städtischen Abdankungshallen stehen unabhängig der Konfessionszugehörigkeit der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen zur freien Verfügung. 3 Die zeitliche Dauer von Trauerfeiern wird beschränkt.

Art. 8

Auswärtige Gemeinden reichen für die Kremation von Verstorbenen dem Bestattungs- und Friedhofamt einen Kremationsauftrag ein.

Art. 9

Das Bestattungs- und Friedhofamt oder die Friedhofverwaltung begleiten die Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Hochbaudepartement Zeitpunkt Vereinbarungen Fehlende Willenserklärungen Trauerfeier Auswärtige Gemeinden Begleitung 3Reglement über das Bestattungswesen

Art. 10 und die Friedhöfe (RBF) 818.610

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt stellt die Särge, Sargkissen und Bestattungskleider für in Zürich verstorbene Personen zur Verfügung. 2 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt dafür, dass Särge verschiedener Grössen und Arten sowie andere Behältnisse für Pandemien und Katastrophen in genügender Anzahl vorrätig sind. 3 Zur Erdbestattung in Reihengräbern werden Weichholzsärge verwendet.

Art. 11 II. Ablauf

1 Die Einsargung von Verstorbenen sowie die Überführung vom Sterbeort zum Aufbahrungsraum dürfen erst nach der Leichenschau und dem Vorliegen der Todesbescheinigung erfolgen. 2 Treffen Verstorbene nach einer Überführung in Metallsärgen ein, werden sie in einen Holzsarg umgebettet.

Art. 12

1 Bei der Einsargung ist den Verstorbenen jeglicher Schmuck und weitere Effekten abzunehmen. Gegenteilige Anordnungen der Angehörigen bleiben vorbehalten. 2 Das Bestattungs- und Friedhofamt führt ein Verzeichnis über den Schmuck und die weiteren Effekten der oder des Verstorbenen. 3 Die Herausgabe von Schmuck und Effekten erfolgt gegen Unterschrift und Vorweisen eines amtlichen Ausweises an die nächsten Angehörigen.

Art. 13

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt besorgt die Verstorbenentransporte auf Stadtgebiet mit eigenen Spezialfahrzeugen. 2 Das Bestattungs- und Friedhofamt übernimmt ferner den Heimtransport von ausserhalb von Zürich verstorbenen Einwohnerinnen oder Einwohnern sowie den Rücktransport von in Zürich Verstorbenen in andere Gemeinden oder ins Ausland. 3 Das Bestattungs- und Friedhofamt kann für Transporte private Unternehmen beauftragen, wenn: a. ein betrieblicher Bedarf besteht; b. dringende Transporte ausserhalb der ordentlichen Dienstzeiten durchgeführt werden müssen; c. auf diese Weise besondere Anforderungen einer Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden können. Särge, Sargkissen und Bestattungskleider Einsargung Schmuck und Effekten Transporte 4Reglement über das Bestattungswesen

Art. 14 und die Friedhöfe (RBF)818.610

Die Aufbahrung der Verstorbenen erfolgt in der Regel in den dazu hergerichteten städtischen Aufbahrungsräumen.

Art. 15

1 Nach der Kremation ist die Asche in einer Urne oder einem geeigneten Behältnis zu sammeln und mit dem Namen der oder des Verstorbenen, der Registernummer und dem Kremationsdatum zu kennzeichnen. 2 Den Angehörigen wird eine Bescheinigung über den Vollzug der Kremation ausgestellt. 3 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt für den Versand von Urnen in andere Gemeinden und die Ausstellung der notwendigen Begleitpapiere für den Versand ins Ausland.

Art. 16

Medizinische Implantate und magnetische Stoffe werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet.

Art. 17

1 Edelmetalle werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet, sofern eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. 2 Die Zustimmung erteilt die Person, die den Todesfall anmeldet. Gegenteilige Willensäusserungen der oder des Verstorbenen zu Lebzeiten bleiben vorbehalten. 3 Auswärtige Gemeinden, die durch die Stadt kremieren, teilen dem Bestattungs- und Friedhofamt mit, ob die Zustimmung von der Person, die den Todesfall anmeldet, vorliegt.

Art. 18

Der Ertrag aus dem Verkauf der wiederverwertbaren Stoffe fliesst in die Stadtkasse. 3. Teil: Friedhöfe und Gräber

Art. 19 I. Friedhöfe

1 In den städtischen Friedhöfen können beigesetzt werden: a. Verstorbene mit letztem gesetzlichem Wohnsitz in Zürich; b. ausserhalb von Zürich wohnhaft gewesene Mieterinnen und Mieter von Privatgräbern und deren nutzungsberechtigten Angehörigen; c. ausserhalb von Zürich wohnhaft gewesene Personen, die in Zürich verstorben sind, sofern niemand für den Rücktransport aufkommt. Die Stadt Zürich kann die verstorbene Aufbahrung Kremation Metallische Stoffe a. Medizinische Implantate und magnetische Stoffe b. Edelmetalle c. Ertragsverwendung Beisetzungsanspruch 5Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF) 818.610 Person in ihre Wohngemeinde zurücktransportieren lassen; d. in einer umliegenden Gemeinde der Stadt Zürich wohnhaft gewesene Personen, die einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Anforderungen an die Abdankung und Bestattung angehören. 2 Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann ausnahmsweise die Beisetzung in weiteren Fällen bewilligen.

Art. 20

1 Das Bevölkerungsamt teilt das Stadtgebiet in Friedhofkreise ein.4 2 Die Friedhofkreise bilden das Einzugsgebiet für einen bestimmten Friedhof. 3 Die Bestattung erfolgt im Friedhof des Friedhofkreises, in dem die oder der Verstorbene gewohnt hat. Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann im Einzelfall Einschränkungen erlassen und Ausnahmen bewilligen. 4 Besondere Grabfelder für Angehörige der gleichen Religionsgemeinschaft unterliegen nicht der Friedhofkreis-Einteilung.

Art. 21

1 Die Friedhöfe sind für die Besuchenden jederzeit zugänglich. 2 Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann im Einzelfall die Öffnungszeiten einschränken.

Art. 22

1 Die Friedhöfe sind Stätten der Ruhe und der Besinnung. Besuchende haben sich entsprechend zu verhalten. 2 Das Friedhofpersonal kann Personen, die sich ungebührlich verhalten, wegweisen. 3 Für besondere Veranstaltungen auf Friedhöfen ist eine Bewilligung der Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts erforderlich.

Art. 23

1 Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art auf dem Areal der Friedhöfe einschliesslich der dazugehörigen Nebenflächen ist nur in den nachfolgenden Fällen gestattet: a. Fahrten für oder von Menschen mit Behinderungen sowie Fahrten in Zusammenhang mit Abdankungen; b. Zulieferinnen und Zulieferer während der Dauer des Güterumschlags; c. Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung Zürich; 4 Gemäss Städtisches Geoinformationsreglement (StGeoIR) vom 23. März 2016, AS 704.100. Friedhofkreise Öffnungszeiten Ruhe und Ordnung Motorfahrzeuge 6Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)818.610 d. Fahrten mit einer Fahr- oder Parkbewilligung von Grün Stadt Zürich; e. Besucherinnen und Besucher des Friedhofs auf den zugewiesenen Parkfeldern, sofern verlangt gegen Entrichtung einer Parkgebühr. 2 Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts oder die Friedhofverwaltungen können weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 24

1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Privatfriedhöfe auf Stadtgebiet besorgen die Verwaltung und den ordnungsgemässen Unterhalt ihrer Friedhöfe selbst. 2 Die Privatfriedhöfe führen die Bestattungen mit eigenem Personal und auf eigene Kosten durch. 3 Die Privatfriedhöfe unterstehen der Aufsicht des Bestattungs- und Friedhofamts. II. Gräber A. Reihengräber, Reihennischen und

Art. 25 Gemeinschaftsgräber

1 Die allgemeinen Abteilungen umfassen Erdbestattungs- und Urnengräber in Reihenlage. 2 Die Erdbestattungsgräber sind in folgende Grabtypen eingeteilt: a. Grabtyp I für Verstorbene im Alter von mehr als 12 Jahren; b. Grabtyp II für verstorbene Kinder im Alter bis 12 Jahre; c. Grabtyp IV für verstorbene Kinder muslimischen Glaubens im Alter bis 12 Jahre; d. Grabtyp X für Verstorbene muslimischen Glaubens im Alter von mehr als 12 Jahren. 3 Die Urne von Kindern im Alter bis 12 Jahre wird in einem Grab ihrer Altersklasse beigesetzt. 4 Für Verstorbene, die einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Anforderungen an die Abdankung und Bestattung angehören, können zusätzliche Grabtypen geschaffen werden.

Art. 26

In der Regel wird nacheinander in drei Tiefen bestattet: a. Grabtyp I / X: 2,0 m, 1,8 m, 1,6 m; b. Grabtyp II / IV: 1,6 m, 1,4 m, 1,2 m. Privatfriedhöfe Reihengräber Grabtiefe Erdbestattung 7Reglement über das Bestattungswesen

Art. 27 und die Friedhöfe (RBF) 818.610

In den allgemeinen Abteilungen einzelner Friedhöfe werden ferner bereitgestellt: a. Geschlossene Reihennischen zur Beisetzung der Urne von Erwachsenen und Kindern; b. Gemeinschaftsgräber für die Beisetzung der Urne von Verstorbenen, für die auf eine individuelle Beisetzungsstelle verzichtet wird; c. Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen (für Totgeburten und sehr früh nach der Geburt verstorbene Kinder).

Art. 28

In den Reihengräbern und Nischenanlagen werden die Särge und Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt.

Art. 29

Die obligatorische Einfassung der Reihengräber mit einer Bepflanzung erfolgt auf Kosten der Stadt. Andere Einfassungen sind nicht zulässig.

Art. 30

Bei der Aufhebung von Urnennischen ist die Asche von Verstorbenen aus Aschenurnen, die von den Angehörigen innert angesetzter Frist nicht abgeholt wurden, in einem gemeinschaftlichen Aschengrab beizusetzen.

Art. 31

1 Kommen im Verlauf von Bau- und Grabarbeiten auf dem Gebiet der Stadt Überreste Verstorbener zum Vorschein, so ist dies unverzüglich dem Bestattungs- und Friedhofamt zu melden. 2 Dieses sorgt für die Beisetzung der Überreste auf einem städtischen Friedhof.

Art. 32 B. Mietgräber (Privatgräber)

1 In den städtischen Friedhöfen werden unterschiedliche Formen von Mietgräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Mietgebühren richtet sich nach der Lage des Grabs. 2 Ein Mietgrab für die Erdbestattung umfasst mindestens einen einzelnen Grabplatz von 1,1 m Breite und 3,0 m Länge oder zwei und mehr Grabplätze. 3 Urnenmietgräber sind in der Regel 1,6 m breit und 2 m lang. Die Beisetzungstiefe beträgt mindestens 0,6 m. Reihennischen und Gemeinschaftsgräber Reihenfolge der Benutzung Einfassung von Reihengräbern Aufhebung der Urnennischen Überreste von Verstorbenen Mietgräber 8Reglement über das Bestattungswesen

Art. 33 und die Friedhöfe (RBF)818.610

1 Mietgräber werden in der Regel für 30 Jahre vermietet. 2 Bestehende Mietverhältnisse können im gegenseitigen Einverständnis des Bestattungs- und Friedhofamts und der Mietpartei um maximal 50 Jahre verlängert werden. 3 Das Mietverhältnis kann nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von den Angehörigen oder wenn diese die Pflichten gemäss Mietvertrag nicht einhalten, durch das Bestattungs- und Friedhofamt vorzeitig aufgelöst werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung von Gebühren.

Art. 34

1 Erdbestattungen in Mietgräbern sind solange zugelassen, als die Vertragsdauer noch die Einhaltung der Ruhefristen gewährleistet. 2 Übereinanderliegende Bestattungen sind unter Berücksichtigung der Mindesttiefen und unabhängig einer laufenden Ruhefrist möglich.

Art. 35 C. Ehren- und Schenkungsgräber

1 Der Stadtrat kann Ehrengräber gewähren für Verstorbene, die sich in Bezug auf die Wohlfahrt und das Kulturleben der Stadt grosse Verdienste erworben oder durch ihr soziales, wissenschaftliches oder künstlerisches Lebenswerk internationale Geltung und Anerkennung erlangt haben. 2 Ein Anrecht auf ein Schenkungsgrab haben folgende Personen: a. ehemalige und amtierende Mitglieder des Stadtrats sowie ehemalige und amtierende Stadtschreiberinnen oder Stadtschreiber und Rechtskonsulentinnen oder Rechtskonsulenten des Stadtrats; b. ehemalige und amtierende Regierungsrätinnen oder Regierungsräte und Bundesrätinnen oder Bundesräte mit Wohnsitz in der Stadt Zürich entweder während ihrer Amtszeit oder im Zeitpunkt ihres Versterbens; c. Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner von Personen mit einem Anrecht auf ein Schenkungsgrab. 3 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident ist zuständig für die Zuweisung eines Schenkungsgrabs. 4 Für Ehren- und Schenkungsgräber gelten besondere Richtlinien. Mietdauer Benutzungsdauer Voraussetzungen 9Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF) 818.610

Art. 36 III. Grabmäler und Grabunterhalt

Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, das an der Grabstätte einer verstorbenen Person für eine bestimmte Zeit fest installiert ist. Darunter fallen: a. Grabmäler auf Gräbern im Boden; b. Platten vor Urnennischen.

Art. 37

1 Das Grabmal muss sich angemessen in das Gesamtbild des Grabfelds und des Friedhofs integrieren und sich in unbeschädigtem Zustand befinden. 2 Die Erstellung gemauerter Grüfte ist nicht gestattet.

Art. 38

1 Das Anbringen eines Grabmals erfordert eine Bewilligung des Bestattungs- und Friedhofamts. 2 Veränderungen an bereits bewilligten Grabmälern sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

Art. 39

Das Aufstellen und der Unterhalt von Grabmälern richten sich nach den Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts5 .

Art. 40

1 Das Grabmal muss derart gestaltet, platziert und befestigt sein, dass der Betrieb des Friedhofs nicht behindert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden. 2 Es darf keine diskriminierenden Aussagen beinhalten.

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